Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1057-W/07
1) Keine Familienbeihilfe ohne Ablegung von Prüfungen bei einer Maturaschule 2) Arbeitssuchendmeldung beim AMS ist Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe bei volljährigen Kindern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1057-W/07vom 05.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
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Familien- und
Vorname
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Geburtsdatum
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für die
Zeit (vom/bis)
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C
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14.8.1987
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1.3.2006 -
30.9.2006
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I
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9.8.1986
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1.9.2005 -
28.2.2006 1.7.2006 - 30.9.2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob dem Berufungswerber (Bw.) für seine
beiden Töchter C und I die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge im
oben genannten Zeitraum zustand.
Folgende Unterlagen liegen im Akt auf bzw. wurden
vorgelegt:
C:
Versicherungsdatenauszug
der österreichischen Sozialversicherung:vom 8.9.2004 bis 18.9.2004
geringfügig beschäftigte Angestelltevom 1.7.2005 bis 9.9.2005
Arbeiterin; vom 1.3.2006 bis 30.9.2006 ohne Einkommen;
Abbruch
des Studiums mit Februar 2007; keine weitere Ausbildung (Aktenvermerk des
Finanzamtes vom 25.1.2007)
I:
Schreiben
des Bw. vom 23. November 2006, dass die Tochter I derzeit weder die Schule
besucht noch beim Arbeitsmarktservice angemeldet ist noch irgendwie in
beruflicher Weise tätig sei
Bestätigung
der X Maturaschule über den Schulbesuch von I vom 1.9.2003 bis 30.6.2006
(HAK-Nachmittagskurs)
Bestätigung
der X Maturaschule über vor der Externistenprüfungskommission
abgelegte Prüfungen:
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15.1.2004
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Chemie
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3
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21.1.2004
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Politische
Bildung
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3
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20.4.2004
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Geographie
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5
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27.5.2004
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Physik
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5
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24.5.2006
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Betriebsw.
Übungen u. Projektm.
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4
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1.6.2006
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Biologie,
Ökologie, Warenlehre
|
5
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1.6.2006
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Geographie
|
4
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10.1.2007
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Textverarbeitung
|
5
Bestätigung
der Vormerkung zur Arbeitssuche (Arbeit suchend gemeldet vom 6.10.2006 bis
21.11.2006 und seit 26.1.2007).
Das Finanzamt erließ am 4. Jänner 2007 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für oben genannte
Zeiträume und führte zur Begründung aus, dass die beiden
volljährigen Töchter sich im oben genannten Zeitraum nicht in
Berufsausbildung befinden hätten.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu aus, dass sich seine Tochter I vom 1.9.2005 bis 28.2.2006 und
vom 1.7.2006 bis 30.9.2006 in Berufsausbildung befunden hätte und legte
eine Schulbestätigung der X Maturaschule vor. Weiters sei seine Tochter C
vom 1.3.-30.9.2006 ohne Einkommen gewesen und sei von ihm finanziell
unterstützt worden.
Das Finanzamt erließ am 9. Februar 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 Abs 1 lit b FLAG 67 besteht für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in Berufsausbildung befinden,
diese ernsthaft und zielstrebig betreiben, Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Die
Berufsausbildung von Tochter C. wurde nur
bis Februar 2006 nachgewiesen.
Laut
VwGH-Erkenntnis vom 17.9.1990, 89714/007 (richtig: 89/14/0070), ist der Besuch
einer Maturaschule alleine nicht ausreichend, um das Vorliegen einer
Berufsausbildung anzunehmen. Hiezu muss das ernstliche und zielstrebige, nach
außen erkennbare Bemühen treten, die Externistenprüfung
abzulegen. Dies erfordert den Antritt zu den einschlägigen
(Vor-)Prüfungen innerhalb angemessener Zeit.
Da diese
Voraussetzung von Tochter I. nicht
erfüllt wurde, bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe."
Die vom Bw. gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachte
"Berufung" wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet.
Der Bw. führte darin unter anderem Folgendes
aus:
"...Der Fall
wofür dieses Erkenntnis getroffen wurde, ist nicht vergleichbar mit dem von
meiner Tochter. Sie hat in dem Zeitraum vom 1.9.2003 bis 30.6.2006
ununterbrochen die X Matura Schule
besucht. Das wird mit der Schulbestätigung vom 18.1.2007 und dem
beigelegten Kontoauszug bewiesen. Außerdem sind in dem VwGH-Erkenntnis
keine Richtlinien festgestellt, wie man weder die ernstliche und zielstrebige
Beurteilung eines Schülers bewertet, noch die, die nach außen
erkennbaren Bemühungen um die Externistenreifeprüfung. Aus Ihrem Brief
kann ich nicht nachvollziehen, wie Sie festgestellt hatten, dass ich für
meine Tochter I für den oben
genannten Zeitraum keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hatte.
Was die
Prüfungen betrifft, müssen Sie berücksichtigen, dass ein
Schüler jede Prüfung zweimal wiederholen kann. Das heißt der
Schüler kann insgesamt nur dreimal antreten, was bedeutet, dass das einen
zusätzlichen Erfolgsdruck auf den Schüler erzeugt. Nach dem dritten
negativen Ergebnis muss er die Schule verlassen. Kombiniert mit der
individuellen Freiheit, "Wann" und "Wie viel" Zeit zwischen den einzelnen
Zulassungsprüfungen gelassen wird, ist der Zeitabstand zwischen den
Prüfungen erklärbar. Für mich war es normal, dass ich für
meine Tochter I Anspruch auf
Familienbeihilfe für den Zeitraum des Besuches der Maturaschule hatte. Ich
werde Sie bitten Ihre Entscheidung nochmals zu überprüfen. Meine
andere Tochter C hat das Jura Studium
abgebrochen und hat in dem Zeitraum vom 1.3.2006 bis 30.9.2006 einen
Arbeitsplatz gesucht. Sie war bei einer privaten Firma angemeldet, die
Arbeitsplätze vermittelt. Ebenfalls hat meine Tochter auch selber versucht
einen Arbeitsplatz zu finden, leider erfolglos. Sie war auf meine
Unterstützung angewiesen und ich verstehe nicht, warum ich für diesen
Zeitraum keinen Anspruch auf Familienbeihilfe habe. Ist das AMS die einzige
anerkannte Institution für Arbeitsuchende? Welcher Unterschied liegt vor
zwischen einem Kind, welches jeden 2. Monat einen Besuch beim AMS macht und
einem der selber Arbeit sucht? Beide müssen ernährt werden und ich
denke und hoffe, dass nur wegen einer fehlenden Anmeldung beim AMS der Anspruch
auf Familienbeihilfe nicht gestrichen wird."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Gesetzliche Bestimmungen
1.1
Anspruchsvoraussetzungen
Gemäß
§ 2 Abs.1 FLAG haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die (lit. b) das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorhergesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 2 Abs. 1
lit. f sublit bb FLAG weiters für volljährige Kinder, die das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG wird die
Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen
für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe
erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt
oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
1.2
Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe
§ 26 Abs. 1 FLAG lautet:
"Wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende
Beträge können auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen angerechnet werden."
Die Verpflichtung zur
Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen ist sehr weitgehend,
zumal sie ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf
subjektive Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine
Rücksicht nimmt. Die Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn
der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung
der Abgabenbehörde beruht.
2. Vorliegen einer
Berufsausbildung
2.1 Tochter I
§ 2 Abs. 1 FLAG enthält recht präzise
Vorschriften betreffend den Besuch von Einrichtungen iSd § 3 StudFG (im
Wesentlichen Universitäten); vergleichbare Regelungen zu anderen
Bildungseinrichtungen fehlen allerdings.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
18.11.1987, 87/13/0135, hierzu ausgeführt, dass das
Familienlastenausgleichsgesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes
"Berufsausbildung" nicht enthält. Unter diesen Begriff sind sicher alle
Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in
deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die
spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das
künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss
findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines
bestimmten Berufes.
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG
ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten
Berufes zu erlangen. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden
schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das
Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Es
muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen
um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. zB VwGH 15.12.1987, 86/14/0059,
13.3.1991, 90/13/0241, 19.3.1998, 96/15/0213 und 21.10.1999, 97/15/0111).
Das ernstliche und zielstrebige, nach außen
erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg manifestiert sich im Antreten
zu den erforderlichen Prüfungen. Es kommt nicht auf den Prüfungserfolg
an, wohl aber auf den Antritt zu Prüfungen (vgl VwGH 17.9.1990, 89/14/0070,
16.11.1993, 90/14/0108, 20.11.1996, 94/15/0130 und 26.6.2002,
98/13/0042).
Der Inskription in der X Maturaschule als reiner Formalakt
ist für sich allein noch nicht geeignet, eine Berufsausbildung nachzuweisen
und somit den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu begründen (z.B. VwGH
22.11.95, 94/15/0034, VwGH 20.11.96, 94/15/0130, VwGH 19.3.98, 96/15/0213). Auch
die Bezahlung des Schulgeldes ist hierzu nicht ausreichend.
Fest steht, dass die Tochter I im Jahr 2004 (Jänner
bis Mai) vier Prüfungen, im Jahr 2005 keine, im Mai und Juni 2006 drei und
im Jänner 2007 eine Prüfung abgelegt hat, davon drei Prüfungen
mit "Nicht genügend". Die am 20. April 2004 nicht bestandene Prüfung
in Geographie wurde am 1. Juni 2006 nachgeholt (Prüfungsnote 4). Vom 27.
Mai 2004 bis zum 24. Mai 2006, also während eines Zeitraumes von
annähernd zwei Jahren, ist sie zu keiner einzigen Prüfung angetreten.
Wenn das Finanzamt der Ansicht war, dass dieser lange Zeitraum einem ernstlichem
und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den
Ausbildungserfolg entgegen steht, eineinhalb Jahre als Prüfungsvorbereitung
für ausreichend angesehen und ohnehin nur für einen Zeitraum von sechs
Monaten eine Rückforderung ausgesprochen hat, so kann dem nicht mit Erfolg
entgegen getreten werden. Analoges gilt auch für den Zeitraum ab 1.6.2006,
da die Tochter I erst am 10. Jänner 2007 (erfolglos) zu einer Prüfung
angetreten ist.
2.2 Tochter
C
Diese brach das Jus-Studium im Februar 2006 ab und war im
Rückforderungszeitraum (März bis September 2006) laut den Angaben des
Bw. vom 1. März 2006 bis 30. September 2006 ohne Einkommen und wurde
von ihm finanziell unterstützt. Sie war beim AMS nicht als arbeitssuchend
gemeldet. Die Meldung als arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice und die
entsprechende Bestätigung sind aber nach § 2 Abs. 1 lit. f sublit bb
FLAG materielle Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe, die auch nicht durch eine Anmeldung bei einem privaten
Vermittler ersetzt werden können.
Die Rückforderung der Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbeträge erfolgte somit für beide Töchter zu
Recht.
Wien, am 5.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 25 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1057-W/07
- Stammnummer
- 29343
- Gültig
- 05.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF