Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1018-W/03
Ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung bei Berufsreifeprüfung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1018-W/03vom 27.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Februar 2001 bis 31. Mai 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im Zeitraum Februar 2001 bis Mai
2002 für seinen Sohn M. Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag.
Der Sohn begann im Februar 2001 am "poly college" (Wiener
Volksbildungsverein) mit der Ausbildung zur
Berufsreifeprüfung.
Laut vorliegenden Kursbestätigungen hat er folgende
Kurse besucht:
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BRP Englisch
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26.9.2001 - 31.12.2001 22 Stundeneinheiten je
90 Minuten
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BRP Englisch
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2.1.2002 bis 5.6.2002 40 Stundeneinheiten je 90
Minuten
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BRP Deutsch
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14.2.2002 bis 13.6.2002 33 Stundeneinheiten je 90
Minuten
Die vom Finanzamt mit Schreiben vom 17. Juni 2002
abverlangten Unterlagen (Prüfungsdekrete bzw. Nachweis über abgelegte
Prüfungen) wurden nicht vorgelegt.
Am 4. September 2002 ersuchte das Finanzamt um
Ergänzung in folgenden Punkten:
"Wann
hat Hr. A. die Vorbereitungslehrgänge
besucht?
Wann
ist er zu den Prüfungen angetreten?
Hat
er die Berufsreifeprüfung bereits abgelegt? ggf.
wann?"
Über das daraufhin mit dem Bw.
geführte Telefonat wurde seitens des Finanzamtes folgender Aktenvermerk
aufgenommen:
"M.
war bis 6/02 zu div. Vorbereitungslehrgängen -
Berufsreifeprüfung, angemeldet, aber nie für eine Prüfung! danach
weder für Lehrgang noch für Prüfungen gemeldet
worden."
Das Finanzamt erließ daraufhin am 13. September 2002
einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener
Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Februar 2001 bis 31. Mai 2002 und begründete diesen wie
folgt:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht für volljährige Kinder, die
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet werden, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Ausbildung ernsthaft
und zielstrebig betrieben wird.
Da Ihr Sohn
M. im Feber 2001 die Ausbildung zur
Berufsreifeprüfung begonnen hat, jedoch nicht zur Abschlussprüfung im
Juni 2002 angetreten ist, war obiger Betrag
rückzufordern."
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
begründete diese damit, dass im Jahr 2002 keine Abschlussprüfung
stattfand, weil die Berufsreifeprüfung über drei Jahre
gehe.
Das Finanzamt erließ am 12. Juni 2003 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung unter Anführung des § 2
Abs. 1 lit. FLAG mit folgender Begründung ab:
"Der Besuch einer
Maturaschule stellt nur dann eine Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes dar, wenn die Ausbildung ernsthaft und
zielstrebig erfolgt. Die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit ist in erster Linie
so lange anzunehmen, als die vorgesehenen Zulassungsprüfungen bzw.
Hauptprüfungen absolviert werden.
Für die
Absolvierung der Berufsreifeprüfung wird eine Vorbereitungszeit von
höchstens vier Monaten je abzulegender Teilprüfung als ernsthafte und
zielstrebige Berufsausbildung angenommen. Daraus ergibt sich bei vier
Teilprüfungen ein Anspruchszeitraum von maximal sechzehn
Monaten.
Nach Ablauf des
Bezugszeitraums der Familienbeihilfe ist vom Finanzamt die Ablegung der
angegebenen Teilprüfungen zu überprüfen. Eine Rückforderung
der Familienbeihilfe ist dann vorzunehmen, wenn zu keiner dieser Prüfungen
angetreten wurde, bzw. für vier Monate je nicht angetretener
Prüfung.
Weder Ihrerseits
noch seitens der Schule (poly college Siebenbrunnengasse) konnten Nachweise
betreffend Prüfungsantritte vorgelegt bzw. bestätigt werden, daher
kann eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung (siehe obige
Ausführungen) im Falle Ihres Sohnes
M. nicht erkannt werden, somit wird
spruchgemäß entschieden."
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 25. Juni 2003 gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 12. Juni 2003 Berufung und führte dazu
aus, dass sein Sohn sehr wohl ernsthaft und zielstrebig diese Maturaschule
besucht habe. Eine Prüfung (Matura) gebe es erst nach drei Jahren.
Teilprüfungen hätte es keine gegeben.
Das Finanzamt wertete das Schreiben als
Vorlageantrag.
Am 28. Juni 2003 langte beim Finanzamt folgendes Schreiben
des Sohnes des Bw. ein.
"Ich habe die
Berufsreifeprüfung im Polycollege,..., im 1. Semester in 3 Fächern und
das 2. Semester in 2 Fächern besucht, ehe ich die Schule um mich
beruflich anders zu orientieren, abgebrochen habe. Es gab in dieser Zeit keine
Prüfungen, da es meines Wissens nur eine Endprüfung gibt nach 3
- 4 Semestern, je nach Fachrichtung. Da ich nur die Hälfte des
angegebenen Zeitraumes von 3 Jahren abgeschlossen habe, gibt es natürlich
auch keine Prüfungen vorzuweisen. Ich kann aber jederzeit meine BRP
fortsetzen, was ich auch vor habe, nur möchte ich erst eigenes Geld
verdienen um mich später besser darauf konzentrieren zu
können..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Während die obige Bestimmung sodann recht präzise
Vorschriften betreffend den Besuch von Einrichtungen iSd § 3 StudFG (im
Wesentlichen Universitäten) enthält, fehlen vergleichbare Regelungen
zu anderen Bildungseinrichtungen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
19.3.1998, 96/15/0213, unter Verweis auf VwGH 13.3.1991, 90/13/0241,
ausgeführt, es sei Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation
für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu
gehöre regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen
Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen
sei essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Der laufende Besuch einer der
Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reiche für sich allein
noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier
maßgeblichen Sinn anzunehmen. Entscheidend sei das nach außen
erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw.
-abschluss. Dieses Bemühen manifestiere sich im Antreten zu den
erforderlichen Prüfungen.
Dass die Prüfungen auch tatsächlich bestanden
werden, wird nicht zwingend gefordert. Nach der Verwaltungspraxis wird bei der
Berufsreifeprüfung eine Vorbereitungszeit von vier Monaten pro
Teilprüfung anerkannt.
Der vorliegende Sachverhalt ist unstrittig; der Sohn des
Bw. hat im Februar 2001 mit Vorbereitungskursen zur Berufsreifeprüfung am
poly college begonnen und diese im Juni 2002 - ohne auch nur für eine
einzige Prüfung vorgemerkt gewesen zu sein bzw. abgelegt zu haben -
abgebrochen.
Dies wurde auch mit Schreiben des poly college vom 20.
September 2002 bestätigt.
Somit steht aber fest, dass von einem nach außen
erkennbaren ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Studienfortgang
bzw. -abschluss im Sinn des oben zitierten VwGH-Erkenntnisses keinesfalls
gesprochen werden kann. Ohne Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, dass ein
Antritt zu Teilprüfungen erst nach drei bis vier Semestern möglich
ist. Hinzuzufügen ist allerdings, dass der Lehrgang nach drei Semestern
abgebrochen wurde, und zu diesem Zeitpunkt die Ablegung von Teilprüfungen
offensichtlich bereits möglich gewesen wäre. Es wird weiters darauf
hingewiesen, dass der Sohn des Bw. seit Abbruch des Lehrganges berufstätig
ist.
Der Rückforderungsbescheid des Finanzamtes ist daher
zu Recht ergangen.
Wien, am 27.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1018-W/03
- Stammnummer
- 21607
- Gültig
- 27.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF