Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3406-W/02
Kein zielstrebiges Bemühen um den Studienfortgang bei Antritt zu einer Prüfung in drei Semestern.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3406-W/02vom 05.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 23. Juli 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 20. Juni 2001 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
das Kind K. für den Zeitraum Oktober 1999 bis März 2001
entschieden:
Die Berufung wird für den
Zeitraum Oktober 1999 bis Februar 2001 als unbegründet abgewiesen, für
den Zeitraum März 2001 wird der Berufung Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe gab der Berufungswerber (Bw.) am 30. März 2001 dem
Finanzamt bekannt, dass sein Sohn von der Technischen Universität (TU) B.
auf die TU S. gewechselt habe und vermerkte auf dem
Überprüfungsschreiben zum angeforderten Nachweis über bisher
abgelegte Prüfungen: "keine".
Mit Schreiben vom 14. Mai 2001 ersuchte das Finanzamt den
Bw. den Nachweis über die Exmatrikulation in B., den Nachweis über die
dort abgelegten Prüfungen sowie einen Nachweis, über die
(allfällige) Anrechnung von Prüfungen des in B. betriebenen Studiums
für das an der TU S. begonnene Studium vorzulegen.
Der Bw. erklärte mit Eingabe vom 28. Mai 2001, dass
eine Anrechnung von Prüfungen nicht erfolgte sei und legte die
Exmatrikulationsbescheinigung der TU B. sowie ein Studienblatt der TU S.
für das Sommersemester 2001 vor.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2001 forderte das Finanzamt die
Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 1999 bis März 2001 sowie die
Kinderabsetzbeträge für den genannten Zeitraum als zu Unrecht bezogen
zurück und verpflichtete den Bw. den Rückforderungsbetrag in Höhe
von € 3.597,14 (ATS 49.250) gemäß
§ 26 Abs.1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 iVm § 33
EStG 1988 zurückzuzahlen. Das Finanzamt begründete den Bescheid
dahingehend, dass gemäß
§ 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967
für volljährige Kinder unter anderem dann Anspruch auf
Familienbeihilfe bestehe, wenn ein ordentliches Studium ernsthaft und
zielstrebig betrieben werde. Der Sohn des Bw. sei vom 20.10.1999 bis 31.03.2001
an der Technischen Universität B. inskribiert gewesen und habe laut den
eigenen Angaben des Bw. in dieser Zeit keine Prüfungen abgelegt. Ein
zielstrebiges Studium könne daher nicht angenommen werden und es bestehe
für den Rückforderungszeitraum kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
In der gegen den Rückforderungsbescheid eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus:
"Mein Sohn
K. hat das Studium an der Technischen
Universität B. ernsthaft betrieben.
Er hat diverse Vorlesungen regelmäßig besucht und an den Seminaren
und Übungen teilgenommen. Zusätzlich hat er Kurse und damit
verbundenen Prüfungen für den Gegenstand "Einführung in das
wissenschaftliche Rechnen" (Java - Kurs) absolviert und
abgeschlossen.
Nachdem er an einer
Vorprüfung im Sommersemester 2000 scheiterte und infolge einer Erkrankung
weitere Prüfungen nicht ablegte ist er seit Anfang 2001 nach Wien
zurück übersiedelt und hat an der TU -
S. für das Physikstudium
immatrikuliert."
Mit Ergänzungsvorhalt ersuchte das Finanzamt den Bw.
nochmals um Vorlage eines Nachweises über die in der Zeit von Oktober 1999
bis März 2001 abgelegten Prüfungen (auch über negativ bewertete
Prüfungen) sowie um den ärztlichen Nachweis, für welchen Zeitraum
der Sohn infolge einer Erkrankung keine Prüfungen habe ablegen
können.
Der Bw. übersandte mit Schreiben vom 8. September
2001 eine ärztliche Bestätigung über die Dauer der Erkrankung des
Sohnes, eine Aufenthaltsbestätigung des Krankenanstalt , ein E-Mail
betreffend einen "Java-Kurs" sowie eine Inskriptionsbestätigung (Technikum
S.) und brachte ergänzend vor:
"... Ich möchte dazu
erläuternd mitteilen, daß die Vorprüfungen zu den Vorlesungen
des Ersten Semesters ca. im März 2000 stattfanden (Mathematikklausur,
Physik-Probeklausur, Lineare Algebra) und hiefür keine Zeugnisse
ausgestellt wurden. Die Prüfungen am Ende des zweiten Semesters fanden im
Juni bis September 2000 statt und mein Sohn konnte infolge der erwähnten
Erkrankung nicht teilnehmen.
Der Versuch, die
notwendigen Prüfungen im dritten Semester nachzuholen, scheiterte infolge
der versäumten Zeit (siehe den schon zugesandten Prüfungsbescheid vom
16.11.2000), sodaß mein Sohn Anfang 2001 nach Wien
zurückübersiedelte.
Nach der Immatrikulation
an der TU- S. konnte er mitten im
Studienjahr keine konsequente Weiterführung des Studiums betreiben und
wurde von Ihnen deshalb keine FB und FAB mehr ausbezahlt.
In der Ferienzeit hat er
sich am Technikum Wien beworben und den Aufnahmetest bestanden. Ich habe deshalb
eine Inskriptionsbestätigung für das neu begonnene Studium
beigelegt.
Aus
den vorangeführten Fakten ist erkennbar, daß mein Sohn zwar bestrebt
war, ernsthaft zu studieren, jedoch infolge Erkrankung in einem
äußerst ungünstigen Zeitraum daran gehindert
wurde."
Mit Vorhalt vom 13. September 2001
ersuchte das Finanzamt den Bw. um Vorlage eines Nachweises, dass der Sohn zu
Vorprüfungen des ersten Semesters im März 2000 angetreten ist sowie um
den Nachweis, für welchen Zeitraum der Sohn infolge seiner Erkrankung keine
Prüfungen ablegen konnte.
Der Bw. beantwortete den Ergänzungsvorhalt mit
Schreiben vom 29. September 2001 wie folgt:
"Bezugnehmend
auf Ihr neuerliches Schreiben vom 13.9. teile ich mit, daß sich aus den am
8.9.01 an Sie übersandten Unterlagen ergibt, daß mein Sohn im
Zeitraum von 15.6. bis 15.9.2000 an einer mit Fieber verbundenen Infektion litt
und daher keine Prüfungen ablegen konnte, wobei festzustellen Ist,
daß unter Berücksichtigung der notwendigen Vorbereitungszeit zu einer
Prüfung ein über den 15.9.hinausgehender Zeitraum von ca. 4 Wochen
anzuschließen wäre.
Beiliegend
übersende die verlangten ergänzenden
Unterlagen:
1. Ärztlicher
Nachweis über Verhinderungszeitraum
2. Zeiteinteilung Prüfungen
TU B. im SS 2000.
Hinweis:
Eine Kopie des Prüfungsbescheides für das SS 2000 wurde Ihnen Ende
Dez.2000 zugesandt.
Weitere
Zeugnisse wurden bzw. werden von der TU B.
nicht ausgestellt."
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung wie folgt als unbegründet ab:
"Gemäß
§
2/1 b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht für
volljährige Kinder unter anderem dann ein Familienbeihilfenanspruch, wenn
diese ein Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Ein Studium wird dann
ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn die im Studienplan vorgesehenen
Prüfungen in bestimmten Zeiträumen abgelegt werden. Diese
vorgeschriebene Studienzeit kann wegen unvorhergesehener oder unabwendbarer
Ereignisse verlängert werden. In den vorliegenden Fall wurde für den
Nachweiszeitraum keine einzige erfolgreich abgelegte Prüfung nachgewiesen.
Die ins Treffen geführte Erkrankung bestand hauptsächlich während
der Ferienzeit, sodass keine Studienzeit versäumt wurde. Somit ist auch
keine Verlängerung der Studienzeit über das vorgesehene Ausmaß
möglich."
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wiederholte der Bw., dass sein Sohn alle
notwendigen Vorlesungen und Übungen an der TU B. bis Ende 2000
regelmäßig besucht habe. Weiters führte der Bw. aus:
"...
Sie führen an, daß seine nachgewiesene Erkrankung hauptsächlich
in der Ferienzeit bestand. Dies ist unrichtig. Die Ferien an der TU
B. waren zu folgenden
Zeiten:
Semesterferien:
1.3.-1.5.2000
Sommerferien:
1.8.-15.10.2000
Die
Prüfungstermine fanden zu folgenden Terminen
statt:
1) nach dem ersten Semester
(diese Prüfungen waren "Vorprüfungen" und wurden nur bei positivem
Erfolg bewertet):
|
Physik
|
31.3.2000
2)
nach dem 2. Semester:
|
Exp.Physik
1
|
8.9.2000
|
Exp.Physik
2
|
8.8.2000
|
Mathematik
f.Phys.1
|
12.9.2000
|
Mathematik
f.Phys.2
|
12.9.2000
Wie
ersichtlich, fielen sämtliche Prüfungstermine sowohl in die Ferienzeit
als auch in seinen Erkrankungszeitraum.
Außerdem
wurden durch die Erkrankung auch wesentliche Teile der Studienzeit
versäumt.
Da
die seitens der Behörde vorgebrachten Vorwürfe vollkommen haltlos
sind, beantrage ich die positive Erledigung der Berufung."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr und ist eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967
wird Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen. Gemäß
§ 33 Abs.4 Z.3 lit.a
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes auch anzuwenden, wenn Kinderabsetzbeträge
zu Unrecht bezogen wurden.
Im gegenständlichen Berufungsfall ist aufgrund der
vorgelegten Unterlagen bzw. der Angaben des Bw. von folgendem Sachverhalt
auszugehen:
-
Der volljährige Sohn des Bw. war laut Exmatrikulationsbescheinigung der TU
B. vom 30.11.2000 für drei Semester (vom 20.10.1999 bis 31.03.2001) in der
Fachrichtung "Physik" zum Studium an der Universität in Deutschland
zugelassen.
-
Die Vorprüfungen zu den Vorlesungen des ersten Semesters
(Mathematikklausur, Physik-Probeklausur, Lineare Algebra) fanden laut
Vorhaltsbeantwortung des Bw. vom 8. September 2001 im März 2000 statt.
-
Die im Anschluss an das Sommersemester 2000 abzulegende
Diplomvorprüfung I für Studenten der Physik, bestehend aus den
fünf Einzelprüfungen Experimentalphysik 1,
Experimentalphysik 2, Mathematik für Phys.1, Mathematik für Phys.
2 sowie Grundlagen der Chemie (Prüfungstermine 8.9.2000 und 12.9.2000) hat
der Sohn des Bw. laut vorgelegter Bescheidkopie der TU B. vom 16.11.2000 nicht
bestanden. Es erfolgte ein Prüfungsantritt im Prüfungsfach
Experimentalphysik 1 am 8.9.2000, Beurteilung: nicht bestanden. Zu den
übrigen Prüfungen ist der Student laut erwähntem Bescheid nicht
erschienen, sodass alle Prüfungen als nicht bestanden gewertet wurden. Die
fünf nicht bestandenen Prüfungen hätten laut Bescheid nach Ablauf
eines Semesters wiederholt werden müssen, andernfalls wurden diese
Fächer als zum 2.Mal nicht bestanden gewertet.
-
Der Sohn des Bw. war laut vorgelegter Bestätigung des behandelnden
praktischen Arztes Dr. A. vom 24. September 2001 infolge einer Erkrankung
durch die bestehende Müdigkeit und Abgeschlagenheit in der Vorbereitung zum
Ablegen von Prüfungen in der Zeit von 15.6. - 15.9.2000 gehindert.
-
Laut Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses (Krankenanstalt) vom
28. August 2001 war der Sohn des Bw. vom 15.07.2000 bis 16.07.2000 als
Patient in Pflege der Anstalt.
-
Nach seiner Rückkehr nach Österreich inskribierte der Sohn des Bw. ein
Semester an der TU S. in der Studienrichtung "Technische Physik" sowie im
anschließenden Wintersemester 2001/02 am Technikum S. im
Fachhochschul-Studiengang "Elektronik". Für die Studienrichtung "Technische
Physik" an der TU S. erfolgte keine Anrechnung von Prüfungen aus dem im
strittigen Zeitraum in Deutschland betriebenen Studium der Fachrichtung "Physik"
bzw. konnte eine Anrechnung nicht erfolgen, weil an der TU B. keine
Prüfungen erfolgreich abgelegt wurden.
Strittig ist im gegenständlichen Berufungsfall, ob
sich der Sohn des Bw. im Rückforderungszeitraum Oktober 1999 bis
März 2001 in Berufsausbildung befunden hat.
Die in § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967 näher
genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufsausbildung bei
einem Studium sind nur bei einer auf Grund der einschlägigen
Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 StudFG 1982
genannten Einrichtungen anzuwenden. Für das vom Sohn des Bw. im strittigen
Zeitraum in Deutschland betriebene Studium ist damit das Vorliegen der
Berufsausbildung nach den allgemeinen Kriterien für das Vorliegen einer
Berufsausbildung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen.
Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Besuch
einer Universität als ordentlicher Hörer grundsätzlich
Berufsausbildung, jedoch ist die Zulassung an einer Universität als reiner
Formalakt nicht geeignet eine Berufsausbildung nachzuweisen und somit den
Anspruch auf die Familienbeihilfe zu begründen (VwGH 22.11.95, 94/15/0034,
20.11.96, 94/15/0130).
Ziel einer Berufsausbildung ist die fachliche Qualifikation
für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu
gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. In
Auslegung des Beihilfentatbestandes nach § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967
(außerhalb der Sonderbestimmungen dieses Tatbestandes betreffend Kinder,
die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen) hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsprechung
entwickelt, dass ein ernstliches, zielstrebiges und nach außen erkennbares
Bemühen um einen Ausbildungserfolg (Studienfortgang bzw. Studienabschluss)
erforderlich sei, um von einer Berufsausbildung sprechen zu können. Ein
solches Bemühen manifestiere sich insbesondere im Antreten zu den
erforderlichen Prüfungen (VwGH 19.03.1998, 96/15/0213: 21.01.2004,
2003/13/0157). Zwar sei nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; das Kind
müsse aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit
versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der
Berufsausbildung zu erfüllen (VwGH 16.03.2005, 2004/14/0114).
Der Bw. bringt nun vor, sein Sohn habe diverse Vorlesungen
regelmäßig besucht und an den Seminaren und Übungen bis Ende
2000 teilgenommen und somit das Studium in B. ernsthaft betrieben. Wie
vorstehend bereits ausgeführt, reicht der Besuch von Vorlesungen allein
aber nicht aus, um ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium anzunehmen. Auch
die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer
zielstrebigen Berufsausbildung nicht aus (VwGH 28.01.2003, 2000/14/0093), weil
das Ablegen von Prüfungen ebenso wie der Besuch von Lehrveranstaltungen
essentielle Bestandteile eines Studiums sind.
Bei dem vom Sohn des Bw. im strittigen Zweitraum
betriebenen Studium an der TU B. fanden die Prüfungen zu den Vorlesungen
des ersten Semesters (Wintersemester 1999/2000) im März 2000 statt. Diese
"Vorprüfungen" nach dem ersten Semester wurden laut den Angaben des Bw. im
Vorlageantrag nur bei positivem Erfolg bewertet. Der Bw. führte dazu in
seiner Vorhaltsbeantwortung vom 8. September 2001 nur aus, dass für den
Sohn hiefür keine Zeugnisse ausgestellt worden seien. Trotz konkreter
Nachfrage des Finanzamtes wurde vom Bw. nicht nachgewiesen und auch gar nicht
behauptet, dass der Sohn zu einer dieser Vorprüfungen zumindest angetreten
sei.
Für die Diplomvorprüfung im Anschluss an das
zweite Semester (Sommersemester 2000) ist der Sohn des Bw. zu einer der
fünf erforderlichen Prüfung (am 8. September 2000) angetreten, hat
diese jedoch nicht bestanden.
Ein Nachweis über Prüfungsantritte bzw. abgelegte
Prüfungen für das dritte Semester (Wintersemester 2000/01) wurde trotz
mehrmaliger Aufforderung durch das Finanzamt ebenfalls nicht erbracht. Laut den
vorgelegten Nachweisen ist der Sohn des Bw. demnach in den drei Semestern des
Studiums an der TU B. nur zu einer Prüfung angetreten.
Mit dem Vorbringen des Bw., sein Sohn habe während des
Studiums in Deutschland zusätzlich einen Java-Kurs besucht, konnte ein
Prüfungs-(antritts)nachweis nicht erbracht werden, weil laut den
vorgelegten Unterlagen (E-Mail vom 26. Juli 2001) bei diesem Kurs eine
Leistungskontrolle nicht stattgefunden hat und auch eine
Kursbesuchsbestätigung nicht ausgestellt wurde.
Wenn der Bw. nun vorbringt, sein Sohn habe wegen einer
Erkrankung keine Prüfungen ablegen können, so ist dazu
auszuführen:
Laut vorgelegter Bestätigung des praktischen Arztes
vom 3. September 2001 hatte der Sohn des Bw. am 13. Juli 2000 die
Ordination aufgesucht und geklagt, dass er schon seit vier Wochen unter
grippalen Erscheinungen leide. Nach Untersuchung sei die Diagnose "F." gestellt
worden. Da jedoch ein hohes Fieberkontinuum bestanden habe, sei der Patient am
15. Juli 2000 in die Med. Abt. des Krankenanstalt aufgenommen worden. Es
habe sich eine Mischform herausgestellt (Angina - ...fieber, Anm.: Rest
unleserlich), die einen "ca. zwei Monate chron. rezidiv. Verlauf" bedingt habe.
Laut nachgereichter Ergänzung des Arztes vom 24. September 2001 war der
Sohn des Bw. durch bestehende Müdigkeit und Abgeschlagenheit während
bzw. nach der Erkrankung für die Dauer von etwa drei Monaten (im Zeitraum
15. Juni 2000 - 15. September 2000) in der Vorbereitung zum Ablegen von
Prüfungen gehindert.
Nun ist es ohne Zweifel richtig, dass die Auswirkung einer
Krankheit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Berufsausbildung
führen kann. Im konkreten Fall ist nach den Ausführungen des Arztes
auch glaubhaft, dass beim Sohn des Bw. im Zeitraum von Mitte Juni 2000 bis Mitte
September 2000 durch die Krankheit eine verminderte Belastbarkeit bei Erbringung
von Leistungen (eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit durch die
bestehende Müdigkeit und Abgeschlagenheit) vorgelegen ist.
In den nachgewiesenen Erkrankungszeitraum des Sohnes fielen
jedoch nur die im Anschluss an das zweite Semester abzulegenden Prüfungen,
wobei der einzige Prüfungsantritt des Sohnes am 8. September 2000 in dem
Zeitraum erfolgte, in dem er laut ärztlicher Bestätigung "in der
Vorbereitung zum Ablegen von Prüfungen gehindert" war.
Laut Berufungsvorbringen hat der Sohn zwar bis Ende 2000 an
Seminaren und Übungen teilgenommen, laut Eingabe vom 21. Juli 2001 ist er
aber "nachdem er an einer Vorprüfung im Sommersemester 2000 scheiterte und
infolge seiner Erkrankung weitere Prüfungen nicht ablegte, Anfang 2001 nach
Wien zurück übersiedelt".
Somit trat der Sohn des Bw. unbestritten nach dem einzigen
belegten Prüfungsantritt am 8. September 2000 im folgenden
Wintersemester 2000/01 (Semesterdauer 1.Oktober 2000 bis 31.März 2001,
Vorlesungszeit: 16.Oktober 2000 bis 9.Februar 2001 laut einer in Kopie
vorgelegten Semesterkarte ) - und damit jedenfalls bereits außerhalb des
Erkrankungszeitraumes - zu keiner Prüfungen mehr an bzw. war
möglicherweise gar nicht bis zum Semesterende in B.. Der Sohn des Bw. war
damit - selbst unter Berücksichtigung einer notwendigen Vorbereitungszeit
von ca. vier Wochen, wie vom Bw. vorgebracht - im Wintersemester 2000/2001 nach
den vorstehenden Ausführungen krankheitsbedingt nicht mehr belastet.
Da nach den vorstehenden Ausführungen zu den
Prüfungsterminen im März 2000 (weit vor der Erkrankung) und im
bzw. für das Wintersemester 2000/01 (nach überstandener Krankheit)
kein einziger Prüfungsantritt des Sohnes erfolgte, kann dies nicht auf die
Erkrankung des Sohnes zurückgeführt werden. Dabei hätten laut dem
bereits erwähntem Bescheid der TU B. auch die fünf im September 2000
nicht bestandenen Prüfungen nach Ablauf eines Semesters - somit nach dem
Wintersemester 2000/01 - wiederholt werden müssen.
Der Bw. führt dazu nur aus, dass der Versuch, die
notwendigen Prüfungen im dritten Semester nachzuholen, infolge der
versäumten Zeit gescheitert sei. Richtig ist zwar, dass die nachgewiesenen
Prüfungstermine des zweiten Semesters in der vorlesungsfreien "Ferienzeit"
und damit auch noch im Zeitraum der krankheitsbedingten Einschränkung des
Sohnes lagen. Das Vorbringen des Bw., dass der Sohn durch die Erkrankung
"wesentliche Teile" der Studienzeit versäumt habe, ist aber nicht
zutreffend, weil laut den vorgelegten Unterlagen im Zeitraum von
1..8.-15.10.2000 Vorlesung an der TU B. nicht stattfanden und der Sohn somit nur
etwa sechs Wochen der Studienzeit versäumt hat.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Sohn des Bw.
für das erste Semester zu keiner Prüfung angetreten ist, im zweiten
Semester - in der Prüfungsvorbereitung krankheitsbedingt eingeschränkt
- zu einer Prüfung zumindest angetreten ist, für das dritte Semester
zu keiner Prüfung mehr angetreten ist und auch zu den Prüfungen des
zweiten Semesters, die er laut Bescheid der TU nach dem dritten Semester
hätte nachholen sollen, nicht mehr angetreten ist.
Wenn auch das Abbrechen einer Berufsausbildung von
vornherein nie ausgeschlossen werden kann, ist doch entscheidend, dass im
jeweiligen anspruchsbegründenden Zeitraum die Berufsausbildung ernstlich
und nachhaltig betrieben wird. Für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd
§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 ist zwar der Prüfungserfolg nicht
ausschlaggebend, doch hätte der Sohn des Bw. zumindest außerhalb des
Erkrankungszeitraumes das zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang durch
Antreten zu den nach der Studienordnung vorgesehenen Prüfungen zeigen
müssen. Dieses Bemühen ist im gegenständlichen Fall durch den
Antritt zu einer einzigen Prüfung in den drei absolvierten Semestern nach
außen nicht erkennbar. Damit waren die erforderlichen Voraussetzungen
für das Vorliegen einer Berufsausbildung nicht gegeben.
Für den noch in den strittigen Zeitraum fallenden
Monat März 2001 kann jedoch, auch wenn der Sohn des Bw. die im
Sommersemester 2001 an der TU S. inskribierte Studienrichtung nur ein Semester
lang betrieben hat, aufgrund der bestehenden Rechtslage - (Bestimmung des §
2 Abs.1 lit b FLAG 1967, wonach bei Besuch einer in § 3
StudFG 1992 genannten Einrichtung die Aufnahme als ordentlicher Hörer
als Anspruchsvoraussetzung gilt) - das Vorliegen einer Berufsausbildung
angenommen werden.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 5.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3406-W/02
- Stammnummer
- 36661
- Gültig
- 05.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF