…er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält; allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom…
…S für das Mädchen und 500,00 S für den Betreiber des Etablissements) und für eine Stunde 2.500,00 S (1.500,00 S für das Mädchen und 1.000,00 S für den Betreiber). Bei Tagesdienst waren nur ein bis zwei Mädchen anwesend…
…KFG nur zulässig, wenn das Fahrzeug nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurde. Die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen mit dauernden Standort im Inland war nach § 82 Abs. 8 KFG bis zum In-Kraft-Treten des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 nur während…
…BAO, 338). Da man nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann (vgl. Ritz, BAO4, § 26 Tz 13 ff), kann man sich nur an einem Ort "nicht nur vorübergehend" aufhalten. Bei Unklarheit, wo der gewöhnliche Aufenthalt ist, wird nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen sein, zu…
…und 3. der Arbeitnehmer sich in Österreich insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhalte. Diese Voraussetzungen lägen im gegenständlichen Fall vor, die Bw sei nicht in Österreich ansässig (als Beweis werde eine vorzulegende Ansässigkeitsbescheinigung für Dr.P vorgelegt werden), die Zahlungen…
…Tage nur auf Grund des Dienstrechts als Nächtigung zählten? Ob der Berufungswerber Zeiten zu Hause verbrachte, die dienstrechtlich als Aufenthalt am Dienstreiseort galten? Ob er Rufbereitschaft hatte und dienstrechtlich im Dienst war, sich aber zu Hause aufhalten konnte? Wie lange diese Dienstreisen an folgenden Tagen…
…Kauf genommen werden. Diese Kostenunterschiede der Verpflegung treffen Steuerpflichtige an ihrer ständigen Arbeitsstätte genauso wie Steuerpflichtige während einer beruflich bedingten Reise. Daher werden in der ständigen Rechtsprechung des VwGH und der inzwischen gefestigten Entscheidungspraxis eines Teiles des UFS aus oben angeführten Gründen - im Gegensatz zur…
…Tages- und Nächtigungsgelder berücksichtigt werden konnten. Von den beantragten sonstigen Betriebsausgaben hätten nur die Zahlungen an die Firma BC als eindeutig beruflich veranlasst identifiziert werden können. Sämtliche andere Rechnungen seien der privaten Sphäre zuzuordnen und könnten nicht anerkannt werden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde eine…
…als Arbeitsstätte dieser Dienstnehmer anzusehen, da sich beide Mitarbeiter nur sehr unregelmäßig beim Unternehmen einfinden würden und dort keinen Innendienst verrichten würden. Es würden lediglich Reklamationen und Aufträge abgegeben bzw. Waren und Verkaufsmaterial abgeholt. Sie würden sich nur kurzfristig an der Betriebsstätte des Arbeitgebers aufhalten…
…an. In den Einkommensteuerbescheiden für 1997 bis 2001 vom 26. November 2002 wurde das große Pendlerpauschale mit der Begründung nicht berücksichtigt, dieses stünde nur dann zu, wenn die Entfernung von der Arbeitsstätte zum nächstgelegenen Wohnsitz mehr als 40 Kilometer betrage und die Benützung eines öffentlichen…
…V. anerkannt worden und 2004 und 2005 lediglich ein beruflich bedingtes Appartement an einem anderen Ort notwendig geworden. Der Bw. hätte nie überlegt nach I. zu übersiedeln und sich dort nur wenige Tage aufhalten würde und auch von Jahr zu Jahr immer weniger notwendig wäre…
…ua. eine Pendlerpauschale, Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten zu seinem Familienwohnsitz in deutscher_Hauptwohnsitz (Nähe deutscher_Wohnsitz_Nr.2) sowie Vorstellungs- und Weiterbildungskosten als Werbungskosten. Als Wohnanschrift gab der Abgabepflichtige seine deutsche Anschrift in deutsche_Anschrift, an. Über Vorhalt des Finanzamtes vom 28. April…
…muss zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales der jeweilige Arbeitsweg an mindestens 11 Tagen pro Monat zurückgelegt werden, was definitiv ab Juli 2007 ausnahmslos der Fall war. Wahrscheinlich auch während der Zeit der Abendschule von 2003 bis 2007 in mehreren Monaten pro Jahr. Beweis: Einvernahme der Bw…
…Vorarlberg anerkannt worden und 2004 und 2005 lediglich ein beruflich bedingtes Appartement an einem anderen Ort notwendig geworden. Der Bw. hätte nie überlegt nach I. zu übersiedeln und sich dort nur wenige Tage aufhalten würde und auch von Jahr zu Jahr immer weniger notwendig wäre…
…er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich…
…an Werktagen während des Tages die meisten jungen Männern an ihren Arbeitsstätten außerhalb des Dorfes aufhalten und sich wenige aktive Feuerwehrmänner im Ort aufhalten. Dadurch mag sich allenfalls im Fall einer Alarmierung der Einsatz verzögern, dies ändert aber nichts daran, dass das Fahrzeug für einen…
…für Blumen und CDs sowie für den Erwerb einer Kommode den Kosten der Lebensführung zugeordnet und als nicht abzugsfähig behandelt worden. In der Berufung zum Jahr 2004 verwehrte sich die Bw. zunächst nur gegen die Kürzung der geltend gemachten Telefonkosten. Ihre Berufsausübung an unterschiedlichen Arbeitsstätten…
…an ihrem Arbeitsort Wien während des Streitzeitraumes eine Wohnung besaß. Der vorliegenden Berufungsentscheidung wird folgender, bisher strittiger Sachverhalt zu Grunde gelegt: Die Bw hat in jedem der Lohnzahlungszeiträume der Streitjahre 2002 bis 2007 nicht überwiegend, sondern weniger oft als überwiegend die Strecke Oberwart- Wien (Arbeitsstätte…
…wieder an den Ansässigkeitsstaat zurück, wenn sich der Steuerpflichtige im anderen Staat nicht länger als 183 Tage des Steuerjahres aufgehalten hat und sich der bezugszahlende Arbeitgeber oder die bezugszahlende Betriebsstätte sich nicht im diesem Tätigkeitsstaat befinden. Art. 15 Abs. 3 DBA-Ungarn enthält eine Sonderregelung…
…Kunst in G tätig war, hat dieser im Sinne der obenstehenden Ausführungen an diesem Ort einen weiteren Mittelpunkt seiner Tätigkeit begründet. Das hat zur Folge, dass die vom Bw- für Tagesgelder geltend gemachten Aufwendungen keine Mehraufwendungen im Sinne der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z…