Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0057-L/03
Schätzung eines Bordellbetriebes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0057-L/03vom 30.11.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Grunde gelegt zu werden (vgl. VwGH 16.5.2002, 98/13/0195).
Im Schlussbesprechungsprogramm - auf
das zur Begründung in den angefochtenen Bescheiden verwiesen wurde - werden
von der Betriebsprüfung insbesondere unter Pkt 2. (z.B. 1998 und 1999
konnten keine Abrechnungsbelege der Kreditkartenumsätze vorgelegt werden)
und Pkt 3. (z.B. keine Einnahmen aus der Zimmervermietung für Wohnzwecke)
eine Reihe von formellen und materiellen Mängel in den
berufungsgegenständlichen Jahren aufgelistet .
Aus den Ausführungen in der Berufung (insbesondere zu
Pkt 2c und Pkt 3a) geht hervor, dass die Bwin. das Vorliegen der vom Prüfer
festgestellten formellen Mängel im Wesentlichen nicht bestreitet und
insbesondere auch nichts Konkretes gegen die Feststellungen betreffend die
Ordnungsmäßigkeit der formellen Mängel (z. B. Eintragungen ins
Kassenbuch in chronologisch unrichtiger Reihenfolge, fehlende Uraufzeichnungen)
vorbringt, was auch nur Zweifel an der Unrichtigkeit dieser Feststellungen
hervorrufen könnte.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist daher
davon auszugehen, dass die Bücher oder Aufzeichnungen jedenfalls solche
formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Als Rechtsfolge ergibt
sich daher - wie oben dargelegt -, dass die Abgabenbehörde die Grundlagen
für die Abgabenerhebung gemäß
§ 184 BAO zu
schätzen hat.
2. Zur Höhe der
Schätzung:
Ziel der Schätzung ist es, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Die Schätzung darf
nicht den Charakter einer Strafbesteuerung haben (vgl. Ritz, BAO³, §
184 Tz 3).
Zuschätzungen erfolgten bei den Einnahmen aus
Zimmervermietung für Wohnzwecke, Werbebeitrag, Einnahmen Zimmer für
Prostitution, Sauna, Römisches Bad und die Verhängung eines
Sicherheitszuschlages (vgl. die zahlenmäßige Darstellung im
Schlussbesprechungsprogramm Pkte 3a bis 3d).
Einnahmen aus
Zimmervermietung für Wohnzwecke
Von der Betriebsprüfung wurden unabhängig
voneinander zwei Prostituierte befragt (Niederschrift im Arbeitsbogen), welche
im Etablissement der Bwin. gearbeitet haben.
Beide Auskunftspersonen gaben an, dass Zimmer für
Wohnzwecke vorhanden waren, welche den Mädchen als Wohnräume zur
Verfügung standen und dass die Mädchen dafür Miete zu bezahlen
hatten. Obwohl die eine Auskunftsperson ein Miethöhe von "monatlich
2.000 S, soweit mir noch bekannt ist" an, die andere " ca. 1.500 S"
angibt, erscheint es dem Unabhängigen Finanzsenat in freier
Beweiswürdigung als erwiesen, dass die Bwin. Mieteinahmen aus der
Vermietung der Zimmer an die Prostituierten erzielt hat und diese Einnahmen
nicht in der Gewinnermittlung bzw. Umsatzermittlung einbezogen wurde.
Diesbezüglich ist daher jedenfalls von einer materiellen Unrichtigkeit der
Aufzeichnungen auszugehen. Das Vorbringen der Berufungswerberin, dass sie nur
zwei Zimmer gehabt hätte und diese unentgeltlich zu Verfügung gestellt
habe wird von Unabhängigen Finanzsenat als mit der allgemeinen
Lebenserfahrung (eine GmbH stellt nicht zwei vermietbare Zimmer unentgeltlich
zur Verfügung) nicht zu vereinbarende Schutzbehauptung angesehen.
Da keine Unterlagen über diese Einnahmen vorliegen ist
die Höhe zu schätzen. Die jeder Schätzung immanente Ungenauigkeit
und mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hat der zur Schätzung
Anlass gebende Steuerpflichtige hinzunehmen.
Als Schätzungsgrundlage für die Höhe der
Einnahmen wurden die lt. Meldeamt an der Adresse der Bwin. gemeldeten Personen
herangezogen. Da keine Aufzeichnungen vorliegen ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates die Anknüpfung der Schätzung an die
Anzahl der gemeldeten Personen als taugliches Instrument anzusehen.
Dem von der Bwin. vorgebrachten Einwand, dass die Anzahl
der gemeldeten Personen nicht mit der Anzahl der tatsächlich bei ihr
arbeitenden Personen übereinstimmen müsse, da nicht sofort mit
Beendigung der Tätigkeit eine Abmeldung erfolgt sei, ist einerseits
entgegenzuhalten, dass es ebenso möglich ist, dass jemand schon bei der
Bwin. beschäftigt war und dort gewohnt hat ohne noch gemeldet gewesen zu
sein und andererseits ist es genauso denkbar, dass eine Prostituierte bei der
Bwin. gearbeitet und gewohnt hat, ohne überhaupt jemals an deren Adresse
gemeldet zu sein.
Werbebeitrag
Dass von den "Mädchen" ein Werbebeitrag geleistet
werden musste, wurde nur von einer der beiden Auskunftspersonen
angegeben.
Bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit und
Richtigkeit der Aussagen der beiden Auskunftspersonen ist ersichtlich, dass die
Aussagen bei der Darstellung der Arbeit der Prostituierten im SC der Bwin. und
der Organisation der Abläufe im SC im Wesentlichen übereinstimmen.
Deshalb geht der Unabhängige Finanzsenat von der grundsdätzlichen
Richtigkeit der Aussagen der beiden Auskunftspersonen aus.
Auch an der Richtigkeit der Angabe, dass ein Werbebeitrag
zu leisten war, hegt der Unabhängige Finanzsenat keine Zweifel. Zum Einen
an der - wie oben dargelegt - grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der
beiden Aussagen, und zum Anderen geht aus beim Akt liegenden Unterlagen hervor,
dass von der Bwin. für den SC insbesondere durch Zeitungsanzeigen Werbung
betrieben wurde, sodass nach allgemeiner Lebenserfahrung es als sehr
wahrscheinlich anzunehmen ist, dass die Bwin. die Möglichkeit einer
teilweisen Überwälzung des Aufwandes für die Werbung - die ja
auch im Interesse der "Mädchen" war - genützt hat.
Die Zuschätzung von Einnahmen aus diesem Werbebeitrag
wird daher vom Unabhängigen Finanzsenat als richtig erachtet. Die
Ermittlung der Höhe der Zuschätzung in Abhängigkeit von der
Anzahl der an der Adresse der Bwin. gemeldeten "Mädchen" erscheint - wie
schon oben dargelegt - mangels anderer
Anhaltspunkte als geeignetes Mittel.
In diesem Zusammenhang wird von der Berufungswerberin
vorgebracht, dass "die Mädchen jeweils nach Dienstschluss mit dem Kellner
die Getränkeprovisionen abgerechnet haben und es sein mag, dass zu diesem
Zwecke hier die Mädchen intern selbst Listen geführt haben. Diese
Beträge bzw. die Provisionszahlungen wurden mit der zu bezahlenden
Zimmermiete (einmalig 400 S pro Tag) gegen gerechnet." Weiters wird
ausgeführt, dass "es ihr bekannt sei, dass Pauschalschätzungen immer
ein gewisses Ausmaß an Ungenauigkeiten aufweisen. Dass aber gesamte
Gruppen von Betriebsausgaben (wie z.B. Getränkeprovisionen) nicht in die
Berechnung aufgenommen werden, sei nicht üblich."
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Bwin. mit
Vorhalt vom 27. August 2007 - der von ihr nicht beantwortet wurde -aufgefordert
wurde mitzuteilen, wie die Getränkeprovisionen der "Mädchen" ermittelt
worden seien und wie hoch die an die "Mädchen" konkret in den
berufungsgegenständlichen Jahren ausbezahlten Getränkeprovisionen
gewesen wären. Soweit die Höhe der ausbezahlten
Getränkeprovisionen nicht entsprechend nachgewiesen werde, müsse
ansonsten davon ausgegangen werden, dass diese Getränkeprovisionen im
Rahmen der Ungenauigkeiten, die jeder Schätzung immanent sind, letztlich
bei der Bemessung des Sicherheitszuschlages ihre Berücksichtigung gefunden
haben.
Da dieser Vorhalt nicht beantwortet wurde und somit kein
konkreter Anhaltspunkt zur Quantifizierung der an die "Mädchen"
ausbezahlten Getränkeprovisionen vorliegt, muss davon ausgegangen werden,
dass die Berücksichtigung der Getränkeprovisionen letztlich bei der
Feststellung eines - wie unten dargelegt -vergleichsweise geringen
Sicherheitszuschlages erfolgt ist.
Verhängung eines
Sicherheitszuschlages
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu
den Elementen der Schätzung. Diese Schätzungsmethode geht davon aus,
dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur
nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere
Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (vgl. Ritz, BAO³, § 184
Tz18).
Wie schon erwähnt werden im
Betriebsprüfungsbericht und im Schlussbesprechungsprogramm (insbesondere
unter Pkt 2. und Pkt 3.) von der Betriebsprüfung eine Reihe von formellen
und materiellen Mängel in den berufungsgegenständlichen Jahren
aufgelistet (z. B. Eintragungen ins Kassenbuch in chronologisch unrichtiger
Reihenfolge, fehlende Uraufzeichnungen, fehlende Abrechnungsbelege der
Kreditkartenumsätze 1998 und 1999).
In Anbetracht der Anzahl und Schwere der festgestellten
Aufzeichnungsmängel ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
die von der Betriebsprüfung festgestellte Höhe des
Sicherheitszuschlages von 10% des Umsatzes nicht als überhöht
anzusehen, da nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auch ein
höherer Prozentsatz als angemessen erachtet werden kann.
Der Umstand, dass Aufzeichnungen, welche zur Ermittlung der
Getränkeprovisionen dienten ebenfalls nicht vorgelegt werden konnten,
verhindert die zahlenmäßig konkrete Ermittlung und
Berücksichtigung der Auszahlung dieser Getränkeprovisionen als
Betriebsausgaben. Die relativ geringe Höhe des Sicherheitszuschlages
berücksichtigt deshalb jedenfalls auch diese, zu Gunsten der
Berufungswerberin wirkende, von ihr jedoch nicht konkretisierte Auszahlung von
Getränkeprovisionen.
Einnahmen Zimmer für
Prostitution, Sauna, Römisches Bad
Gemäß
§ 4 Abs. 1 UStG 1994
ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen
Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu
erhalten.
Strittig ist, ob sämtliche im SC erzielten
Umsätze inklusive der Einnahmen für die Leistung der Prostituierten im
Rahmen des Unternehmens der Bwin. vereinnahmt worden sind oder ob die Entgelte
für die Leistung der Prostituierten diesen direkt zuzurechnen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen
(z. B. Erkenntnisse vom 15. Juni 2005, 2002/13/0104, vom
22. September 2005, 2003/14/0002, vom 23. September 2005,
2003/15/0147, und vom 24. Jänner 2007, 2003/13/0138) zum Ausdruck
gebracht hat, dass bei einer Bar oder einem Nachtklub mit angeschlossenen
Separees die Leistung des Nachtklubbetreibers nach der Kundenerwartung nicht nur
im Getränkeausschank, sondern entscheidend auch in der Gelegenheit zum
Separeebesuch besteht. Vom Betreiber eines solchen Lokals wird allgemein
angenommen, dass er zu diesem Zweck "Mädchen offeriert", welche mit den
Nachtklubbesuchern die Separees aufsuchen, um dort die Wünsche der
Gäste zu erfüllen.
Ein im Arbeitsbogen aufliegendes Inserat (mit Bild) der
Bwin. enthält folgenden Text:
"SC
, SB
Str. - W West, 07242-65-6-55, Nette
Mädchen!, Zimmerbetrieb ab 12.00-20.00, Bar geöffnet ab
20.00-04.00"
Allein daraus ist nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates zu ersehen, dass die Bwin. - im Sinne der obigen Ausführungen
des Verwaltungsgerichtshofes - nicht nur den Getränkeausschank offeriert,
sondern entscheidend auch die Gelegenheit zum Separeebesuch anbietet. Auch wird
unter diesen Umständen vom Betreiber eines solchen Lokals allgemein
angenommen, dass er zu diesem Zweck "Mädchen offeriert", welche mit den
Nachtklubbesuchern die Separees aufsuchen, um dort die Wünsche der
Gäste zu erfüllen.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates wurde in
jedem Fall bei Kreditkartenbezahlung das gesamte Entgelt (für konsumierte
Getränke, Zimmermiete und Liebesdienste) vom der Bwin. als Betreiberin des
SC s vereinnahmt. Die in der Berufung aufgestellte Behauptung, dass bei
Kreditkartenbezahlung ein höherer Betrag akzeptiert worden sei, der Betrag
für die Liebesdienste sei dem Kunden bar ausgefolgt worden und dieser habe
die Mädchen direkt bezahlt, wird vom Unabhängigen Finanzsenat als
reine Schutzbehauptung gesehen, die den glaubwürdigen und
diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der ehemaligen bei der Bwin.
tätigen "Mädchen" widerspricht.
Nicht anders sind auch die Barzahlungen zu sehen. Nach den
Aussagen des einen ehemals im SC tätigen "Mädchen" wurde am Abend
überwiegend vom Kellner von den einzelnen Kunden für die konsumierten
Getränke, Zimmermiete und Liebesdienste abkassiert.
Das manchmal auch von dem Mädchen kassiert wurde,
insbesondere bei Tagesbetrieb, wenn kein Kellner da war, ändert nichts an
dem Umstand, dass die gesamten Leistungen, wie im Inserat zu ersehen, von der
Bwin. angeboten wurden. Dass bei Tagesbetrieb von dem Mädchen kassiert
wurde, liegt in der Natur der Sache, da bei Tagesbetrieb nach den Angaben der
"Mädchen" kein Kellner, meist nur ein bis zwei "Mädchen" anwesend
waren.
Wie aus den glaubwürdigen, und diesbezüglich im
Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen hervorgeht, mussten von den
"Mädchen" Aufschreibungen über die konsumierten Getränke und
Zimmerbenützung geführt werden und am Ende des Tages wurden auf Grund
dieser geführten Aufzeichnungen das den "Mädchen" zustehende Geld -
soweit vorhanden (da auch größere Beträge mit Kreditkarte
bezahlt wurden, konnte es vorkommen, dass nicht genügend Bargeld vorhanden
war) - vom Kellner ausbezahlt.
Nach außen trat die Bwin. den Kunden gegenüber
in Erscheinung. Sie war es, die die betrieblichen Räumlichkeiten zur
Verfügung stellte, wie Kontaktraum (Bar), Whirlpool, Toiletten, Separees,
usw. Die Bwin. hat auch für einen reibungslosen Ablauf gesorgt, indem sie
die Öffnungszeiten vorgegeben hat, die Arbeitseinteilung getroffen hat, die
Getränke beschafft und den Getränkeausschank übernommen hat,
sowie für die Werbung verantwortlich gezeichnet hat, weiters
Kreditkartenabrechnungen organisiert hat. Es lauten sämtliche
Kreditkartenabrechnungen auf den Namen der Bwin. Im Regelfall ist für alle
Dienstleistungen in einem ein Betrag an den Kellner bezahlt worden. Die
Abrechnung mit den Prostituierten ist erst nach Betriebsende durch die Bwin.
erfolgt, wobei keine Rechnungen der Mädchen an die Beschwerdeführerin
ausgestellt worden sind.
Unter diesen
Umständen sind sämtliche, im Nachtklub erzielten Umsätze im
Rahmen des Unternehmens der Bwin. vereinnahmt worden.
3. Berufung gegen die
Bescheide über die Haftung für Kapitalertragsteuer
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988, BGBl 400/1988,
wird bei inländischen Kapitalerträgen, worunter gemäß Abs.
2 Z 1 leg.cit. auch Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Gesellschaften
mit beschränkter Haftung gehören, die Einkommensteuer
(Körperschaftsteuer) durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben
(Kapitalertragsteuer). Verdeckte Ausschüttungen stellen als sonstige
Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung
inländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988
dar. Gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 haftet der
Schuldner der Kapitalerträge dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr
der Kapitalertragsteuer.
Die Bwin. bringt vor, dass die
Zuschätzungen zu Unrecht angenommen worden seien. Diesbezüglich wird
auf die oben dargestellte rechtliche Würdigung betreffend die
Schätzung verwiesen.
Vorteilszuwendungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften
unterliegen nach
§ 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 der
Kapitalertragsteuer. Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der
gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer
Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft
vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben
(vgl. das. Erk. des VwGH vom 30. Mai 2001, 99/13/0024).
Bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft
zugerechnete Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen
Niederschlag gefunden haben, sind in der Regel als den Gesellschaftern
zugeflossen zu werten, wobei, wenn das Ermittlungsverfahren nichts anderes
ergeben hat, der Mehrgewinn nach dem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen ist
(vgl. das Erk. vom 10. März 1982, 81/13/0072,
VwSlg. 5668 F/1982).
Für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung ist
die im erhobenen Sachverhalt gedeckte Feststellung, wer Empfänger der
Zuwendung gewesen ist, erforderlich.
Die Betriebsprüfung hat im
Betriebsprüfungsbericht ausdrücklich Herrn P CH und Herrn HO FL als
Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung angeführt.
Die gesamten Berufungseinwendungen richten sich nur gegen
die Vornahme von Zuschätzungen und gegen die Unrichtigkeit der Höhe
der Schätzung. Konkrete Einwendungen, warum die von der
Betriebsprüfung zugeschätzten Beträge nicht den Anteilsinhabern
zugeflossen sein sollten oder die Berechnung der Kapitalertragsteuer aus
sonstigen Gründen unrichtig wäre, werden nicht erhoben.
Daher geht der Unabhängige Finanzsenat in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon
aus, dass bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft zugerechnete
Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag
gefunden haben, in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten sind,
wobei, da das Ermittlungsverfahren nichts anderes ergeben hat, der Mehrgewinn
nach dem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen ist.
Der Berufung gegen die Bescheide über die Haftung
für Kapitalertragsteuer war daher abzuweisen.
4. Berufung gegen den
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen
Die Berufung richtet sich ausdrücklich auch gegen den
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen.
Ebenso wie bei der Berufung gegen die Bescheide über
die Haftung für Kapitalertragsteuer wird auch gegen den Bescheid über
die Festsetzung von Anspruchszinsen keine andere Begründung als die
Unrichtigkeit der Zuschätzungen angeführt. Ein spezielles Vorbringen
hinsichtlich des Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen, etwa
die Unrichtigkeit der Berechnung der Höhe der Anspruchszinsen, wird nicht
dargelegt.
Da sich - wie oben dargelegt - die Zuschätzungen als
rechtsrichtig herausgestellt haben, ist auch die Vorschreibung von
Anspruchszinsen zu Recht erfolgt.
Die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung
von Anspruchszinsen war daher abzuweisen.
Linz, am 30.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0057-L/03
- Stammnummer
- 31741
- Gültig
- 30.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF