Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3892-W/02
Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte, zusätzliche Vortragstätigkeit an der Universität
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3892-W/02vom 02.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für täglich zurückgelegte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten, weil diese Fahrten keine Dienstfahrten sind und mit der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 eine besondere Regelung gefunden haben. Aufwendungen für Fahrten zwischen verschiedenen Arbeitsstätten, die über die Aufwendungen eines Dienstnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinausgehen, sind in ihrer tatsächlichen Höhe (in der Regel bemessen mit dem Kilometergeld) als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Tulln betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches. Die Abgabengutschrift beträgt € 856,96
(= S 11.792,00).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
A)
Der Berufungswerber (= Bw.) war im Streitjahr als Biotechnologe bei der Fa. B.
V. AG. nichtselbstständig erwerbstätig und unterrichtete an der
Technischen Universität Wien. Er erstellte am 10. Mai 2002 seine
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 (OZ 5 f./2001) und
überreichte sie am selben Tag dem Finanzamt. Darin erklärte er
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von S 9.864,60
und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Als Werbungskosten
erklärte er unter der KZ 279 S 29.930,00. Weiters wurden
Kirchenbeiträge in Höhe von S 2.244,00 als Sonderausgaben geltend
gemacht. Dieser Einkommensteuererklärung war auch eine Erklärung zur
Berücksichtigung der Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 (OZ 4 /2001) beigelegt und die kürzeste Strecke zwischen seiner
der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung und der Arbeitsstätte
mit 82 km angegeben. In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung (OZ
1/2001) gliederte der Bw. die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben wie folgt
auf:
|
|
Beträge
in S
|
a)
Betriebseinnahmen ( Kollegiengelder und Prüfungstaxen aus der
Lehrtätigkeit an der TU Wien)
|
25.418,00
|
b)
Betriebsausgaben
|
|
b1)
Canondrucker für PC inkl. Druckerkabel
|
2.147,00
|
b2)
Fahrtkosten für Fahrten zur TU Wien, 1060, Getreidemarkt 9; 2.736 km x
S 4,90 (amtliches Km-Geld)
|
13.406,40
|
Summe
Betriebsausgaben lt. Bw.
|
15.553,40
|
Einnahmenüberschuss
|
9.864,60
Weiters gab der Bw. in der
Beilage zur Einkommensteuerklärung bekannt, dass die Vorlesungstermine BPT
I am 24. 1., 26. 1., 31. 1., und 2. 2. stattgefunden hätten, die
Vorlesungstermine ZKT II am 16. 3., 23. 3., 30. 3., 6. 4. und 27. 4., die
Vorlesungstermine BPT II am 4. 5., 11. 5., 18. 5., 8. 6. und 22. 6., die
Vorlesungstermine ZKT I am 9. 11., 16. 11., 30. 11., 7. 12. und 14. 12.
2001. Die Vorbesprechungen haben lt. Bw. am 9. 3. und 5. 10. 2001
stattgefunden. Die Prüfungen seien lt. Bw. am 16. 2., 23. 3., 8. 6., 29. 6.
und 17. 10. 2001 abgehalten worden. Die Fahrtroute führe über
Tulln, die B3 und die Donauuferautobahn.
B)
Der Einkommensteuererstbescheid für das Jahr 2001 wurde am 14. Mai 2002
erstellt (OZ 7 ff./2001). Darin wurden beide dem Finanzamt
übermittelten Lohnzettel zur Einkünftermittlung herangezogen. Der eine
Lohnzettel stammt von der B. V. AG. und weist steuerpflichtige Bezüge von
S 882.119,00 aus, der andere Lohnzettel wurde vom Bundesdienst an das
Finanzamt übermittelt und weist steuerpflichtige Bezüge von
S 25.418,00 (= erklärte Einnahmen aus selbstständiger Arbeit)
auf. Als Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte,
zog das Finanzamt S 14.694,00 ab, als sonstige Werbungskosten (ohne
Anrechnung auf den Pauschbetrag) S 35.690,00. Weiters wurde der
Kirchenbeitrag in Höhe von S 1.000,00 einkünftemindernd
berücksichtigt.
