Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0063-F/05
Berufsausbildung bei versuchtem Antritt zur Prüfung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0063-F/05vom 29.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für Zeiträume zwischen nicht bestandener Reifeprüfung und versuchten Wiederantritt, wobei das Kind der Bw. aus gesundheitlichen Gründen von der Prüfung (trotz Erscheinen vor der Prüfungskommission) zurückgetreten ist, ist Familienbeihilfe zu gewähren, da eine Berufsausbildung vorlag.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch VT, vom
16. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
25. Februar 2004 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. November 2002
bis 28. Februar 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. Feber 2004 wurden von der
Berufungswerberin (Bw) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in
Höhe von € 799,80 betreffend die Tochter C für den Zeitraum vom
1. November 2002 bis 28. Feber 2003 gemäß
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit a
bzw lit c Einkommensteuergesetz 1988 rückgefordert, da die Tochter der Bw
zum Nebentermin der Reifeprüfung im Februar 2003 nicht angetreten
sei.
Mit Eingabe vom 16. März 2004 erhob die rechtliche
Vertretung der Bw rechtzeitig Berufung gegen obgenannten Bescheid und
führte aus, dass die Tochter der Bw die Abschlussklasse der HB in R im Jahr
2002 positiv abgeschlossen habe. Bei der Reifeprüfung im Sommer 2002 sei
sie in zwei Fächern negativ gewesen. Im Oktober 2002 habe sie eines der
beiden Fächer bestanden und sei im Fach E und B für den
Reifeprüfungstermin im Frühjahr 2003 vorgemerkt worden. Auf diesen
habe sie sich entsprechend vorbereitet, sei jedoch am 14. März 2003
unmittelbar vor Erhalt der Frage aus gesundheitlichen Gründen
zurückgetreten. Im Feber 2004 habe das Finanzamt obigen Bescheid zugestellt
und ausgeführt, dass die Bw die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag
für die Monate November 2002 bis Feber 2003 zu Unrecht bezogen hat, weil
ihre Tochter zum Nebentermin der Reifeprüfung im Feber 2003 nicht
angetreten sei. § 26 FLAG 1967 regle die Rückzahlung von zu Unrecht
bezogener Familienbeihilfe. § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 verweise in Bezug auf
den Kinderabsetzbetrag auf § 26 FLAG 1967. Die Behörde verweise dazu
auf das Nichtantreten zum Nebentermin der Reifeprüfung. Richtigerweise
wäre jedoch nach Ansicht der rechtlichen Vertretung zu untersuchen,
inwieweit in dieser Zeit eine Ausbildung vorangetrieben wurde. Wäre die
Tochter der Bw angetreten und hätte sie negativ abgeschlossen, dann
wäre der Bw die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag unzweifelhaft
zugestanden. Aus der bloßen Tatsache des Nichtantretens im März 2003
könne nicht geschlossen werden, dass die Tochter der Bw das Ziel der
Ausbildung bereits rückwirkend aufgegeben hat. Vielmehr sei sie zum Termin
am 14. März 2003 vor der Reifeprüfungskommission erschienen und erst
unmittelbar vor Erhalt der Frage aus gesundheitlichen Gründen
zurückgetreten. Dies belege auch die Bestätigung der Direktion. Wie
die Behörde selbst festhalte, liegt der Grund für die
Rückforderung nicht in der Tatsache, dass die Bw die Familienbeihilfe bzw
den Kinderabsetzbetrag von vornherein zu Unrecht bezogen hat, sondern in der
Tatsache, dass die Tochter der Bw am Nebentermin im März 2003
zurückgetreten ist. Da dies für die Bw nicht vorhersehbar war, habe
sie bereits im Grunde nach die Familienbeihilfe bzw den Kinderabsetzbetrag nicht
zu Unrecht bezogen, womit auch keine Rückforderung möglich ist.
Abschliessend werde noch auf § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 verwiesen, wo
geregelt ist, dass die Familienbeihilfe jedenfalls auf die Dauer von drei
Monaten nach Abschluss der Ausbildung zusteht, sofern weder ein Präsenz-
noch ein Ausbildungsdienst geleistet wird. Wenn nun die Behörde annehme,
dass aufgrund der Tatsache des Zurücktretens im März 2003
rückwirkend zum November 2002 die Ausbildung beendet wurde, so würde
für sie ab diesem Zeitpunkt für drei Monate der Anspruch auf
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag weiterbestehen. Das Gesetz verlange dazu
keinen positiven Abschluss der Ausbildung. So erhalte auch jemand, der das
Schuljahr nicht positiv abgeschlossen hat und im Herbst zum Präsenzdienst
einrücke für die Sommermonate Familienbeihilfe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. September 2004 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt, dass ein
Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und sich in Berufsausbildung befinden, bestehe. Ein weiterer Anspruch
für die Dauer von drei Monaten nach
Abschluss der Berufsausbildung, sofern weder Präsenz- noch
Zivildienst geleistet wird, bestehe gemäß
§ 2 Abs 1 lit d FLAG
1967 für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben. Eine Berufsausbildung sei nur dann anzunehmen, wenn sie
ernsthaft und zielstrebig (Antritt zu Prüfungen und Ablegung von
Prüfungen) betrieben wird. Ziel einer Berufsausbildung sei es, die
fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu
erlangen. Dazu gehöre regelmäßig auch der Nachweis einer
ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen
sei essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Der Zielsetzung des § 2
Abs. 1 lit b FLAG 1967, nämlich der Anspruchsvermittlung für die
Familienbeihilfe (und damit über die Bestimmung des § 33 Abs 4 Z 3 lit
a Einkommensteuergesetz 1988 auch des Kinderabsetzbetrages) nur durch eine
zielgerichtete, ernstlich betriebene Berufsausbildung würde es
widersprechen, wenn nach § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 ein vorzeitiger Abbruch
der Berufsausbildung die dort normierte Weitergewährung für die Dauer
von drei Monaten nach sich ziehen könnte (siehe VwGH Erkenntnis vom 21.
Oktober 1999, 97/15/0111). C habe von 1996 bis Sommer 2002 als ordentliche
Schülerin die HBW in R besucht. Am 4. Oktober 2002 sei C zur
mündlichen Reifeprüfung (erster Nebentermin) in E und B angetreten und
habe diese nicht bestanden. Sie hatte die Möglichkeit zum nächsten
Nebentermin im Frühjahr 2003 anzutreten. Am 14. März 203 sei sie vor
Erhalt der Frage aus gesundheitlichen Gründen zurückgetreten. Zu einem
weiteren Reifeprüfungsnebentermin sei C nicht angetreten. Ab 1. November
2002 sei sie bei der Firma BRG beschäftigt. Die drei Monate nach Abschluss
der Berufsausbildung gemäß
§ 2 Abs 1 lit d FLAG 1967
könnten nicht gewährt werden, da sie zur Wiederholungsprüfung am
14. März 2003 nicht angetreten sei und die Reifeprüfung nicht positiv
abgeschlossen habe. Da die Tochter der Bw zu keinem weiteren Maturatermin
angetreten sei, ist davon auszugehen, dass ab 1. Oktober 2002 keine
Berufsausbildung vorliegt. Die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 28. Feber 2003
könne nicht als Berufsausbildung angesehen werden.
Mit Eingabe vom 10. September 2004 wurde vom rechtlichen
Vertreter der Bw der Antrag auf Vorlage der Berufung vor der Abgabenbehörde
zweiter Instanz gemäß
§ 276 BA0 gestellt und die Entscheidung
über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat beantragt. Hinsichtlich
Sachverhalt und Begründung wurde auf den bereits angeführten
Berufungsschriftsatz verwiesen, da auch in der Berufungsvorentscheidung keine
neuen im Sinne eines Vorhaltes zu beantwortenden Punkte aufgezeigt worden seien.
Lediglich zur Klarstellung wolle man anführen, dass C bis zur
Reifeprüfung im März 2003 eine zielgerichtete Ausbildung genoss. Erst
beim Termin selbst sei sie aus gesundheitlichen Gründen
zurückgetreten. Es sei auch nicht beantragt worden, dass die drei Monate ab
diesem Zeitpunkt zu rechnen sind. Vielmehr seien die drei Monate in der Berufung
abschließend erwähnt worden, da auch dann, wenn der Termin im
März 2003 von der Behörde aufgrund der Tatsache des Zurücktretens
während der Reifeprüfung selbst aus gesundheitlichen Gründen so
zu interpretieren ist, dass auch davor keine zielgerichtete Ausbildung
stattfand, die drei Monate nach Ansicht des rechtlichen Vertreters ab Oktober
2002 zu laufen beginnen. Denn bis dorthin habe jedenfalls auch nach Ansicht der
Behörde eine zielgerichtete Ausbildung stattgefunden.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2005 wurde der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Lit d der genannten Gesetzesbestimmung besagt, dass ein
Anspruch auf Familienbeihilfe auch für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach
Abschluss der Berufsausbildung besteht, sofern sie weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten.
Laut Durchführungsrichtlinien Abschnitt 02.01
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe - Besondere
Anspruchsvoraussetzungen für Studierende an Einrichtungen, die in § 3
Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) angeführt sind, gilt laut Punkt
4 eine Berufsausbildung dann als grundsätzlich abgeschlossen, wenn die
letzte Prüfung, die nach den Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist,
mit Erfolg abgelegt wurde. Zeiten
zwischen einer nicht bestandenen Abschlussprüfung und der Wiederholung
derselben gelten als Zeiten der Berufsausbildung.
Im Berufungsfall wurde von der Direktion der HB R am 16.
Jänner 2004 bestätigt, dass die Tochter der Bw diese Schule
während der Schuljahre 1996 bis 2002 als ordentliche Schülerin besucht
habe und am 4. Oktober 2002 zur mündlichen Reifeprüfung in E und B
angetreten sei. Sie habe die Reifeprüfung nicht bestanden und habe die
Möglichkeit im nächsten Termin anzutreten. Laut Schreiben vom 21.
Jänner 2004 wurde von der Bw angegeben, dass ihre Tochter seit 1. November
2002 bei der Firma BRG arbeite. Laut Aktenlage und Angaben in den
Berufungsschriftsätzen hat die Tochter der Bw die Reifeprüfung bis
dato nicht bestanden und ist auch zu keinem Termin mehr zur Prüfung
angetreten. Laut Angaben des rechtlichen Vertreters sei die Tochter beim
Prüfungstermin 14. März 2003 unmittelbar vor Erhalt der Frage aus
gesundheitlichen Gründen zurückgetreten. Dies wurde auch von der
Direktion der HB mit Schreiben vom 16. März 2004 bestätigt.
Ziel einer Berufsausbildung bzw. einer Berufsfortbildung im
Sinne des § 2 Abs.1 lit b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation
für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu
gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das
Ablegen der vorgesehenen Prüfungen ist somit wesentlicher Bestandteil der
Berufsausbildung bzw. Berufsfortbildung (VwGH vom 15. Dezember 1987, 86/14/0059
und vom 21. Oktober 1999, 97/15/0111). Würde aber von vornherein die
Absicht bestehen, keine der vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen, kann
jedenfalls nicht von einer angestrebten Berufsausbildung (Berufsfortbildung)
gesprochen werden.
Die Tochter der Bw ist zuletzt im Oktober 2002 zur
Prüfung angetreten und hat laut Angaben der rechtlichen Vertretung eines
der beiden noch nicht bestandenen Fächer bestanden. Laut Ausführungen
in den Berufungsschriften habe sich die Tochter daher bis März 2003 auf
ihren nächsten Prüfungsantritt vorbereitet. Sie sei zwar am 14.
März 2003 vor der Prüfungskommission erschienen, jedoch aus
gesundheitlichen Gründen unmittelbar vor Erhalt der Frage von der
Prüfung zurückgetreten. Von der Judikatur wird ua die Ansicht
vertreten, dass von einer Berufsausbildung dann gesprochen werden kann, solange
die ernsthafte Absicht, Prüfungen abzulegen, besteht. Das heisst für
den vorliegenden Fall, dass die Tochter durch den Antritt vor der
Prüfungskommission und die bis dorthin stattgefundene Vorbereitung in
freier Beweiswürdigung einen letzten Akt eines nach außen erkennbaren
Bemühens um den Ausbildungserfolges gesetzt hat. Es kann nämlich nicht
davon ausgegangen werden, dass sich jemand nur aus beihilfenrechtlichen
Hintergedanken etc zu einer Prüfung anmeldet und auch zu dieser erscheint.
Bei der vorliegenden Sachlage ist daher davon auszugehen, dass die
Berufsausbildung mit März 2003 - wie von der steuerlichen Vertretung
angegeben - abgebrochen wurde und eine Absicht zur erfolgreichen Ablegung der
vorgeschriebenen Prüfung erst ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben war.
Wie bereits vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober
1999, 97/15/0111, ausgeführt, kann im Falle, dass die Tätigkeit, durch
die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wird, abgebrochen wird, ab der
Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes und einem danach
fortbestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe gesprochen werden. Dies trifft auf
den hier vorliegenden Berufungsfall ab März 2003 zu.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat sich entgegen
der Meinung der rechtlichen Vertretung sehrwohl mit der Frage
auseinandergesetzt, inwieweit eine Ausbildung vorangetrieben wurde. Dies konnte
nämlich insoweit erfolgen, als das Verhalten der Tochter der Bw
(Zurücktreten im März 2003 und Nichtantreten zu weiteren Terminen) im
Berufungsverfahren rechtlich gewürdigt worden ist und die Behörde
daher entgegen der nunmehrigen Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
zum Schluss kam, dass im vorliegenden Berufungsfall ab Oktober 2002 keine
Berufsausbildung mehr vorliege.
Inwieweit für die Bw nicht vorhersehbar war, ob die
Tochter beim Termin März 2003 zurücktreten wird etc, wäre
für die Voraussetzungen einer Rückforderung gemäß
§ 26
FLAG 1967 nicht von Relevanz. Die Verpflichtung zur Rückzahlung
unrechtmäßiger Beihilfenbezüge könnte auch nicht mit dem
Hinweis abgewendet werden, dass die Beihilfen im guten Glauben bezogen und
verbraucht worden sind. Diese Einwendung wäre nämlich nur
zielführend, wo sich ein Rückforderungsanspruch auf die Normen des
bürgerlichen Rechts als Ausdruck eines allgemein geltenden
Rechtsgrundsatzes gründet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung
unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten -
wie Verschulden, Gutgläubigkeit - unabhängig (VwGH vom 3. November
1954, 3505/53, vom 20. Dezember 1968, 486/68, vom 28. November 2002,
2002/13/0079 etc.).
Dem Argument des rechtlichen Vertreters, dass im
vorliegenden Berufungsfall jedenfalls für die Dauer von drei Monaten nach
Abschluss der Ausbildung zustehe, ist folgendes zu entgegnen:
Die Zielsetzung des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967,
nämlich der Anspruchsvermittlung für die Familienbeihilfe nur durch
eine zielgerichtete, ernstlich betriebene Berufsausbildung würde es
widersprechen, wenn nach § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 ein vorzeitiger Abbruch
der Berufsausbildung - wie es auf den vorliegenden Berufungsfall ab März
2003 zutrifft - die dort normierte Weitergewährung für die Dauer von
drei Monaten nach sich ziehen könnte. Die Rechtsmeinung der belangten
Behörde, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967, der
ausdrücklich vom "Abschluss der Berufsausbildung" spricht, und daher
aufgrund vorstehender Ausführungen im Gegenstandsfall die Berufsausbildung
mangels Ablegen der Reifeprüfung nicht abgeschlossen wurde, wird auch vom
Unabhängigen Finanzsenat uneingeschränkt vertreten und geteilt (siehe
hiezu das bereits angeführte Erkenntnis des VwGH vom 21. Oktober 1999,
97/15/0111). Inwieweit jemand, der das Schuljahr nicht positiv abgeschlossen hat
und im Herbst zum Präsenzdienst einrückt, für die Sommermonate
Familienbeihilfe erhält, ist im Einzelfall zu prüfen.
Auch der Einwand im Vorlageantrag vom 10. September 2004,
dass auch dann, wenn der Termin im März 2003 von der Behörde aufgrund
der Tatsache des Zurücktretens während der Reifeprüfung selbst
aus gesundheitlichen Gründen so zu interpretieren sei, dass auch davor
keine zielgerichtete Ausbildung stattfand, die drei Monate ab Oktober 2002 zu
laufen beginnen würden, wäre nicht haltbar gewesen, zumal - wie
bereits ausgeführt - die Berufsausbildung nicht abgeschlossen wurde.
Der Berufung war daher im obigen Sinne stattzugeben und es
war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 29. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0063-F/05
- Stammnummer
- 16656
- Gültig
- 29.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF