…71 unterliege der Bw. ausschließlich den Bestimmungen des österreichischen Sozialversicherungsrechtes. Die Sozialversicherungsbeiträge würden daher von der X GmbH abgeführt. Insgesamt lägen somit die typischen Arbeitgeberfunktionen schwerpunktmäßig bei der Y.: die Festlegung der Tätigkeit, das Risiko für den Erfolg der Tätigkeit des Mitarbeiters, die Verantwortung für…
…2 EStG 1988 wohl der Arbeitgeber im Sinne des § 47 EStG 1988 zu verstehen sei. Werden die in den LStRL Rz 924 angeführten Kriterien zur Bestimmung, von wem die Arbeitgeberfunktionen wahrgenommen werden herangezogen, so gelange man eindeutig zu dem Schluss, dass Arbeitgeber der der Bw…
…für den Geschäftsführer unter Hinweis auf §§ 41 und 43 FLAG 1967 sowie auf Grund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübe, die Verpflichtung zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag). Dies gelte auch für den gemäß § 57 Handelskammergesetz zu bemessenden Zuschlag zum…
… 78 EStG und die §§ 41 und 43 FLAG 1967 sowie auf Grund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübe, die Verpflichtung zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag). Dies gelte auch für den gemäß § 67 Handelskammergesetz zu bemessenden Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Zu…
… 78 EStG und die §§ 41 und 43 FLAG 1967 sowie auf Grund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübe, die Verpflichtung zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag). Dies gelte auch für den gemäß § 67 Handelskammergesetz zu bemessenden Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Zu…
…unter Hinweis auf die zitierten Gesetzesstellen und §§ 31 und 43 FLAG 1967 sowie aufgrund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübe, die Verpflichtung zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag). Dies gelte auch für den Gemäß § 57 Handelskammergesetz zu bemessenden Zuschlag zum…
…Sitz ausgeführt werden. Allerdings kann die Annahme eines Scheinsitzes gerechtfertigt sein, wenn zB. am eingetragenen Firmensitz keinerlei Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktion, kein Behördenkontakt und kein Zahlungsverkehr stattfinden. Im vorliegend zu entscheidenden Berufungsfall wurde aber nachgewiesen, dass am Firmensitz keinerlei Aktivitäten entfaltet werden konnten. Dort war weder…
…wurde die Bw. vom Finanzamt aufgefordert den entscheidungswesentlichen Sachverhalt der gegenständlichen befristeten konzerninternen Arbeitskräfteüberlassung im Detail offenzulegen und nachzuweisen (insb. Vorlage des kroatischen Steuerbescheides und der Steuerzahlung, arbeitsvertragliche Gestaltung und Darlegung welche Gesellschaft die einzelnen Arbeitgeberfunktionen gegenüber der Bw. ausübt, usw.). Die Bw. übermittelte einen…
…legen. Eine Umqualifizierung des vertraglich Vereinbarten, nämlich eine steuerliche Nichtanerkennung der bloßen Entsendung unter Annahme eines Arbeitgeberwechsels, soll nicht gerechtfertigt sein, wenn typische Arbeitgeberfunktionen weiterhin vom entsendenden Unternehmen wahrgenommen werden und nicht auf das andere Unternehmen übergehen (s. sinngemäß EAS 969, SWI 1997, S. 25…
…Arbeitgeberfunktion im dargestellten Sinn (Weisungsrecht, Kontrollbefugnis, Entscheidung über die Höhe der Arbeitslöhne) ausgeübt hat, darüber wurden im erstinstanzlichen Verfahren keine Feststellungen getroffen. Aus dem vom Finanzamt vorgelegten Lohnsteuerakt bzw. aus den nachträglich vorgelegten Aktenkonvoluten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Bw. Arbeitgeberfunktion…
…vorübergehendes) Büro des Geschäftsführers der XY-GmbH in den Räumlichkeiten der Bw. lässt keinen Rückschluss darauf zu, ob die Bw. Arbeitgeberfunktion im dargestellten Sinn ausgeübt hat. Gleiches gilt für eine - allenfalls deliktische - Anmeldung von Arbeitskräften bei der XY-GmbH; abgesehen davon, dass damit die Frage…
…die oben zitierte Gesetzesstelle und die §§ 41 und 43 FLAG 1967 sowie auf Grund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübe, die Verpflichtung zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag). Dies gelte auch für den gemäß § 57 Handelskammergesetz zu bemessenden Zuschlag zum…
…Besteuerung zu unterziehen und eine in Italien entrichtete Steuer nicht anzurechnen. Eine andere Sichtweise sei nur dann geboten, wenn dem Verwender in Italien (der Z) wirtschaftlich die Arbeitgeberfunktion zukomme. Die Bw. wurde daher ersucht, folgende Fragen zu beantworten und den Nachweis mittels geeigneter Unterlagen zu…
…Hinweis auf die obzitierte Gesetzesstelle und die §§ 41 und 43 FLAG 1967 sowie aufgrund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübe, die Verpflichtung zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag). Dies gelte auch für den gemäß § 57 Handelskammergesetz zu bemessenden Zuschlag zum…
…zunächst maßgebliche Frage, wer Arbeitgeber eines entsendeten Arbeitnehmers ist, kommt es wie bereits erwähnt nicht allein auf den zivilrechtlichen, sondern den wirtschaftlichen Arbeitgeber an, der sich danach bestimmt, wer die typischen Arbeitgeberfunktionen ausübt (AÖF 1998/70; EAS 969; EAS 1160; EAS 1300; EAS 2010; ecolex…
…Hinweis auf die obzitierte Gesetzesstelle und die §§ 41 und 43 FLAG 1967 sowie aufgrund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübe, die Verpflichtung zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeiträge). Dies gelte auch für den gemäß § 57 Handelskammergesetz zu bemessenden Zuschlag zum…
…dass der Bw. einer ständigen Pflege bedurft und selbst die Kosten für diese Pflege getragen habe. Maßgebend für die steuerliche Berücksichtigung könnten wohl nur die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht eine rein formale Arbeitgeberfunktion sein. Die Arbeitsleistung der Pflegerin sei zu keiner Zeit dem Sohn des…
…die oben zitierte Gesetzesstelle und die §§ 41 und 43 FLAG 1967 sowie auf Grund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübt, die Verpflichtung zur Errichtung aller anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag). Dies gilt auch für den gemäß § 57 Handelskammergesetz zu bemessenden Zuschlag zum…
…festzustellen, dass die Verantwortung des deutschen Arbeitgebers eindeutig die eingewendete Kostenträgerfunktion überschreitet und die allgemeine Bereitstellung eines Arbeitsplatzes im Inland nicht geeignet ist, die steuerliche Arbeitgeberfunktion ins Inland zu verlagern. Da es sich gegenständlich um einen ausländischen Arbeitgeber handelt, ist in weiterer Folge zu prüfen…
…die typischen Arbeitgeberfunktionen schwerpunktmäßig wahrnimmt. Wer die Kosten wirtschaftlich trägt, ist dabei nicht relevant. Nachdem weder ein Entsendungsvertrag noch eine Vereinbarung zwischen österreichischem Arbeitgeber und HC vorgelegt wurde, ist davon auszugehen, dass der österreichische Arbeitgeber auch für die Zeit der Entsendung die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen ausübt…