Der erste Werbungskostenbetrag
(KZ 277) setzt sich aus Druckerkosten in Höhe von S 1.288,00 und den
gesamten geltend gemachten Fahrtkosten von S 13.406,40 zusammen. Der zweite
Werbungskostenbetrag (KZ 279) setzt sich aus der Pendlerpauschale in Höhe
von S 34.560,00 und dem Gewerkschaftsbeitrag von S 1.130,00 zusammen.
Die Abgabengutshcrift betrug € 1.151,28 (= S 15.842,00).
Zur Begründung dieses
Bescheides wurde u. a. ausgeführt, dass von den geltend gemachten
Betriebsausgaben für den Computer Privatanteile von S 859,00
ausgeschieden worden seien.
C)
Mit Schreiben vom 25. Mai 2002 (OZ 11/2001) erhob der Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid laut Abschnitt B) Berufung und begründete diese wie
folgt:
1) Seine Einkünfte aus der
Lehrtätigkeit an der TU Wien stellten Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit dar. Er stehe in keinem Bundesdienstverhältnis.
Diese Einkünfte habe er daher in seiner Einkommensteuererklärung in
der Spalte 320 angeführt. In seiner Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2000, in der es sich um analoge Einkünfte gehandelt habe, seien
diese im Einkommensteuerbescheid vom 7. September 2001 auch als Einkünfte
aus selbstständiger Arbeit berücksichtigt worden. Er beantrage daher,
dass der Betrag von S 25.418,00 als Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit ausgewiesen werde.
2) Von den Betriebsausgaben
für den Drucker inkl. Kabel seien S 859,00 (= 40%) für
Privatanteile abgezogen worden. Gegen diesen Privatabzug berufe er deshalb, weil
er den Drucker ausschließlich für den Ausdruck von
Vorlesungsunterlagen, wissenschaftlicher Literatur und
Einkommensteuerangelegenheiten benütze. In seinem Haushalt seien drei
Personalcomputer inkl. Drucker installiert, von denen zwei für berufliche
und einer für private Zwecke genutzt werde.
D)
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Juni 2002 (OZ 12 ff./2001) wurde der
angefochtene Bescheid abgeändert. Die Änderungen betrafen die
berücksichtigten Werbungskosten.
Als Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte (KZ 277), wurden S 1.932,00
ermittelt (d. s. Druckerkosten in Höhe von S 2.147,00 abzüglich
10% Privatanteil = S 214,70).
Als sonstige Werbungskosten
ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag wurden S 29.930,00 errechnet (d. s.
der Gewerkschaftbeitrag in Höhe von S 1.130,00 und die große
Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c für eine
Entfernung über 60 km in Höhe von S 28.800,00; dies für
Fahrten zur B. V. AG.).
Die Berufungsvorentscheidung
ergab eine Abgabennachforderung von € 672,22 (= S 9.250,00). Zur
diesbezüglichen Begründung führte das Finanzamt aus:
Gemäß Art. 7 des
Budgetbegleitgesetzes 2001 seien ab 2001 Bezüge, Auslagenersätze und
Ruhebezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 als Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit zu behandeln. Die im Rahmen dieser nichtselbstständigen
Einkünfte angefallenen Fahrtkosten seien mit dem Verkehrsabsetzbetrag
abgegolten. Die Pendlerpauschale für die TU Wien stehe nicht zu, da die
Fahrten nicht überwiegend im Lohnzahlungszeitraum angefallen seien. Da der
Bw. den Drucker auch für Einkommensteuerangelegenheiten verwende, und dies
gemäß
§ 20 EStG privat veranlasst sei, werde der Privatanteil
auf 10% gekürzt.
E)
Mit Schreiben vom 28. Juni 2002 stellte der Bw. eine als Vorlageantrag zu
wertende Berufung (OZ 16/2001). Begründend führt der Bw.
aus:
Nachdem in der
Berufungsvorentscheidung seine Einkünfte an der TU Wien nicht als
selbstständige Einkünfte anerkannt worden seien, obwohl diese alle
Merkmale eines freien Berufes trügen (er stehe in keinem
Dienstverhältnis zur TU Wien und sei in der Ausübung seines
Lehrauftrages weder an zeitliche noch inhaltliche Vorgaben gebunden), beantrage
er daher die für nichtselbstständige Einkünfte vorgesehene
Pendlerpauschale an die Technische Universität Wien.
Die in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung getroffene Feststellung, dass ihm diese Pauschale
deshalb nicht zustehe, weil seine Fahrten nicht überwiegend im
Lohnzahlungszeitraum angefallen seien, sei nicht richtig. Wie aus der
Aufstellung seiner Fahrten klar ersichtlich sei, habe er alle Fahrten mit dem
Pkw im Lohnzahlungszeitraum durchgeführt. Er möchte weiter
anführen, dass er neben den Fahrten zur Abhaltung der Vorlesungen,
Prüfungen und Vorlesungsbesprechungen auch einige weitere Fahrten an die
Chemiebibliothek der TU durchgeführt habe, um sich mit der neuesten
wissenschaftlichen Literatur zu versorgen; diese benötige er, um seine
Vorlesungen am Stand der Wissenschaft zu halten. Wenn es erforderlich sei,
könne er natürlich zum Nachweis des Zeitpunktes der Lohnzahlungen
seine Kontoauszüge vorlegen.
Diesem Schreiben ist eine
weitere Erklärung zur Berücksichtigung der Pendlerpauschale vom 28.
Juni 2002 beigelegt (OZ 17/2001), in der angegeben wird, dass die kürzeste
Strecke zwischen seiner der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung und
der Arbeitsstätte 62 km betrage.
F)
Am 16. Juli 2002 erstellte das Finanzamt ein Vorhalteschreiben (OZ 19/2001) und
führte darin aus:
Die als Berufung bezeichnete
Eingabe vom 28. Juni 2002 müsse - da bereits eine
Berufungsvorentscheidung ergangen sei - als Vorlageantrag gewertet werden;
dies zur Information. Aus dem Wortlaut dieses Vorlageantrages gehe hervor, dass
die Begründung zur Berufungsvorentscheidung offensichtlich missverstanden
worden sei. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG (1988) seien Kosten
der Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte mit dem
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Darüber hinaus stünden Werbungskosten
in Form der Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 leg. cit. nur
dann zu, wenn die entsprechenden Voraussetzungen in zeitlicher Hinsicht im
Lohnzahlungszeitraum (Monat) überwiegend gegeben seien. Das bedeute, dass
die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte an mehr als 10 Tagen im
Monat zurückgelegt werden müsse. Diese Voraussetzung sei
gegenständlich nicht gegeben, wie der Auflistung des Bw. zu entnehmen sei.
Die Tatsache, dass es sich bei den Einkünften des Bw. um Einkünfte aus
nichtselbstständiger Tätigkeit handle, sei in § 25
Abs. 1 Z 5 EStG begründet und sei daher nicht Ermessenssache der
Behörde. Es werde um eine kurze Information gebeten, ob der Vorlageantrag
aufrecht bleibe.
G)
Das Antwortschreiben des Bw. zum Vorhalt laut Abschnitt F) datiert vom 30. Juli
2002.
Der Bw hält darin fest,
dass sein Vorlageantrag selbstverständlich aufrecht bleibe. Außerdem
möchte er anmerken, dass er die Begründung der
Berufungsvorentscheidung nicht missverstanden habe, sondern er widerspreche ihr
aus folgenden Gründen:
Die Begründung der
Ablehung für die Zuerkennung der Pendlerpauschale, dass er nämlich die
Wegstrecke stets an weniger als 10 Tagen im Lohnzahlungszeitraum (Monat)
zurückgelegt habe, könne sich nur auf Personen beziehen, die bei dem
jeweiligen Arbeitgeber voll beschäftigt seien, d. h. täglich
(außer Samstag und Sonntag) am Arbeitsort zu erscheinen hätten. Die
Ausübung seiner Lehrtätigkeit als externer Dozent erfordere dies
jedoch nicht. Dieser Satz von 10 Tagen pro Monat könne daher in seinem Fall
nicht zur Anwendung gelangen; er stehe auch nicht ausdrücklich im Text des
Einkommensteuergesetzes. Weiter habe er in seinem Antrag vom 28. Juni 2002
angeführt, dass er neben den Fahrten zur Abhaltung der Vorlesungen etc.,
die er detailliert in der Beilage seiner Einkommensteuererklärung angegeben
habe, weitere Fahrten wie z. B. an die Chemiebibliothek der TU Wien
durchgeführt habe, wodurch er gelegentlich die im Schreiben genannte Grenze
von 10 Fahrten pro Monat überschritten habe.
H)
Der unabhängige Finanzsenat richtete mit Schreiben vom 7. November 2005
einen Vorhalt an den Bw., um folgende Fragen zu beantworten und nachstehend
angeführte Unterlagen vorzulegen:
1) Kopie des (Dienst-)Vertrages
mit der B. V. AG. für das Jahr 2001; 2) Kopie des (Dienst-)Vertrages
mit der Universität Wien für das Jahr 2001; 3) Kopie des
Fahrtenbuches für das Jahr 2001; 4) Zu welchen Tageszeiten haben die
Vorlesungs- und Prüfungstermine des Bw. im Jahr 2001
stattgefunden? 5) Wurde für die Vorlesungs- und Prüfungstermine
bei der B. V. AG. Urlaub genommen? Es werde ersucht, Urlaubsbestätigungen
beizubringen.
I)
Der Bw. beantwortete den Vorhalt laut Abschnitt H) mit Schreiben vom 25.
November 2005 und gab darin folgende Erklärungen ab:
ad 1): Er
sei am 1. Oktober 1988 in die Fa. I. eingetreten, die im Jahre 1997 von der
amerikanischen Fa. B. übernommen worden sei. Im Zuge der Übernahme sei
ihm kein neuer Vertrag ausgestellt worden, da die Bedingungen in gleicher Weise
weiter gültig gewesen seien.
ad 2): Seit
seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bei der TU Wien als externer
Dozent, sei er dem Institut für biochemische Technologie (nun Institut
für Verfahrenstechnik) zugeteilt. Es gebe hierzu keinen Dienstvertrag. Das
Zugehörigkeitsverhältnis sei durch das UOG geregelt und hierin sei
auch festgehalten, dass er seine Lehrbefugnis verliere, wenn er seiner
Lehrtätigkeit nicht regelmäßig nachkomme.
ad 4) und
5): Seine Vorlesungen, Vorbesprechungen zu den Vorlesungen, Prüfungen sowie
wissenschaftlichen Literaturstudien an der Universitätsbibliothek habe er
meist am Freitag nachmittag abgehalten, da an diesem Wochentag seine Dienstzeit
bei seinem Arbeitgeber verkürzt sei. Für einige dieser dienstlichen
Termine habe er sich Urlaub genommen und zwar am 31. 1., 14. 9. und 20. 9.
2001.
Diesem
Schreiben wurde folgende Unterlagen in Kopie beigelegt:
-
Anstellungsvertrag mit der Fa. I. (nunmehr Fa. B.); - dienstliche
Fahrtaufzeichnungen des Jahres 2001; - Urlaubsaufzeichnungen des
Personalbüros der Fa. B. für 2001.
J)
Mit Schreiben vom 4. Jänner 2006 wurde dem Fiinanzamt die Vorhaltsantwort
laut Abschnitt I) samt Beilagen zur schriftlichen Stellungnahme
übermittelt.
K)
Mit E-Mail vom 12. Jänner 2006 schränkte der Bw. sein
Berufungsbegehren auf die Pendlerpauschale für die Fahrten zur TU Wien
ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Zuerkennung
der großen Pendlerpauschale für die Fahrten an die TU
Wien.
I) Der Sachverhalt ist durch
folgende Umstände bestimmt:
a) Der Bw. ist bei der Fa. B.
lt. seinem Anstellungsvertrag vom 26. September 1988 als wissenschaftlicher
Mitarbeiter im Bereich der biotechnischen Verfahrensentwicklung Vollzeit
beschäftigt. Außerdem wurde vereinbart, dass der Bw. pro Monat 20
Überstunden leistet. Dieses Unternehmen hat seinen Standort im 22. Wiener
Gemeindebezirk.
b) Laut der Urlaubsabstimmung
per 31. Dezember 2001 nahm der Bw. am 31. Jänner 2001 (Mittwoch), am 14.
September 2001 ((Freitag) und am 20. September 2001 (Donnerstag) Urlaub für
von ihm gehaltene Veranstaltungen an der TU Wien.
c) Das vom Bw. in Kopie
vorgelegte Fahrtenbuch weist folgende Angaben auf:
|
Nr.
|
km-Stand
|
Ausgangspunkt
|
km-Stand
|
Zielpunkt
|
Zweck
|
Datum
|
Wochentag
|
1
|
167399
|
Zwentendorf
|
167457
|
TU
Wien
|
Vorlesung
|
24.1.2001
|
Mittwoch
|
2
|
167457
|
TU
Wien
|
167514
|
Zwentendorf
|
|
24.1.2001
|
Mittwoch
|
3
|
167802
|
Zwentendorf
|
167858
|
TU
Wien
|
Vorlesung
|
26.1.2001
|
Freitag
|
4
|
167858
|
TU
Wien
|
167915
|
Zwentendorf
|
|
26.1.2001
|
Freitag
|
5
|
168299
|
Zwentendorf
|
168356
|
TU
Wien
|
Vorlesung
|
31.1.2001
|
Mittwoch
|
6
|
168356
|
TU
Wien
|
168414
|
Zwentendorf
|
|
31.1.2001
|
Mittwoch
|
7
|
168718
|
Zwentendorf
|
168776
|
TU
Wien
|
Vorlesung
|
2.2.2001
|
Freitag
|
8
|
168776
|
TU
Wien
|
168832
|
Zwentendorf
|
|
2.2.2001
|
Freitag
|
9
|
170084
|
Zwentendorf
|
170140
|
TU
Wien
|
Prüfung
|
16.2.2001
|
Freitag
|
10
|
170140
|
TU
Wien
|
170198
|
Zwentendorf
|
|
16.2.2001
|
Freitag
|
11
|
172801
|
Fa.
B.
|
172843
|
TU
Wien
|
Vorbesprechung
|
9.3.2001
|
Freitag
|
12
|
172843
|
TU
Wien
|
172901
|
Zwentendorf
|
|
9.3.2001
|
Freitag
|
13
|
173777
|
Zwentendorf
|
173834
|
TU
Wien
|
Vorlesung
|
16.3.2001
|
Freitag
|
14
|
173834
|
TU
Wien
|
173992
|
Zwentendorf
|
|
16.3.2001
|
Freitag
|
15
|
174632
|
Zwentendorf
|
174689
|
TU
Wien
|
Vorlesung
|
23.3.2001
|
Freitag
|
16
|
174689
|
TU
Wien
|
174746
|
Zwentendorf
|
|
23.3.2001
|
Freitag
|
17
|
175415
|
Zwentendorf
|
175473
|
TU
Wien
|
Vorlesung
|
30.3.2001
|
Freitag
|
18
|
175473
|
TU
Wien
|
175530
|
Zwentendorf
|
|
30.3.2001
|
Freitag
|
19
|
176382
|
Zwentendorf
|
176439
|
TU
Wien
|
Vorlesung
|
6.4.2001
|
Freitag
|
20
|
176439
|
TU
Wien
|
176495
|
Zwentendorf
|
|
6.4.2001
|
Freitag
|
21
|
178216
|
Fa.
B.
|
178268
|
BOKU
|
Vortrag
Prof.K.
|
26.4.2001
|
Donnerstag
|
22
|
178268
|
BOKU
|
178309
|
Zwentendorf
|
|
26.4.2001
|
Donnerstag
|
23
|
178472
|
Zwentendorf
|
178528
|
TU
Wien
|
Vorlesung
|
27.4.2001
|
Freitag
|
24
|
178528
|
TU
Wien
|
178585
|
Zwentendorf
|
|
27.4.2001
|
Freitag
|
25
|
179107
|
Zwentendorf
|
179164
|
TU
Wien
|
Vorlesung
|
4.5.2001
|
Freitag
|
26
|
179164
|
TU
Wien
|
179221
|
Zwentendorf
|
|
4.5.2001
|
Freitag
|
27
|
180436
|
Zwentendorf
|
180493
|
TU
Wien
|
Vorlesung
|
11.5.2001
|
Freitag
|
28
|
180493
|
TU
Wien
|
180550
|
Zwentendorf
|
|
11.5.2001
|
Freitag
|
29
|
181799
|
Zwentendorf
|
181856
|
TU
Wien
|
Vorlesung
|
18.5.2001
|
Freitag
|
30
|
181856
|
TU
Wien
|
181912
|
Zwentendorf
|
|
18.5.2001
|
Freitag
|
31
|
181925
|
Fa.
B.
|
181967
|
TU
Wien
|
Literaturstudium
|
21.5.2001
|
Montag
|
32
|
181967
|
TU
Wien
|
182024
|
Zwentendorf
|
|
21.5.2001
|
Montag
|
33
|
184089
|
Zwentendorf
|
184146
|
TU
Wien
|
Vorlesung
|
8.6.2001
|
Freitag
|
34
|
184146
|
TU
Wien
|
184202
|
Zwentendorf
|
Prüfung
|
8.6.2001
|
Freitag
|
35
|
184399
|
Fa.
B.
|
184441
|
TU
Wien
|
Literaturstudium
|
12.6.2001
|
Dienstag
|
36
|
184441
|
TU
Wien
|
184498
|
Zwentendorf
|
|
12.6.2001
|
Dienstag
|
37
|
185715
|
Zwentendorf
|
185772
|
TU
Wien
|
Vorlesung
|
22.6.2001
|
Freitag
|
38
|
185772
|
TU
Wien
|
185828
|
Zwentendorf
|
|
22.6.2001
|
Freitag
|
39
|
186377
|
Fa.
B.
|
186419
|
TU
Wien
|
Prüfung
|
29.6.2001
|
Freitag
|
40
|
186419
|
TU
Wien
|
186477
|
Zwentendorf
|
|
29.6.2001
|
Freitag
|
41
|
614
|
Zwentendorf
|
671
|
TU
Wien
|
Literaturstudium
|
14.9.2001
|
Freitag
|
42
|
671
|
TU
Wien
|
728
|
Zwentendorf
|
|
14.9.2001
|
Freitag
|
43
|
1230
|
Zwentendorf
|
1287
|
TU
Wien
|
Literaturstudium
|
20.9.2001
|
Donnerstag
|
44
|
1287
|
TU
Wien
|
1344
|
Zwentendorf
|
|
20.9.2001
|
Donnerstag
|
45
|
3107
|
Zwentendorf
|
3164
|
TU
Wien
|
Vorbesprechung
|
5.10.2001
|
Freitag
|
46
|
3164
|
TU
Wien
|
3221
|
Zwentendorf
|
BPT
1 + ZKT 1
|
5.10.2001
|
Freitag
|
47
|
4773
|
Fa.
B.
|
4815
|
TU
Wien
|
Prüfung
|
17.10.2001
|
Mittwoch
|
48
|
4815
|
TU
Wien
|
4872
|
Zwentendorf
|
|
17.10.2001
|
Mittwoch
|
49
|
5176
|
Fa.
B.
|
5218
|
TU
Wien
|
Literaturstudium
|
19.10.2001
|
Freitag
|
50
|
5218
|
TU
Wien
|
5275
|
Zwentendorf
|
|
19.10.2001
|
Freitag
|
51
|
6138
|
Fa.
B.
|
6180
|
TU
Wien
|
Literaturst.
|
29.10.2001
|
Montag
|
52
|
6180
|
TU
Wien
|
6238
|
Zwentendorf
|
|
29.10.2001
|
Montag
|
53
|
8002
|
Zwentendorf
|
8059
|
TU
Wien
|
Vorlesung
|
9.11.2001
|
Freitag
|
54
|
8059
|
TU
Wien
|
8115
|
Zwentendorf
|
|
9.11.2001
|
Freitag
|
55
|
8823
|
Zwentendorf
|
8880
|
TU
Wien
|
Vorlesung
|
16.11.2001
|
Freitag
|
56
|
8880
|
TU
Wien
|
8937
|
Zwentendorf
|
|
16.11.2001
|
Freitag
|
57
|
10579
|
Zwentendorf
|
10635
|
TU
Wien
|
Vorlesung
|
30.11.2001
|
Freitag
|
58
|
10635
|
TU
Wien
|
10692
|
Zwentendorf
|
|
30.11.2001
|
Freitag
|
59
|
11703
|
Zwentendorf
|
11761
|
TU
Wien
|
Vorlesung
|
7.12.2001
|
Freitag
|
60
|
11761
|
TU
Wien
|
11818
|
Zwentendorf
|
|
7.12.2001
|
Freitag
|
61
|
1279
|
Zwentendorf
|
12836
|
TU
Wien
|
Vorlesung
|
14.12.2001
|
Freitag
|
62
|
12836
|
TU
Wien
|
12892
|
Zwentendorf
|
|
14.12.2001
|
Freitag
d) Das Finanzamt
berücksichtigte in der Berufungsvorentscheidung die Pendlerpauschale
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 für eine Entfernung
von über 60 km (S 28.800,00) im Zusammenhang mit der
Beschäftigung des Bw. bei der Fa. B. am Standort O. an der
Donau.
II) einkommensteuerliche
Würdigung:
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
EStG 1988 bestimmt: Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach
lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
über 60 km S
28.800,00 jährlich.
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag
und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für
täglich zurückgelegte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
abgegolten, weil diese Fahrten keine Dienstfahrten sind und mit der Bestimmung
des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 eine besondere Regelung gefunden haben. Aus
diesen Fahrten entspringende Aufwendungen können nur unter den dort
genannten Voraussetzungen und in dem dort genannten pauschalierten Ausmaß
Werbungskosten darstellen. (vgl. VwGH vom 20. Dezember 1994, 94/14/0131 und vom
5. Juni 2003, 2002/15/0194).
Für das Streitjahr hat der
Bw. zweimal ein ausgefülltes L 34 Formular zur Berücksichigung der
Pendlerpauschale eingereicht. Das erste Formular wurde am 8. Mai 2002 als
Beilage zur Einkommensteuererklärung (OZ 4/2001) eingereicht, das zweite L
34 Formular wurde am 28. Juni 2002 unterfertigt und als Beilage zur
Berufung (OZ 17/2001) mitgesendet. Das erste L 34 Formular betrifft die Fahrten
zwischen Wohnort und dem Standort der Fa. B. in O. an der Donau, das zweite
L 34 Formular die Fahrten zwischen Wohnort und der TU Wien. Beide
Entfernungsangaben liegen über 60 km.
Was die Beschäftigung bei
der Fa. B. betrifft, hält der unabhängige Finanzsenat die
Voraussetzungen in zeitlicher Hinsicht für erfüllt. Denn der Bw. ist
bei der Fa. B. in O. vollzeitbeschäftigt und hat pro Monat 20
Überstunden zu leisten, sodass es glaubwürdig ist, dass er an mehr als
zehn Tagen eines Lohnzahlungszeitraumes die Strecke Wohnung -
Arbeitsstätte - Wohnung wegen Unzumutbarkeit nicht mit
öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen kann. Die Enternung zwischen
Wohnung und Arbeitststätte in O. beträgt laut Map 24 79,96 km.
Mit BGBl. I 2000/142 wurde die Pendlerpauschale für das Jahr 2001 für
Entfernungen über 60 km mit S 34.560,00 festgesetzt (siehe § 124
b Z. 52 EStG 1988).
Was die Vortragstätigkeit
bei der TU Wien betrifft, ist Folgendes anzumerken:
Zunächst ist festzuhalten
und unstrittig, dass mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 2000/142 ab der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 eine neue Regelung für
Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden in das Gesetz
eingefügt worden ist. Demnach sind gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 5
EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn)
Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe- (Versorgungs-)Bezüge von
Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen
eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder
Stundenplanes ausüben, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder
Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden. Nicht darunter
fallen Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe- (versorgungs-)Bezüge von
Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die an Einrichtungen tätig
sind, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des
Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben,
ausgenommen Abs. 1 Z 1 lit. a ist anzuwenden.
In der Regierungsvorlage wird
diese Regelung damit begründet, dass solche Vortragende, die ihre
Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen
Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, zwangsläufig in die
Organsisation der Bildungseinrichtung eingebunden sind und regelmäßig
keinem Unternehmerrisiko unterliegen. Zu den Bildungseinrichtungen zählen
im Wesentlichen Universitäten, Hochschulen, Akademien, Fachhochschulen,
Pädagogische Akademien sowie allgemein und berufsbildende höhere
Schulen. Vorgegebene Studien-, Lehr- oder Stundenpläne sind jene nach den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z. B.
Universitäts-Studiengesetz, Universitäts-Organisationsgesetz). Zu den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählen sowohl die
Bezüge aus der Lehrtätigkeit (Unterrichtstätigkeit) als auch aus
der Prüfungstätigkeit (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988,
Kommentar, Tz 12 zu § 25).
Soweit der Bw. in dieser
Vorgangsweise eine Benachteiligung von Dienstnehmern gegenüber
selbstständig Erwerbstätigen sieht, wird auf die Erkenntnisse des VwGH
vom 16. Juli 1996, 96/14/0002, und vom 25. April 2002, 2001/15/0225, verwiesen,
in denen die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur
Zulässigkeit von Pauschalierungen und der unterschiedlichen Behandlung von
selbstständigen und unselbstständigen Einkommen ausgeführt wird.
Weiters gilt, dass bei mehreren
Dienstverhältnissen der Verkehrsabsetzbetrag nur einmal zusteht, die
Pendlerpauschale für weitere Dienstverhältnisse kann dann geltend
gemacht werden, wenn überwiegend im
Lohnzahlungszeitraum (d. h. an mehr als zehn Tagen eines mit 20 Arbeitstagen
bemessenen Monats) zusätzliche Wegstrecken verursacht werden
(vgl. Doralt, EStG, 4. Aufl., Tz 122 zu § 16). Für die Berechnung
einer weiteren Pendlerpauschale ist bei jedem Dienstverhältnis die
Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte maßgeblich. Der Bw. hat mit
der Vorhaltsantwort vom 25. November 2005 eine Kopie des Fahrtenbuches für
das Jahr 2001 vorgelegt, in dem er angeführt hat, dass er - mit
Ausnahme von acht Fahrten - alle anderen Fahrten zur TU Wien von der
Wohnung aus angetreten habe. Diese Angaben hält der unabhängige
Finanzsenat für unglaubwürdig, weil in Anbetracht der
Vollzeitbeschäftigung bei der Fa. B. mit einer
Überstundenverpflichtung von 20 Stunden pro Monat, es unwahrscheinlich ist,
dass der Bw. nach Erfüllung seiner Dienstverpflichtung bei der Fa. B. in O.
80 km nach Hause gefahren ist und von dort wieder nach Wien zur TU Wien. Dies
ist vor allem aus zeitlichen Gründen anzunehmen, auch wenn der Bw. seine
meisten Vorlesungs- und Prüfungstermine an Freitagen (mit verkürzter
Arbeitszeit bei der Fa. B) und dies nachmittags abgehalten hat. Im Jahr 2001 hat
der Bw. lediglich an drei Tagen Urlaub gehabt, an denen er Vorlesungen an der TU
Wien gehalten hat. Für diese drei Tage ist es glaubwürdig, dass er von
seinem Wohnsitz zur TU Wien gefahren ist. Dieser Umstand begründet aber
nicht das vorhin angeführte Erfordernis, dass diese Fahrten in zeitlicher
Hinsicht überwiegend im Lohnzahlungszeitraum durchgeführt wurden.
Für Fahrten zwischen den
Dienststellen der verschiedenen Dienstverhältnisse können die
Fahrtkosten (in der Regel bemessen mit dem Kilometergeld) als allgemeine
Werbungskosten geltend gemacht werden (vgl. Doralt, EStG, 4. Aufl., Tz 122 zu
§ 16). Der Bw. hat in seinem Fahrtenbuch für 2001 achtmal die
Fahrtstrecke von der Fa. B. zur TU Wien angeführt, jedoch für diese
Strecke jeweils eine Entfernung von 58 km angegeben. Der unabhängige
Finanzsenat hält nach der Map 24 eine diesbezügliche Entfernung von 34
km für realistisch. Weiters ist - wie bereits oben ausgeführt
- zu beachten, dass der Bw. an drei Vorlesungtagen an der TU Wien Urlaub
genommen hat und demnach nicht von seiner Dienststätte bei der Fa. B.
zur TU Wien gefahren ist. Daher ist es geboten für 28
Vortragsveranstaltungen an der TU Wien die Fahrtkosten für die jeweils rd.
34 km lange Strecke mit dem Km-Geld für das Jahr 2001 in Höhe von
S 4,90 (= € 0,356) (siehe BGBl I 2000/142) zu bewerten. Diese
Bewertung ergibt dann folgende noch zu berücksichtigende Werbungskosten: 28
x 34 km = 952 km x S 4,90 = S 4.665,00. Somit ergeben sich die
Werbungskosten lt. UFS in folgender Höhe: - große
Pendlerpauschale für Fahrten vom Wohnort zur Fa. B.:
S 34.560,00; - Fahrtkosten zwischen der Fa. B. und der TU Wien:
S 4.665,00; - vom Arbeitgeber nicht berücksichtigte WK:
S 1.932,00 (lt. BVE); - Gewerkschaftsbeitrag:
S 1.130,00; - Summe der Werbungskosten lt. UFS:
42.287,00.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
2. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3892-W/02
- Stammnummer
- 20671
- Gültig
- 02.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF