…Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches durch das Finanzamt wurde von der Bw. der Nachweis über abgelegte Prüfungen der Tochter abverlangt. Die Bw. übersandte eine Kopie der Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom 16. September 1998 über die Zulassung zu den Prüfungen, wobei das Ausmaß der einzelnen Zulassungsprüfungen festgelegt wurde.…
…die Externistenprüfung abzulegen. Dies erfordere den Antritt zu den einschlägigen (Vor-)Prüfungen innerhalb angemessener Zeit. Ein eventueller Anspruch für den Sohn des Bw könne rückwirkend erst nach Vorlage der positiven Beurteilung des Sommersemesters 2007 sein. Gegen obgenannten Bescheid berief der Bw rechtzeitig mit seiner Eingabe…
…im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Entscheidend sei das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw. -abschluss. Dieses Bemühen manifestiere sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen. Dass die Prüfungen auch tatsächlich bestanden werden, wird nicht zwingend gefordert. Nach der Verwaltungspraxis wird…
…drei Semestern des Studiums an der TU B. nur zu einer Prüfung angetreten. Mit dem Vorbringen des Bw., sein Sohn habe während des Studiums in Deutschland zusätzlich einen Java-Kurs besucht, konnte ein Prüfungs-(antritts)nachweis nicht erbracht werden, weil laut den vorgelegten Unterlagen (E…
…das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen treten, die Extemistenreifeprüfung abzulegen. Dies erfordert den Antritt zu den einschlägigen (Vor-) Prüfungen innerhalb angemessener Zeit. Ihre Tochter Y hat bis zum Schuljahr 2006/07 das Bundesrealgymnasium Wien I besucht. Lt. Jahreszeugnis vom 29. Juni 2007 hat…
…auf den Prüfungserfolg an, wohl aber auf den Antritt zu Prüfungen (vgl. z.B. Erkenntnis d. VwGH v. 17.09.1990, Z. 89/14/0070). Ihr Sohn W. besuchte im Schuljahr 2001/2002 die Maturaschule "Schola Nova", er hat sich zwar zu einer Prüfung angemeldet…
…den Antritt vor der Prüfungskommission und die bis dorthin stattgefundene Vorbereitung in freier Beweiswürdigung einen letzten Akt eines nach außen erkennbaren Bemühens um den Ausbildungserfolges gesetzt hat. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass sich jemand nur aus beihilfenrechtlichen Hintergedanken etc zu einer Prüfung…
…zu keiner Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden (vgl. VwGH 17.09.1990, 89/14/0070; VwGH 16.11.1993, 90/14/0108; VwGH 26.6.2002, 98/13/0042). Das Argument des Berufungswerbers als Indiz einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung sei zu…
…das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen treten, die Externistenprüfung abzulegen. Dies erfordert den Antritt zu den einschlägigen (Vor-)Prüfungen innerhalb angemessener Zeit. Da diese Voraussetzung von Tochter I. nicht erfüllt wurde, bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe." Die vom Bw. gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachte…
…außen erkennbare Bemühen treten, die Externistenreifeprüfung abzulegen. Dies erfordert den Antritt zu den einschlägigen (Vor-)Prüfungen innerhalb angemessener Zeit. Da keine Prüfungsnachweise vorgelegt werden konnten, war die Berufung als unbegründet abzuweisen." Mit - nicht unterfertigtem - Schreiben vom 22.6.2010 beantragte der Bw. die Entscheidung über…
…Bemühen treten, die Externistenreifeprüfung abzulegen.Dies erfordere den Antritt zu den einschlägigen Prüfungen innerhalb angemessener Zeit. Da das Kind A seit dem 27. September 2004 zur Ablegung von Zulassungsprüfungen im Rahmen der Externistenreifeprüfung gemeldet sei und im Kalenderjahr 2005 keine Prüfungen abgelegt habe, könne die…
…ernstliche und zielstrebige Bemühen, die Externistenprüfung abzulegen, nicht erkennbar sei. Dies erfordere nämliche den Antritt zu den einschlägigen (Vor-) Prüfungen innerhalb angemessener Zeit. Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag verwies die Bw. darauf, dass ihre Tochter keine Maturaschule besuche und auch keine Externistenreifeprüfung anstrebe, sondern ordentliche Schülerin…
…und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen treten, die Externistenreifeprüfung abzulegen. Dies erfordert den Antritt zu den einschlägigen (Vor-) Prüfungen innerhalb angemessener Zeit." Die Bw. erhob gegen den Rückforderungsbescheid mit folgender Begründung Berufung: "Mein Sohn M.... hat von Sep 2009 - August 2011 die Maturaschule X. besucht…
…in allen zu absolvierenden Fächern/Modulen kann kein Zweifel daran bestehen, dass im betreffenden Zeitraum nicht von einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 und der hierzu ergangenen Rechtsprechung gesprochen werden kann. Die Anwesenheit im Unterricht bzw. der Antritt zu Prüfungen war…
…treten, die Externistenreifeprüfung abzulegen. Dies erfordere den Antritt zu den einschlägigen (Vor-)Prüfungen innerhalb angemessener Zeit. Die Bw. erhob gegen die Berufungsvorentscheidung mit Schreiben vom 13. Jänner 2011 eine als Vorlageantrag zu wertende Berufung. Zur Begründung führte sie Folgendes aus: "Damit meine Tochter Z.B…
…allen zu absolvierenden Modulen im Sommersemester 2012 kann kein Zweifel daran bestehen, dass im betreffenden Zeitraum nicht von einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ausgegangen werden kann. Die Anwesenheit im Unterricht bzw. der Antritt zu Prüfungen…
…und zielstrebig betrieben wird, wobei insbesondere der Antritt zu den erforderlichen Prüfungen ausschlaggebend ist (vgl. VwGH 17.09.1990, 89/14/0070; VwGH 16.11.1993, 90/14/0108). Dagegen kommt es auf die erfolgreiche Absolvierung von Prüfungen nicht an (vgl. VwGH 13.3.1991…
…könnten die Externistenprüfungen aber wegen einer gesetzlich normierten einjährigen Sperrfrist nicht vor dem 17.5.2010 abgelegt werden, weshalb auch ein Antritt zu der am 17.5.2010 beginnenden Reife- und Diplomprüfung im Sommertermin 2010 nicht möglich sei. In einem ärztlichen Befund des Dr. A…
…keiner Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden. Der Maturaschüler muss durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erfüllen (vgl. VwGH 13.3.1991, 90/13/0241). Um die Dauer des voraussichtlichen Anspruches auf Familienbeihilfe festlegen zu…
…längere Zeit hindurch nicht zu den vorgesehenen Prüfungen antritt, kann nicht mehr als Berufsausbildung gewertet werden. Ziel einer Berufsausbildung bzw. einer Berufsfortbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen…