Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0073-L/06
Beschwerde gegen die teilweise Abweisung eines Antrages auf Aufschub des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0073-L/06vom 02.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen WK, arbeitslos, geb. 19XX, whft. in L, vertreten durch Dr. Alfred
Windhager, Rechtsanwalt, 4040 Linz, Flußgasse 15, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Juni 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz, vertreten durch Amtsrätin Claudia Enzenhofer, vom
2. Juni 2006, SN 046-1998/50123-001, betreffend Strafaufschub
gemäß
§ 177 Finanzstrafgesetz (FinStrG),
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. Juni 2006 hat das Finanzamt Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Antrag des WK auf Gewährung
eines (weiteren) Strafaufschubes bis zum 5. Oktober 2006 bzw. in eventu bis
zur rechtskräftigen Entscheidung über ein eingebrachtes Gnadengesuch
hinsichtlich des Vollzuges der noch offenen Ersatzfreiheitsstrafe laut
Straferkenntnis SN 046-1998/50123-001 vom 29. März 2006
dahingehend entsprochen, dass ein Strafaufschub bis zum 20. Juli 2006 bzw.
bis zur Entscheidung über das (beim Bundesministerium für Finanzen
eingebrachte) Gnadengesuch gewährt wurde.
In der Begründung wurde neben dem Hinweis auf
§ 177 Abs. 1 FinStrG auf eine vom Beschuldigten geltend gemachte
Erkrankung in Form einer Augenentzündung bzw. auf den Umstand des bis zum
Entscheidungszeitpunkt noch nicht erledigten, beim Bundesministerium für
Finanzen anhängigen, Gnadengesuches verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Juni 2006, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Aus dem Bescheid der Erstinstanz sei nicht ersichtlich,
weshalb entgegen dem gestellten Antrag lediglich ein Strafaufschub bis zu dem im
Spruch angeführten Termin eingeräumt worden sei. Es werde daher die
Aufhebung des Bescheides und die antragsgemäße Gewährung des
Strafaufschubes beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Ist ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender
Strafvollzug wegen Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines
sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes des Bestraften
nicht durchführbar, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz den
Strafvollzug so lange aufzuschieben, bis dieser Zustand aufgehört hat
(§ 176 Abs. 1 FinStrG).
Gemäß
§ 177 Abs. 1 FinStrG kann
die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf Antrag des Bestraften bei
Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige
Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen
Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen
Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von
Familienangelegenheiten dringend geboten ist.
Der Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht
überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen.
Die Bewilligung kann an die Leistung einer Sicherheit geknüpft werden;
§ 88 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 lit. d gilt
sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Sicherheit auch für
verfallen zu erklären ist, wenn der Bestrafte die Strafe aus seinem
Verschulden nicht rechtzeitig antritt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kommt
Anträgen auf Aufschub des Vollzuges eine aufschiebenden Wirkung kraft
Gesetzes nicht zu. Die Finanzstrafbehörde hat jedoch auf Antrag des
bestraften die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch den sofortigen
Vollzug ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht
öffentliche Rücksichten den Vollzug gebieten.
Gemäß
§ 179 Abs. 1 FinStrG gelten
die Bestimmungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen auch für den
Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen.
§ 176 Abs. 1 FinStrG sieht zwar im Falle des
Vorliegens einer Tatbestandsvoraussetzung ein amtswegiges Vorgehen der
Finanzstrafbehörde vor, doch kann daraus nicht abgeleitet werden, dass dem
Bestraften ein Recht auf Antragstellung mit der Behauptung des Vorliegens eines
Aufschiebungsgrundes nicht zukommt. Der zu einer Ersatzfreiheitsstrafe
Verurteilte hat ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass bei Vorliegen
eines der Tatbestände der angeführten Bestimmung der Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe so lange aufgeschoben wird, bis der den Tatbestand
erfüllende Zustand aufgehört hat (vgl. Dorazil/Harbich, Kommentar zum
Finanzstrafgesetz, Anm. 3 zu § 176 FinStrG).
Mit (rechtskräftigem) Straferkenntnis des Finanzamtes
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 24. Februar 2003 wurde
der Beschwerdeführer (Bf.) wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
nach §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 und 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG zu einer Geldstrafe von 2.100,00 €, sowie für den Fall
der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 21
Tagen, verurteilt.
Mit Schreiben vom 16. Jänner 2004 wurde der Bf.
(erstmals) aufgefordert (§ 175 Abs. 2 FinStrG), bei sonstiger
zwangsweiser Vorführung zum Strafantritt, die infolge der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
(bis zum 5. Februar 2004) in der Justizanstalt Linz anzutreten.
Daraufhin begehrte der Bf. unter Hinweis auf ein von ihm
beim Bundesministerium für Finanzen eingebrachtes Gnadengesuch
(§ 187 FinStrG) mehrmals die Stundung bzw. den Aufschub des Vollzuges
der Ersatzfreiheitsstrafe und wurde seitens der Finanzstrafbehörde erster
Instanz diesen Anträgen jeweils bescheidmäßig (vgl. Bescheide
vom 24. März und vom 1. Dezember 2004 laut Strafakt)
entsprochen.
Nach Abweisung des Gnadengesuches (Bescheid vom
28. Jänner 2005) und der Verfügung einer zwangsweisen
Vorführung zum Strafantritt (vom 6. Juni 2007) durch die
Erstbehörde beantragte der Bf. (neben der Gewährung einer
Ratenzahlung) unter Hinweis auf eine ansteckende Erkrankung (laut vorgelegtem
fachärztlichen Gutachten leide der Bf. an einer ansteckenden
Augenentzündung) die Gewährung eines Aufschubes des Vollzuges der
Ersatzfreiheitsstrafe bis zum 10. Oktober 2005. Diesem Antrag wurde mit
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 10. August 2005 entsprochen.
Mit Antrag vom 6. Oktober 2005 beantragte der Bf.
unter Hinweis auf die unverändert weiter fortbestehende Erkrankung einen
neuerlichen Strafaufschub bis 31. März 2005 (gemeint wohl:
31. März 2006).
Am 9. Februar 2006 erging an den Bf. - ohne vorherige
Entscheidung über das vorangeführte Ansuchen - eine (neuerliche),
gleichzeitig auch an die Vollzugsanstalt und an die die Vorführung
durchführende Sicherheitsbehörde übermittelte, Verfügung der
zwangsweisen Vorführung zum Strafantritt (§ 175 Abs. 2
leg. cit.) und wurde der Bf. am 27. Februar 2006 von der ersuchten
Sicherheitsbehörde festgenommen und in die bezeichnete Vollzugsanstalt
überstellt. Erst nach Widerruf der Vorführanordnung durch die
Finanzstrafbehörde wurde der Bf. am gleichen Tag, nach Verbüßung
einer Haft von 1 Stunde und 45 Minuten, wiederum aus der Justizanstalt
entlassen.
Am 10. März 2006 erging zum Ansuchen vom
6. Oktober 2005 ein den beantragten Strafaufschub (offene
Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Tage, 22 Stunden und 15 Minuten) bis zum
31. März 2006 bewilligender Bescheid. Gleichzeitig wurde der Bf.
aufgefordert, sich am 1. April 2006 zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe
in der genannten Vollzugsanstalt einzufinden.
In der Folge brachte der Bf. am 16. März 2006 ein
(neuerliches) Gnadengesuch beim Bundesministerium für Finanzen ein und
beantragte mit Schreiben vom 29. März 2006 einen weiteren
Strafaufschub bis zum 5. Oktober 2006 bzw. bis zur Entscheidung über
das Gnadengesuch.
Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid
bewilligte das Finanzamt Linz einen Strafaufschub lediglich bis zum
20. Juli 2006 bzw. bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch, welches
(zwischenzeitig) mit Bescheid des Bundesministerium für Finanzen vom
4. Juli 2006 abgewiesen wurde.
Der Bf. stützt seinen Aufschiebungsantrag (vom
29. März 2006) allein auf einen medizinischen Befund (zuletzt vom
18. Oktober 2006), wonach er an einer erheblich ansteckenden
Augenentzündung (Diagnose: Herpes corneae Recidif rechts) leide und diese,
laufende fachärztliche Kontrollen erforderlich machende, Erkrankung den
Vollzug der noch offenen Ersatzfreiheitsstrafe unmöglich mache.
Laut dem, dem Bf. mit Schreiben vom 13. Februar 2007
zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelten
aktenmäßigen Gutachten des Anstaltsarztes der zuständigen
Vollzugsanstalt vom 7. März 2007 stehen jedoch weder die beim Bf.
diagnostizierte Erkrankung noch der im fachärztlichen Gutachten enthaltene
Therapievorschlag dem sofortigen Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe in der
bezeichneten Vollzugsanstalt entgegen.
Damit kann aber, nachdem zudem mit der zwischenzeitig
ergangenen (negativen) Entscheidung über das Gnadengesuch ein geltend
gemachter, für sich keinen Aufschub iSd. § 177 Abs. 1
FinStrG rechtfertigender Umstand weggefallen ist, für das
gegenständliche Beschwerdeverfahren davon ausgegangen werden, dass die ins
Treffen geführte Erkrankung jedenfalls keinen, einen (weiteren) Aufschub
des Vollzuges der noch offenen Ersatzfreiheitsstrafe rechtfertigenden Zustand
iSd. § 176 Abs. 1 FinStrG darstellt (vgl. VwGH vom 19. Juli
2000, 98/13/0123, bzw. UFS vom 11. Jänner 2007, FSRV/0145-W/06),
sodass auf Basis des bisherigen, insbesonders weitere Gründe iSd.
§§ 177 Abs. 1 und 179 FinStrG nicht enthaltenden,
Vorbringens des Bf. spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen war.
Darauf, dass die Haftfähigkeit aus Anlass der Aufnahme
in die Justizanstalt im Zuge einer anstaltsärztlichen Untersuchung (erneut)
überprüft bzw. festgestellt wird, wird hingewiesen.
Linz, am 2.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 176 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 177 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 177 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 179 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0073-L/06
- Stammnummer
- 27655
- Gültig
- 02.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF