…RV/0558-L/10). Diese Entscheidung hat auf die gegenständliche Entscheidung insofern keinen Einfluss, als sich zwar die Einkommensteuer aufgrund einer teilweisen Stattgabe verringert, sich in der Folge aber auch die Verspätungszuschläge und Anspruchszinsen verringern, sodass die Entscheidung im Ergebnis gleich bleibt. Somit war spruchgemäß…
…rein objektiven Kriterien, während die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nach § 135 BAO ein Verschulden voraussetzt, sodass für eine zusätzliche verschuldensabhängige Zinskomponente durchaus noch Raum bliebe. Auch eine "Anrechnung" von Anspruchszinsen auf den Verspätungszuschlag, wenn sich der verspätungszuschlagsrelevante Zeitraum und der anspruchszinsenrelevante Zeitraum decken (vgl. Ritz, BAO…
…insoweit zuzustimmen, als bei der Ausmessung des Verspätungszuschlages auch auf die Höhe festgesetzter Anspruchszinsen Bedacht zu nehmen ist. Durch die Einführung des § 205 BAO idF. BGBl. I 2001/142 werden Steuernachforderungen verschuldensunabhängig verzinst. Die Anspruchsverzinsung wurde nicht an Stelle, sondern zusätzlich zum Verspätungszuschlag eingeführt. Die…
…Obergrenze der gebotenen Ermessungsübung liege. Eigentlich wäre die Festsetzung des Verspätungszuschlages lediglich mit 3% des Nachforderungsbetrages angemessen, was hiermit ergänzend beantragt werde. 3. Wenn die angefochtene Berufungsvorentscheidung schließlich meine, dass entgegen dem Berufungsvorbringen die verrechneten Anspruchszinsen für den Verspätungszeitraum nicht auf den Verspätungszuschlag in Anrechnung…
…Anspruchszinsen 2006 sowie des Verspätungszuschlages 2006 und brachte vor, dass die Erklärungen für das Kalenderjahr 2008 weder mutwillig noch böswillig zur Abgabe gebracht worden seien und er "alles Menschenmögliche angestellt habe, um die Bilanz so schnell wie möglich zur Abgabe zu bringen." Vielmehr sei der…
…Finanzsenat mangels entsprechender Berufung nicht zu. Wie bereits unter Punkt 3) zum Verspätungszuschlag/Umsatzsteuer 2002 ausgeführt, war aber das als "Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz" bezeichnete Schreiben vom 24. März 2005, das sich auch auf die Anspruchszinsen 2002 bezog (Antrag…
…in der im Haftungsbescheid angeführten Höhe festgesetzt. Die Kammerumlage für 10-12/2006 (fällig am 15.2.2007) wurde nicht entrichtet. Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche. | Abgabe | nicht entrichtete Abgabe | Fälligkeit | Betrag | Verspätungszuschlag…
…beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre (bzw. für Abgaben, für die der Abgabenanspruch nach dem 31.12.2002 entstanden ist, 10 Jahre). Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Ob eine Abgabe gemäß § 33 bzw. …
…2010 lautet wörtlich: Auf Grund der stattgefundenen Betriebsprüfung (BP-Bericht vom 18.11.2010, eingelangt am 3.11.2010 wurde über die Berufungen vom 15.04.2009 gegen die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide 2004-2007 mittels Berufungsvorentscheidungen vom 18.11.2010, den Verspätungszuschlagsbescheid zur Körperschaftsteuer 2007…
…für sämtliche der Bw. nunmehr angelasteten Rückstände an Zinsen, Stundungszinsen, Anspruchszinsen, Säumnis- und Verspätungszuschläge und Exekutionskosten, die ausschließlich mit diesen alten Rückständen, für die die Bw. nicht verantwortlich sei, zusammenhängten. Jedenfalls seien die von der Bw. geleisteten Zahlungen im Rahmen der Ratenvereinbarungen auf diese Verbindlichkeiten…
…auf diesen Mängelbehebungsauftrag beantragte der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin mit Schreiben vom 24. Juni 2004 die Steuern mit nachfolgenden Beträgen festzusetzen: | Umsatzsteuer 2002 | 5.209,21 € | Einkommensteuer 2002 | 1.292,03 € | Anspruchszinsen | 0,00 € | Verspätungszuschlag…
…sieben Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. § 208. BAO (1) Die Verjährung beginnt a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit…
…Februar 2004 betreffend Einkommensteuer für die Zeiträume 1999 und 2000, Verspätungszuschlag 1999, Anspruchszinsen 2000 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Der Bw. erklärte in den Jahren 1999 und 2000 aus seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler Einkünfte aus Gewerbebetrieb…
…Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. § 208. (1) BAO Die Verjährung beginnt a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im…
…Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. § 208. (1) BAO Die Verjährung beginnt a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im…
…Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. § 208. (1) BAO Die Verjährung beginnt a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im…
…Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. § 208. (1) BAO Die Verjährung beginnt a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im…
…Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. § 208. (1) BAO Die Verjährung beginnt a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im…
…Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, 2008/13/0036). Das gilt sinngemäß auch für Verspätungszuschlagsbescheide. Die Festsetzung von Anspruchszinsen und Verspätungszuschlägen ist selbständig anfechtbar. Im Hinblick auf die Bindungswirkung kann jedoch eine Anfechtung mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuer
…der im Spruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, 2008/13/0036). Das gilt sinngemäß auch für Verspätungszuschlagsbescheide. Die Festsetzung von Anspruchszinsen und Verspätungszuschlägen ist selbständig anfechtbar. Im Hinblick auf die Bindungswirkung kann jedoch eine Anfechtung…