Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0186-W/05
Anerkennung von Lohnzahlungen an eine Pflegekraft als außergewöhnliche Belastung - Beweiswürdigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0186-W/05vom 14.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Judith Leodolter und die weiteren
Mitglieder ADir. Reg.Rat Magdalena Edler, Mag. Regina Bauer - Albrecht und Mag.
Harald Österreicher über die Berufungen des XY, vertreten durch Dr.
Hans M. Slawitsch, Wirtschaftstreuhandgesellschaft KEG Wirtschaftsprüfungs
- und Steuerberatungsgesellschaft, 8020 Graz, Strauchergasse 16, vom
12. Jänner 2004 und vom 2. März 2005 gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom
16. Dezember 2003 und vom 15. Februar 2005 betreffend Einkommensteuer
2002 und 2003 nach der am 24. Mai 2007 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2002 wird teilweise
Folge gegeben.
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2003 wird Folge
gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Kalenderjahr
2002
Dem vom Finanzamt vorgelegten Einkommensteuerakt ist zu
entnehmen, dass der Berufungswerber (Bw.) am 21. Juni 2004 verstorben ist. Vom
steuerlichen Vertreter des Bw. wurde am 29. Oktober 2003 die
Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2002 beim Finanzamt
eingereicht. Als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines
Selbstbehaltes wurde der Lohnaufwand für eine Hausgehilfin abzüglich
des Pflegegeldes in Höhe von € 12.714,02 geltend gemacht. Mit
Vorhalt vom 18. November 2003 ersuchte das Finanzamt um belegmäßigen
Nachweis der außergewöhnlichen Belastung und um Stellungnahme weshalb
auf dem Konto des Bw. keine Lohnabgaben abgeführt worden sind. Der
steuerliche Vertreter hat im Antwortschreiben vom 11. Dezember 2003 bekannt
gegeben, dass die Hausgehilfin beim Sohn des Bw. angemeldet sei, da der Bw. im
betagten Alter von 94 Jahren sei und die Pflichten eines Arbeitgebers nicht mehr
wahr nehmen könne. Aus diesem Grunde seien auch die Lohnabgaben auf das
Konto des Sohnes einbezahlt worden. Die Aufwendungen für die Haushaltshilfe
seien aber vom Bw. getätigt worden. Ein Lohnzettel der Hausgehilfin war dem
Schreiben angeschlossen.
Bei Durchführung der Veranlagung hat das Finanzamt die
Aufwendungen für die Hausgehilfin als außergewöhnliche Belastung
nicht berücksichtigt. Als Begründung wurde im Einkommensteuerbescheid
Folgendes angeführt: Die Hausgehilfin ist
bei dem Sohn des Bw. angemeldet. Die Lohnabgaben werden auch unter der
Steuernummer des Sohnes abgeführt, daher erscheint die Behauptung, dass die
Zahlungen für die Hausgehilfin vom Bw. getätigt worden sind,
unglaubwürdig. Da der Bw. steuerlich vertreten ist, wäre es auch im
fortgeschrittenen Alter kein Problem, die Pflichten eines Arbeitgebers
wahrzunehmen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Sohn an der gleichen
Adresse seinen Hauptwohnsitz hat.
Gegen den Bescheid hat der Vertreter des Bw. Berufung
erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich
der Arbeitsort des Sohnes in G befinde und er sich von Montag bis Freitag in G
aufhalte. Der Sohn betreue den Bw. an den Wochenenden, da die Hausgehilfin am
Samstag und Sonntag nicht arbeite. Außerdem wurde vorgebracht, dass es dem
Bw., nachdem er das 93. Lebensjahr erreicht habe, unmöglich sei, ohne
ständige Betreuung auszukommen. Der Bw. beziehe Pflegegeld der Stufe 2,
welches aber zur Bestreitung der Pflegekosten nicht ausreiche. Der Aufwand
für die Hausgehilfin sei ausschließlich durch die notwendige
Betreuung des Bw. veranlasst, weshalb auch die Kosten von ihm getragen worden
seien. Eine Bestätigung des Sohnes, dass der Bw. ihm die Aufwendungen
für die Hausgehilfin im Kalenderjahr 2002 ersetzt habe, war der Berufung
angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2004 wurde die Berufung
dahingehend ergänzt, dass das Pflegegeld erst ab Juni 2002 bezogen worden
ist.
Das Finanzamt hat mit Schreiben vom 21. Juli 2004 ersucht,
eine Bescheinigung gemäß
§ 35 Abs. 2 EStG 1988 vorzulegen, da
die außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes
beantragt wurde. Außerdem wurde betreffend des Kostenersatzes um Vorlage
entsprechender Belege ersucht.
Im Antwortschreiben teilte der Vertreter mit, dass eine
Bescheinigung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in den
verlassenschaftsgegenständlichen Unterlagen nicht auffindbar und dass der
Kostenersatz in barem Geld erfolgt sei, nachdem der am 21. Juni 2004 verstorbene
Bw. und der Sohn im gleichen Haus wohnten.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Am 3. März 2005 langte beim unabhängigen
Finanzsenat vom Vertreter betreffend des Nachweises der Bezahlung der
Hausgehilfin durch den in der Zwischenzeit verstorbenen Bw. ein Beweisantrag zur
Einvernahme der Hausgehilfin und des Sohnes ein.
Kalenderjahr
2003
Die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr
2003 langte beim Finanzamt elektronisch am 30. November 2004 ein. Über
Vorhalt des Finanzamtes wurde eine Kopie des Lohnkontos der Hausgehilfin, eine
Zusammenstellung der Aufwendungen für die außergewöhnliche
Belastung in Höhe von € 15.818,82 sowie eine Kopie eines Schreibens
der Wiener Gebietskrankenkasse nachgereicht. Das Finanzamt hat die Aufwendungen
für die außergewöhnliche Belastung bei Durchführung der
Veranlagung nicht anerkannt. Als Begründung wurde auf den Vorjahresbescheid
verwiesen.
Gegen den Einkommensteuerbescheid hat der Vertreter
Berufung erhoben. Als Begründung wurde angeführt, dass der
angefochtene Bescheid nicht der eingereichten Erklärung entspreche, weil
die Aufwendungen für die Hausgehilfin als außergewöhnliche
Belastung trotz Behinderung bzw. Pflegegeldbezug nicht anerkannt worden seien.
Außerdem wurde auf das Berufungsverfahren gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2002 verwiesen.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2005 ersuchte das Finanzamt um
belegmäßigen Nachweis der Aufwendungen für die Hausgehilfin. Am
18. Mai 2005 hat der Sohn (Erbe nach dem Bw.) beim Finanzamt vorgesprochen und
Ablichtungen des Bankkontos (Kontoauszüge) für das Kalenderjahr 2003
abgegeben. In einem Aktenvermerk hat das Finanzamt festgehalten, dass der Sohn
am Konto des Bw. zeichnungsberechtigt gewesen ist. Laut Auskunft des Sohnes
seien im Kalenderjahr 2003 zwei größere Kontogutschriften für
die Bezahlung der Hausgehilfin verwendet worden. Die Gutschriften seien farblich
durch den Sohn markiert worden. Aus diesen Mitteln sei der Hausangestellten bar
monatlich ein Betrag von € 927,00 ausbezahlt worden. Eine Bestätigung
der Hausgehilfin, dass sie den Betrag für die Tätigkeit beim Bw. bar
vom Sohn erhalten habe, befindet sich im Einkommensteuerakt.
Das Finanzamt hat keine Berufungsvorentscheidung
erlassen.
In der am 24. Mai 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom Vertreter ergänzend ausgeführt, dass
tatsächlich nicht die Kosten einer Haushälterin, sondern die einer
Pflegekraft geltend gemacht worden seien. Der Bw. sei in den
streitgegenständlichen Jahren nicht in der Lage gewesen, alleine zu leben.
Die Alternative wäre die Unterbringung in einem Pflegeheim gewesen. Dass
der Sohn des Bw. als Dienstgeber der Pflegekraft aufgeschienen sei, habe
organisatorische Gründe gehabt. Der Bw. habe an schwerer Demenz gelitten,
so dass es ein Chaos ausgelöst hätte, wenn er als Arbeitgeber
aufgeschienen wäre. Tatsache sei, dass der Bw. einer ständigen Pflege
bedurft und selbst die Kosten für diese Pflege getragen habe.
Maßgebend für die steuerliche Berücksichtigung könnten wohl
nur die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht eine rein formale
Arbeitgeberfunktion sein. Die Arbeitsleistung der Pflegerin sei zu keiner Zeit
dem Sohn des Bw. zu Gute gekommen.
Der Sohn des Bw. hat über Befragung der Vorsitzenden
angegeben, dass die Pflegerin (seines Vaters) bei ihm seit dem 25. Jänner
2002 angestellt gewesen sei. Die Anstellung sei ausschließlich zum Zweck
der Betreuung seines verstorbenen Vaters erfolgt. Die Pflegerin habe von ihm
monatlich bar das Gehalt erhalten. Dies deshalb, weil früher, als der
Firmensitz noch in W war, es üblich gewesen sei, die Mitarbeiter bar
auszubezahlen. Die Pflegerin habe im Kalenderjahr 2002 insgesamt €
12.903,00 brutto (monatlich netto € 931,00) und im Kalenderjahr 2003
€ 15. 428,00 (monatlich netto € 850,00) ausbezahlt erhalten. Er
könne heute nicht mehr sagen, warum anlässlich seiner
persönlichen Vorsprache beim Finanzamt im Jahr 2005 das Gehalt der
Pflegerin mit € 927,00 beziffert worden sei. Das dem Finanzamt
übermittelte Lohnkonto der Pflegerin für das Kalenderjahr 2003 sei von
seiner Gattin erstellt worden. Das am Lohnkonto ausgewiesene Bankkonto sei das
Giro - Konto der Pflegerin.
Er sei seit dem Kalenderjahr 2002 auf dem Konto seines
verstorbenen Vaters bei der U zeichnungsberechtigt gewesen. Auf dieses Konto
seien auch die Mieteinnahmen seines Vaters eingegangen. Sämtliche
Abhebungen von diesem Konto, welche in G getätigt worden sind, seien von
ihm vorgenommen worden. Sein Vater sei in den streitgegenständlichen Jahren
nicht mehr in der Lage gewesen, seine Bankangelegenheiten selbst zu erledigen.
Der Vater sei auch manchmal mit der Pflegerin zur Bank gefahren, um Geld zu
beheben, welches er dann zu Hause aufbewahrt habe. Sein Vater habe ihm
jedenfalls die Kosten für die Pflegerin in den Jahren 2002 und 2003
ersetzt. In der Wohnung des Vaters habe sich auch ein Safe befunden.
Über Befragung durch den Vertreter des Finanzamtes
woraus die Bareinzahlung am Konto des Vaters am 30. Jänner 2003 resultiere,
wurde vom Sohn angeführt, dass er das heute nicht mehr wisse. Sein Vater
habe ihm die Kosten für seine Pflege zumeist persönlich ersetzt,
manchmal habe er selbst Abhebungen vom Konto seines Vaters getätigt.
Im Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung wurde
Frau B als Zeugin einvernommen. Sie hat angegeben, dass es richtig sei, dass sie
den verstorbenen Bw. in den streitgegenständlichen Jahren bis zu seinem
Ableben gepflegt habe. Sie sei in der Früh gekommen und habe dem Bw. bei
der Körperpflege und beim Anziehen geholfen. Sie habe auch das
Frühstück und das Mittagessen zubereitet. Danach sei sie um ca. 13:00
Uhr gegangen, manchmal auch später. Sie sei vom Sohn des Bw. angestellt und
monatlich bar bezahlt worden. Auf Grund der altersbedingten Demenz des Bw. sei
es ihr lieber gewesen, dass der Sohn ihre finanziellen Angelegenheiten geregelt
habe. Vom Sohn sei ihr auch regelmäßig Haushaltsgeld zur
Verfügung gestellt worden, welches sie für die Haushaltsführung
verwendet habe. Sie wisse, dass der Bw. die Kosten für ihre Pflege von
seinem Einkommen getragen habe, der Lohn sei ihr lediglich deshalb vom Sohn des
Bw. ausgehändigt worden, weil sie nicht wollte, dass der Bw. diese
finanziellen Dinge auf Grund seiner gelegentlichen Verwirrtheit erledige. Einige
Male habe sie gesehen, dass der Bw. aus seinem Safe Bargeld entnommen und dieses
seinem Sohn ausgehändigt habe, um sie zu bezahlen. Es sei auch richtig,
dass sie monatlich netto € 850,00 als Lohn erhalten habe. Warum der
Arbeitslohn bar ausbezahlt und nicht auf ihr Konto überwiesen worden sei,
dazu könne sie nichts sagen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2)
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4)
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Nach Abs. 2 ist die Belastung außergewöhnlich,
soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG
1988).
Nach § 34 Abs. 6 fünfter Teilstrich EStG 1988
können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen
werden:
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der
Steuerpflichtige pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage,
Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser
pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Der unabhängige Finanzsenat nimmt folgenden
Sachverhalt als erwiesen an:
Der allein stehende Bw. war im Kalenderjahr 2002 92 Jahre
alt und wohnte in einer Wohnung an der Adresse A. An der gleichen Adresse
bewohnt auch der Sohn des Bw. eine Wohnung. Nach dem vorliegenden
Grundbuchsauszug war der Bw. Alleineigentümer des an der vorgenannten
Adresse befindlichen Grundstückes mit Gebäude. Der Bw. hat neben den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (P) auch Einkünfte aus
der Vermietung von Eigentumswohnungen erzielt. Der Bw. hat erstmals von Juni bis
Dezember 2002 Bundespflegegeld in Höhe von € 1.876,00 bezogen. Seit
dem 25. Jänner 2002 war beim Bw. eine Haushaltshilfe (Pflegerin) zu seiner
Betreuung eingesetzt. Als Arbeitgeber der Pflegerin ist auf deren Lohnzettel der
Sohn des Bw. angeführt. Die Aufwendungen für die Pflegerin hat der Bw.
seinem Sohn ersetzt. Die Geldübergabe an den Sohn erfolgte entweder in bar
oder durch Abhebungen des Sohnes vom Konto des Bw. Der Sohn des Bw. war auf dem
Bankkonto seines Vaters auch zeichnungsberechtigt. Die Zahlungen des Jahres 2003
für die Pflegerin erfolgten im Wesentlichen aus zwei größeren
Gutschriften auf diesem Konto.
Strittig ist, ob die Zahlungen für die Haushaltshilfe
tatsächlich vom Bw. geleistet worden sind. Das Finanzamt ist der
Auffassung, dass der Geldfluss im Kalenderjahr 2002 nicht nachgewiesen worden
ist. Es seien keine Kontoauszüge, auf welchen Barabhebungen des Bw.
ersichtlich wären, vorgelegt worden. Es liege deshalb kein tauglicher
Nachweis vor, dass die Zahlungen für die Pflegerin tatsächlich vom Bw.
bestritten worden sind. Nach Meinung des Finanzamtes liege im Kalenderjahr 2003
ebenfalls kein Nachweis vor, dass die Zahlungen durch den Bw. erfolgt sind, da
kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Abhebung des Geldes vom Konto (nur zwei
Gutschriften) und den monatlichen Lohnzahlungen für die Pflegerin bestehe.
Außerdem sei die Geldübergabe an die Pflegerin durch den Sohn des Bw.
erfolgt.
Nach Lehre und Rechtsprechung kann die Beschäftigung
einer Hausgehilfin im Haushalt einer allein stehenden Person nur dann zu einer
außergewöhnlichen Belastung führen, wenn die allein stehende
Person wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit einer ständigen
Betreuung bedarf. Allgemein ist zu prüfen, ob eine Einkommens- oder
Vermögenssituation vorliegt, bei der die Beschäftigung einer
Hausgehilfin ohnedies üblich ist. Bei kranken oder pflegebedürftigen
Personen kann allerdings auch in solchen Fällen insoweit eine
außergewöhnliche Belastung vorliegen, als die durch Krankheit oder
Pflegebedürftigkeit bedingte Betreuung über die für eine normale
Haushaltshilfe hinausgeht (vgl. VwGH vom 20. November 1996, Zl.
94/15/0141).
Gemäß
§ 166 BAO kommt als Beweismittel im
Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden
Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich
ist.
§ 167 Abs. 2 BAO bestimmt, dass die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Dem Berufungsvorbringen ist zu entnehmen, dass der Sohn des
Bw. in den streitgegenständlichen Kalenderjahren außerhalb von W, und
zwar in G, berufstätig gewesen ist. Eine tägliche Rückkehr an den
Wohnort nach W war wegen der großen Entfernung nicht zumutbar. Eine
Betreuung und Pflege des Vaters durch den Sohn während der Arbeitswoche war
daher nicht möglich. Die Betreuung des Bw. wurde daher, da der Bw. allein
stehend ist, ab dem 25. Jänner 2002 von einer fremden Person
übernommen. Die Betreuung des Bw. in seiner gewohnten Umgebung durch eine
Pflegerin entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Wenn eine Betreuung der zu
pflegenden Person im Familienverband nicht möglich oder aus anderen
Gründen nicht durchführbar ist, wird die Betreuung von anderen
Personen wie zB mobile Pflegeschwestern, gegen Bezahlung,
übernommen.
Hinsichtlich der Frage, wer letztlich die Aufwendungen
für die pflegebedingte Betreuung des Bw. getragen hat, ist
auszuführen, dass zwar der Sohn des Bw. als Arbeitgeber der Haushaltshilfe
fungiert hat und die lohnabhängigen Abgaben am Steuerkonto des Sohnes
abgeführt wurden; daraus folgt aber nicht zwingend, dass der Lohnaufwand
tatsächlich auch vom Sohn getragen worden ist. Nach dem Vorbringen in der
mündlichen Berufungsverhandlung wurde die Arbeitgeberfunktion aus rein
organisatorischen Gründen vom Sohn, da der Bw. an Demenz litt,
wahrgenommen. Dass der Bw. an altersbedingter Demenz erkrankt war und auch
gelegentlich verwirrt war, wurde von Frau B durch ihre Aussage bestätigt.
Der Zustand der zeitweisen geistigen Verwirrung war schließlich auch der
Grund dafür, dass es die Pflegerin vorgezogen hat, ihre finanziellen
Angelegenheiten durch den Sohn zu regeln, weshalb auf ihren Wunsch hin die
Ausbezahlung ihres Lohnes durch den Sohn des Bw. erfolgte. Dieses Vorbringen ist
nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates glaubhaft und durchaus
nachvollziehbar. Schließlich wurde auch das Haushaltsgeld vom Sohn des Bw.
der Pflegerin ausgehändigt.
Nach den Ausführungen des Sohnes in der
mündlichen Berufungsverhandlung war er seit dem Kalenderjahr 2002 auf dem
Bankkonto seines Vaters bei der U zeichnungsberechtigt. Für das
Kalenderjahr 2003 wurden Ablichtungen der Kontobewegungen vorgelegt. Aus diesen
Kontoauszügen ist ersichtlich, dass monatlich die Pension des Bw.
überwiesen worden ist. Auch die Mieteinnahmen sind laut Angaben des Sohnes
auf dieses Konto einbezahlt worden. Dass der Sohn auf dem Konto seines Vaters
zeichnungsberechtigt gewesen ist, ist nicht unüblich, da nach der
Lebenserfahrung von Kindern Bank - und Behördenwege übernommen und
ausgeführt werden, wenn die Eltern alters - oder krankheitsbedingt dazu
nicht mehr in der Lage sind, diese Wege regelmäßig selbst zu
erledigen. Nachdem der Sohn des Bw. auf dessen Konto zeichnungsberechtigt war,
war es ihm jederzeit möglich, Geld zu beheben. Dass der Sohn vom Konto
seines Vaters tatsächlich Geld behoben hat, ist durch die vorgelegten
Kontoauszüge bestätigt, da sehr viele Abhebungen in G erfolgt sind.
Gelegentlich sind auch Abhebungen in einer Filiale in W getätigt worden.
Wie in der Berufungsverhandlung ausgeführt wurde, hat der Bw. gelegentlich
in Begleitung der Pflegerin auch selbst Geld vom Konto behoben und dann in der
Wohnung im Safe aufbewahrt.
Der unabhängige Finanzsenat sieht es daher als
erwiesen an, dass die Mittel für die Bezahlung des Lohnes der Pflegerin aus
dem Einkommen des Bw. stammen, zumal der Bw. über ausreichendes eigenes
Einkommen verfügte. Dass der Bw. seinem Sohn die Aufwendungen für
seine Pflege und Betreuung durch die Pflegekraft ersetzt hat, wird nicht nur
durch die Angaben und eine diesbezügliche schriftliche Bescheinigung des
Sohnes bestätigt. Auch Frau B hat im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen
Einvernahme überzeugend ausgesagt, dass die Kosten für ihre
Pflegetätigkeit vom Bw. selbst getragen worden sind. Diese Behauptung
erscheint dem unabhängigen Finanzsenat vor allem im Hinblick darauf als
glaubwürdig, dass der Bw. gelegentlich im Beisein der Pflegerin seinem Sohn
das Geld für die pflegebedingte Betreuung ebenso wie das Haushaltsgeld
ausgehändigt hat, nachdem er dieses zuvor dem Wohnungssafe entnommen hat.
Die Gründe dafür, dass der Sohn, und nicht der Bw. selbst, ihr den
Lohn ausbezahlt hat, hat die Pflegerin ebenso in anschaulicher Weise dargelegt
und sind diese auch mit der Lebenserfahrung in Einklang zu bringen.
Damit nimmt es der Berufungssenat 11 als erwiesen an, dass
sowohl im Kalenderjahr 2002 als auch im Kalenderjahr 2003 der Bw. den
Lohnaufwand für die Pflegerin getragen hat.
Für das Kalenderjahr 2002 wurde als
außergewöhnliche Belastung der Gesamtlohnaufwand
(€ 15.930,07) abzüglich des erhaltenen Pflegegeldes
(€ 3.216,00) für die Pflegerin in Höhe von
€ 12.714,07 geltend gemacht. Der Lohnaufwand für die Pflegerin
wurde als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt beantragt. Der
Bw. hat ab Juni 2002 Pflegegeld bezogen. Ab diesem Zeitpunkt liegt die
Voraussetzung für die Anerkennung der außergewöhnlichen
Belastung ohne Selbstbehalt vor. Die beantragten Kosten waren daher aufzuteilen
und anteilig für 7 Monate (Gesamtbezug:14x7= € 7.965,02)
abzüglich des erhaltenen Pflegegeldes (€ 1.876,00) als
außergewöhnliche Belastung mit € 6.089,02 ohne Abzug eines
Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Für das Kalenderjahr 2003 waren die laut
Erklärung geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von € 15.818,82
für die Pflegerin als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 14.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0186-W/05
- Stammnummer
- 28977
- Gültig
- 14.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF