Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0548-I/04
PKW-Sachbezug bei Außendienstmitarbeitern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0548-I/04vom 31.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verrichten im Außendienst tätige Arbeitnehmer, die ihre beruflichen Fahrten grundsätzlich von der Wohnung aus beginnen, an der Betriebsstätte des Arbeitgebers regelmäßig Tätigkeiten, die über das bloße Abholen von Unterlagen hinausgehen und die für den reibungslosen betrieblichen Ablauf von entscheidender Bedeutung sind, stellt die Betriebsstätte des Arbeitgebers eine Arbeitsstätte iSd. § 4 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung von Sachbezügen dar. Fahrten zwischen der Wohnung und dieser Arbeitsstätte rechtfertigen den Ansatz eines Sachbezuges.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Adresse, vertreten
durch Mag. Christian Seiwald, Wirtschaftstreuhänder, 6162 Mutters,
Schulgasse 55a, vom 17. Februar 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes X
vom 4. Februar 2004 betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zu diesem Beitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1999
bis 31. Dezember 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer
abgabenbehördlichen Prüfung schrieb das Finanzamt der
Berufungswerberin insgesamt einen Betrag von € 16.732,20 an
Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
und Zuschlag zu diesem Beitrag zur Haftung und Zahlung vor. Begründet wurde
diese Nachforderung einerseits mit einem bei der Lohnverrechnung zu hoch
berücksichtigen Pendlerpauschale und andererseits mit dem Ansatz eines
Sachbezuges für die Privatnutzung arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge bei
drei Außendienstmitarbeitern, bei welchen nach Ansicht des Finanzamtes
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht entsprechend
berücksichtigt worden wären. Demgegenüber stand eine Gutschrift
für zu viel abgeführten Dienstgeberbeitrag.
In der rechtzeitig
eingebrachten Berufung gegen diese Bescheide führte der steuerliche
Vertreter der Berufungswerberin aus, die Außendienstmitarbeiter kämen
regelmäßig am Montag zu Besprechungen und zur Abholung von Unterlagen
zum Firmensitz. Ansonsten hätten sie am Firmensitz keinen Arbeitsplatz und
würden aus diesem Grund sämtliche Arbeiten zu Hause verrichten. Die
Fahrten zum Firmensitz wären daher als Dienstreise zu qualifizieren.
Weiters würden - ausgenommen bei einem Dienstnehmer - die montägigen
Fahrten immer mit Kundenbesuchen entweder vor oder nach der Besprechung
verknüpft. Die Feststellungen hinsichtlich des Pendlerpauschales blieben
unbekämpft.
Mittels
Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass als
Arbeitsstätte jener Ort anzusehen sei, an dem der Arbeitnehmer
regelmäßig tätig werde. Die Aufwendungen für diese Fahrten
seien durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein allfällig zustehendes
Pendlerpauschale abgegolten. Werde ein Vertreter am Firmensitz im Innendienst
tätig, lägen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor und
wäre für diese Fahrten - bei Benützung eines firmeneigenen
Kraftfahrzeuges - ein Sachbezug anzusetzen.
Daraufhin beantragte die
Einschreiterin die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte weiters vor, dass die
Außendienstmitarbeiter ausschließlich im Außendienst
tätig wären und ihre berufsbedingten Fahrten jeweils von ihrem
Wohnsitz aus antreten würden. Tätigkeiten in der Firma seien schon
deshalb denkunmöglich, da für Innendienstarbeiten zumindest ein freier
Arbeitsplatz (Schreibtisch etc.) vorhanden sein müsste, was aber nicht
gegeben wäre. Somit werde die knapp bemessene Zeit nur für
Besprechungen bzw. die Abgabe und Abholung von Unterlagen verwendet.
Innendienstarbeiten würden keine gemacht werden. Im Übrigen werde auch
die Berechnung des Prüfers angefochten, da diese nur pauschal erfolgt sei
und Urlaubs-, Feiertags-, Krankheits- und Kundenbesuchsmontage nicht
berücksichtige.
Der Verwaltungsakt wurde vom
Finanzamt dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für die
gegenständliche Entscheidung ist von folgendem Sachverhalt
auszugehen:
Die Berufungswerberin
stellte ihren drei Außendienstmitarbeitern firmeneigene Kraftfahrzeuge zur
Verfügung, ohne bei der Lohnverrechnung einen Sachbezug für
Privatfahrten anzusetzen. Über die Fahrten mit diesen Fahrzeugen wurden
Aufzeichnungen geführt, aus welchen hervorgeht, dass die
Außendienstmitarbeiter regelmäßig an Montagen und vereinzelt
auch an anderen Tagen den Firmensitz aufsuchten. Über Befragung durch den
Prüfer wurde seitens der Berufungswerberin hinsichtlich der im Betrieb
durchgeführten Tätigkeiten mit Schreiben vom 14. Oktober 2004
Folgendes bekannt geben:
"Die
Vertreter haben keinen definitiven Arbeitsplatz in der Firma, sie erledigen ihre
Arbeiten zu Hause. Es hat sich eingebürgert, dass die Vertreter am Montag
in die Firma (keine zeitlichen Vorschriften) kommen, um ihre Aufträge im
Büro abzugeben und durchzusprechen. Im Büro wird auch eine
Interessentenverwaltung geführt. Die Vertreter stimmen diese Verwaltung mit
dem Sekretariat ab, damit diese immer up to date ist. Auch
Verrechnungsdifferenzen und Änderungen der Zahlungsmodalitäten der
Kunden müssen im Sekretariat
mitgeteilt werden. Mit dem Werkstattleiter müssen sie die Produktionen
für ihre Kunden durchgehen, da ja viele Sonderproduktionen sind und der
Vertreter alleine über die örtlichen Gegebenheiten Bescheid
weiß. Mit unseren technischen Zeichnern besprechen sie, wie der Plan
für die Kunden auszusehen hat, da
diese ja dann eine genaue Planung durchführen und an die
Kunden schicken müssen. Weiter
geht´s dann zum Chef, der eine wöchentliche Berichterstattung
möchte, da er ja über den Auftragsstand und die Nachfragen auf dem
laufenden gehalten werden will. Auch zum Versandleiter müssen sie gehen, um
die Auslieferungstermine durchzusprechen. Es kann nämlich auch sein, dass
ein Kunde auf eine bestimmte Zeit eine
Lieferung, etc. bestellt hat und sich
die Lieferung verzögert, da z.B. der Maurer nicht fertig geworden ist. Dann
meldet er sich beim Vertreter und dieser muß das unserem Versandleiter
mitteilen und Routenänderungen oder Wochenpläne neu besprechen. So
kommen dann auch andere Kunden zum Zug,
die vielleicht später eingeplant gewesen wären.
Wie
lange jeder Vertreter immer in der Firma ist, hängt von verschiedenen
Faktoren ab wie z.B. wie viele Aufträge er zum Abgaben hat, wie viele
Sonderanfertigungen zum Besprechen sind usw. Vergessen darf man hier allerdings
auch nicht, dass jeder Vertreter andere Verkaufsgebiete hat und hier sicherlich
auch die Bedürfnisse bzw. die Mentalität der
Kunden sehr unterschiedlich ist.
Sie
sehen also, dass die Vertreter in jeder Abteilung zu tun haben um alles
durchzubesprechen."
Dazu
ergeben sich folgende rechtliche Überlegungen:
Nach § 15
Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung,
Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur
Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen
des Verbrauchsortes anzusetzen.
§ 4 Abs. 1
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die
bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab
1993, BGBl. 1992/642, bzw. die Verordnung über die bundeseinheitliche
Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II 2001/416, im
weiteren jeweils VO genannt, führt dazu aus, dass, wenn für den
Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug
für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 1,5%
der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges
(einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal
S 7.000,00 bzw. € 510,00 monatlich, anzusetzen ist. Die
Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.
Abs. 2 der zitierten
Verordnungsbestimmung regelt weiter, dass, wenn die monatliche Fahrtstrecke
für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als
500 km beträgt, ein Sachbezug im halben Betrag (0,75% der
tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal S 3.500,00 bzw.
€ 255,00 monatlich) anzusetzen ist. Unterschiedliche Fahrtstrecken in
den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
Aus dem
Zusammenhalt dieser Vorschriften ergibt sich, dass in den Fällen, in
welchen im Rahmen eines Dienstverhältnisses einem Arbeitnehmer seitens des
Arbeitgebers ein Kraftfahrzeug überlassen wird, bei der Lohnverrechnung ein
geldwerter Vorteil anzusetzen ist, wenn dieses Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch
für Privatfahrten genutzt wird. Zu den Privatfahrten zählen nach dem
eindeutigen Wortlaut der VO auch Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte.
Im vorliegenden Fall ist
nunmehr strittig, ob in den Fahrten der Arbeitnehmer zur Betriebsstätte des
Arbeitgebers Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - und somit
Privatfahrten im Sinne der VO - oder beruflich veranlasste Fahrten zu sehen
sind. Dazu ist eingangs festzuhalten, dass es sich bei den drei in Rede
stehenden Arbeitnehmern jeweils unstrittig um Außendienstmitarbeiter
handelt, welche ihre Reisetätigkeiten von zu Hause aus antreten und dort
auch diverse organisatorische und andere mit der Außendiensttätigkeit
in Zusammenhang stehende Arbeiten verrichten. Nach der Rechtsprechung (VwGH
3.7.1990, 90/14/0069) ist bei Reisenden, die sich dauernd unterwegs befinden und
ihre berufsbedingten Fahrten von ihrer Wohnung aus antreten, der Sitz des
Arbeitgebers grundsätzlich nicht als Arbeitsstätte anzusehen. Daran
ändert sich auch nichts, wenn im Zuge eines kurzfristigen Aufsuchens der
Betriebsstätte des Arbeitgebers lediglich Muster oder Waren abgeholt
werden. Wird hingegen ein Außendienstmitarbeiter regelmäßig
(auch) in der Betriebsstätte des Arbeitgebers im Innendienst tätig,
liegt für ihn eine (weitere) Arbeitsstätte vor (VwGH 30.11.1993,
90/14/0136).
Zusammengefasst ergibt sich
auf Grund dieser Rechtsprechung, dass bei Außendienstmitarbeitern, welche
ihre beruflichen Fahrten grundsätzlich von der Wohnung aus antreten, eine
Betriebsstätte des Arbeitgebers dann zu einer weiteren Arbeitsstätte
wird, wenn dort regelmäßig Innendienst verrichtet wird. Bei einer
derartigen Konstellation stellen Fahrten von der Wohnung zur (weiteren)
Arbeitsstätte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und damit
Privatfahrten im Sinne der VO dar.
Im vorliegenden Fall ist
unstrittig, dass die Außendienstmitarbeiter regelmäßig
(zumindest) ein Mal wöchentlich jeweils am Montag den Betrieb der
Berufungswerberin aufsuchten. Weiters wurde seitens der Berufungswerberin eine
detaillierte Beschreibung der von den Außendienstmitarbeitern während
dieser Zeit durchgeführten Tätigkeiten übermittelt. Aus dieser
Beschreibung ergibt sich eindeutig, dass diese Tätigkeiten weit über
das bloße Abholen von Unterlagen, Waren oder Mustern hinausgehen und
für den reibungslosen Arbeitsablauf im Betrieb der Berufungswerberin
unerlässlich sind. In diesen notwendigen Besprechungen in allen Abteilungen
des Betriebes, der Abgabe von Aufträgen und der wöchentlichen
Berichterstattung beim Betriebsleiter ist nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates eindeutig die Verrichtung von Innendienst zu erblicken (vgl.
Doralt, Einkommensteuer-Gesetz, Kommentar, 3. Auflage, § 16
Tz 174). Daran ändert auch die im Vorlageantrag aufgestellte
Behauptung, die Außendienstmitarbeiter würden in der
Betriebsstätte über keinen (eigenen) freien Arbeitsplatz
verfügen, nichts. Es kommt für die Beurteilung ob Innendienst vorliegt
nämlich nicht (vorrangig) auf die Arbeitsplatzsituation, sondern auf das
notwendige Tätigwerden im Rahmen der betrieblichen Strukturen an und ist es
zudem in keiner Weise glaubhaft, dass insbesondere bei einer ganztätigen,
neun Stunden andauernden Tätigkeit im Betrieb nicht ein Arbeitsplatz
zumindest mitbenützt werden kann. Dass es sich bei der Tätigkeit der
Außendienstmitarbeiter im Betrieb nämlich nicht nur um ein jeweils
kurzfristiges Tätigwerden handelte, ergibt sich einerseits unbestreitbar
aus der Tatsache, dass ein Außendienstmitarbeiter grundsätzlich
jeweils den gesamten Montag im Betrieb verbracht hat, die anderen zwei
Außendienstmitarbeiter zumindest mehrere Stunden (siehe dazu die
unwidersprochenen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung). Dass dabei
- wie in der Vorhaltsbeantwortung vom 29. Juni 2006 angeführt -
lediglich Unterlagen bzw. Waren abgeholt worden wären, widerspricht dem im
Zuge der amtlichen Prüfung festgestellten und mit Schreiben vom
14. Oktober 2003 von der Berufungswerberin bestätigten
Sachverhalt.
Wurde somit in der
Betriebsstätte der Berufungswerberin von den Außendienstmitarbeitern
regelmäßig Innendienst versehen, stellt diese Betriebsstätte
eine Arbeitsstätte dar und ist - entsprechend der oben zitierten
Rechtsprechung - die Fahrt von der Wohnung zu dieser Betriebsstätte als
Privatfahrt im Sinne der VO anzusehen. Dies insbesondere auch deshalb, weil eine
bestimmte Mindestdauer des Innendienstes nicht Voraussetzung für die
Arbeitsstätteneigenschaft darstellt (vgl. sinngemäß dazu Doralt,
aaO, unter Hinweis auf VwGH 14.6.1988, 87/14/0109).
Daran ändert sich auch
nichts, wenn auf dem Weg zur Arbeitsstätte oder auf dem Rückweg zur
Wohnung Kundenbesuche erfolgen. In derartigen Fällen ist es im Sinne der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung jedenfalls geboten, die auf die
direkte Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und retour entfallenden
Kilometer als Privatfahrten im Sinne der VO anzusehen. Allfällige auf -
wegen der Kundenbesuche - zusätzlich zurückzulegende Wegstrecken
entfallende Kilometer sind diesbezüglich jedoch als beruflich bei der
Berechnung des Ausmaßes der Privatnutzung des Kraftfahrzeuges
auszuscheiden (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch
EStG 1988, § 16 Tz 58).
Eine andere
Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes durch die Tatsache, dass auch die
Wohnung der Außendienstmitarbeiter als Arbeitsstätte anzusehen ist,
kann ebenso nicht erfolgen. Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten stellen
dem Grunde nach keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sondern
beruflich veranlasste Fahrten dar; dies deshalb, weil Ausgangspunkt dieser
Fahrten im Regelfall eben gerade nicht die Wohnung ist (VwGH 8.10.1991,
88/14/0023). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch gegeben, wenn eine
Arbeitsstätte ident mit der Wohnung des Arbeitnehmers ist. In einem
derartigen Fall wird die Fahrt zwischen der Wohnung und der anderen
Arbeitsstätte nicht zur Dienstfahrt (VwGH 29.11.1994, 94/14/0121, unter
Hinweis auf Literatur und Judiaktur).
Hinsichtlich
der Höhe des Sachbezuges wurde im Vorlageantrag noch eingewendet, dass der
Prüfer lediglich eine pauschale Ermittlung aller Montage ohne
Berücksichtigung von Urlaubs-, Feiertags-, Krankheits- und
Kundenbesuchs-Montage angestellt hätte. Dazu ist einerseits
anzuführen, dass es nach den eigenen Ausführungen der
Berufungswerberin und unter Berücksichtigung des oben Gesagten zur
Arbeitsstätteneigenschaft der Betriebsstätte keine Montage gegeben
hat, die ausschließlich Kundenbesuchen gedient hätten (s. Schreiben
vom 14. Oktober 2003: ".... dass die
Vertreter am Montag in die Firma .... kommen. ...") bzw. sich aus dem
Akteninhalt ergibt, dass bei Montagfeiertagen die Firma dann eben am Dienstag
aufgesucht wurde (s. Eintragung ins Fahrtenbuch von A.S. am Dienstag, den
5. Juni 2001). Weiters ist für die Berechnung des Sachbezuges keine
monatliche Betrachtungsweise anzustellen, sondern sind die Privatfahrten in
einem jährlichen Beobachtungszeitraum zu berücksichtigen. Es kann
daher durchaus in einem Monat (urlaubs- oder krankheitsbedingt) keine Fahrt zur
Arbeitsstätte in A. stattgefunden haben, ohne dass dies am Gesamtansatz des
Sachbezuges zu einer Änderung führt.
Das Finanzamt ist bei der
Berechnung des Sachbezuges davon ausgegangen, dass für die
Außendienstmitarbeiter A.S. und W.E. auf Grund der Entfernung zwischen
deren Wohnung und der Arbeitsstätte in A. Privatfahrten im Ausmaß von
max. 6.000 km angefallen sind und daher lediglich der halbe
PKW-Sachbezug anzusetzen ist. Lediglich für den
Außendienstmitarbeiter W.B. wurde - ebenfalls unter Berücksichtigung
der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in A. der volle Sachbezug
errechnet.
Mit Vorhalt vom 2. Juni
2006 wurde der Berufungswerberin Gelegenheit gegeben, Argumente und Beweismittel
vorzulegen, die einen geringeren Sachbezugsansatz rechtfertigen würden. In
der erstatteten Äußerung zu diesem Vorhalt wurde lediglich erneut
vorgebracht, dass der Ansatz eines Sachbezuges dem Grunde nach abgelehnt
werde.
Zu den weiteren
Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung ist abschließend noch
anzuführen, dass nach den Bestimmungen des angeführten
Kollektivvertrages ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von
12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte als Dienstort gilt
und der Kollektivvertrag daher - abgesehen von der verfassungsrechtlichen Frage,
ob dieser grundsätzlich Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes
abändern kann - die in dieser Entscheidung getroffene Einstufung der
Betriebsstätte als Dienstort und damit Arbeitsstätte sogar
bestätigt. Weiters kann aus einer im Rahmen einer öffentlichen
Veranstaltung geäußerten Rechtsansicht selbst eines ranghohen
Vertreters des Bundesministeriums für Finanzen kein Recht auf
diesbezügliche Erledigung einer Berufung abgeleitet werden.
Nachdem der Rechtsansicht
des Finanzamtes somit dem Grunde nach aus den oben dargestellten
Überlegungen zu folgen war und auch keinerlei Vorbringen erstattet wurden,
die die Höhe des errechneten Sachbezuges in Zweifel zu ziehen geeignet
waren, war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 31. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
- § 4 Abs. 2 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
- § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
- § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0548-I/04
- Stammnummer
- 23489
- Gültig
- 31.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF