Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0902-W/07
Familienbeihilfe während Absolvierung einer Maturaschule
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0902-W/07vom 26.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 20. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 6. Oktober 2006 betreffend
Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Mai 2005 bis 30. Juni 2006,
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob der Berufungswerber (Bw.) zu Unrecht
Familienbeihilfe (FB) i.H.v. 2.255 €
(= 156,40 x 11 Mo + 178,20 x 3
Mo) und Kinderabsetzbeträge (KAB) i.H.v. 712,60 € (= 50,90 x 14 Mo)
für den Zeitraum Mai 2005 bis Juni 2006 für seine Tochter A bezogen
hat.
Das Finanzamt ging gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
davon aus, dass Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder haben, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Da der Bw. die Datenblätter vom 31. Mai 2006 und 14.
Juli 2006 nicht beantwortete, war von zu Unrecht bezogenen Beihilfen für
den Zeitraum 1. Mai 2005 bis 30. Juni 2006 auszugehen.
Der Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid vom 6. Oktober 2006
Berufung und führt im Wesentlichen aus:
Als
Nachweis, dass der Bw. die Familienbeihilfe nicht zu Unrecht bezogen habe, lege
er die Schulbestätigung vom 13. März 2006 der N Maturaschule vor, in
der bestätigt werde, dass Frau A im Sommersemester 2006 im 4. Semester des
zweijährigen AHS-Tageskurses inskribiert sei.
Das Finanzamt gab der Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 6. März 2007 teilweise statt und
begründete dies u.a. wie folgt:
Der
Besuch einer Maturaschule alleine sei nicht ausreichend, um das Vorliegen einer
Berufsausbildung anzunehmen.Hiezu müsse das ernstliche und
zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen treten, die
Externistenreifeprüfung abzulegen.Dies erfordere den Antritt zu den
einschlägigen Prüfungen innerhalb angemessener Zeit.
Da
das Kind A seit dem 27. September 2004 zur Ablegung von Zulassungsprüfungen
im Rahmen der Externistenreifeprüfung gemeldet sei und im Kalenderjahr 2005
keine Prüfungen abgelegt habe, könne die Familienbeihilfe sowie der
Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Mai bis Dezember 2005 nicht zuerkannt
werden.
Zuerkannt
habe nur die Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum
Jänner bis Juni 2006 aufgrund der abgelegten Prüfungen am 16.
Jänner 2006 sowie am 20. Juni 2006 werden können.
Der
Rückforderungsbetrag verringere sich somit auf den Zeitraum Mai bis
Dezember 2005.
Der Bw. stellte daraufhin gegen den o.a. Bescheid einen
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führt
ergänzend aus:
Da
seine Tochter A (geb. am 7. April 1987) im Jahre 2005 das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet gehabt habe, bestünde ein gesetzlicher Anspruch auf
Familienbeihilfe.
A
habe auch auf die Genehmigung der gesetzlichen Zulassung zur
Externistenprüfung durch den Stadtschulrat (Entscheidung in der Zeit von
27. September 2004 bis 17. März 2005) warten müssen.Erst ab
diesem Zeitpunkt habe sie zur Prüfung antreten dürfen.
Die
monatliche Kursgebühr bei der Maturaschule habe 185 € betragen, die
mit Hilfe der erhaltenen Familienbeihilfe bezahlt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt und ist den vorgelegten Unterlagen zu
entnehmen:
Frau A besuchte seit 13. September 2004 die N Maturaschule
zwecks Ablegung einer AHS-Externistenreifeprüfung.
Mit Entscheidung vom 27. September 2004 des Stadtschulrates
für Wien, wurde Frau A zu den Prüfungen zur
Externistenreifeprüfung zugelassen. Diese Entscheidung wurde am 17.
März 2005 von Frau A nachweislich abgeholt.
Lt. Auskunft der Externistenprüfungskommission
erfolgte der erste Prüfungsantritt zu einem Prüfungsgegenstand am 14.
November 2005. Die weiteren Antritte erfolgten am 16. Jänner 2006, 20. Juni
2006, 19. März 2007, 21. März 2007 sowie 29. März 2007.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
Gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die
im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder
in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen
durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung
des angestrebten Berufes zu erlangen.
Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen
erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.
Im Fall des Besuches einer Maturaschule manifestiert sich
das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den
Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen
Vorprüfungen. Zwar ist nicht (nur) der Prüfungserfolg
ausschlaggebend, der Maturaschüler muss aber durch das Antreten zu
Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen
für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (vgl. VwGH vom
28.1.2003, 2000/14/0093).
Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung das
ernstliche und zielstrebige Bemühen der Tochter des Bw. aufgrund der
bloß für das Jahr 2006 bekanntgegebenen Prüfungsantritte
angenommen. Erst durch Erhebungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz
bei der Externistenprüfungskommission wurde bekannt, dass Frau A erstmals
am 14. November 2005 zu einer Prüfung angetreten ist.
Aufgrund eines erkennbaren ernstlichen Bemühens (siehe
Bestätigung der Externistenprüfungskommission) die vorgeschriebenen
Prüfungen abzulegen sowie unter Miteinberechnung einer entsprechenden
Vorbereitungszeit steht somit dem Bw. für seine Tochter A für den
gesamten Streitzeitraum Mai 2005 bis Juni 2006 die Familienbeihilfe sowie der
Kinderabsetzbetrag zu.
Der Rückforderungsbescheid vom 6. Oktober 2006 war
daher ersatzlos aufzuheben.
Wien, am 26.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0902-W/07
- Stammnummer
- 28094
- Gültig
- 26.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF