…ein firmeneigenes Kraftfahrzeug nachweislich höchsten 6.000 km jährlich für Privatfahrten benützt werde. Die Bw habe in dem von ihr geführten Fahrtenbuch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht als Privatfahrten behandelt. In dem gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag wendet die Bw ein, sie sei…
…Bw. 4.100 Kilometer als privat veranlasst aus. Darüber hinaus werden 41 Fahrten an den Firmenstandort ausgewiesen, die nicht als Privatfahrten gerechnet wurden. Die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung wurde seitens des Bw. mit 79 Kilometern berechnet. Ergänzend führte er dazu aus, dass ihm bewusst sei…
…Betrag von 10.209 S mit der Begründung, dass die Berücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten nur möglich sei, wenn bei Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit nicht Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegen würden, was der Fall sei, wenn an einem Einsatzort länger als einen…
…Pendlerpauschale und andererseits mit dem Ansatz eines Sachbezuges für die Privatnutzung arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge bei drei Außendienstmitarbeitern, bei welchen nach Ansicht des Finanzamtes Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht entsprechend berücksichtigt worden wären. Demgegenüber stand eine Gutschrift für zu viel abgeführten Dienstgeberbeitrag. In der rechtzeitig eingebrachten…
… 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bestimmt: Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: über 60 km…
…zu betreuenden Arbeitsgebiet, betreibt. Diese RSC dienen als Kundenbüros und stellen zugleich aber auch Arbeitsstätten von anderen Mitarbeitern des Versicherungsunternehmens dar. Zum Nachweis seiner Dienstverrichtung am Dienstort in der Landesdirektion des Versicherungsunternehmens in B., in welcher der Bw. über ein eigenes Büro verfügt, legte der…
…Er beantrage daher die Glaubhaftmachung dafür, dass von ihm in den Streitjahren 1998 und 1999 an den einzelnen RSC kein Mittelpunkt der Tätigkeit, also keine weitere Arbeitsstätte begründet worden sei. Als Nachweis zur Glaubhaftmachung legte der Bw. dem Finanzamt und dem UFS aus dem Kalenderjahr…
…war. Das Finanzamt hat die gegenständliche Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Dezember 2002 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: "Die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten nicht berücksichtigt werden, da die hiefür erwachsenden Kosten durch den Verkehrsabsetzbetrag sowie durch ein allenfalls zustehende…
…im Angestelltenverhältnis tätig; die Firmen befinden sich in Wien und Niederösterreich. Die tatsächlich überwiegend genutzte Wohnung ist in Heiligenkreuz. Arbeitsstätte: Der Steuerpflichtige unternimmt nur in den seltensten Fällen Fahrten zum Betriebsort seines Dienstgebers: Die Aufsicht wird in den jeweiligen Lokalen wahrgenommen, Planung, Kalkulation und Kontrolle…
…zur Prüfung der Voraussetzungen der Anerkennung des geltend gemachten Pendlerpauschales gebeten wurde mitzuteilen, wo sich sein Arbeitsort befunden habe sowie nähere Angaben zur Wegstrecke von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte (Anzahl der Kilometer), den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende während der Woche und ob ihm die Benützung…
…Bw. allerdings den Abzug der beantragten sonstigen Werbungskosten (= tatsächliche Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Betrag von € 1.579,20) zur Gänze und brachte statt dessen nur den Werbungskostenpauschbetrag von € 132,00 bei Berechnung der Einkommensteuer für 2011 in Abzug…
…gezogen. Die Fahrtkosten wurden vom Finanzamt nicht als Werbungskosten berücksichtigt, da die für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angefallenen Kosten mit dem Verkehrsabsetzbetrag sowie durch das große Pendlerpauschale abgegolten seien. Gegen den Bescheid erhob die Bw Berufung, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass…
…nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km 342,00 € jährlich. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Gemäß § 33 Abs. 5…
…seinen Unterkünften zu seinen Arbeitsstätten gefunden. Über die Berufung wurde erwogen: Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Z 6…
…Zur Nichtberücksichtigung der vom Bw. geltend gemachten Parkplatzmietkosten führte das Finanzamt begründend aus, dass mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale nicht nur die reinen Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten seien, sondern alle Aufwendungen, die durch die Benützung des Kraftfahrzeuges (diesbezüglich) entstehen…
…darin vor, dass er bei der Firma X. keine Arbeitsstätte gehabt und als Teleworker die Arbeiten ausschließlich zu Hause verrichtet hätte. Auch hätten die Besprechungen überwiegend in Gasthäusern und nicht beim Dienstgeber statt gefunden. In einem ergänzenden Vorhalt ersuchte das Finanzamt den Bw. um eine…
…dass der Beschwerdeführer anhand seines Fahrtenbuches oder anhand anderer Beweismittel im Detail darzulegen hätte, an welchen Tagen er die Arbeitsstätte tatsächlich angefahren ist. Nach einem Vorhalt gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Da also den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht…
…von den vorstehend angeführten Aufwendungen nur jene für die Zweitwohnung in Wien als Werbungskosten berücksichtigt. Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten. Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Kosten für Familienheimfahrten enthält der Bescheid keine Begründung. …
…Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seitens des Dienstgebers wurden dem Bw. für die Fahrten zwischen Wohnung und den einzelnen Einsatzorten (Arbeitsstätten) nicht steuerbare Fahrtkostenersätze ausbezahlt (0,24/0,31 € je km, insgesamt 8.551,43 € für 34.787 km). Laut Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser würden…
…Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seitens des Dienstgebers wurden dem Bw. für die Fahrten zwischen Wohnung und den einzelnen Einsatzorten (Arbeitsstätten) nicht steuerbare Fahrtkostenersätze ausbezahlt (0,24/0,31 € je km, insgesamt 8.592,72 € für 35.803 km). Laut Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser würden…