Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0026-I/06
Kein Vorsteuerabzug für Löschfahrzeug der Feuerwehr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0026-I/06vom 09.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende I und die weiteren Mitglieder J,K,P im
Beisein der Schriftführerin M über die Berufung der Gemeinde A ,
xxxx A , Straße, vertreten durch die R GmbH, S, vom 21. Dezember
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch W, vom
22. November 2005 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2004 nach der
am 7. November 2007 durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Gemeinde A (Berufungswerberin) im
April 2005 durchgeführten Prüfung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen
für den Zeitraum August 2004 bis Jänner 2005 stellte der Prüfer
fest, dass die Berufungswerberin (Bw) von der Fa. C GmbH in G ein
Löschfahrzeug der Marke "K um den Preis von 94.692,31 € (netto)
für die Freiwillige Feuerwehr T angekauft und die Vorsteuer in der
Höhe von 18.938,46 € in der Umsatzsteuervoranmeldung für
August 2004 geltend gemacht hat. Weiters hat die Bw in der
Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Oktober 2004 die Vorsteuer von
322,50 € für den ebenfalls für die Freiwillige Feuerwehr T
um den Nettobetrag von 1.612,50 € angeschafften
Hochleistungslüfter der Marke "H" geltend gemacht, der nach der
Beschreibung des Lieferanten zur Be- und Entlüftung verrauchter Räume
verwendet wird.
Bereits in einem Schreiben vom 17. Dezember 2004 hat
die Bw dem Finanzamt mitgeteilt, dass sie die Absicht habe, das von ihr
angeschaffte Feuerwehrfahrzeug, das mit einem 360 Liter Wassertank und
einem 50 m langen Hochdruckschlauch ausgerüstet sei, auch zur
Reinigung bestimmter Schmutzwasserkanäle und bestimmter Anlagenteile der
Trinkwasserversorgungsanlage zu benutzen. Weiters führte sie in diesem
Schreiben aus, da dieses Fahrzeug somit gemäß
§ 2
Abs. 3 UStG 1994 unternehmerischen Zwecken diene, werde sie die für
dieses Fahrzeug in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zur Gänze als Vorsteuer
geltend machen. Der unternehmerische Anteil der Fahrzeugverwendung werde nach
den Einsatzplänen mit 50% der Gesamtverwendung geschätzt.
Der Prüfer erkannte den Vorsteuerabzug nicht an und
führte dazu in der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 30. Juni
2005 im Wesentlichen aus, in den Jahren 1999 und 2000 sei das Kanalsystem in der
Gemeinde A fertig gestellt worden. Die Reinigung der Kanalhauptstränge
werde von der Fa. N durchgeführt. Die Nebenstränge des Kanalsystems
würden seit 2004 von der Bw mit dem neuen Feuerwehrfahrzeug selbst
gereinigt. Das Feuerwehrfahrzeug sei zwar von der Bw angekauft worden, werde
aber von der Freiwilligen Feuerwehr T laut Zulassungsschein als
"Spezialkraftwagen-Feuerwehrfahrzeug" verwendet. Die vorgelegten Unterlagen
(Fahrtenbuch) seien objektiv nicht geeignet, das tatsächliche Ausmaß
der Nutzung für unternehmerische Zwecke im Verhältnis zur hoheitlichen
Nutzung festzustellen. Gemäß
§ 26
Tiroler-Landesfeuerwehrgesetz sei es Aufgabe der Gemeinden, die Freiwilligen
Feuerwehren mit den erforderlichen Löschgeräten auszustatten. Ein
Vorsteuerabzug für die Anschaffung des Tanklöschfahrzeuges sowie
für die laufenden Betriebskosten stünde nur dann zu, wenn dieses
Fahrzeug zu mehr als 10% unternehmerischen Zwecken der Bw diene. Aufgrund der
vorgelegten Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) werde das Feuerwehrfahrzeug zu weniger
als 10% für unternehmerische Zwecke verwendet, da Stillstandzeiten dem
hoheitlichen Bereich zuzurechnen seien. Ein Vorsteuerabzug sei daher nicht
zulässig.
Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und
kürzte gegenüber den erklärten Umsatzsteuervoranmeldungen in den
am 30. September und am 5. Oktober 2005 erlassenen Bescheiden
betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate August und Oktober
2004 die Vorsteuer entsprechend den Feststellungen des Prüfers.
Gegen diese Bescheide erhob die Bw mit Schreiben vom
18. Oktober 2005 Berufung, beantragte die strittige Vorsteuer anzuerkennen,
eine mündliche Verhandlung über die Berufung anzusetzen und eine
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat. In der Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, das Feuerwehrfahrzeug werde einerseits
für die Feuerwehr T und andererseits für die Kanalreinigung und die
Reinigung der Wasserversorgungsanlagen im Gemeindegebiet verwendet. Über
die Verwendung in den einzelnen Bereichen würden unstrittige
Stundenaufzeichnungen vorliegen. Die Gemeinde A (Bw) habe ungefähr 1.000
Einwohner und bestehe aus den Ortsteilen F und T. Der Ortsteil F habe ca. 800
und der Ortsteil T ca. 220 Einwohner. Beide Ortsteile verfügten über
eine eigene Freiwillige Feuerwehr. Um das Jahr 1990 sei eine
Abwasser-Kanalisationsanlage für die Zentren von F und T errichtet worden.
In den Jahren 1999 bis 2002 sei die Kanalisationsanlage insoweit erweitert
worden, als auch abgelegene Weiler im gesamten Gemeindegebiet an die
Kanalisationsanlage angeschlossen worden seien. Die Kanalstränge in den
Zentren von F und T würden von einem externen selbständigen
Unternehmer mit einem Spezialgerät gereinigt. Dieses Fahrzeug müsse
auf einer breiten Straße stehen und erreiche gewisse Bereiche des
Gemeindegebietes nicht. Daher würden gewisse Kanalstränge
zukünftig (ab 2005) mit dem Hochdruckreiniger, der im gegenständlichen
Feuerwehrfahrzeug eingebaut sei, gereinigt. Da diese Kanäle erst vor
einigen Jahren hergestellt worden seien, sei bisher eine Kanalreinigung nicht
erforderlich gewesen. Zukünftig sei aufgrund der Genehmigungsauflagen
für diese Kanalisationsanlagen im wasserrechtlichen Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft E eine Reinigung erforderlich. Ebenso würden
Wasserhochbehälter und Wasserquellstuben mit Hilfe des kleinen, wendigen
Feuerwehrfahrzeuges und der darin eingebauten Hochdruckanlage gereinigt.
Die Feuerwehr T verwende das Fahrzeug hauptsächlich
für Übungen und als Feuerwehrlehrfahrzeug, da etliche
Feuerwehrmänner in den letzten Jahren den "Feuerwehr-LKW-Führerschein"
absolviert hätten. Aufgrund der Größe des Dorfes sei ein Einsatz
mit dem Feuerwehrfahrzeug nur sehr selten zu erwarten. Technische Einsätze
kämen nicht vor (in T gebe es keine Gewerbebetriebe mit entsprechendem
Gefährdungspotential, keine Durchzugsstraße, kein Gasthaus, usw.).
Der letzte Brandfall liege viele Jahre zurück. Daher sei eine Bereitschaft
im engeren Sinne des Wortes nicht notwendig und nicht möglich. Während
der Arbeitswoche wäre eine Bereitschaft insoweit unmöglich, da im Dorf
keine jüngeren Männer anwesend seien, die das Feuerwehrfahrzeug
bedienen könnten (die Männer würden in verschiedenen Fabriken und
Betrieben arbeiten).
Über die Stundenzahl, die das Feuerwehrfahrzeug
tatsächlich verwendet werde, würden Aufzeichnungen geführt, wobei
diese - nach ungefähr einjähriger Erfahrung - eine je rund 50%-ige
Nutzung für die Feuerwehr (hoheitlichen Bereich) sowie für die
Wasserversorgung und Abwasserentsorgung (unternehmerischen Bereich)
ergebe.
Nach der Literatur habe die Zuordnung nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse zu erfolgen. Es gebe keine gesetzlichen
Beschränkungen - auch nicht im Tiroler-Landesfeuerwehrgesetz - die eine
unternehmerische Nutzung eines Feuerwehrfahrzeuges verhindern bzw. verbieten
würde. Im gegenständlichen Falle habe sich der Gemeinderat für
eine gemischte Nutzung ausgesprochen. Das Feuerwehrfahrzeug sei objektiv
für eine Nutzung zur Kanalreinigung und zur Reinigung von
Wasserversorgungsanlagen geeignet und es werde tatsächlich für beide
Bereiche eingesetzt. Es stehe somit der Vorsteuerabzug zur Gänze zu. Der
hoheitliche Anteil sei jährlich in Form der Eigenverbrauchsbesteuerung
aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse neu zu berechnen.
Entsprechend dem oben angeführten Berufungsbegehren
machte die Bw auch in der am 20. Juni 2005 eingereichten
Umsatzsteuererklärung für 2004 die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer
aus dem Ankauf des Feuerwehrfahrzeuges als Vorsteuer geltend. Gegen den am
22. November 2005 erlassenen Umsatzsteuerbescheid für 2004, in dem das
Finanzamt unter Hinweis auf die Niederschrift bzw. den Prüfungsbericht
über die durchgeführte oben angeführte Prüfung der
Umsatzsteuer-Voranmeldungen die geltend gemachte Vorsteuer wiederum um den
Betrag von 19.260,96 € kürzte, erhob die Bw mit Schreiben vom
21. Dezember 2005 erneut Berufung. Hinsichtlich der Begründung verwies
sie auf die Ausführung in der Berufung gegen die Bescheide betreffend
Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate August und Oktober 2004.
Das Finanzamt legte sowohl die Berufung gegen die Bescheide
betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate August und Oktober
2004 als auch die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004 ohne Erlassung
von Berufungsvorentscheidungen unmittelbar dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor. Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von
Umsatzsteuer für Oktober 2004 ist von der Bw mit Schreiben vom
10. August 2007 zurückgenommen worden. Die Berufung gegen den Bescheid
betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für August 2004 gilt
gemäß
§ 274 BAO auch als gegen den Jahresbescheid
betreffend Umsatzsteuer 2004 gerichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994
ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Die Körperschaften des
öffentlichen Rechts sind nach § 2 Abs. 3 leg.cit. nur im
Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988), ausgenommen solche, die gemäß
§ 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der
Körperschaftsteuer befreit sind, und ihrer land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im
Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets Wasserwerke, Schlachthöfe,
Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und
Abfällen sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch
öffentlich-rechtliche Körperschaften.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG
1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung
(§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, abziehen.
Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von
Gegenständen gelten gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 1
lit. a UStG 1994 als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie
für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10%
unternehmerischen Zwecken dienen.
Nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (FeuerpolO) und
dem Landesfeuerwehrgesetz 2001 (LFG) haben die Gemeinden im Rahmen der
Hoheitsverwaltung die entsprechenden Maßnahmen zur Verhütung und
Bekämpfung von Bränden vorzunehmen. Zu diesem Zweck aber auch für
Rettungs- und Hilfsmaßnahmen in Katastrophenfällen und für
technische Hilfeleistungen (§ 1 Abs. 1 LFG) haben die Gemeinden,
in denen keine Berufsfeuerwehr einzurichten ist, für die Bildung
leistungsfähiger und den örtlichen Verhältnissen entsprechend
ausgerüsteter Freiwilliger Feuerwehren zu sorgen (§ 2 leg.cit).
Die Beschaffung und Erhaltung der für die Feuerwehren erforderlichen
Löschgeräte, Alarmierungseinrichtungen, Wasserversorgungsanlagen,
Gerätehäuser und der sonstigen Ausrüstung ist nach § 26
Abs. 1 LFG Aufgabe der Gemeinde, die auch alle daraus anfallenden Kosten,
unbeschadet einer Beitragsleistung aus dem Landesfeuerwehrfonds, zu tragen hat.
Die Freiwilligen Feuerwehren sind nach § 1 Abs. 4 LFG ebenso wie
die Gemeinden Körperschaften des öffentlichen Rechts und werden bei
Erfüllung der in § 1 Abs. 1 LFG genannten Aufgaben
(Brandschutz, Katastrophenhilfe und technische Hilfsdienste), bei Ereignissen
von örtlicher Bedeutung als Hilfsorgane des Bürgermeisters und bei
überörtlichen Ereignissen als Hilfsorgane der
Bezirksverwaltungsbehörden bzw. der Landesregierung tätig
(§ 1 Abs. 2 LFG). Diese der öffentlichen Gewalt zuzuordnende
Tätigkeit ist nicht umsatzsteuerbar und ein Vorsteuerabzug ist daher nicht
möglich. Diese Regelung entspricht auch der 6. EG-Richtlinie, denn
nach Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-RL gelten Staaten, Länder, Gemeinden
und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer,
soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im
Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen und ihre Behandlung für diese
Tätigkeiten als Nichtunternehmer zu keinen größeren
Wettbewerbsverzerrungen führt.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall, können
die der Bw in Rechnung gestellten Vorsteuern im Zusammenhang mit der Anschaffung
von Fahrzeugen und Geräten für Zwecke der Feuerwehr nicht in Abzug
gebracht werden
(vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar
zur Mehrwertsteuer UStG 1994, § 2, Anm. 388/1). Hingegen können
Vorsteuern, die bei der Anschaffung von Gegenständen für einen Betrieb
gewerblicher Art anfallen, abgezogen werden.
Strittig ist somit, ob das streitgegenständliche
Feuerwehrfahrzeug zu mindestens 10% der Reinigung der Kanal- bzw. der
Trinkwasseranlagen dient, die als Betriebe gewerblicher Art dem
unternehmerischen Bereich der Bw zuzuordnen sind.
Wie aus den ergänzenden Ermittlungen hervorgeht, hat
sich die Freiwillige Feuerwehr T nach Einholung mehrerer Angebote in einer
Ausschusssitzung vom 30. Jänner 2004 einstimmig für den Ankauf
das streitgegenständlichen Löschfahrzeuges ausgesprochen und gab diese
Kaufempfehlung an die Bw weiter, die diesen Ankauf in der Gemeinderatssitzung
vom 3. März 2004 beschlossen hat. Zum Ankauf dieses
Löschfahrzeuges samt vollständiger Bestückung zum Kaufpreis von
113.630,77 € erhielt die Bw aus Mitteln des Landesfeuerwehrfonds einen
Zuschuss von 24.600 €.
Der Landesfeuerwehrfonds wird im Wesentlichen aus Einnahmen
des Landes aus der Feuerschutzsteuer gedeckt und dient zur Förderung der
Maßnahmen und der Einrichtungen für die Brandbekämpfung und
Brandverhütung. Im Besonderen dient er zur Gewährung von Beihilfen zu
den von den Gemeinden für die örtlichen Feuerwehren zu tragenden
Aufwendungen. Die Gewährung von Förderungsmitteln ist überdies
nach § 26 Abs. 4 LFG nur zulässig, wenn die gesetzlichen Bestimmungen
sowie die Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes eingehalten werden. Zu den
gesetzlichen Bestimmungen gehört auch die in § 22 Abs. 2 FeuerpolO
normierte Verpflichtung der Gemeinde, vor Anschaffung von Löschfahrzeugen
eine Stellungnahme des Bezirks-Feuerwehrinspektors einzuholen.
Wie dazu eine Anfrage beim Landesfeuerwehrinspektorat
ergeben hat, wird die Anschaffung eines Feuerwehrfahrzeuges durch eine Gemeinde
nur gefördert, wenn die Neuanschaffung für notwendig erachtet wird und
das Fahrzeug in seiner Ausführung der ÖNORM EN 1846, den "Allgemeinen
Baurichtlinien für Feuerwehrfahrzeuge" des Landesfeuerwehrverbandes Tirol
und den detaillierten Baurichtlinien für einzelne Fahrzeugtypen des
Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes entspricht. Erst nachdem nach
einer Überprüfung des neu angeschafften Feuerwehrfahrzeuges das
Landesfeuerwehrinspektorat bestätigt, dass das Fahrzeug den vorgegebenen
Normen und Richtlinien entspricht, werden aus Mitteln des Landesfeuerwehrfonds
Kostenbeiträge geleistet.
Auch das streitgegenständliche Löschfahrzeug ist
vor Auszahlung der Förderung vom Landesfeuerwehrinspektorat am
19. September 2004 daraufhin überprüft worden, ob es den
gesetzlichen Bestimmungen und den angeführten Richtlinien
entspricht.
Nach der Fahrzeugbeschreibung der Herstellerfirma und der
vorliegenden Rechnung handelt es sich beim angekauften Fahrzeug um ein typisches
Löschfahrzeug mit Mannschaftskabine, Gerätraum, Generator,
pneumatischen Flutlichtmast, Hebeanlage für Motorspritze und einer
Hochdrucklöschanlage mit einem 360 Liter Wassertank. Als Halterin des
Fahrzeuges wird in der Zulassungsbescheinigung die "Gemeinde A - FF T"
ausgewiesen und die Verwendungsbestimmung wird als "ausschließlich oder
vorwiegend für die Feuerwehr" umschrieben. Entsprechend dieser
Verwendungsbestimmung hat die Bw für dieses Löschfahrzeug auch die
für Feuerwehrfahrzeuge vorgesehene Steuerbefreiung nach § 2
Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992 in Anspruch genommen.
Entgegen der Angabe der Bw ist nicht erkennbar, dass das
Löschfahrzeug über eine Sonderausstattung für Zwecke der
Kanalreinigung verfügt. Auch aus den Produktbeschreibungen der
Herstellerfirma ist nicht ersichtlich, dass Sonderausstattungen für Zwecke
der Kanalreinigung angeboten werden. Bei der von der Bw angeführten
"Hochdruckreinigungsanlage" handelt es sich offensichtlich um die
Hochdrucklöschanlage, einer fest eingebauten löschtechnischen
Einrichtung. Zu dieser Hochdrucklöschanlage samt Wassertank, die bei allen
der Freiwilligen Feuerwehr T angebotenen Löschfahrzeugen eingebaut war, hat
der Feuerwehrkommandant bereits in der Ausschusssitzung vom 30. Jänner
2004 ausgeführt, dass sie der schnellen Brandbekämpfung diene und die
Löschwirkung bei Inneneinsätzen aufgrund des feinen Sprühstrahls
sehr hoch sei und zudem nur wenig Löschwasser verbrauche und ein besonderer
Vorteil auch im dünnen Druckschlauch der Löschleitung liege, der in
besonderer Weise dem Atemschutztrupp das Arbeiten erleichtere.
Von einer Sonderausstattung für Zwecke der
Kanalreinigung kann daher nicht gesprochen werden. Gegen die behauptete
Sonderausstattung spricht auch der Umstand, dass nach Auskunft des
Landesfeuerwehrinspektors aus dem Landesfeuerwehrfonds nur die Anschaffung von
Fahrzeugen und Gerätschaften gefördert wird, die
ausschließlich Zwecken der
Feuerwehr dienen. Die Anschaffung von Mehrzweckfahrzeugen, die neben Zwecken der
Feuerwehr auch für kommunale Zwecke eingesetzt werden, wird aus Mitteln des
Landesfeuerwehrfonds nicht gefördert.
Bezüglich des behaupteten Einsatzes des
gegenständlichen Fahrzeuges für die Kanalreinigung ist darauf hin zu
weisen, dass damit nur ein Durchspülen der Rohrleitungen möglich ist,
eine Kanalreinigung in der Regel aber in einer Kombination aus
Hochdruckspülung und Absaugung der Ablagerungen und
Reinigungsrückstände erfolgt. Der Leiter des Sachgebietes Siedlungs-
und Industriewasserwirtschaft beim Amt der Tiroler Landesregierung gab dazu
befragt an, es gebe bezüglich der Reinigung der Kanalanlagen in den
Wasserrechtsbescheiden zwar keine konkreten Auflagen über die anzuwendenden
Reinigungsmethoden, dem Durchspülen durch die Feuerwehr stehe er aber
kritisch gegenüber, da ohne entsprechende Fachkenntnis eine sachgerechte
Reinigung nicht gewährleistet sei und der Schaden größer sein
könne als der Nutzen. In der Regel würden zur Kanalreinigung
Spezialfahrzeuge mit entsprechend geschultem Personal eingesetzt.
Größere Kommunen würden selbst über solche Spezialfahrzeuge
verfügen. In den kleineren Gemeinden werde die Kanalreinigung primär
von Kanalreinigungsfirmen ausgeführt, die über das nötige
Equipment und Spezialwissen verfügten, denn bei Problemen mit dem Abfluss
des Abwassers sei es meist auch nötig, die Ursachen festzustellen und den
Kanal z.B. mit einer Kamera zu inspizieren.
Auch die Bw gab dazu in der Vorhaltsbeantwortung vom
10. August 2007 unter Pkt. 12 an, wonach starke Verunreinigungen in
den Kanalsträngen - vor allem in den Tallagen - weiterhin von
Kanalreinigungsfirmen, die über die erforderlichen Spezialfahrzeuge
verfügen, beseitigt würden. Lediglich die Beseitigung von kleinen
Verunreinigungen und die laufende Wartung der Kanäle werde von der Gemeinde
vorgenommen. Aus Kostengründen würden auch bestimmte (abgelegene)
Kanalstränge durch die Gemeindearbeiter mit dem Feuerwehrfahrzeug
gereinigt. Die Gemeindearbeiter seien selbst Feuerwehrmänner und
könnten daher das Fahrzeug bedienen und lenken. Neben der Sichtkontrolle,
Entleerung und Reinigung der Sandgitter, Reinigen der Straße, werde der
oberste Schacht verschlossen und mit Wasser gefüllt. Nach der Entfernung
des Kanalverschlusses ströme das Wasser über die Rohrleitung
talwärts, wobei Verunreinigungen und Ablagerungen mitgerissen
würden.
Zur Verwendung des Löschfahrzeuges zur Reinigung der
Wasserhochbehälter bzw. Wasserquellstuben wurde in der Vorhaltsbeantwortung
unter Pkt. 18 zusammengefasst ausgeführt, die Bw verfüge über 4
Quellstuben und 2 Hochbehälter, wobei die 2 Hochbehälter über
eine LKW-Zufahrt erreichbar seien. Nach der Entleerung der Wasserstuben
würden die Wände und der Boden mit der Hochdruckanlage von
Ablagerungen (Algen usw.) gereinigt. Ebenso müsse die Armaturenkammer
gewartet und gereinigt werden. Für kleinere Pflegemaßnahmen sei das
benötigte Werkzeug (Schaufel, Pickel, Rechen usw.) im Löschfahrzeug
vorhanden und griffbereit. Vor der Anschaffung des Löschfahrzeuges
hätte die Reinigung der Behälter händisch mit einer Bürste
ohne Wasserdruck vorgenommen werden müssen.
Vom Unabhängigen Finanzsenat wird nicht in Frage
gestellt, dass das gegenständliche Löschfahrzeug mit der eingebauten
Hochdruckanlage gelegentlich auch für Zwecke der Kanalreinigung und der
Reinigung der Wasserhochbehälter verwendet wird. Insgesamt ist das
Löschfahrzeug nach den Aufzeichnungen bisher aber nur wenige Stunden
für diesen unternehmerischen Bereich der Bw eingesetzt worden. So ist nach
den vorliegenden Fahrtenbüchern das Löschfahrzeug im Jahr 2004
5,5 Stunden (3,5 Std. für eine Kontrollfahrt zu den
Wasserbehältern und 2 Std. für einen Test der Kanalspülung),
im Jahr 2005 26 Stunden (für Übungsfahrten mit Kanalkontrolle und
Kanalreinigungen) und 2006 28,75 Stunden (23 Std. für
Kanalreinigung, 2,5 Std. Schaden Trinkwasserleitung und 3,25 Std.
für Kontrollfahrten) für unternehmerische Zwecke verwendet worden.
Auch wenn das Löschfahrzeug gelegentlich für
Zwecke der Kanalreinigung und der Reinigung der Wasserhochbehälter
verwendet wird, so vermag dies nicht die von der Bw vorgenommene Zuordnung des
Fahrzeuges zum Unternehmensbereich der Bw zu rechtfertigen.
Für das Löschfahrzeug, das zur
Brandbekämpfung und für Katastropheneinsätze der Feuerwehr
angeschafft wurde und daher naturgemäß nur äußerst selten
zum Einsatz kommt, stellt die Aufteilung nach Einsatzstunden oder -kilometer je
nach Verwendung für die Feuerwehr oder für unternehmerische Zwecke der
Wasserversorgung oder Kanalreinigung kein geeignetes Kriterium dar, um eine
Zuordnung zum hoheitlichen oder unternehmerischen Bereich vornehmen zu
können. Wie der Homepage der Feuerwehr T zu entnehmen ist, gab es für
sie in ihrem Einsatzbereich seit einem Murenabgang im Jahr 1998 keinen Brand-
oder Katastropheneinsatz. Auch der Vertreter der Bw betonte in der
mündlichen Verhandlung, dass ein Feuerwehreinsatz kaum zu erwarten sei.
Trotzdem ist aber weder von der örtlichen Feuerwehr, der Bw oder vom
Bezirks- und Landesfeuerwehrinspektorat die Notwendigkeit des Ersatzes des rd.
30 Jahre alten, einzigen Feuerwehrfahrzeuges der Freiwilligen Feuerwehr T durch
ein neues, den heutigen Anforderungen entsprechendes Fahrzeug, in Frage gestellt
worden.
Bei einem Feuerwehrfahrzeug muss die objektive
Möglichkeit gegeben sein, dieses im Einsatzfall möglichst schnell
verwenden zu können. Die jederzeitige Einsatzbereitschaft des
Feuerwehrfahrzeuges bzw. dessen ständige Bereitstellung für den
Einsatzfall stellt den wahren Verwendungszweck dar (VwGH 21.9.2005,
2002/13/0076). Für die Zuordnung des Feuerwehrfahrzeuges zum hoheitlichen
oder unternehmerischen Bereich ist daher in erster Linie auf die
Verfügungsgewalt über das Fahrzeug abzustellen und nicht auf die im
Nachhinein betrachtete tatsächliche Nutzung. Die Verfügungsmacht
über das Fahrzeug liegt aber zweifelsfrei bei der örtlichen Feuerwehr
T, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts als eigenständige
juristische Person anzusehen ist und nicht bei der Bw. Wie bereits oben
ausgeführt, hat die Bw das gegenständliche Fahrzeug (in Erfüllung
ihrer vom Landesgesetzgeber übertragenen Verpflichtung, die erforderlichen
Löschgeräte und Ausrüstungsgegenstände der Freiwilligen
Feuerwehr zur Verfügung stellen) für die Feuerwehr T angeschafft und
ihr in einem feierlichen Akt für ihre Zwecke überlassen.
Nach Angaben des Landesfeuerwehrinspektors müssen
Löschfahrzeuge (wie auch die anderen Einsatzfahrzeuge) der Feuerwehr rund
um die Uhr für Einsätze zur Verfügung stehen. Nach einer internen
Richtlinie des Landesfeuerwehrverbandes müssen Feuerwehrfahrzeuge
während der Stehzeiten einsatzbereit im Feuerwehrgerätehaus abgestellt
sein, wobei die Fahrzeugsschlüssel startbereit im Zündschloss stecken
und den Verantwortlichen der Feuerwehr jederzeit der Zutritt in das
Gerätehaus möglich sein muss. Zur Sicherstellung der
Einsatzbereitschaft sind die Feuerwehrfahrzeuge vom Gerätewart nach einer
Checkliste periodisch zu überprüfen und Übungsfahrten
durchzuführen. Nach einer Anweisung an die Alarmzentrale, muss sich nach
einer Feuerwehralarmierung die betreffende Feuerwehr in einer angemessenen Zeit
von 4 Minuten als einsatzbereit melden, ansonsten hat die Alarmzentrale eine
nochmalige Alarmierung und eine Zusatzalarmierung (Sirene oder Nachbarfeuerwehr)
durchzuführen. Die örtliche Feuerwehr muss jederzeit Bescheid wissen,
wo sich das Löschfahrzeug befindet. Durch einen Einsatz des Fahrzeuges
für gemeindeeigene Zwecke darf die Schlagkraft der Feuerwehr nicht
beeinträchtigt werden. Jene Feuerwehren die derzeit schon von der
"Integrierten Landesleitstelle" aus alarmiert würden, müssen der
Landesleitstelle melden, wenn ein Fahrzeug nicht einsatzbereit ist (z.B. weil es
sich in der Werkstatt befindet) oder wenn mit dem Fahrzeug eine Übungsfahrt
durchgeführt wird.
Die Bw stellte nach Vorhalt der angeführten
Einsatzbereitschaft in der Vorhaltbeantwortung vom 10. August 2007 nicht in
Abrede, dass auch von der Freiwilligen Feuerwehr T die vom
Landesfeuerwehrverband vorgeschriebene Einsatzbereitschaft eingehalten werde. Es
mag zwar zutreffen, wie in der Berufung und vom steuerliche Vertreter in der
mündlichen Verhandlung eingewendet wurde, dass sich an Werktagen
während des Tages die meisten jungen Männern an ihren
Arbeitsstätten außerhalb des Dorfes aufhalten und sich wenige aktive
Feuerwehrmänner im Ort aufhalten. Dadurch mag sich allenfalls im Fall einer
Alarmierung der Einsatz verzögern, dies ändert aber nichts daran, dass
das Fahrzeug für einen möglichen Einsatz bereit gehalten wird. Zudem
gestand der steuerliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung zu, dass
während der üblichen Arbeitszeit zumindest jene zwei
Gemeindebediensteten, die die Kanalreinigung mit diesem Fahrzeug
durchführen und die auch der Feuerwehr angehören, ortsanwesend
sind.
Im Hinblick auf die jederzeit bestehende
Einsatzbereitschaft des Löschfahrzeuges für den Brand- oder
Katastrophenfall liegt die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug
unzweifelhaft bei der Feuerwehr und nicht bei der Kosten tragenden Bw, zumal die
Verwendung des Fahrzeuges für unternehmerische Zwecke ohne die
Einsatzbereitschaft für die Feuerwehr zu gefährden, nur im
äußerst eingeschränkten Maße in Frage kommt. Die von der
Bw in der mündlichen Verhandlung vertretene Ansicht, dass das
Löschfahrzeug im Brandfall tatsächlich schneller zur Stelle sein
könnte, wenn das Fahrzeug gerade von den Gemeindearbeitern genützt
würde, als wenn es einsatzbereit im Gerätehaus stehen würde,
vermag der Senat nicht zu teilen. Zum einen würde der Abbruch der gerade
durchgeführten Arbeiten und die Herstellung der Einsatzbereitschaft eine
gewisse Zeit in Anspruch nehmen und zum anderen hat die Bw im Berufungsschreiben
selbst anführt, dass die Kanalreinigung im Zentrum von T von einer
Kanalreinigungsfirma durchgeführt werde und nur gewisse Kanäle im
Bergbereich, die mit einem großen Fahrzeug nicht so leicht erreichbar
sind, mit dem Löschfahrzeug der Feuerwehr gereinigt werden. Auch die
Wasserhochbehälter und Wasserquellstuben zu deren Reinigung das
Löschfahrzeug nach dem Berufungsvorbringen ebenso verwendet wird, befinden
sich nach den Angaben der Bw im Wald außerhalb des Dorfes.
Nur die aktiven Betriebszeiten des Fahrzeuges für
dessen Zuordnung zum hoheitlichen oder unternehmerischen Bereich der Bw
heranzuziehen und die typischen Stehzeiten außer Ansatz zu lassen, wird
nicht für sachgerecht erachtet. Dies ergibt sich schon daraus, dass
für ein Feuerwehrfahrzeug das primär für Brand- und
Katastrophenfälle angeschafft wird, die erfahrungsgemäß nur
äußerst selten vorkommen, schon wesensmäßig aufgrund der
Verfügbarkeit in ständiger Bereitschaftsfunktion mit weitaus
überwiegenden Stehzeiten zu rechnen sein wird. So wurde auch das
gegenständliche Löschfahrzeug im Jahr 2004 insgesamt nur für 27
Std., im Jahr 2005 für 89 Std. und im Jahr 2006 für 57 Std.
eingesetzt, was einer durchschnittlichen Einsatzzeit von nicht einmal 2 Std. pro
Woche entspricht. Zudem dienten diese Betriebsstunden im Wesentlichen zur
Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft und nicht tatsächlichen
Einsätzen.
Eine indirekte Zuordnung der Stehzeiten zum hoheitlichen
und unternehmerischen Bereich nach dem Schlüssel der Betriebsstunden des
Einsatzfahrzeuges würde dem Wesen der der Bw im Rahmen der
Hoheitsverwaltung obliegenden Vorkehrungen für Brand- und
Katastrophenfälle nicht gerecht, zumal das Löschfahrzeug ja nicht in
ständiger Alarmbereitschaft gehalten wird um gelegentlich kleinere
Verunreinigungen im Abwasserkanalnetz zu beseitigen oder um die in der Regel
einmal jährlich planmäßig vorgesehene Reinigung der
Wasserhochbehälter vorzunehmen, sondern um in Brand- und
Katastrophenfällen möglicht schnell und wirksam eingreifen zu
können. Die Stehzeiten sind daher unzweifelhaft der Feuerwehr und nicht der
unternehmerischen Nutzung der Bw zuzuordnen.
Das strittige Löschfahrzeug, das für die
Freiwillige Feuerwehr T angeschafft worden ist und zu diesem Zweck in
ständiger Einsatzbereitschaft gehalten wird, ist daher dem hoheitlichen
Bereich zuzuordnen. Ein Vorsteuerabzug ist somit ausgeschlossen, selbst wenn das
Fahrzeug gelegentlich zweckentfremdet für den unternehmerischen Bereich der
Gemeinde eingesetzt wird.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 9. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0026-I/06
- Stammnummer
- 31339
- Gültig
- 09.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF