Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0057-L/03
Schätzung eines Bordellbetriebes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0057-L/03vom 30.11.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW in Liquidation, Adresse1,
vertreten durch Steuerberater, vom 3. Dezember 2002 gegen die Bescheide des
Finanzamtes W vom 4. November 2002 betreffend Umsatzsteuer für den
Zeitraum 1998 bis 2001, Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1998
bis 2000, gegen den Bescheid über die Haftung für Kapitalertragsteuer
für den Zeitraum 1998 bis 2000, gegen den Bescheid über die Haftung
für Kapitalertragsteuer für 2001und den Bescheid über die
Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 entschieden:
Die Berufung
gegen die oben angeführten Bescheide wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 2002 wurde vom Finanzamt bei der Bwin.
über die Zeiträume 1998 bis 2000 eine Buch- und
Betriebsprüfung gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO
und eine Nachschau gemäß
§ 144 Abs. 1 BAO
hinsichtlich Umsatzsteuer, Kammerumlage, Körperschaftsteuer und
Kapitalertragssteuer vorgenommen.
Im Schlussbesprechungsprogramm wurde Folgendes
festgehalten:
"1.
Einvernahme von Auskunftspersonen: Von der BP wurden Damen befragt, die im
Prüfungszeitraum im
SC als Prostituierte
beschäftigt waren. Die Befragten gaben folgende
Auskünfte:
a)
Zimmervermietung für
Wohnzwecke:
Im
EG standen 3 bis 4 Zimmer zur Verfügung, die an verschiedene Mädchen
für Wohnzwecke vermietet wurden. Die Wohnungsmiete betrug 2.000,00 S
pro Monat.
b)
Zimmervermietung zur Ausübung der Prostitution:
Im OG
befanden sich 3 Zimmer, die für Zwecke der Prostitution zur Verfügung
standen. Der Preis betrug für eine halbe Stunde 1.500,00 S
(1.000,00 S für das Mädchen und 500,00 S für den
Betreiber des Etablissements) und für eine Stunde 2.500,00 S
(1.500,00 S für das Mädchen und 1.000,00 S für den
Betreiber).
Bei
Tagesdienst waren nur ein bis zwei Mädchen anwesend. In dieser Zeit wurde
der von Kunden zu zahlende Preis von den Mädchen kassiert, überwiegend
in bar. Über diese Einnahmen wurde eine Liste geführt, in der der
Zeitraum der Zimmerbenützung und das Mädchen eingetragen wurden.
Aufgrund dieser Liste wurde am Abend, wenn der Geschäftsführer oder
der Kellner kam mit den Mädchen abgerechnet. Abends waren ca. 5 bis 8 Damen
im Club anwesend. In dieser Zeit wurde überwiegend vom Kellner die von den
Gästen zu zahlenden Beträge für Getränke, Liebesdienst mit
Zimmer abkassiert. Am Ende des Tages wurde dem Mädchen das ihr zustehende
Geld durch den Kellner, soweit vorhanden, in bar ausbezahlt. Nachdem auch
größere Beträge mittels Kreditkarten bezahlt wurden, konnte es
vorkommen, dass nicht genügend Bargeld vorhanden war. In diesem Fall wurde
die Auszahlung am nächsten Tag vorgenommen. Im Fall der Bezahlung mittels
Kreditkarte wurde ein um 10 % höherer Preis (ausgenommen konsumierte
Getränke) kassiert.
c)
Kreditkartenabrechnung:
Die
Kreditkartenabrechnung wurde in der Regel vom Kellner oder von Frau
CL
(Lebensgefährtin des Geschäftsführers) durchgeführt. In
diesen Beträgen waren die Getränke, Zimmerkosten und der Liebesdienst
enthalten. Der Kunde hat über die Bezahlung einen Beleg erhalten, auf den
aber nur eine Gesamtsumme angeführt wurde.
d)
Sauna und römisches Bad:
Der
Preis und die Bedingungen für die Benützung der Sauna durch die
Gäste waren gleich mit der Zimmerbenützung. Der Preis für die
Benützung des Römischen Bades betrug inkl. Mädchen
3.200,00 S (1.800,00 S für das Mädchen und 1.400,00 S
für die Clubbetreiber).
e)
Werbebeitrag:
Von
jedem Mädchen wurden monatlich 1.000,00 S als Werbebeitrag
verlangt.
2.
Feststellung zur Buchführung und den Aufzeichnungen:
a)
Uraufzeichnungen:
1998 und
1999 konnten keine Abrechnungsbelege der Kreditkartenumsätze vorgelegt
werden.
b)
Kassa:
Die
erklärte Tageslosung besteht aus den Getränkeerlösen und den
Einnahmen aus der Zimmervermietung.
Getränkeerlöse:
Für
die Ermittlung der Tageslosung wird eine Stricherlliste geführt, in der
jeder Verkauf der Getränke eingetragen wird. Die Summe der eingetragenen
Getränke, multipliziert mit dem jeweiligen Verkaufspreis ergibt den
Getränkeumsatz des jeweiligen Tages.
Zimmervermietung:
Für
die vereinnahmten Zimmermieten werden vom Prüfungsbeginn (1/98) bis 11/1999
täglich pauschal 1.600,00 S von 12/1999 bis 11/00 täglich
2.000,00 S und von 12/2000 bis 12/2001 Beträge in 400er Schritten von
400,00 bis 3.200,00 S als Einnahmen in die Liste eingetragen. Wie sich die
Beträge zusammensetzen ist aus den vorgelegten Belegen jedoch nicht
ersichtlich. Aufgrund der Aussagen der Geschäftsführung und der Zahlen
ist jedoch ersichtlich, dass pro Zimmerbenützung 400,00 S als
Einnahmen erklärt werden. Die Bezahlung durch den Gast erfolgte entweder in
bar oder durch Kredit- bzw. Bankomatkasse.
c)
Kreditkartenverkäufe:
Die
unbaren Einnahmen werden zuerst aufgrund der Stricherlliste bei der Tageslosung
miterfasst. Bei Gutschrift auf dem Bankkonto wird im Kassabuch ein Kassaausgang
in der jeweiligen Höhe eingetragen, wobei zwischen Umsatzerzielung und
Gutschrift ein zeitlicher Unterschied von mehreren Tagen auftreten kann. Dadurch
wird in diesem Zeitraum im Kassabuch ein höherer Kassastand ausgewiesen,
als tatsächlich gegeben ist. Nach Bereinigung der Tageslosung um die
unbaren Einnahmen ergeben sich in wiederholter Anzahl Kassenfehlbeträge.
Zum Beispiel:
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6.
Jänner 1998
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Fehlbetrag
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6.813,92 S
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28. Februar 1998
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Fehlbetrag
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2.633,32 S
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März 1998
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Fehlbetrag
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7.833,32 S
|
31. März 1998
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Fehlbetrag
|
4.359,24 S
|
2. Juni 1998
|
Fehlbetrag
|
498,92 S
|
30. Juni 1998
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Fehlbetrag
|
44.993,42 S
|
31. August 1998
|
Fehlbetrag
|
2.791,08 S
|
30. November 1998
|
Fehlbetrag
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2.729,62 S
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1. Dezember 1998
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Fehlbetrag
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1.906,40 S
|
16. September 1999
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Fehlbetrag
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11.929,53 S
|
30. September 1999
|
Fehlbetrag
|
18.540,33 S
Weiters
wurde festgestellt, dass teilweise die unbaren von den Gästen mittels
Bankomat oder Kreditkarte bezahlten Beträge die an diesen Tagen
erklärte Tageslosung übersteigen: Zum Beispiel:
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14. August 2001
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Tageslosung
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6.000,00 S
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Kartenabrechnung
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6.900,00 S
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19. Jänner 2000
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Tageslosung
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5.200,00 S
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Kartenabrechnung
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5.400,00 S
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28. Jänner 2000
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Tageslosung
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3.500,00 S
|
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Kartenabrechnung
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3.600,00 S
|
5. Februar 2000
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Tageslosung
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6.700,00 S
|
|
Kartenabrechnung
|
7.400,00 S
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8. Oktober 2000
|
Tageslosung
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8.200,00 S
|
|
Kartenabrechnung
|
9.000,00 S
Diese
Differenzen sind dadurch entstanden, dass auch der Liebeslohn über die
Kreditkarte bezahlt wurde. Dadurch wurden vom Unternehmer höhere
Beträge vereinnahmt als aus Tageslosung erklärt wurden.
Lt.
Aufzeichnungen betragen alle Preise 100,00 S oder ein Vielfaches davon. Es
scheinen jedoch Einnahmen aus Kreditkartenverkäufen auf, die in keiner
Weise zu diesem Preisgefüge passen (z.B. 4.520,00 S, 1.450,00 S,
1.650,00 S, 4.450,00 S). Dies lässt sich auf die Erhöhung
von 10 % der Bezahlung mit Kreditkarte zurückzuführen (z.B. eine
halbe Stunde á 1.500,00 S + 10 % ergibt
1.650,00 S).
d)
Getränkekalkulation:
Bei der
durchgeführten mengenmäßigen Verprobung des Kaffeeeinsatzes
ergaben sich erhebliche Kalkulationsdifferenzen. Weiters wurde festgestellt,
dass wesentlich mehr Milch und Zuckerportionen eingekauft wurden, als für
die eingekaufte Kaffeemenge nötig wäre.
e)
Erlöse, Sauna, Solarium, römisches Bad:
Im
gesamten Prüfungszeitraum scheinen keine Erlöse aus Sauna, Solarium
oder Römisches Bad auf, obwohl für diese Einrichtungen dieselben
Bedingungen galten wie für den Zimmerbetrieb.
3.
Dadurch ergeben sich folgende Feststellungen:
a)
Ordnungsmäßigkeit:
Aufgrund
der formellen (Eintragungen ins Kassabuch in chronologisch unrichtiger
Reihenfolge, fehlende Uraufzeichnungen, etc. siehe obige Ausführungen) und
materiellen (Kassenfehlbeträge, nicht aufgezeichnete und nicht
erklärte Erlöse, Losungen in unrichtiger Höhe - der aufgrund der
Stricherliste ermittelten Getränkeerlöse wurde pauschal ein Erlös
für die Zimmervermietung hinzugerechnet, etc. siehe obige
Ausführungen) Mängel ist die Ordnungsmäßigkeit der
Buchhaltung nicht gegeben und die Betriebsergebnisse sind zu
schätzen.
b)
Zimmervermietung für Wohnzwecke:
Das
Mietverhältnis beinhaltet lt. Mietvertrag auch die für Wohnzwecke
vermieteten Räumlichkeiten. Einnahmen aus Mieten für Wohnzwecke
scheinen jedoch nicht auf. Von der BP werden Mieteinnahmen im Schätzungsweg
festgesetzt, wobei die lt. Meldeamt gemeldeten Personen als Berechnungsgrundlage
herangezogen werden.
c)
Werbebeitrag Mädchen:
Der von
den Mädchen kassierte monatliche Werbebeitrag in Höhe von
1.000,00 S pro Mädchen wurde nicht als Einnahme erfasst. Aus diesem
Grund wird von der BP ein entsprechender Betrag im Schätzungsweg
festgesetzt, wobei die Anzahl der lt. Gesundheitsbehörde registrierten
Prostituierten als Berechnungsgrundlage herangezogen wird.
d)
Zimmervermietung für Prostitution, Sauna, römisches Bad:
In einer
schriftlichen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass immer gleich bleibende
Beträge als Mieteinahmen aus der Zimmervermietung eingetragen wurden,
obwohl diese unter Umständen nicht den Tatsachen entsprechen. Es sei
letztlich auch egal, wie viel von der Gesamttageslosung einerseits auf die
Zimmermiete und andererseits auf Konsumation entfielen, da der Gesamtbetrag als
Betriebseinnahme behandelt wurde. Nach Ansicht der BP ist dies jedoch nicht
richtig, denn wenn der Getränkeumsatz aufgrund einer der BP vorgelegten
Stricherlliste ermittelt wird, kann von der Gesamttageslosung nicht jeden Tag
genau der gleiche Betrag für vereinnahmte Zimmermieten übrig bleiben,
da die Kundenfrequenzen nicht jeden Tag genau gleich ist. Es sei denn die
tatsächlich vereinnahmte Tageslosung wird täglich auf genau diesen
Betrag verkürzt. Weiters beinhalten diese Beträge auch die Einnahmen
für die Besuche der Sauna und des Römischen Bades. Die über die
Zimmer und Saunabesuche geführte Stricherlliste, aus der die
tatsächliche Anzahl der Zimmerbesuche hervorgeht, wurde nicht vorgelegt.
Aus diesem Grund können die erzielten Erlöse nur im Schätzungsweg
ermittelt werden.
Die
Abrechnung der gesamten durch die Mädchen erzielten Umsätze wird vom
Kellner oder vom Geschäftsführer vorgenommen. Ebenso erfolgte das
Inkasso der gesamten Erlöse zum Großteil durch das geprüfte
Unternehmen. Bei Barzahlung in der Hauptgeschäftszeit am Abend durch den
Kellner bzw. wenn mit Kredit- und Bankomatkarte bezahlt wurde. Die Mädchen
erhalten am Tagesende jeweils nur den ihnen zustehenden Anteil.
Nach
Ansicht der BP besteht die Leistung des geprüften Unternehmens darin, den
Kunden die Gelegenheit zur Unzucht mit einer Prostituierten zu verschaffen. Eine
Aufteilung des Entgeltes auf mehrere Leistungen ist nicht zulässig, weil es
sich dabei um nicht voneinander unabhängige selbständige Leistungen
handelt. Für diese Tatsache spricht nach Ansicht der BP, wie aus den als
Aufwand gebuchten Kosten für Werbung ersichtlich ist, auch, dass vom
geprüften Unternehmen in diversen Printmedien nicht mit der Vermietung von
Zimmern oder vom Verkauf von Getränken, sondern mit den Leistungen der
Mädchen geworben wird ("Komm zu uns, hübsche Girls wollen dich
verwöhnen, Sauna,
ECW
"). Es tritt somit das
geprüfte Unternehmen auch nach außen hin als Anbieter dieser
Leistungen auf, womit die gesamten Einnahmen der Umsatzsteuer unterliegen.
Weiters werden aufgrund der oben angegebenen Mängel entsprechende
Zuschätzungen vorgenommen."
Hinsichtlich der detaillierten Darstellung der
Bemessungsgrundlagen und der Ermittlung der Zuschätzungen und des
Sicherheitszuschlages wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das
Besprechungsprogramm verwiesen.
In einem Schreiben vom
18.April 2002 teilte der Steuerberater der Bwin. im Hinblick auf ein
mit dem Prüfer geführtes Telefongespräch mit:
"Herr
P erklärt mir,
dass die "Zimmermiete" jeweils vom benützenden Gast zu bezahlen ist. Die
Mädchen selbst haben hierzu nichts beizutragen.
Nachdem
in der Vergangenheit (zur Zeit der überwiegenden Barzahlung)
tatsächlich die Mädchen eine Zimmermiete bar bezahlen mussten, hat
sich das "System" beibehalten und so hat Herr
P tagtäglich
gleichbleibende (symbolische) Beträge als "Zimmermiete" eingetragen, obwohl
diese unter Umständen nicht den Tatsachen entsprechen. Ihm war es letztlich
auch egal, wie viel von der Gesamttageslosung einerseits auf Zimmermiete und
andererseits auf Konsumation entfielen, da jedenfalls der
Gesamtbetrag
als Betriebseinnahme (und mit dem gleichen Mehrwertsteuersatz) behandelt
wurden."
Nach Übermittlung des Besprechungsprogrammes teilte
der Steuerberater der Bwin. mit Fax vom 23. Oktober 2002 mit, dass
"aufgrund der dort gemachten Feststellungen und mangels der Bereitschaft ihres
Gruppenleiters von diesem (prinzipiellen) sachlichen Standpunkten abzugehen auf
die Durchführung einer Schlussbesprechung verzichtet wird. Ein Rechtsmittel
ist natürlich bei diesen Feststellungen zu erwarten."
In der Folge wurden mit 4. November 2002 die
Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2001 und die
Körperschaftsteuerbescheide 1998 bis 2000 und ein
Kapitalertragssteuerbescheid 1998 bis 2000 und ein
Kapitalertragssteuerbescheid 2001 entsprechend den Feststellungen der
Betriebsprüfungen erlassen (zum Teil endgültige Bescheide nach
vorläufigen Bescheiden, zum Teil vorläufige Bescheide) sowie ein
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 ebenfalls
datiert mit 4. November 2002.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung vom
3. Dezember 2002 führte der Steuerberater der Bwin. aus:
"Begründung:
Obige zu
bekämpfende Bescheide finden ihre Grundlage im Bericht gemäß
§ 150 BAO über das Ergebnis der Buch- und
Betriebsprüfung, datiert 23. Oktober 2002, bei mir eingelangt
6. November 2002. In diesem
Bericht wird wiederum Bezug genommen auf das Besprechungsprogramm, auf welches
hiermit näher eingegangen werden darf:
Zu 1. Einvernahme von
Auskunftspersonen:
Über meine
Aufforderungen wurden mir zwei anonymisierte Niederschriften
übermittelt.
Zu a) Zimmervermietung
für Wohnzwecke:
Wie genau die Aussagen der
Einvernommenen zu werten sind, geht alleine aus der Zirka-Angabe von etwa "3 bis
4 Zimmern" hervor. Wie exakt können dann die folgenden
Angaben
der
Mädchen gewertet werden, wenn nicht einmal zwischen einer Zimmeranzahl von
3 oder 4 unterschieden werden kann? Dies geht in den Aussagen der beiden
Einvernommenen gleich so weiter, indem die eine Dame von monatlich
2.000,00 S (soweit mir noch bekannt) sprich, während die andere Dame
von monatlich ca. 1.500,00 S wissen will. Die eine Einvernommene weiß
auch noch etwas von einem Werbebeitrag in der Höhe von monatlich
1.000,00 S zu berichten, welcher ebenfalls von den genannten Gutschriften
(gemeint offenbar Getränkeabrechnungen) abgezogen wurde. Dies würde
bedeuten, dass einerseits mein Mandant den Mädchen Geld schuldete (für
Provisionen von Getränkekonsumation) also eine Betriebsausgabe hätte -
andererseits diese vermeintlichen Beträge von diesen Betriebsausgaben
abgezogen würden - also eine Betriebseinnahme gehabt hätte. Im
Prüfungsbericht des Betriebsprüfers ist hier von einer Betriebsausgabe
keinesfalls die Rede, sondern lediglich von einer Einnahmenerhöhung. Obwohl
die eine, wie auch die andere Behauptung von meinem Mandanten bestritten wird,
zeigt die Berichtsausfertigung von der Subjektivität der
Betriebsprüfung.
Zu b)
Zimmervermietung zur Ausübung der Prostitution:
Eine der
Einvernommenen gab an: "Die Mieten für die Zimmer im Zuge der Prostitution
wurden durch die Mädchen von den Kunden kassiert". Auch die zweite
Einvernommene gibt an, dass die Mädchen (zumindest beim Tagdienst) selbst
den Preis vereinbarten und auch abkassiert haben. Weiters wird dort
festgehalten, dass am Abend, "wenn der Geschäftsführer oder Kellner
kam, mit den Mädchen die Zimmermiete verrechnet" wurde. Vom Liebeslohn ist
hier nirgends die Rede. Weiters wird bei der einen Dame ausgeführt, dass am
Abend überwiegend vom Kellner für die konsumierten Getränke,
Zimmermiete und Liebesdienste abkassiert wurde. Im gleichen Zug wird auch von
der Bezahlung mittels Kreditkarten gesprochen, was selbstverständlich
völlig anders vor sich ging als bei einer Barzahlung.
Tatsache
ist vielmehr: Die Mädchen haben mit dem Freier sowohl die Art des
Liebesdienstes, als auch das Honorar vereinbart und auch selbst kassiert. Der
Gast hatte beim Kellner lediglich die konsumierten Getränke zu bezahlen und
das Mädchen die Zimmermiete. Manchmal kam es vor, dass der Gast seine
gesamte Konsumation mittels Kreditkarte bezahlen wollte. Der Kellner hat dann
die Kartenabrechnung durchgeführt und dem Gast das Bargeld zur Bezahlung
für die Liebesdienste nachweislich ausgehändigt. Es wurde
hierüber jedes Mal ein Beleg mit den persönlichen Daten und der
Unterschrift des Kunden angefertigt. Die Liebesdienerinnen vereinbarten oft mit
Stammkunden Sonderpreise, die der Kellner überhaupt nicht wusste und auch
nicht kennen musste. Alleine aus diesem Grund ist es schon ad absurdum zu
behaupten, dass der Kellner jedes Mal den Liebeslohn kassierte. Die ebenfalls
angesprochenen Listen führten die Mädchen selbst und ohne Auftrag, da
sie an einem für Gäste schwer zugänglichen Raum ihre
Liebeslöhne deponierten (in einer gemeinsamen Kasse) und am Abend dann
unter sich aufteilten. Aus diesem Grund ist die angesprochene Liste geführt
worden.
Zu c)
Kreditkartenabrechnung:
Es ist
richtig, dass die Kreditkartenabrechnung in der Regel vom Kellner oder von Frau
CL durchgeführt
wurde. Der Kunde hat natürlich über die Bezahlung einen Beleg
erhalten, der aber nicht auf Leistung und Gegenleistung schließen
ließ, sondern lediglich über die abzubuchende Summe Aufschluss gab.
Zug um Zug hat dann der Kellner dem Gast die Differenz zwischen den
abzubuchenden Betrag und der Getränkekonsumation ausbezahlt. Dies hat (wie
oben angeführt) der Gast unterschrieben und der Kellner kann
bestätigen, dass dann mit diesem Geld das Mädchen (direkt) vom Gast
entlohnt wurde.
Zu d)
Sauna und Römisches Bad:
Festgehalten
werden darf, dass sowohl Sauna als auch das Römische Bad erst mit Monat
August 1999 benutzbar war. Der Prüfer nahm jedoch darauf keinerlei
Rücksicht und verrechnete bereits ab dem Jahr 1998 Einnahmen, obwohl
zu diesem Zeitpunkt die angesprochenen Räumlichkeiten überhaupt nicht
benutzbar und nicht einmal vorhanden waren. Die Sauna ist überhaupt nie
benutzt worden, da die Mädchen hier ständig geklagt hätten, dass
ihnen die Frisur zusammenfiele und sie sich nach jedem Saunabesuch neu schminken
müssten.
Wenn der
Prüfer von der Anzahl der von der Gesundheitsbehörde ausgestellten
Gesundheitsbücher auf den tatsächlichen Beschäftigungsverlauf und
Anzahl schließt, so irrt er. Wenn ein Mädchen im
SC vorstellen kommt,
erhält sie von dort eine Arbeitsbestätigung. Mit dieser
Arbeitsbestätigung besucht sie das Gesundheitsamt und erhält dort den
Gesundheitspass. Ohne diese Bestätigung erhält sie diesen
Gesundheitspass nämlich nicht. Es kann z.B. vorkommen, dass dann dieses
Mädchen zwei Tage im
SC arbeitet, ihr es
dann nicht mehr gefällt und einfach wo anders arbeiten geht, am Magistrat
aber allerdings noch immer der Dienstgeber "SC
" aufscheint. Diese
Bestandsführung erfolgt solange beim Magistrat, bis das Mädchen das
Buch zurückgibt. Dies kann aber theoretisch nach Monaten bzw.
überhaupt nie erfolgen, wenn sie nämlich ihre Neigung wieder
aufgibt.
Es ist
auch nicht richtig, wenn der Prüfer in seiner Berechnung ein Mädchen
durchgehend als erwerbstätig führt, während er bzw. sie selbst in
der Niederschrift von einer "fallweisen" Beschäftigung spricht.
Außerdem muss jedes Mädchen wöchentlich einmal zur
Gesundenuntersuchung erscheinen. In mindestens 50 % aller Fälle ist
allerdings hier ein "Strich" im Gesundheitsbuch der Mädchen angemerkt, was
bedeutet, dass diese in der durchgestrichenen Zeit überhaupt keiner
Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Urlaub, Krankheit, sonstige Interessen
verhindern oftmals die Erwerbstätigkeit dieser Mädchen, was
selbstverständlich wiederum auch bei der Einnahmenschätzung meines
Mandanten entsprechend gewinnmindernd zu berücksichtigen wäre.
Außerdem bedeutet dies nicht, selbst wenn die Mädchen den
wöchentlichen Stempel im Gesundheitsbuch angemerkt haben, dass dieses
Mädchen auch ganze sieben Tage in der Woche gearbeitet hat. In den meisten
Fällen betätigen sich diese Damen ohnehin nur zum Wochenende und sind
während der Woche (wenn sie zum Wochenende etwas verdient haben) nicht in
der Arbeit. Darum kämpft mein Mandant auch mit der Anwesenheit von
Mädchen im Lokal. Zwingen, zum Dienst zu erscheinen, lassen sich die
Mädchen nicht, da sie ja keine Dienstnehmereigenschaft besitzen, sondern
selbständig erwerbstätig sind.
Zu e)
Werbebeitrag:
Es ist
völlig aus der Luft gegriffen, dass mein Mandant von jedem Mädchen
einen "Werbebeitrag" kassiert hätte. Im Übrigen gilt (falls die
Betriebsprüfung von diesem Standpunkt nicht abgeht) die zu Punkt a)
gemachte Betriebsausgaben- bzw. Betriebseinnahmenbetrachtung.
Festgehalten
werden darf weiters, dass die eine einvernommene Dame offenbar von
(anonymisiert) bis (anonymisiert) 1999 dort tätig war und die andere Dame
bis ca. 2000 fallweise im
SC tätig gewesen
ist. Eine repräsentative Aussage von diesen beiden Damen, die lediglich
immer Zirka-Angaben machen können und in sich widersprüchliche
Aussagen tätigen, erscheint hiermit keinesfalls gegeben.
Zu 2)
Feststellung zur Buchführung und den Aufzeichnungen:
Zu c)
Kreditkartenverkäufe:
Es ist
bezeichnend, wenn die Betriebsprüfung nun eine Anzahl von
Kassenfehlbeträgen von 16 Stück feststellt, während beim ersten
Vorhalt die Kassenfehlbeträge insgesamt mehrere hundert Stück betragen
haben. Wie genau hier die Überprüfung der Kassenfehlbeträge vor
sich gegangen ist, darf dahingestellt bleiben.
Z d)
Getränkekalkulation:
Die vom
Prüfer festgestellten Kalkulationsdifferenzen hat mein Mandant von Anbeginn
an erklären können. Die Mädchen benutzten die Sahneprodukte um
Palatschinken zu kochen, für Privatkaffee (den die Damen selbst gekauft
hatten), zum Herstellen von Nudelgerichten.
Zu e)
Erlöse Sauna, Solarium und Römisches Bad:
Es ist
nicht notwendig, dass für diese Räumlichkeiten gesonderte
Einnahmenaufzeichnungen geführt werden, da die Benutzung, wie die
Einvernommenen selbst aussagten, zu denselben Bedingungen stattfinden, wie dies
auf dem Zimmer passiert. Die Benutzungsentgelte für Römisches Bad sind
somit in den Mieterlösen miterfasst. Zu Einnahmen "Sauna" verweise ich auf
Punkt 1d). Das Solarium steht an einem unansehnlichen Ort im Keller (neben dem
Heizkessel) und ist wirkungslos, da seit Jahren keine neuen Röhren
eingesetzt wurden, da dieses Gerät auch nie benutzt wird.
Zu 3)
Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:
Zu a)
Ordnungsmäßigkeit:
Wenn aus
den formellen Mängel der Prüfer eine Schätzungsbefugnis ableitet,
so darf hier darauf verwiesen werden, dass die Schätzung keinesfalls als
"Strafzuschlag" angesehen werden darf, sondern dem tatsächlichen Ergebnis
möglichst nahe zu kommen hat. Diesen Grundsatz sehe ich aber bei den
vorgenommenen Schätzungen keinesfalls verwirklicht.
Tatsächlich
funktioniert die Sache so, dass diese Mädchen (vor Ausstellung des
Gesundheitspasses) einen ständigen Wohnsitz nachweisen müssen. Damit
mein Mandant diesen Wohnsitznachweis erleichtert, gestattet er ihnen, dass sie
sich am Ort der Geschäftsleitung polizeilich melden. Dies bedeutet aber
noch nicht, dass sie auch tatsächlich dort wohnen und vor allem bedeutet
das nicht, dass diese Mädchen während der angemeldeten Zeit
ständig in W sich
aufhalten. Es ist nämlich so, dass diese Mädchen, im Falle eines
Wegzuges, natürlich überhaupt kein Interesse mehr besitzen, dass sie
sich beim Magistrat abmelden, weshalb oft monatelang diese Damen noch als in
W gemeldet gelten,
obwohl sie schon längst nicht mehr hier sind.
Als
konkretes Beispiel führt mein Mandant z.B. die unter "1999" angeführte
Dame namens AL an.
Hier wird in der Liste ein Zeitraum von Jänner bis September (als gemeldet)
angegeben, obwohl in diesem Fall konkret nachgewiesen werden kann, dass diese
Dame den
gesamten
Zeitraum bereits in der Villa
EK beschäftigt
gewesen ist. Alleine aus dieser Tatsache ist schon die Ungenauigkeit der
gemachten Prüferfeststellungen erkennbar. Außerdem erscheint es
meinem Mandanten als sehr dubios, dass die Dame bereits von Jänner bis
September mit der Namensbezeichnung "AL
" geführt wird, obwohl
Herr AL diese Dame
(Geburtsname TH) erst
am 23. Oktober 1999 geheiratet hat. Die Magistratsabteilung (oder die
Betriebsprüfung)
W dürfte hier
bereits vorausschauend geahnt haben, dass hier eine Hochzeit
bevorsteht.
Zu b)
Zimmervermietung:
Es
entspricht keinesfalls den Tatsachen, dass jene Personen, die beim Meldeamt als
gemeldet gelten, auch tatsächlich am angegebenen Ort wohnten. Jeder
österreichische Bürger weiß, dass (im Prüfungszeitraum) der
Hausbesitzer keine Gegenzeichnung des Meldezettels durchführen musste,
sondern sich jeder an einem ihm beliebigen Ort anmelden konnte. Die Anzahl der
im SC gemeldeten Damen
stellen daher keine relevante Größe für eine Hochrechnung dar.
Darüber hinaus bestreitet mein Mandant ohnehin diese so genannten
"Mieteinnahmen".
Zu c)
Werbebeitrag Mädchen:
Dieser
"Werbebeitrag" wird lediglich von einer einvernommenen Dame angesprochen und
selbst von dieser sehr vage. Auf der anderen (mir zur Verfügung stehenden)
Niederschrift ist davon überhaupt keine Rede. Im Übrigen darf hier
nochmals auf die Betrachtung Betriebsausgaben/Betriebseinnahmen verwiesen
werden.
Wenn
hier die Anzahl der lt. Gesundheitsamt im
SC registrierten
Prostituierten als Berechnungsgrundlage herangezogen wird, so darf hier
ebenfalls der Einwand gebracht werden, dass dies
nicht
den Tatsachen entsprechen muss, und auch nicht entspricht.
Zu d)
Zimmervermietung für Prostitution/Sauna, Römisches Bad:
Es ist
völlig unrichtig, dass die Abrechnung der gesamten durch die Mädchen
erzielten Umsätze vom Kellner oder vom Geschäftsführer
vorgenommen wird. Ebenso unrichtig ist, dass das Inkasso zu Großteil durch
das geprüfte Unternehmen erfolgt. Auf die Praxis der Bezahlung ist zuvor
bereits eingegangen worden. Wenn die Mädchen am Tagesende den "ihnen
zustehenden Anteil" erhalten, so ist die Aufteilung aufgrund der von den
Mädchen in Eigeninitiative geführten Liste gemacht worden, damit jede
Dame weiß, wie viel Geld sie sich aus der "Gemeinschaftskassa" entnehmen
kann.
Es ist
weiters völlig unrichtig, dass die Leistung des geprüften Unternehmens
darin besteht, den Kunden die Gelegenheit zur Unzucht mit einer Prostituierten
zu verschaffen. Mein Mandant betreibt vielmehr ein Nachtlokal mit
Animiermädchen. Diese sollen den Gast zum Konsum von Getränken
anregen. Wenn darüber hinaus ein Mädchen mit einem Gast ein Zimmer
aufsucht, so ist dies keinesfalls in der Einflusssphäre meines Mandanten.
Es wird auch jedenfalls das Entgelt auf mehrere Leistungen aufgeteilt, sondern
es kassiert jeweils das Mädchen für ihre Dienste und mein Mandant
für die Getränke.
Ein
gemeinsames Inkasso wird jedenfalls nicht durchgeführt
Es wird
daher beantragt die von der Betriebsprüfung vorgenommenen
Zuschätzungen ersatzlos zu streichen und die Besteuerung entsprechend der
in den eingereichten Steuererklärungen angeführten
Bemessungsgrundlagen vorzunehmen."
In ihrer Stellungnahme zur
Berufung führte die Betriebsprüfung aus:
"zu 1.a)
Zimmervermietung durch Wohnzwecke:
Grundsätzlich
muss vorausgeschickt werde, dass beide Damen unabhängig voneinander befragt
wurden, ohne zu wissen, dass auch noch andere Personen befragt werden. Aus
diesem Grund sind von beiden gemachte übereinstimmende Aussagen nach
Ansicht der Bp als durchaus glaubwürdig und den tatsächlichen
Gegebenheiten entsprechend anzusehen. Es besteht kein Zweifel und auch kein
Grund, warum unabhängig voneinander gemachte, übereinstimmende
Aussagen nicht den Tatsachen entsprechen sollen (Aussagen siehe S. 374 bis
386 des Arbeitsbogens).
Von
beiden Damen wurde ausgesagt, dass Zimmer für Wohnzwecke vorhanden waren,
dass dafür Mieten kassiert und diese mit den Getränkeprovisionen
gegenverrechnet wurden.
Über
die Benützung der Zimmer und über den Getränkekonsum wurde eine
Liste geführt. Aufgrund dieser Liste erfolgte die Abrechnung zwischen den
Betreibern des Etablissements und den Mädchen. Diese Grundaufzeichnungen
wurden weder aufbewahrt noch vorgelegt. Da seitens des Abgabepflichtigen auf
eine Schlussbesprechung verzichtet wurde und da weder Grundaufzeichnungen,
Abrechnungen zwischen Betreiber und Mädchen noch ordnungsgemäße
Rechnungen der Mädchen vorliegen, konnten die jetzt in der Berufung
vorgebrachten Einwände gegen die Höhe der Zuschätzungen nicht
berücksichtigt werden und es erfolgte kein Abzug als
Betriebsausgabe.
Zu 1.b)
Zimmervermietung zur Ausübung der Prostitution:
Über
die gesamten erzielten Umsätze (Getränke, Zimmermiete und
Liebesdienst) wurden Listen geführt. Aufgrund dieser Listen erfolgte nach
Geschäftsschluss die Abrechnung. Ausgenommen bei den
Getränkeprovisionen. Diese wurden monatlich abgerechnet.
Ein
nicht unerheblicher Teil der erklärten Umsätze entfällt auf die
Bezahlung mittels Kreditkarten (1998: 0,9 Mio S brutto; 1999: 1,5
Mio S brutto; 2000: 1,7 Mio S brutto 2001:
2,0 Mio S brutto). Aus der Anzahl und der Höhe der
Kreditkartenumsätze ist ersichtlich, dass die Gäste nicht nur manchmal
die "gesamte Konsumation" mittels Kreditkarte bezahlten, sondern in nicht
unerheblicher Anzahl. Belege mit den persönlichen Daten und der
Unterschrift des Kunden wurden hierüber jedoch nicht jedesmal, sondern nur
in den seltensten Fällen (nur im Jahr 1999 in einem Zeitraum von wenigen
Monaten und auch da nur fallweise) vorgelegt (Bestätigung siehe S. 150
im Arbeitsbogen).
Beide
Damen sagten, dass sie diese Listen führen musste und nicht, wie lt.
Berufung, freiwillig führten und dass die Abrechnung aufgrund dieser Listen
erfolgte. Aus diesem Grund lag die Führung der Listen sehr wohl im
Interesse des Unternehmers.
Zu 1.c)
Kreditkartenabrechnung:
In den
Kreditkartenabrechnungen war in den abgerechneten Beträgen die konsumierte
Leistung für Getränke, Zimmerkosten und Liebesdienst enthalten. Der
Kunde hat über die Bezahlung einen Beleg erhalten auf dem aber nur die
Gesamtsumme angeführt war.
Aufgrund
der in der Berufung geschilderten Vorgangsweise hätte der Kunde die gesamte
Leistung mit Kreditkarte bezahlt, der Kellner hätte das Geld für den
Getränkekonsum einbehalten und den Rest an den Kunden in bar
zurückgegeben. Anschließend hätte der Gastgenau diesen Betrag
dem Mädchen für die restliche Leistung übergeben. Diese wiederum
hätte damit beim Kellner das Zimmer bezahlt und den verbleibenden Rest als
Liebeslohn für sich einbehalten. Diese Vorgangsweise erscheint nicht nur
außergewöhnlich und sehr an der Wirklichkeit vorbeigehend, sondern
sogar unglaubwürdig. Tatsache ist und bleibt, dass die gesamte in Anspruch
genommene Leistung mit Kreditkarte bezahlt und vom geprüften Unternehmen
einkassiert wurde.
Zu 1.d)
Sauna und Römisches Bad:
In
dieser unter diesem Punkt getroffenen Feststellung handelt es sich nur um die
Feststellung, dass beide Damen aussagten, dass für die Benützung der
Sauna und des Römischen Bades die Bedingungen gleich waren wie für die
Zimmerbenützung.
Seitens
der Bp erfolgten keine Zuschätzungen allein aus dem Grund, dass keine
Erlöse aus Sauna oder Römisches Bad erklärt wurden. Die
Zuschätzungen (TZ. 3.a der Niederschrift) erfolgten als
Gesamtzuschätzung infolge aller festgestellten Mängel.
Lt.
Auskunft beim Magistrat
W haben die Damen
einmal wöchentlich beim Magistrat W
, Abteilung
Sanitätsdienst zur Untersuchung zu erscheinen. Bei der ersten Untersuchung
bekommen sie den "Gesundheitspass" ausgestellt, in dem auch die
Arbeitsstätte eingetragen ist. Falls eine Dame einmal nicht zur
Untersuchung erscheint, erfolgt die Abmeldung. Weiters werden die Daten an die
Polizei weiter gegeben. Wird bei einer polizeilichen Kontrolle eine Dame an
einer anderen als im Gesundheitspass eingetragenen Arbeitsstätte
angetroffen, erfolgt seitens der Polizei eine Meldung an die
Magistratsbehörde, welche dann die Dame unter der bisherigen Adresse
abmeldet. Die Dame bekommt bei der nächsten Kontrolluntersuchung (innerhalb
einer Woche) einen neuen Gesundheitspass.
Aufgrund
dieser Vorgangsweise erscheint es grundsätzlich nicht unrichtig die Anzahl
der gemeldeten Damen als Schätzungsgrundlage heranzuziehen. Wie schon oben
ausgeführt, konnten die in der Berufung vorgebrachten Einwendungen
bezüglich fallweiser Beschäftigung infolge Urlaub, Krankheit oder
sonstigen Gründen nicht berücksichtigt werden, da seitens des
Pflichtigen auf die Schlussbesprechung verzichtet wurde.
Zu 1.e)
Werbebeitrag:
Es
obliegt dem geprüften Unternehmen darauf zu achten, dass nicht eine ihm
unbekannte Anzahl an Personen unter seiner Adresse gemeldet ist. Auch wenn nur
eine Dame von einem Werbebeitrag gesprochen hat, besteht nach Ansicht der Bp
kein Grund an der Richtigkeit der Aussage zu zweifeln. Sie hat dadurch weder
Vor- noch Nachteile zu erwarten noch hat sie durch keinerlei Aussagen oder
Reaktionen gezeigt, dass sie den Betreibern des Unternehmens schaden
will.
Die
Aussagen der Damen sind durchaus als repräsentativ und richtig zu werten.
Widersprüchliche Aussagen betreffen lediglich die Zimmeranzahl, die aber
auf den Einbau des Römischen Bades im Jahr 1999 zurückzuführen
ist.
Zu 2. c)
Kreditkartenverkäufe:
In der
Niederschrift wurde lediglich ein Teil jener Kassenfehlbeträge
angeführt, die seitens des geprüften Unternehmens bereits bei
Vorbesprechungen anerkannt wurden, was jedoch nicht heißt, dass keine
anderen außer den angeführten Fehlbeträgen im Kassabuch
vorkommen. Die Fehlbeträge sind immer darauf zurückzuführen, dass
die Kreditkartenabrechnungen höher waren als die erklärte Tageslosung
ohne Zimmermieten, die ja angeblich von den Mädchen bezahlt werden und dass
für diese Fehlbeträge keine Bestätigungen wie oben abgeführt
vorliegen.
Zu 2. d)
Getränkekalkulation:
Nach
Ansicht der Bp sind 8-Gramm Sahneportionen und Zuckersäckchen nicht
tatsächlich zum Palatschinkenkochen und zur Herstellung von Nudelgerichten
geeignet.
Zu 2. e)
Erlöse Sauna, Solarium und Römisches Bad:
Wenn
diese Erlöse in den Zimmermieten enthalten sind, ist es verwunderlich, dass
jeden Tag die erklärten Erlöse aus den Zimmermieten in exakt derselben
Höhe erzielt wurden. Es entspricht in keinster Weise dem tatsächlichen
Geschäftsleben, dass in einem Geschäft tagtäglich genau die
gleiche Kundefrequenz gegeben ist.
Zu 3. a)
Ordnungsmäßigkeit:
Aufgrund
der Vielzahl der festgestellten Mängel ist die Berechtigung zur
Schätzung der Betriebsergebnisse zweifellos gegeben. Da seitens des
geprüften Unternehmens auf die Abhaltung einer Schlussbesprechung
verzichtet wurde, konnten von der Bp die in der Berufung vorgebrachten
Einwendungen nicht berücksichtigt werden.
Zu 3. b)
Zimmervermietung für Wohnzwecke:
Da keine
Mieterlöse erklärt wurden, nach Ansicht der Bp jedoch ohne Zweifel
erzielt wurden und darüber keine Aufzeichnungen vorgelegt wurden, kann von
der Bp zur Einnahmenschätzung nur die Meldeliste lt. Meldeamt herangezogen
werden. Es obliegt dem geprüften Unternehmen selbst darauf zu achten, dass
nicht eine ihm unbekannte Anzahl an Personen unter seiner Adresse gemeldet ist.
Zu 3. c)
Werbebeitrag:
Es
obliegt dem geprüften Unternehmen selbst darauf zu achten, dass nicht eine
ihm unbekannte Anzahl an Personen unter seiner Adresse gemeldet ist. Auch wenn
nur eine Dame von einem Werbebeitrag gesprochen hat, besteht nach Ansicht der Bp
kein Grund an der Richtigkeit der Aussage zu zweifeln. Für die bei der
Gesundheitsbehörde gemeldeten Personen gilt im Prinzip das Gleiche wie bei
den beim Meldeamt gemeldeten Personen: Wenn keine andere Möglichkeit der
Ermittlung der Betriebsergebnisse besteht, hat die Bp nur die Möglichkeit
die Anzahl der behördlich gemeldeten Personen heranzuziehen.
Zu 3. d)
Zimmervermietung für Prostitution/Sauna, Römisches Bad:
Beide
Damen sagten unabhängig voneinander, dass die besagte Liste geführt
werden musste und nicht freiwillig aus Eigeninitiative geführt wurde. Sie
hatte den Zweck, dass die Unternehmensleitung einen Überblick über die
erzielten Einnahmen hatte und diente als Grundlage für die Abrechnung mit
den Mädchen.
Die
äußere Erscheinungsform und das Auftreten des Unternehmens im
Geschäftsleben nach außen hin weist das Unternehmen als solches aus,
das den Kunden Gelegenheit zur Unzucht mit Prostituierten bietet. Diese Leistung
wird auch durch entsprechende Werbeeinschaltungen dokumentiert, in denen das
Unternehmen mit diesen Leistungen wirbt.
Durch
die Art und Weise, wie die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftliche Verkehr
erfolgt, Werbung mit Mädchen, Inkasso der erzielten Umsätze (siehe
Kreditkarteneinahmen) stellen die erzielten Einnahmen Umsätze des
geprüften Unternehmens dar. Nach Ansicht der Bp handelt es sich um eine
einheitliche Leistung, die nicht auf verschiedene Teilleistungen von
verschiedenen Unternehmern aufgeteilt werden kann.
Nach
Ansicht der Bp erbringt das geprüfte Unternehmen umsatzsteuerlich die von
den Kunden in Anspruch genommenen Leistungen. Die Mädchen sind entweder
Arbeitnehmerinnen oder vom Betriebsinhaber eingeschaltete Subunternehmer.
Dafür spricht, dass der Unternehmer die betrieblichen Einrichtungen und
Räumlichkeiten zur Verfügung stellt (Sauna, Kontaktraum,
Römisches Bad, Zimmer,) und auch für den reibungslosen Ablauf sorgt
(feste Öffnungszeiten, Getränkeausschank, Kreditkartenabrechnung,
Werbung etc.). Als Bemessungsgrundlage ist das gesamte Entgelt, das der Kunde
für den Bordellbesuch bezahlt, heranzuziehen. Der auf die Mädchen
entfallende Anteil stellt nach Ansicht der Bp keine durchlaufenden Posten dar,
über den im Übrigen die gemachten Aufzeichnungen (Listen) nicht
vorgelegt wurden. Da auch nicht die Mädchen, sondern das geprüfte
Unternehmen Vertragspartner der Kreditkartenunternehmungen ist, spricht das nach
Ansicht der Bp auch dafür, dass der gesamte erzielte Umsatz dem
geprüften Unternehmen zuzurechnen ist.
Aufgrund
der erheblichen formellen und materiellen Mängel ist die
Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung nicht gegeben und die
Betriebsergebnisse sind zu schätzen. Aufgrund der o.a. Gegebenheiten und
der mangelnden Mitwirkung des Abgabepflichtigen konnte die Bp zu keinen anderen
als den im Besprechungsprogramm und im Betriebsprüfungsbericht getroffenen
Feststellungen kommen, zumal Pauschalschätzungen immer ein gewisses
Ausmaß an Ungenauigkeit aufweisen.
Bezüglich
der Zurechnung der Prostituiertenumsätze steht die Bp aufgrund der o.a.
Umstände unverrückbar auf dem Standpunkt, dass diese dem Unternehmen
zuzurechnen sind."
In der
Gegenäußerung vom 23. Jänner
2003 führte die Berufungswerberin aus:
"zu 1.a)
Zimmervermietung durch Wohnzwecke:
In
meiner Berufung vom 3. Dezember 2002 wird bereits reklamiert, dass hier die
Damen (nicht wie sie schreiben übereinstimmende Aussagen) Aussagen gemacht
haben, die sich
nicht
decken. Wieso hier der Betriebsprüfer die Meinung vertritt, dass die
Aussagen "übereinstimmend" gemacht worden wären, ist mir nicht klar.
Hier spricht eine Dame von etwa drei bis vier Zimmern, die andere Dame von
2.000 s Monatsmiete, während die weitere Dame von ca. 1.500 S
wissen will. Eine Übereinstimmung kann ich hier keinesfalls
erblicken.
Es ist
richtig, dass für die Benutzung der Zimmer eine Liste geführt wurde.
Dies ist auch in meiner zuvor angeführten Berufung angeführt. Diese
Liste wurde aber nicht auf Anraten meines Mandanten geführt, sondern die
Mädchen wollten
untereinander
diese Aufzeichnungen führen. Es mag sein, dass die Mädchen für
ihre Kontrollzwecke eine Liste über den Getränkekonsum geführt
haben. Auch diese Liste wurde von meinem Mandanten nicht in Auftrag gegeben,
daher konnte sie auch nicht im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegt werden.
Die Mädchen haben jeweils nach Dienstschluss mit dem Kellner die
Getränkeprovisionen abgerechnet und es mag sein, dass zu diesem Zwecke hier
die Mädchen intern selbst Listen geführt haben. Diese Beträge
bzw. die Provisionszahlungen wurden mit der zu bezahlenden Zimmermiete (einmalig
400 S pro Tag) gegengerechnet. Betreffend Anerkennung der Betriebsausgaben
darf ich festhalten, dass bei Verzicht einer Schlussbesprechung die
Schätzung einem tatsächlichen Ergebnis nahe kommen sollte, daher
wäre von Amts wegen diese Betriebsausgabe zu berücksichtigen
gewesen.
Zu1. b)
Zimmervermietung zu Ausübung der Prostitution:
Die
Handhabung der Bezahlung durch Kreditkarten ist ausführlich in der Berufung
dargestellt worden. Es ist jedenfalls nicht richtig, dass nur in den "seltenen
Fällen" Daten der Gäste vorhanden sind. In
jedem
Fall
ist bei Auszahlung an den Gast (durch vorherige Benutzung der Kreditkarte) ein
eigener Beleg mit Name, Wohnort und Unterschrift erstellt worden.
Es ist
völlig falsch, wenn die Damen aussagten, dass sie "diese Listen"
führen mussten. Im Übrigen kann ich den Niederschriften der
betroffenen Damen
nicht
entnehmen, dass diese ausgesagt hätten, dass mein Mandant sie zur
Führung der Listen angehalten hätte. Die Mädchen führten,
wie bereits mehrfach ausgeführt, diese Listen in ihrem eigenen Interesse,
da sie sonst am Abend (bei Dienstschluss und Geldverteilung)
untereinander
keine Kontrolle gehabt hätten, wer welche Beträge "erwirtschaftet"
hat.
Zu 1.c)
Kreditkartenabrechnung:
Erstens
erscheint mir die Feststellung des Betriebsprüfers als äußerst
mutig, wenn er hier von einer Handhabung "an der Wirklichkeit vorbeigehend"
spricht, wo er doch selbst keine Erfahrung im Besuch von Prostituierten
hätte (laut seiner Aussage).
Tatsache
ist, dass der in der Berufung geschilderte Vorgang auch in der Praxis so
gehandhabt wird. Wenn hier die Finanz an dieser Handhabung zweifelt, so steht es
ihr selbstverständlich frei verdeckte Hausbesuche zu machen und diese
Handhabung somit zu kontrollieren.
Zu 1. d)
Sauna und Römisches Bad:
Wenn
hier keinerlei Zuschätzungen aufgrund dieser "Tatsache" getätigt
wurden, dann frage ich mich, weshalb hier dann der Punkt in dem
Besprechungsprogramm angeführt ist.
In der
Theorie sind die vom Prüfer gemachten Aussagen in der Stellungnahme zwar
richtig, doch spielt sich dies in der Praxis eben anders ab. Wenn nämlich
das Mädchen bei einer polizeilichen Kontrolle überhaupt nicht im Lokal
anwesend ist, dann kann er überhaupt nicht überprüfen, ob der Ort
ihrer Dienstleistung mit dem eingetragenen Ort im Gesundheitspass
übereinstimmt. Nachdem die Damen hier wirklich sehr lückenhaft ihre
Dienste versehen und nicht wie ein Dienstnehmer täglich und kontinuierlich,
ist auch eine Überprüfung des Gesundheitspasses oft über Monate
hinweg gar nicht möglich. Außerdem bekommt die Dame (nicht wie
angeführt) ein neues Buch, es wird lediglich die Arbeitsstätte
geändert (wenn überhaupt); mein Mandant hat jedenfalls diese
Beobachtung noch nie gemacht.
Zu ihren
gemachten Einwendungen wie Urlaub, Krankheit etc. darf ich jedenfalls
ausführen, dass bei einer Schätzung eine amtswegige Ermittlungs- und
Wahrnehmungspflicht hier greifen würde.
Mein
Mandant kann anhand der vom Prüfer vorgelegten Listen mehrere Damen
namentlich entkräften. Die polizeilichen Kontrollen erfolgten überdies
über Monate nicht, sodass hier ein großes
Überprüfungsdefizit festgehalten werden darf.
Zu 1. e)
Werbebeitrag:
Es kann
sicherlich nicht von einem repräsentativen Anteil gesprochen werden, wenn
lediglich zwei der unzähligen Damen befragt wurden. Von diesen beiden Damen
hat wiederum lediglich eine (also 50 %) Pro und die andere Dame Kontra
ausgesagt. Vom repräsentativ und richtig glaube ich hier nicht sprechen zu
können. Im Übrigen verweise ich auf meine Berufung.
Zu 2. c)
Kreditkartenverkäufe:
Tatsache
ist, dass von den ursprünglich seitenweise Feststellungen lediglich einige
wenige übrig geblieben sind. Tatsächliche Fehlbeträge gibt es
überhaupt keine, es handelt sich hierbei möglicherweise nur um
Zeitverschiebungen, weil man einmal den Tag mit 24:00 Uhr abschließt
und dann wiederum erst bei Schließung des Lokales (um ca. 4:00 Uhr in
der Früh) so ergeben sich auch hier tageweise
Eintragungsdifferenzen.
Zu 2. d)
Getränkekalkulation:
Auch
mein Mandant ist der Meinung des Betriebsprüfers, dass die Sahneportionen
und Zuckersäckchen in den angebotenen Größenordnungen nicht zum
Palatschinken kochen und zur Herstellung von Nudelgerichten geeignet sind. Dies
hatte er auch mehrfach den Mädchen mitgeteilt und sich darüber
fürchterlich geärgert. Trotzdem haben sie es aber gemacht, weil sie
z.B. an einem Sonntag keine Maresi kaufen konnten.
Zu 2. e)
Erlöse Sauna, Solarium und römisches Bad:
Die
Mädchen haben Tagesmieten bezahlt und nicht nach Frequenz der
Zimmern.
Zu 3. a)
Ordnungsmäßigkeit:
Nachdem
der Betriebsprüfer (nach Rücksprache mit dem Gruppenleiter) keine
Einigungsmöglichkeit signalisieren konnte, wurde auf die Abhaltung einer
Schlussbesprechung verzichtet. Dies entbindet jedoch die Finanz nicht
mögliche Einwendungen zu berücksichtigen.
Zu 3. b)
Zimmervermietung für Wohnzwecke:
Mein
Mandant war damals aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen gezwungen, die bei ihm
arbeiteten Mädchen polizeilich auch am Standort des Lokales anzumelden.
Ohne diese Anmeldung hätten die Mädchen keine Arbeitsbewilligung
erhalten. Dies bedeutet jedoch noch lange nicht, dass die Mädchen auch dort
gewohnt und letztlich auch dafür Miete bezahlt hätten. Mein Mandant
hat in der zu betrachtenden Zeit lediglich zwei Zimmer für Wohnzwecke zur
Verfügung gehabt. Tatsächlich haben hier fallweise Mädchen
gewohnt, allerdings ist hierfür
kein
Entgelt kassiert worden.
Zu 3. c)
Werbebeitrag:
Es kann
meinem Mandanten nicht auferlegt werden, dass er wöchentlich zum Meldeamt
pilgert und dort die an seiner Adresse gemeldeten Damen
überprüft.
Zu 3. d)
Zimmervermietung für Prostitution, Sauna, Römisches Bad:
Betreffend
die abermals angesprochene Liste verweise ich auf das vorhin Ausgeführte.
Es ist
nicht richtig, dass die äußere Erscheinungsform und das Auftreten des
Unternehmens im Geschäftsleben nach außen als Unternehmen als solches
ausweist, dass dem Kunden Gelegenheit zur Unzucht der Prostituierten bieten. In
vielen Fällen kommt es vor, dass Gäste im Lokal sind und
überhaupt keine Prostituierte anwesend ist. In weiteren Fällen ist es
auch so, dass Gäste lediglich auf einen kleinen Tratsch ins Lokal kommen
und sich dort eben ganz ungezwungen unterhalten wollen.
Ganz
wesentlich weist mein Mandant neuerlich die Unterstellung des "gemeinsamen"
Inkassos zurück. Es kann sich daher keinesfalls um eine einheitliche
Leistung handeln und das Entgelt wird auch nicht auf verschiedene Teilleistungen
von meinem Mandanten aufgeteilt, sondern es kassiert jeder Partner für
seine
Leistungen
sein
Entgelt. Die Mädchen sind weder Arbeitnehmerinnen noch Subunternehmer, da
für beide Definitionen wesentliche Merkmale fehlen.
Ein
Indiz dafür, wer ein Unternehmer ist, kann jedenfalls
nicht
Vertragspartner des Kreditkartenunternehmers herangezogen werden. Es gibt weder
erhebliche
,
formelle noch sachliche Mängel, die Zweifel an der
Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung zulassen würden.
Außerdem weise ich die Behauptung der mangelnden Mitwirkung bei der
Betriebsprüfung auf das Entschiedenste zurück, da der Prüfer jede
Unterlage und Auskunft stets unverzüglich von meiner Kanzlei erhalten hat.
Es ist mir bekannt, dass Pauschalschätzungen immer ein gewisses
Ausmaß an Ungenauigkeiten aufweisen. Das aber überhaupt gesamte
Gruppen von Betriebsausgaben (wie z.B. Getränkeprovisionen) nicht in die
Berechnung aufgenommen werden, ist meines Erachtens nicht
üblich.
In der Folge wurden die Berufungen ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung mit Vorlagebericht vom 26. Februar 2003 der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Im Rahmen der Berufungserledigung wurde über Anregung
des Masseverwalters der Bw. zwecks allfälliger Einigung mit dem Finanzamt
für 12. September 2006 ein Erörterungsgespräch
angesetzt. In der Folge wurde vom Masseverwalter mit Schriftsatz vom
31. August 2006 mitgeteilt, dass nach Rücksprache mit dem
Steuerberater der Bw. und dem Finanzamt W es zweckmäßig erscheine die
Sache im Rechtsmittelverfahren entscheiden zu lassen, sodass der Termin am
12. September 2006 entfallen könne.
In der Folge wurde vom Unabhängigen Finanzsenat mit
27. August 2007 ein Vorhalt betreffend die Höhe der
Getränkeprovisionen zugesandt, welcher unbeantwortet blieb.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Schätzung
Strittig ist,
1. ob
eine Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde aufgrund zutage getretener
Aufzeichnungsmängel berechtigt war oder nicht;
2. ob
im Falle des Zutreffens einer Schätzungsberechtigung das
Schätzungsausmaß den Intentionen des § 184 BAO entspricht und
3. ob
die neu ermittelten Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen das an die Prostituierten
entrichteten Entgelt für "Liebesdienste" als Teil des
umsatzsteuerpflichtigen Entgeltes inkludieren oder ob diesfalls ein
durchlaufender Posten vorliegt.
1. Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für
die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese
gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist insbesondere dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte
über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen
wesentlich sind. Nach § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Nur Bücher oder
Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen
Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0057-L/03
- Stammnummer
- 31741
- Gültig
- 30.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF