Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0005-F/07
Der Beschuldigte beantragt ohne das Vorliegen triftiger Gründe Strafaufschub.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0005-F/07vom 17.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates I, Dr. Gerald Daniaux, in der Finanzstrafsache gegen
OCD, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. April 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 6. März 2007, y, betreffend
Abweisung des Antrages auf Strafaufschub
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Einzelbeamten beim Finanzamt Feldkirch
als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 21.7.2005 wurde gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.
1 lit a FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von 1.000,-- €
(Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit 7 Tage, Verfahrenskosten
100,-- €) verhängt, welches Erkenntnis mit Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 3.10.2005 bestätigt wurde. Über
Antrag des Bf. wurden schließlich im Jänner und April 2006 von der
Finanzstrafbehörde I. Instanz Zahlungserleichterungsansuchen in Form einer
Ratenzahlung bzw. einer Stundung bewilligt. Der Bf. hat hiezu keinerlei Zahlung
geleistet. Es erfolgte in weiterer Folge die Umwandlung der Geldstrafe wegen
Uneinbringlichkeit in die Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tage sowie die
Aufforderung zum Strafantritt. Dem hierauf vom Bf. gestellten Antrag auf
Strafaufschub wurde von der Finanzstrafbehörde I. Instanz mit dem
angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Begründend führt die
Finanzstrafbehörde aus, dass in Ansehung des Umstandes der Aussicht auf
eine fixe Arbeitsstelle ab Sommer 2007 ein Haftantritt im April 2007 den Erwerb
des Bestraften nicht gefährde. Allerdings sehe sich die Behörde
veranlasst, dem Bestraften eine Frist von ca. einem Monat zum Zwecke der Ordnung
der persönlichen Angelegenheiten einzuräumen. Abschließend sei
festzustellen, dass dem Bestraften eine neuerliche Stundung in Aussicht gestellt
werden könne, sofern er bis spätestens 11.4.2007 der
Finanzstrafbehörde eine auf die aushaftende Summe von 1.100,00 Euro
lautende Bankgarantie oder eine gleichartige Sicherheitsleistung vorlegen
würde.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Bf. vom 5. April 2007, in welcher wie
folgt vorgebracht wurde:
"Begründung für
die Beschwerde:
1. Die Kosten für
den Staat Österreich. Die Finanzbehörden verlieren durch meine 7 Tage
Haft € 1.100,- , die ich im Laufe des kommenden Jahres bezahlen wollte.
Hinzu kommen Haftkosten von mindestens ca. € 500,- !
SUMME ca.
€ 1.600.- !
2, Wir begehen In der KW
x den 1. Todestag meiner Mutter -
Gottesdiensttermin steht noch nicht fest.
3, Aus wirtschaftlichen
Gründen müsste ich die 7 Tage Haft GERNE und mit Dank verbüssen.
Denn, € 1.100,-
für 7 Tage Haft entspricht einem Monats-Netto-Gehalt von € 4.400,-,
das ist brutto ca, € 7000,- , das ist ein mittleres Manager-Gehalt oder das
eines Landtags-Abg. etwa.
Aber ich bin bereit den
Betrag zu bezahlen, um dem österreichischen Staat Geld zu sparen!
FRAGE: Wie genau muss
eine mögliche Sicherheitsleistung aussehen, z.B. eine Zusage der anderen
Erben meiner Mutter?
Die obengenannten Fakten
sind außerdem vielleicht ein Fall für den Landes- oder
Bundes-Volksanwalt, den Bund der Steuerzahler, bei denen Ich schon
vorgefühlt habe, bzw. die Presse.
Auch in Anbetracht
dessen, dass in den letzten Wochen über zu volle Haftanstalten, Haft im
Privatbereich mit Fußfesseln oder vorzeitige Entlassung auf Bewährung
bei geringfügigen Vergehen diskutiert wurde,
um meine Finanzstrafe
binnen 1 Jahres ZAHLEN zu DÜRFEN !!!
Ich bitte Sie Ihre
Entscheidung nochmals zu überdenken, und mir einen
Zahlungsaufschub
von max. 1 Jahr
zu gewähren, und
bitte infomieren Sie auch die Justizanstalt Feldkirch."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 177 Abs. 1 FinStrG kann auf Antrag
des Bestraften die Finanzstrafbehörde erster Instanz bei Vorliegen
triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe liegen
insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der
Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie
gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von
Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt
notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr
als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung einer Sicherheit
geknüpft werden; § 88 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 lit. d gilt
sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Sicherheit auch
für verfallen zu erklären ist, wenn der Bestrafte die Strafe aus
seinem Verschulden nicht rechtzeitig antritt.
(2) Anträgen auf Aufschub des Vollzuges kommt eine
aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Finanzstrafbehörde hat
jedoch auf Antrag des Bestraften die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn
durch den sofortigen Vollzug ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten
würde und nicht öffentliche Rücksichten den Vollzug
gebieten.
(3) Gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf Aufschub des
Strafvollzuges abgewiesen wird, ist die Beschwerde an die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zulässig.
Ein Strafaufschub ist wie o.a. nur zur Regelung dringend
anstehender Angelegenheiten zu gewähren und soll in der Regel nicht merh
als sechs Monate betragen. Der unabhängige Finanzsenat führt zum
Beschwerdevorbringen aus:
Die Republik Österreich nimmt, um dem Strafzweck
Genüge zu tun, es generell in Kauf, dass ihr durch die Verbüßung
einer Haftstrafe Kosten enstehen, würde ansonsten das Institut der
Ersatzfreiheitsstrafe bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe doch ad absurdum
geführt.
Der Bf. ist dzt. arbeitslos, sein Erwerb ist daher in
keiner Weise gefährdet. Die wirtschaftliche Situation des Bf. stellt sich
überhaupt seit Jahren gleichbleibend schlecht dar, was deutlich dadurch
bestätigt wird, dass es dem Bf. in dem Zeitraum von ca. 1 1/2 Jahren seit
Rechtskraft der Berufungsentscheidung bis heute nicht möglich war,
irgendwelche Zahlungen betreff der mit 1.000,-- € ohnehin im absoluten
Betrag an und für sich geringen Geldstrafe zu bezahlen.
Betreff der im angefochtenen Bescheid geforderten
Sicherheitsleistung wird vom unabhängigen Finanzsenat festgestellt, dass
der Bf. bis zu dem von der Finanzstrafbehörde I. Instanz im angefochtenen
Bescheid genannten Termin und auch bis dato eine solche nicht erbracht hat,
wobei er laut Nachfrage bei der Finanzstrafbehörde I. Instanz von dieser
telefonisch belehrt wurde, in welcher Form diese zu erfolgen hat.
Weiters wird vom unabhängigen Finanzsenat
festgestellt, dass gerade auch im Hinblick auf die vom Bf. in seinem Fax vom
23.2.2007 an die Finanzstrafbehörde I. Instanz in Aussicht gestellte fixe
Arbeitsstelle ab Sommer 2007 ein weiterer Aufschub der Freiheitsstrafe geradezu
den Interessen des Bf. ganz erheblich widerspricht, da ein Strafantritt ab
diesem Zeitpunkt zweifellos den Erwerb bzw. Erwerbsantritt des Bf.
gefährden oder sogar verunmöglichen könnte.
Der unabhängige Finanzsenat kommt dem Bf. insofern
entgegen, als veranlasst wurde, die Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung
erst ab der 18. Kalenderwoche vorzunehmen und es dem Bf. hiedurch jedenfalls
ermöglicht wird, den von ihm angekündigten Gottesdiensttermin in der
Kalenderwoche 16 oder 17 zum 1. Todestag seiner Mutter zu besuchen, somit an
dieser familiären Angelegenheit teilzunehmen.
Ein triftiger Grund für den Aufschub des
Strafvollzuges wurde in der Beschwerde nicht genannt und ist für den
unabhängigen Finanzsenat auch aus dem übrigen Akteninhalt nicht
erkennbar. Es war der Antrag auf Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe
daher bereits aus Rechtsgründen abzuweisen. Für eine
Ermessensentscheidung ist somit kein Raum geblieben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 17. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 177 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 88 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 88 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 88 Abs. 7 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0005-F/07
- Stammnummer
- 27913
- Gültig
- 17.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF