Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0162-G/06
Bauherreneigenschaft, Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0162-G/06vom 18.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn nach dem gemeinsamen Willen von Organisator und Erwerberseite den Erwerbern das Grundstück letztlich bebaut zukommt, sind die Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer miteinzubeziehen.
Dies auch dann, wenn der Veräußerer des Grundstückes und der Errichter des Hauses nicht ident sind.
Entscheidend ist, dass der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht eingebunden ist, dass darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgeegnstand das Grundstück im zukünftigen bebauten Zustand zu verschaffen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., A-9999 , GL 111 , vom
17. November 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
14. Oktober 2005 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens und
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 30.
Juli/3. August 1999 erwarben der Berufungswerber (=Bw.) und MM als
gemeinsame Erwerber von den Ehegatten H. und C. Q. als Verkäufer je zur
Hälfte die durch Teilung neu entstandenen Grundstücke 335/10
(Baufläche), im Ausmaß von 795 m2 in ihr gleichteiliges Eigentum,
einen je 1/22 Miteigentumsanteil an den Grundstücken 335/4 SB Weg, 335/20
und 335/21 je SB, alle einkommend im Grundbuch des BG für ZRS zzz, KG OG ,
EZ uuu , um einen Gesamtkaufpreis von 370.301,00 S.
Der Kaufvertrag wurde beim Finanzamt zzz zur
Abgabenbemessung durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in BB. (kurz FAG) am 9. August 1999 angezeigt.
Mit Bescheid vom 31. August 1999 wurde vom FAG für den
Erwerbsvorgang Grunderwerbsteuer in Höhe von 6.480,00 S festgesetzt. Als
Bemessungsgrundlage wurde die Hälfte des Kaufpreises, also 185.150,50 S
angesetzt.
Im Zuge von weiteren Ermittlungen des FAG in den Jahren
2000 und 2001 gaben die Erwerber laut Niederschriften vom 29. März 2001
Nachstehendes zu Protokoll:
"Aufmerksam wurden wir auf das
Projekt GL durch eine
Anzeige in einer Tageszeitung. Von der
F-GmbH (in der Folge kurz F-GmbH-) wurden uns Projektunterlagen des Projektes GL
II ausgehändigt. Diese Projektunterlagen sind nicht mehr in unserem Besitz.
Die Verhandlungen hinsichtlich des Erwerbes des zu bebauenden Grundstückes
wurden mit der F-GmbH geführt.
Im Zuge der Verhandlungen betreffend das Grundstück
mit der F-GmbH wurde von uns eine Annahmerklärung hinsichtlich des zu
erwerbenden Grundstückes unterzeichnet. Die "K-GmbH" (in der Folge kurz
K-GmbH ) wurde uns von der F-GmbH namhaft gemacht. Nach Unterzeichnung der
Annahmeerklärung hinsichtlich des Erwerbes des Grundstückes wurden
sodann von uns die Verhandlungen mit der K-GmbH hinsichtlich des Erwerbes des
Wohnhauses aufgenommen. Die erste Kontaktaufnahme mit der K-GmbH in EB erfolgte
im Beisein eines Vertreters der F-GmbH. Die weiteren Verhandlungen hinsichtlich
des Erwerbes des Wohnhauses wurden sodann von uns selbst geführt.
Am 22. Juni 1999 wurde von uns die Auftragsbestätigung
zur Errichtung des Wohnhauses durch die K-GmbH unterzeichnet. Bei dem
errichteten Wohnhaus handelt es sich um ein Fertigteilhaus der K-GmbH (Type
JO"), welches von der K-GmbH geplant wurde. Es wurden aber Planänderungen
nach unseren Wünschen durchgeführt.
Von der F-GmbH wurden uns Nebenkosten in Höhe von
12.710,00 S incl. USt (Befestigung der Wohnstraße) u. 23.000,00 S incl.
USt (Planung u. Verwaltung) mit Re. Nr. 125 u. 153 je vom 2. August 1999 in
Rechnung gestellt.
Zur Errichtung des Wohnhauses durch die K-GmbH wurde von
uns nur die Auftragsbestätigung vom 28. Juni 1999 unterzeichnet. Im Rahmen
der Auftragsbestätigung wurden Fremdfirmen durch die K-GmbH beauftragt.
Alle übrigen Firmen wurden von uns beauftragt und erfolgte die
Rechnungslegung auch an uns.
Auf Grund der Schlussrechnung Nr. 55.250 vom 10. Februar
2000 der K-GmbH war für die Errichtung des Wohnhauses ein Kaufpreis in
Höhe von 1.619.377,00 S incl. USt zu entrichten."
Dazu wird ergänzend
ausgeführt:
Die von den Erwerbern vorgelegte Auftragsbestätigung
an die K-GmbH weist als Kundenberater einen Mitarbeiter der F-GmbH aus, der
offensichtlich auch die Auftragsbestätigung ausgefüllt hat.
Unter
Punkt 8.) der
Auftragsbestätigung wurde festgehalten, dass die für die
Baugenehmigung erforderlichen Einreichpläne und Baubeschreibungen dem
Bauherrn/Besteller schnellstmöglich nach Vertragsunterfertigung zur
Verfügung gestellt werden.
Die Auftragsbestätigung wurde von der K-GmbH am
22. Juli 1999
angenommen, nachdem diese in deren Büro am
13. Juli 1999
eingelangt war (Einlaufstempel des Büros).
Der Einreichplan weist das Datum den
29.
Juli 1999
und als
Bauträger die
F-GmbH aus. Als Planverfasser scheint
Baumeister Ing. D. R. auf (dies bei allen 11 Häusern des Projektes GL II).
Das Bauansuchen
stammt ebenfalls vom 29.
Juli 1999
und wurde am 11.
August 1999 beim Gemeindeamt eingereicht.
Sowohl die Pläne als
auch das Bauansuchen wurden demnach vor der Errichtung des Kaufvertrages
über das Grundstück erstellt.
Die Baubewilligung wurde mit Bescheid vom 13. Oktober 1999
erteilt.
Laut Punkt 13.) der genannten
Auftragsbestätigung an die K-GmbH
waren die Bauherren/Besteller berechtigt, im Falle der rechtskräftigen
Versagung der Baugenehmigung vom Vertrag zurückzutreten. Die Besteller
verpflichteten sich allerdings, alle ordentlichen Rechtsmittel sowie eine
allenfalls mögliche Vorstellung gemäß Art. 119 Abs. 5 B-VG
auszuschöpfen.
Als Adresse der Baustelle wurde GL angegeben.
Der Preis des Hauses von 1.627.132,00 S war als Fixpreis
ausgewiesen.
Das Finanzamt erlangte im
Zuge der Ermittlungen Kenntnis von
einer
Vereinbarung
vom 3. Februar 1999
und
Nachtrag (beide wurden beim Finanzamt nicht
angezeigt),
abgeschlossen zwischen den Ehegatten H. und C. Q. und der F-GmbH. Darin
wurde die F-GmbH mit der Projekterstellung für die im Eigentum der
Ehegatten Q. stehenden Liegenschaft EZ uuu Grundbuch KG OG , bestehend aus den
Grundstücken 334/4, 334/5, 334/6 und 335/4 je LN im Ausmaß von 10.700
m2 beauftragt.
Es handelt sich also um jene Liegenschaft, aus der das
berufungsgegenständliche Grundstück durch Teilung hervorgegangen ist.
Unter Punkt II.) der Vereinbarung wurde festgehalten, dass
die Projekterstellung die Teilung, die Ausweisung als Bauland und die
entsprechende Aufschließung der neu entstandenen Baugrundstücke
umfassen soll, mit dem Ziel, die neu entstandenen Grundstücke an dritte
Interessenten zu veräußern.
Demgemäß erteilten die Ehegatten Q. als
grundbücherliche Eigentümer der genannten Liegenschaft der F-GmbH die
ausdrückliche Verkaufsermächtigung, das heißt, dass die F-GmbH
im Rahmen der Durchführung ihres Projektes ausschließlich mit dem
Verkauf der genannten Grundstücke beauftragt und hiezu ermächtigt
wurde. Sohin verpflichteten sich die Ehegatten Q. ab rechtswirksamer
Unterfertigung dieser Vereinbarung keine wie immer gearteten Verfügungen
über die vorgenannte Liegenschaft zu treffen und alles zu unterlassen, was
dem Zweck dieser Verkaufsermächtigung widerstrebt.
Andererseits verpflichteten sich die Ehegatten Q. im Rahmen
ihrer Rechtsstellung die Projektdurchführung der F-GmbH voll und ganz zu
unterstützen, insbesondere gegenüber Ämtern und Behörden
erforderliche Erklärungen abzugeben, Urkunden zu unterfertigen und sohin
den Projektzweck voll zu unterstützen.
Weiters wurde festgehalten, dass die F-GmbH derzeit die
Umwidmung der genannten Grundstücke in Bauland betreibe und die Versagung
der Umwidmung eine Vertrags auflösende Bestimmung darstelle.
Unter Punkt II.) der Vereinbarung wurde ein Kaufpreis von
260,00 S/m2 vereinbart. Außerdem wurde seitens der Eigentümer einer
Ranganmerkung über die beabsichtigte Veräußerung zugestimmt und
diese in der Folge auch verbüchert.
Der Gesamtkaufpreis betrug demnach 2.782.000,00 S, welcher
von der F-GmbH an die Ehegatten Q. bis zum 1. Juli 1999 zu entrichten war.
Darüber hinaus stellten die Ehegatten Q. einem
Rechtsanwalt eine grundbücherliche Machthabervollmacht aus, worin dieser
ausdrücklich und unwiderruflich beauftragt bzw. ermächtigt wurde, die
diesbezüglichen Kaufverträge im Namen der grundbücherlichen
Eigentümer abzuwickeln und in deren Namen zu unterfertigen.
Laut Punkt IV.) der Vereinbarung sollte der Kaufpreis, der
sich aus dem Abschluss der jeweiligen Kaufverträge mit einer dritten Person
ergeben werde, ausschließlich der F-GmbH zufließen.
Der Verkaufspreis an diese dritten Personen betrug
schließlich rund 460,00 S/m2.
Dies Verkaufsermächtigung berechtigte auch die F-GmbH
selbst einzelne oder alle Grundstücke zu erwerben.
Nach Punkt VI.) der Vereinbarung waren sämtliche mit
der Projektsdurchführung verbundenen Kosten, insbesondere der
grundbücherlichen Teilung, der Umwidmung in Bauland, allfällige
Aufschließungskosten etc. sowie die Errichtung der Urkunde von der F-GmbH
zu tragen.
Am 3. Mai 1999 war
zwischen der F-GmbH und der K-GmbH ein Kooperationsvertrag abgeschlossen worden,
der im Wesentlichen nachstehenden Inhalt hat:
"Kooperationsvertrag,
abgeschlossen am heutigen Tage zwischen der K-GmbH und der
F-GmbH, wie folgt:
I.
Die Firma F-GmbH beabsichtigt,
unter eigener
wirtschaftlicher Verantwortung diverse Bauprojekte durchzuführen und
im Rahmen dieser Projekte K-GmbH - Fertighäuser anzubieten bzw. zu
verkaufen, welche direkt bei der K-GmbH erworben werden sollen.
Die Bewerbung der
Bauprojekte erfolgt durch die F-GmbH im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Die K-GmbH stellt der
F-GmbH die entsprechenden Abbildungen der Häuser und grundsätzliche
Planunterlagen zur Verfügung, ebenfalls die entsprechenden Kalkulationen.
Bis auf weiteres ist beabsichtigt, dass die F-GmbH
Aufträge für den Ankauf der Fertighäuser von der K-GmbH lediglich
vermittelt. Zu einem späteren Zeitpunkt könnte dann durch
Abänderung dieser Kooperationsvereinbarung die Abwicklung
grundsätzlich so erfolgen, dass die F-GmbH direkt bei K-GmbH die
Häuser kauft.
Der F-GmbH ist der Modus der Vertragsabwicklung bei der
K-GmbH bekannt und zwar des Inhaltes, dass die von den jeweiligen Käufern
der Fertigteilhäuser unterfertigten Auftragsbestätigungen der
Geschäftsleitung der K-GmbH vorgelegt werden. Nach Überprüfung
der Aufträge werden die Auftragsbestätigungen gegengezeichnet. Ab
diesem Zeitpunkt ist der Auftrag für K-GmbH verbindlich.
Vereinbart wird, dass trotz Annahme eines entsprechenden
Auftrages für die K-GmbH keine Leistungen bis zum Vorliegen der
rechtskräftigen Baugenehmigungen zu erbringen sind.
Die Erstellung der Baugesuche samt Durchführung des
Baugenehmigungsverfahrens bis zum Vorliegen der rechtskräftigen
Baugenehmigung erfolgt durch die F-GmbH im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung.
Die F-GmbH ist weiters über den nach Vorliegen der
Baugenehmigung üblichen Ablauf der Projektsausführung durch K-GmbH
informiert, nämlich:
-Erstellung des Installations- und Kellerdeckenplanes,
-Ausstattung im Werk,
-Terminisierung,
-Montage und
-Fertigstellung.
Der F-GmbH ist ferner bekannt, dass K-GmbH nur gegen
Vorlage einer unwiderruflichen Bankgarantie gemäß Mustervorlage eine
exakte Terminisierung der Lieferung vornimmt. Alle anderen Punkte des
Standardvertrages und der Standardbau- und Leistungsbeschreibung sind ebenfalls
immer Vertragsgrundlage.
II.
Als Gegenleistung für die oben ausgeführten
Leistungen der F-GmbH für die Vermittlung von Kaufverträgen betreffend
K-GmbH Fertighäuser und die damit zusammenhängende Werbung, Planung
der Bauvorhaben und Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens wird eine
Provision oder ein Nachlass von xy % der Nettoauftragssumme auf die Preise der
aktuellen Listen und Kalkulationen vereinbart. Ausgenommen davon sind
Sonder-Aktionen, diese sind grundsätzlich nicht anwendbar. Ausnahmen in
Einzelfällen müssten direkt von der Geschäftsleitung der K-GmbH
zugestanden und schriftlich vereinbart werden.
Überpreise (unter Einbeziehung des xy%igen Nachlasses
oder Rabattes) kommen ausschließlich der Firma F-GmbH zugute
(Zusatznachlass oder Zusatzprovision gegen entsprechende Rechnungslegung).
Voraussetzung für die Zahlung ist die Legung einer dem
Umsatzsteuergesetz entsprechenden Faktura. Die entsprechende Provisionssumme
versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer. Die jeweilige Provisionszahlung ist
von K-GmbH wie folgt zur Zahlung fällig:
a) Nach gänzlicher Bezahlung der ersten Teilrechnung
durch den vermittelten Kunden 50 % der Provisionssumme,
b) nach Eingang der Gesamtschlussrechnungssumme die
restlichen 50 %.
Bei einem kostenpflichtigen Storno eines Vertrages
gemäß Punkt 13.2 der K-GmbH Auftragsbestätigung erhält
F-GmbH 50 % des bezahlten Nettostornobetrages zuzüglich Ust. nach
Fakturierung durch F-GmbH.
Die Entscheidung, ob ein Storno kostenpflichtig gestellt
wird oder nicht, liegt ausschließlich bei K-GmbH. Für den Fall, dass
F-GmbH selbst als Käufer eines K-GmbH - Fertighauses auftritt, dann gelten
die Bestimmungen der bezüglichen Auftragsbestätigung.
Darüber hinaus gewährt die K-GmbH der F-GmbH ein
Jahresbonus wie folgt:
Pro Jahr bei Abnahme von
10 Häusern xa %
20 Häusern xb %,
30 Häusern xc %,
40 Häusern xd %,
50 Häusern xe %,
60 Häusern xf %,
70 Häusern xg %,
80 Häusern xh %,
90 Häusern xi %,
100 Häusern xj %.
Berücksichtigt für die Berechnung des Jahresbonus
werden nur solche Häuser, hinsichtlich welcher die betreffende
Schlussrechnungssumme zur Gänze eingegangen ist. Unter der jeweiligen
Rechnungsperiode wird das Kalenderjahr verstanden. Die Abrechnung ist jeweils
bis 31.3. des Folgejahres vorzunehmen. K-GmbH verpflichtet sich, den jeweils
errechneten Jahresbonus binnen 14 Tagen nach Fakturierung zuzüglich Ust. zu
bezahlen.
III.)
Es wird vereinbart, dass die Techniker der F-GmbH engen
Kontakt mit den Technikern der K-GmbH halten, von diesen in das K-GmbH -System
eingewiesen werden, ebenso wie die Außendienstmitarbeiter der F-GmbH von
der K-GmbH im Schnellverfahren eingewiesen werden. Eine umfassende Einweisung
ist nicht erforderlich. Es kann mit allen K-GmbH Haus-Typen gearbeitet werden,
Änderungen sollen nur
in absolut begrenztem Maße zugelassen werden.
IV.
Diese Kooperationsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Sie kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 6 Monaten zum jeweiligen Monatsletzten
aufgekündigt werden. Begonnene Projekte sind im gegenseitigen Interesse,
besonders aber im Interesse des Bauherrn, positiv zu beenden unter allseitiger
Mitwirkung.
V.
Sollten Teile dieses Vertrages unwirksam werden, so
bedeutet dies nicht automatisch, dass der gesamte Vertrag unwirksam wird.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, ebenso auch das
Abgehen von der Schriftlichkeitsvereinbarung.
Diese Vereinbarung wird in zwei Gleichschriften
ausgefertigt, von welcher je eine die jeweilige Vertragspartei
erhält."
Die Ausweisung der
gegenständlichen Grundstücke als Bauland durch die Gemeinde GL
erfolgte erstmals im Zuge der Erstellung des Flächenwidmungsplanes im Jahr
1998.
Die Vermessung und Teilung in Bau- und Wegparzellen
erfolgte im Juni 1999.
Im Auftrag der Gemeinde wurde für diese
Grundstücke im Februar 1999 ein allgemeiner Bebauungsplan erstellt, welcher
von der Gemeinde am 22. Mai 1999 beschlossen wurde.
Am 23. November 1999 suchte die F-GmbH beim Amt der
Steiermärkischen Landesregierung Fachabteilung 1 b um einen Termin beim
Wohnbautisch zwecks Beurteilung der Förderungswürdigkeit des
gegenständlichen Wohnhausprojektes für die Kategorie
"Eigenheim in Gruppen" an und war die
F-GmbH Einschreiterin im Förderungsverfahren.
Weiters stellte die
F-GmbH als
Bauträger für diese Grundstücke am 20. Oktober 1999 den Antrag
(WBF 9) auf Grundstücksbeurteilung durch den Ortsplaner der Gemeinde. Von
der F-GmbH wurden auch ein Struktur- und Lageplan beigelegt.
Auf der positiven ortsplanerischen Stellungnahme des Amtes
der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1999 scheint die
F-GmbH wiederum als Projektträger auf.
In der Folge wurden von der F-GmbH die Grundstücke
einschließlich zu errichtender Häuser als ein einheitliches Projekt
angeboten und beworben. Die F-GmbH erstellte entsprechende Projektunterlagen,
die den Erwerbern von der F-GmbH ausgehändigt wurden.
Insgesamt umfasst das gegenständliche Projekt 11
Häuser.
In der Folge nahm das Finanzamt das Verfahren über die
Festsetzung der Grunderwerbsteuer (Erstbescheid vom 31. August 1999) mit dem
angefochtenen Bescheid vom 14. Oktober 2005 gemäß
§ 303 BAO
wieder auf.
Gleichzeitig erließ das Finanzamt einen neuen
Sachbescheid und wurde darin ausgehend von der auf den Hälfteanteil des Bw.
entfallenden Bemessungsgrundlage von 998.716,00 S unter Anwendung eines
Steuersatzes von 3,5% Grunderwerbsteuer in Höhe von 34.955,00 S (das
entspricht 2.540,28 Euro) vorgeschrieben.
Gegenüber dem Erstbescheid zog das Finanzamt nunmehr
zusätzlich zum anteiligen Erwerbspreis für das Grundstück die
anteiligen an die K-GmbH entrichteten Errichtungskosten für das Wohnhaus in
die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit ein.
Das Finanzamt begründete diese Vorgangsweise damit,
dass nach § 4 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz die Grunderwerbsteuer vom Wert
der Gegenleistung berechnet werde. Unter Gegenleistung sei bei einem Kauf der
Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen
Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen sonstigen Nutzungen zu
verstehen
Nach der Judikatur sei unter Gegenleistung alles zu
verstehen, was der Erwerber über den Kaufpreis für das unbebaute
Grundstück hinaus aufwenden müsse. Bringe ein Käufer im Hinblick
auf die Bebauung des Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten
Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -, sei demnach zur Ermittlung der
zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen. Für die Beurteilung sei der Zustand des
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden
soll; das müsse nicht unbedingt
der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
Ist der Erwerber an ein bestimmtes durch Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators (F-GmbH
durch Kooperationsvertrag vom 3. Mai 1999 mit der K-GmbH) vorgegebenes
Gebäude gebunden, dann sei der Kauf eines Grundstückes mit -
herzustellendem Gebäude - anzunehmen, selbst wenn über die Herstellung
dieses Gebäudes ein gesonderter Werkvertrag abgeschlossen werde (mit
Verweis auf VwGH vom 26. 01.1995, 93/16/089 und vom 30. 05 1994, 92/16/0144).
Im vorliegenden Fall sei der Kaufvertrag mit der K-GmbH
für das zu errichtende Wohnhaus
vor dem
Grundstückskaufvertrag abgeschlossen worden. Es sei damit im Zeitpunkt des
Grundstückskaufes die Absicht, ein mit dem ausgesuchten Haustyp bebautes
Grundstück zu erwerben, praktisch schon festgestanden.
Es spiele nach der nunmehrigen Rechtsprechung daher keine
Rolle, dass das Gesamtvertragswerk in mehrere Urkunden aufgespaltet worden war.
Für die Beurteilung der Gegenleistung komme es nicht auf die
äußere Form der Verträge, sondern auf den wahren
wirtschaftlichen Gehalt, der nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
heranzuziehen sei, an.
Im vorliegenden Fall sei der Umstand ohne Belang, dass in
den Vertragsurkunden jeweils kein Bezug aufeinander genommen worden sei, weil
schon durch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der
Vertragsabschlüsse offenkundig gewesen sei, dass die Erwerber des
Grundstückes dieses nur im bebauten Zustand erhalten wollten.
Entscheidend sei, dass der gemeinsam Wille von
Veräußerer- und Erwerberseite darauf gerichtet ist, dass dem
Erwerber, das Grundstück letztendlich bebaut zukommt. Die Einbeziehung der
Baukosten in die Bemessungsgrundlage sei nicht rechtswidrig, wenn der
einheitliche Vertragswille auf die Beschaffung des Grundstückes samt Haus
gerichtet sei.
Die hier unzweifelhaft gegebene Einbindung in ein vom
Organisator vorgegebenes und vom ll akzeptiertes Gesamtkonzept schließe es
aus, dem Erwerber die Qualifikation eines selbständig "Schaffenden"
zuzubilligen (Verweis auf VwGH 22.2.1997, 95726/0116-0120).
Auch die vom Hausverkäufer in Rechnung gestellte
Umsatzsteuer könne an dieser Beurteilung nichts ändern, denn zur
Entscheidung darüber, welcher Teil einer Gegenleistung als Kaufpreis
für ein Grundstück der Grunderwerbsteuer unterliege, sei
ausschließlich das mit der Vollziehung der Grunderwerbsteuer betraute
Finanzamt berufen (VwGH 26.1.1989, 88/16/0132-0137).
Im Übrigen habe der VwGH in seinem Erkenntnis vom
26.1.1989, 88/16/0097 dargetan, dass die Einbeziehung der Umsatzsteuer in die
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht rechtswidrig sei.
Ergänzend wird ausgeführt,
dass fünf der elf Häuser dieses Projektes in
Kooperation mit der K-GmbH errichtet wurden, für die restlichen sechs
Häusern haben die Erwerber einen Bauträgervertrag mit der F-GmbH
abgeschlossen. In allen Fällen war Baumeister Ing. D. R. der Planverfasser
und war dieser auch bei allen Bauverhandlungen anwesend. Die Projektentwicklung,
Bewerbung, Organisation, Baureifmachung der Grundsstücke sowie die
Abwicklung der Baubewilligung etc. wurde von der F-GmbH durchgeführt, die
sich auch als "Bauträger" (siehe Einreichplan) oder "Bauherr"
(Förderantrag) bezeichnete.
Die F-GmbH bewarb die Häuser auf Prospekten wie folgt:
"Wohnen rund um zzz !, über 200 aktuelle
Bauplätze, Haus+Grund+Keller+alle Nebenkosten, z.B. GL , mtl. 5.699,--,
Ziegelmassiv oder K-GmbH Fertigteilhaus, Eigenmittel 300.000,-- bis 500.000,00
Jungfamilie angenommen!, Detaillierte Kalkulation lt. Projektunterlagen!" oder:
"Haus+Grund+Keller+alle Nebenkosten
Aktuelle Projekte z.B. in:......GL , mtl. 5.669,--."
Weiters war als Fußnote angeführt: "Pläne,
Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge Muster und
ähnliches bleiben geistiges Eigentum der F-GmbH".
In der Kleinen Zeitung vom 28. Mai 1999 beispielsweise
wurde das "Projekt GL II" mit der Beifügung "Einzug noch heuer, Annahme
200.000,00 S, Eigenmittel/Jungfamilie, mtl.
5.726,00 S"
beworben. Die F-GmbH
bezeichnete sich in dieser Einschaltung als Bauträger und wurden die
Objekte auch inklusive Haus, Keller, Grund und sämtlichen Nebenkosten
angeboten.
An anderer Stelle (Stand 2. Juni 1999) wurden die
Häuser im Projekt GL II (Anzahlung 200.000,00 S und mtl. 5.726,00 S
inklusive Haus, Keller, Grund und sämtlichen Nebenkosten) neben einer Reihe
anderer Projekte wie folgt beworben:
"Damit Wohnen zum Erlebnis wird!
Vereinbaren Sie ein Informationsgespräch mit einem
unserer qualifizierten Bau- und Wohnberater. Er wird Ihnen gerne verschiedene
auf Ihren Bedarf zugeschnittene Haustypen inkl. Preis-Leistungsverhältnisse
aufzeigen. Um sicher zu gehen, dass Sie sich auch nach dem Bau Ihres neuen
Eigenheimes einiges leisten können, bieten wird Ihnen eine unabhängige
Finanzierungsberatung an, die Ihnen Aufschluss über die jeweiligen
Rückzahlungsmodalitäten geben soll."
Die F-GmbH bezeichnete sich darin als Bauträger und
Projektierer. Weiters schien der Zusatz "vom Keller bis zum Dach alles aus einer
Hand" auf.
Die F-GmbH brachte ihrerseits in einer Berufung gegen
Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer für Vorauszahlungen in
den Jahren 2001 und 2002 vor, dass sie Häuser samt Grundstücken einem
Gesamtkonzept vermarkte. Es lägen demnach einheitliche Liefervorgänge
von Grundstücken und Gebäuden im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9a UStG
1994 vor.
Der Bw. bekämpfte in der Folge mit Berufung vom 17.
November 2005
a.)
den
Wiederaufnahmebescheid gemäß
§
303 BAO vom 14. Oktober 2005, StNr.: 000/0000 (dieser Bescheid wurde
zwar im Berufungsgegenstand nicht gesondert genannt, allerdings im Berufungstext
explizit bekämpft), da nach Ansicht Bemessungsverjährung eingetreten
sei und
b)
den im wieder
aufgenommenen Verfahren ergangenen Grunderwerbsteuerbescheid vom
14. Oktober 2005, StNr.: 000/0000 , da nach Ansicht des Bw. lediglich der
anteilige Kaufpreis für das unbebaute Grundstück der Grunderwerbsteuer
zu unterwerfen sei.
ad a) Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid
Der Grunderwerbsteuervorgang sei im Jahr 1999
ordnungsgemäß gemeldet und die Grunderwerbsteuer
ordnungsgemäß abgeführt worden.
Das Finanzamt habe im Jahr 1999 genau über den
Erwerbsvorgang Bescheid gewusst und habe im Jahr 2001 noch weitere, für die
Grunderwerbsteuer nicht relevante Informationen eingeholt. Diese Einholung von
zusätzlichen Informationen hemme jedoch nicht die Frist für die
Bemessungsverjährung, sodass der Beginn der Frist das Jahr 1999 gewesen
sei. Da kein Hinterziehungstatbestand gesetzt worden sei, gelte die normale
Verjährungsfrist von 5 Jahren.
Es wurde daher der Antrag gestellt, den
Wiederaufnahmebescheid vollinhaltlich aufzuheben.
ad b) Berufung gegen den im wieder aufgenommenen Verfahren
ergangenen Grunderwerbsteuerbescheid
Die im angefochtenen Bescheid zitierte Judikatur des VwGH
besage, dass die Baukosten nur dann in die Gegenleistung einzubeziehen seien,
wenn die Errichtung des Gebäudes in einer finalen Verknüpfung mit dem
Grundstückserwerb stehe (VwGH 31.3.1999, 99/16/0066, 15.3.2001,
2000/16/0082).
Da die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in überhaupt keinem Zusammenhang stehe (keine finale
Verknüpfung!!), seien die Baukosten nicht in die Gegenleistung
einzubeziehen.
Es habe keine Verpflichtung bestanden im Zusammenhang mit
dem Grundkauf ein bestimmtes Gebäude in einer bestimmten Ausführung zu
errichten. Es habe nicht einmal die Verpflichtung bestanden bzw. habe es keinen
zeitlichen Rahmen gegeben, überhaupt mit dem Bauen zu beginnen.
Das Grundstück sei eindeutig im unbebauten Zustand
erworben worden. Daran ändere sich auch nichts, dass der Kaufvertrag
für das Haus vor dem notariellen Kaufvertrag für den Baugrund
abgeschlossen worden sei, da dieser Umstand alleine keine Rolle für die
Gegenleistung spiele. Weiters sei der Kaufvertrag für das Haus zum
Zeitpunkt des Grundkaufes noch gar nicht rechtskräftig gewesen, da zu
diesem Zeitpunkt noch ein Rücktrittsrecht nach Konsumentenschutzgesetz
bestanden habe.
Zusätzlich sei ein Vorkaufvertrag für das
Grundstück bereits vor dem Kaufvertrag für das Haus abgeschlossen
worden.
Folgende Tatsachen seien noch zu erwähnen:
1) Die F-GmbH sei nicht der Verkäufer des
Grundstückes
2) die Verkäufer des Grundstückes seien nicht in
den Hausbau involviert gewesen
3) Laut Vorhaltbeantwortung aus dem Jahr 2001 seien die
Erwerber durch Geschwister auf das Haus der K-GmbH aufmerksam gemacht und von
niemand verpflichtet worden
4) mit dem Grundkauf sei niemanden gegenüber die
Verpflichtung zum Hausbau bzw. zum Bau eines bestimmten Hauses eingegangen
worden.
Ergänzend werden
beispielhaft nach außen erkennbare Amtshandlungen des Finanzamtes
zum Zwecke der Feststellung der vollständigen Bemessungsgrundlage
aufgelistet:
Mit Erhebungsauftrag vom 8. März 2000 wurde vom
Finanzamt bei der Gemeinde GL Einsicht in Widmungs- und Bauakten bzw.
Bebauungspläne betreffend das Objekt GL II der F-GmbH zu den
Grundstücken 335/9 bis 335/19 KG OG genommen.
Mit Erhebungsauftrag vom 9. März 2000 wurde Erhebungen
bei den Ehegatten Q. durchgeführt und wurde vom Finanzamt in sämtliche
Vereinbarungen bzw. Schriftstücke, die zum Verkauf der Liegenschaft EZ uuu
KG OG geführt haben, Einsicht genommen.
Am 7. März 2000 wurden Grundbuchsabfragen betreffend
das erworbenen Grundstück vom Finanzamt durchgeführt.
Mit Erhebungsauftrag vom 19. März 2001 wurden
Erhebungen hinsichtlich des Erwerbes des Wohnhauses und des Grundstückes GL
111 durchgeführt. Gegenstand war die Einsichtnahme bzw. Entnahme zur
Anfertigung von Kopien aller Verträge und Vereinbarungen
(Projektunterlagen, Anbote, Auftragsbestätigungen, Bauverträge,
Rechnungen usw.).
Laut Niederschriften des Finanzamtes vom 29. März 2001
wurden die Erwerber detailliert zum Ablauf des Erwerbsvorganges befragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob
a) die Wiederaufnahme des Verfahrens verjährt ist und
b) der vorliegende Grundstückserwerb sowie der Auftrag
zur Errichtung des Wohnhauses in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als ein
einheitlicher der Grunderwerbsteuer unterliegender Vorgang zu beurteilen sind
und deshalb die Errichtungskosten der Grunderwerbsteuer unterliegen.
ad a)
Der Bw. wendet Verjährung ein. Er behauptet
explizit die Verjährung der
Wiederaufnahme des Verfahrens und bekämpft den Wideraufnahmebescheid.
Dazu ist auszuführen, dass nach § 302 BAO
Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, soweit
nichts anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
möglich sind.
§ 207. (1) BAO Das Recht, eine Abgabe festzusetzen,
unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der
Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den
Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des
Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß
§ 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben
fünf Jahre. Soweit eine Abgabe
hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. Das Recht,
einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen
festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der
Abgabe.
§ 208. BAO (1) Die Verjährung beginnt
a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf
des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2
ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;
§ 209. (1) BAO Werden innerhalb der
Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen
zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des
Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so
verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die
Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn
solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die
Verjährungsfrist verlängert ist.
Im vorliegenden Fall wurde der abgabenrechtliche
Tatbestand, der Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld im Jahr 1999
verwirklicht. Sowohl die Anzeige beim Finanzamt als auch die Vorschreibung auf
Grund des in der Anzeige dargelegten Sachverhaltes erfolgten noch im Jahr 1999.
Die Verjährungsfrist begann demnach mit Ablauf des
Jahres 1999 zu laufen und hätte demnach ohne verlängerungsrelevante
Amtshandlung mit dem 31. Dezember 2004 geendet.
Das Finanzamt hat aber in den Jahren 2000 und 2001 die oa.
Ermittlungen und Amtshandlungen vorgenommen, die letztendlich zur strittigen
Vorschreibung geführt haben.
Diese nach außen erkennbaren Amtshandlungen haben
eine Verlängerung der Verjährung um ein Jahr, also bis zum 31.
Dezember 2005 im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO bewirkt.
Sowohl der strittige Wiederaufnahmebescheid als auch der in
dessen Folge ergangene Grunderwerbsteuerbescheid im wieder aufgenommen Verfahren
wurden am14. Oktober 2005, also vor Ablauf der Verjährungsfrist erlassen.
Der Bw. behauptet, dass dem Finanzamt mit der Anzeige des
Grundstückskaufvertrages alle für die Bemessung der Grunderwerbsteuer
maßgeblichen Fakten bekannt gewesen seien und die nachfolgenden
Ermittlungen unmaßgeblich gewesen seien.
Dem ist entgegen zu halten, dass das Finanzamt durch die
Anzeige des Grundstückskaufvertrages im Jahr 1999 lediglich Kenntnis vom
Erwerb des unbebauten Grundstückes hatte. Hinweise auf das nunmehr bekannt
gewordene Vertragsgeflecht lagen keine vor. Erst spätere Ermittlungen haben
dem Finanzamt Kenntnis vom Gesamtumfang des steuerbaren Tatbestandes und der
Bemessungsgrundlage verschafft. Die nachträglich neu hervorgekommenen
steuerlich relevanten Tatsachen, die schließlich zur Wiederaufnahme des
Verfahrens führten, waren nicht - wie vom Bw. dargelegt -
überflüssig oder unbeachtlich. Im Detail wird auf die
Ausführungen zu Punkt b) der Berufungsentscheidung (Sachbescheid)
verwiesen.
Die nachträglichen Ermittlungen des Finanzamtes haben
demnach zu Recht die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlungen
dargestellt.
Der Einwand der Verjährung geht daher sowohl
hinsichtlich des Wiederaufnahmebescheides als auch hinsichtlich des
Sachbescheides ins Leere und war die Berufung in diesem Punkt
spruchgemäß abzuweisen.
ad b)
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987
unterliegen Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke
beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer
vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass Gegenleistung
bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen ist.
Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss.
Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Entscheidend ist dabei der Zustand, in welchem das
Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist (vgl.
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, § 1
Rz 117b und § 5 Rz 92, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Ist der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Konzept eingebunden, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte
Verträge abgeschlossen werden und diese zeitlich nachgelagert sind. Bei
einem solchen Kaufvorgang zählen auch die Herstellungskosten für das
projektierte Gebäude zur Gegenleistung (vgl. die bei Fellner, aaO, § 5
Rz 88a dargestellte Rechtsprechung, siehe diesbezüglich auch VwGH vom
14.10.1999, 97/16/0219, 17.10.2001, 2001/16/0230 und vom 21.3.2002,
2001/16/0429).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind dann, wenn Grundstückskäufer auf Grund
eines ihnen vorgegebenen Vertragsgeflechtes in ein bereits fertig geplantes
Bauprojekt eingebunden sind, auch die Baukosten zur Gegenleistung im Sinn des
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 zu zählen. Dass in einem solchen
Zusammenhang das Vertragswerk in mehreren Urkunden und auf mehrere
Vertragspartner aufgespaltet wird, vermag daran nichts zu ändern (siehe
VwGH vom 9.11. 2000, 2000/16/0039, mit weiteren Nachweisen). Maßgeblich
ist der wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Form der
Gestaltung.
Im vorliegenden Fall ist der Umstand
ohne Belang, dass in den
Vertragsurkunden jeweils aufeinander kein
Bezug genommen wurde, weil schon durch den zeitlichen und
wirtschaftlichen Zusammenhang der Vertragsabschlüsse und die oben
beschriebene Rolle der F-GmbH als Initiator und Organisator fest stand, dass die
Erwerber das Grundstück jedenfalls nur im bebauten Zustand erhalten
werden.
Im vorliegenden Fall hat die F-GmbH das alleinige
Verwertungsrecht an einer Liegenschaft erworben, aus der später durch
Teilung das gegenständliche Grundstück entstanden ist. Sinn des
Erwerbes war die Baureifmachung und Teilung der Liegenschaft zur
anschließenden Veräußerung. Die F-GmbH hat in der Folge als
Organisator und Entwickler eines Siedlungsprojektes diese Grundstücke im
Zustand der Bebauung (Massivbauten und Fertigteilhäuser der K-GmbH) zum
Verkauf angeboten.
Die Häuser wurden von der F-GmbH als Einheit von
Gebäude, Grund, Keller und allen Nebenkosten offeriert. Als Entgelt waren
auf den Prospekten und Werbeeinschaltungen Eigenmittel in bestimmter Höhe
je nach Förderungsumfang und fixe monatliche Raten angeführt.
Mit der K-GmbH wurde zuvor ein Kooperationsvertrag
abgeschlossen. Danach erhielt die F-GmbH das Recht, im Rahmen von
eigenwirtschaftlichen Bauprojekten Fertigteilhäuser der K-GmbH anzubieten.
Die Bewerbung dieser Projekte sollte im Namen und für Rechnung der F-GmbH
erfolgen. Die F-GmbH stellte auch das Förderungsansuchen beim Amt der
Steiermärkischen Landesregierung als Projektträger.
Darüber hinaus wurde der Grundstückskaufvertrag
zeitlich nach Fertigstellung der Einreichpläne und der Erteilung des
Bauauftrages abgeschlossen.
Im Bauauftrag (Auftragsbestätigung) war bereits GL als
Bauort angegeben. Außerdem war ein Rücktrittsrecht für den Fall
der Versagung der Baugenehmigung eingeräumt.
Ein vom Grundstückserwerb gesonderter Bauauftrag
würde wohl nicht an die Baugenehmigung gekoppelt werden und
üblicherweise auch erst nach Vorliegen der Baugenehmigung erteilt werden.
Von der F-GmbH wurden weiters Planungs- und
Verwaltungskosten sowie die Befestigung der Wohnstraße an die Erwerber in
Rechnung gestellt.
Für alle elf Häuser gab es nur einen
Planverfasser, der auch Vertreter bei den Bauverhandlungen war.
Das Bauansuchen und die Einreichpläne wurden vor
Abschluss des Grundstückskaufvertrages unterfertigt. Dem Bauansuchen
(Eingang bei der Gemeinde elf Tage nach Vertragsabschluss) war bereits
ordnungsgemäß eine genaue Baubeschreibung über das zu
errichtende Fertigteilhaus beigelegt.
Am Einreichplan scheint die F-GmbH als Bauträger auf.
Auf der vereinfachten Berechnung des zeitbezogenen Wärmeverlustes von
Gebäuden, welche dem Bauansuchen beigelegt wurde, scheint die F-GmbH sogar
als Bauherr auf. Weiters trat die F-GmbH im Zuge der Projekterstellung als
Einschreiterin im Förderungsverfahren (Kategorie: "Eigenheim in Gruppen")
auf. Die positive Beurteilung im Zuge der "ortsplanerischen Stellungnahme"
erfolgte an Hand der von der F-GmbH vorgelegten Struktur- und Lagepläne.
Auf dem in diesem Verfahren eingereichten Formular WBF 9 wurde die F-GmbH sogar
als Bauträger bezeichnet.
Die Auftragsbestätigung für die Errichtung des
Fertigteilhauses wurde von einem Mitarbeiter der F-GmbH ausgefertigt, den
Erwerbern zu Unterschrift ausgehändigt und erst in der Folge an die K-GmbH
weitergeleitet.
Daneben liegt der oa. Kooperationsvertrag zwischen der
F-GmbH und der K-GmbH vor, nach dessen Punkt I) die F-GmbH unter
eigener wirtschaftlicher Verantwortung
diverse Bauprojekte durchführt und im Rahmen dieser Projekte Häuser
der K-GmbH anbietet und verkauft. Daraus geht die Einheitlichkeit der Leistung
der angebotenen Objekte eindeutig hervor.
Alle diese Umstände lassen klar erkennen, dass der
Vertragswille auf ein bebautes bzw. zu bebauendes Grundstück zu einem
bestimmten Preis gerichtet war.
Danach waren die Erwerber an ein durch Planung der
Verkäufer (=F-GmbH als wirtschaftliche Eigentümerin) vorgegebenes
Projekt gebunden waren, auch wenn der Grundstückskaufvertrag mit den
Ehegatten Q. als zivilrechtliche Verkäufer keine diesbezüglichen
Verpflichtungen enthält.
Es bestand durchaus ein objektiv sachlicher Zusammenhang
zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem die zukünftige Bebauung
des Grundstückes betreffenden Bauvertrag mit der K-GmbH.
Bei objektiv sachlichem
Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die
zukünftige Bebauung des Grundstückes betreffenden Verträgen mit
Dritten ist (einheitlicher) für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung
maßgeblicher Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in
bebautem Zustand. Zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung
(Bemessungsgrundlage) gehören in diesen Fällen alle Leistungen des
Erwerbers, die dieser an den Grundstücksveräußerer und an Dritte
gewährt, um das Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen
bebauten Zustand zu erwerben (siehe auch BFH vom 27. Oktober 1999, II R 17/99,
NJW 2000, 3592).
Gegenstand eines der Grunderwerbsteuer im Sinne des §
1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegenden Kaufvertrages kann auch eine künftige
Sache sein.
Entscheidend ist im
vorliegenden Fall,
dass der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag
in ein Vertragsgeflecht einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände, darauf gerichtet ist, den Erwerbern als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in dem zukünftigen (bebauten)
Zustand zu verschaffen.
Da die F-GmbH fertige Häuser, die von dieser
projektiert worden waren, samt Grundstücken zum Kauf angeboten hatte,
besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und den Verträgen über die Hauserrichtung.
Dabei kommt es
nicht
darauf
an
,
ob
tatsächlich
auch eine andere als die
planmäßige
Gestaltung vorgenommen werden
hätte können.
Die Bauherrenrolle ist in diesem Fall dem Initiator der
Siedlung, also der F-GmbH zuzuschreiben und nicht den einzelnen Käufern.
Dies geht im Berufungsfall eindeutig aus der
wirtschaftlichen Verantwortung der F-GmbH am Gesamtprojekt (siehe auch
Kooperationsvertrag) , deren wirtschaftlicher Verfügungsmacht am
Grundstück, deren Auftreten gegenüber den Erwerbern und den
Behörden als Projektentwickler und Initiator sowie den Werbeeinschaltungen
und Prospekten hervor.
Die
Bauherrenrolle ist
in einem solchen Vertragsgeflecht dem jeweiligen
Initiator des Projektes zuzuordnen, im
Berufungsfall also der F-GmbH.
Die Aufspaltung des einheitlichen Vorganges in einen
Grundstückskaufvertrag und einen Bauauftrag ändert nichts an dieser
Betrachtung.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19. Mai 1988,
87/16/0102-0104, 0105, 0108, und vom 30.3.1999, Zlen 96/16/0213,0214), ist der
Erwerber einer Liegenschaft nur dann als Bauherr und nicht als ein an ein
vorgegebenes Projekt gebundener Käufer anzusehen, wenn er
a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann,
b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den Bau
ausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist und
c) das finanzielle Risiko tragen muss.
Diese Voraussetzungen müssen
kumulativ von allem
Anfang der ersten
Planungsphase an auf Seiten der Erwerber vorliegen, wollen sie als
Bauherren angesehen werden (vgl. zB. VwGH vom 29. Jänner 1996, 95/16/0121).
Dem Bauherren obliegt es, das zu errichtende Haus zu planen
und zu gestalten, der Baubehörde gegenüber als Bau- und Konsenswerber
aufzutreten, die Verträge mit den Bauausführenden im eigenen Namen
abzuschließen und die baubehördliche Benützungsbewilligung
einzuholen.
Im Berufungsfall sind die Erwerber zwar als Konsenswerber
gegenüber der Behörde aufgetreten und haben auch den Bauauftrag an die
K-GmbH erteilt.
Doch ist dies im Rahmen des von der F-GmbH getragenen
Gesamtkonzepts erfolgt. Die Erwerber waren an dieses Gesamtkonzept eingebunden
und beim Erwerb eines Fertigteilhauses auf die von der K-GmbH angebotene Auswahl
beschränkt.
Es bestand also keine Planungsfreiheit hinsichtlich des
Gesamtkonstruktion, was für die Bauherreneigenschaft unabdingbar ist.
Geringfügige Änderungen an den bestehenden Plänen begründen
keine planerische Gestaltungsfreiheit. Wesentliche Änderungen waren laut
Kooperationsvertrag nicht zulässig. Eine individuelle Verbauung war de
facto auszuschließen.
Ein Käufer ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er
auf die bauliche Gestaltung des Hauses, und zwar auf die Gestaltung der
Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen kann
(vgl. VwGH vom 27.6.1994, 92/16/0196, 17.10.2001, 2001/16/0230 und Fellner, aaO,
§ 5 Rz. 92 unter Anführung der dazu ergangenen umfangreichen
VwGH-Judikatur).
Damit ist eine
wesentliche Säule der Bauerherreneigenschaft nicht erfüllt, weshalb
die Erwerber insgesamt nicht als Bauherrn zu betrachten sind.
Wenn die Erwerber behaupten, es sei ihnen unbenommen
gewesen, ein anderes Objekt zu errichten oder überhaupt nicht zu bauen,
widerspricht dies den vorliegenden Fakten.
Dass verschiedene Haustypen zur Wahl standen,
begründet keine planerische Freiheit.
Bedeutend ist auch, dass die K-GmbH als Errichter des
Gebäudes nicht von den Erwerbern ausgesucht wurde.
Ausschlaggebend ist, dass im Berufungsfall davon auszugehen
ist, dass im Zeitpunkt des Grundstückserwerbes die Absicht der Erwerber
feststand, ein bebautes Grundstück zu erwerben. Durch den zeitlichen
Zusammenhang der Vertragsabschlüsse war gewährleistet, dass die
Erwerber das Grundstück jedenfalls nur im bebauten Zustand erhalten werden
und keinen wesentlichen Einfluss auf die planerische Gestaltung hatten.
Daran ändert auch ein allenfalls zeitlich vor dem
Werkvertrag abgeschlossener Vorkaufvertrag nichts.
Durch die Einbindung der Erwerber in das
gegenständliche Projekt kommt es -wie bereits erwähnt - letztendlich
auch nicht darauf an, ob tatsächlich eine andere als die
planmäßige Gestaltung vorgenommen werden hätte können.
Die Grundstückserwerber waren demnach sowohl
hinsichtlich der Planung als auch der
Auftragsvergabe für die Errichtung
des Fertigteilhauses an ein Konzept gebunden, auch wenn dies im
Grundstückskaufvertrag nicht explizit festgehalten wurde. Es war daher der
Werkvertrag auf Grund der inneren Verflechtung mit dem Grundstückserwerb in
den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen.
Die Erwerber gaben mit Niederschriften vom
29. März 2001 an, dass sie auf das Wohnbauprojekt durch eine Anzeige
in einer Tageszeitung aufmerksam geworden waren.
Das Vorbringen in der Berufung, die Erwerber hätten
durch Geschwister von dem Haus Kenntnis erlangt, widerspricht den glaubhaften
niederschriftlichen Aussagen.
Inhalt der Werbung in der Zeitung und auf Prospekten war
aber ein Wohnhaus mit dem dazugehörigen Grundstück, also eine Einheit
aus Grund und Boden und Gebäude
Das finanzielle
Risiko trägt der Erwerber dann, wenn er nicht bloß einen
Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss,
aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen.
Im Berufungsfall wurden die Häuser zu einem festen
Preis angeboten und wurde im Bauauftrag auch ein
fester Preis für deren Errichtung
vereinbart, sodass auch das finanzielle Risiko
nicht bei den Erwerbern lag.
Außerdem hat die F-GmbH die entsprechenden
Förderungszusagen erwirkt.
In der Berufung wird ausgeführt, dass die Erwerber
gegenüber den Ehegatten Q. keine Verpflichtung zur Errichtung des Hauses
gehabt hätten und die Ehegatten Q. nicht in den Hausbau involviert gewesen
wären.
Allerdings hatten die Ehegatten Q. -wie bereits oben
dargelegt- die wirtschaftliche Verfügungsmacht und das
alleinige
Verwertungsrecht an der Liegenschaft bereits mit Vereinbarung vom
3. Februar 1999 an die F-GmbH übertragen. Die Ehegatten Q. waren auf
Grund dieser Vereinbarung gar nicht mehr zum Verkauf berechtigt. Die
wirtschaftliche Verfügungsmacht wurde in der Folge von der F-GmbH auf die
Erwerber weiter übertragen.
De facto (wirtschaftlich) hat der Bw. das Grundstück
von der F-GmbH erworben.
Es ist daher unbeachtlich, dass durch den Kaufvertrag vom
3. August 1999 gegenüber den Ehegatten Q. keine Verpflichtungen zur
Bebauung begründet worden waren.
Entscheidend nämlich, dass der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände, darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in dem zukünftigen bebauten Zustand
zu verschaffen. Dies war im Berufungsfall zweifellos vom Organisator und den
Erwerbern beabsichtigt.
Der Bw. führt weiters aus, dass der "Kaufvertrag"
für das Haus zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages über das
Grundstück noch nicht rechtskräftig gewesen sei, da nach dem
Konsumentenschutzgesetz theoretisch noch ein Rücktrittsrecht bestanden
habe. Ein derartiges Rücktrittsrecht ändert nichts an der
Einheitlichkeit der Verträge, wenn der Wille der Vertragsteile auf den
Erwerb eines bebauten Grundstückes gerichtet war.
Auch eine etwaige vom Bw. angesprochenen, aber nicht
vorgelegte, vor Abschluss des Kaufvertrages gegenüber der F-GmbH als
Verfügungsberechtigte über das Grundstück abgegebene
Annahmeerklärung zu keinem anderen Ergebnis.
Zur Abrundung wird
angemerkt, dass die F-GmbH selbst, allerdings für einen späteren
Zeitraum, in dem sie Bauträgerverträge abgeschlossen hatte,
vorbrachte, dass sie einheitliche Lieferungen von Grundstücken und
Gebäuden im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9a UStG 1994 durchführe. In
diesem Geschehen der Folgejahre kann auch ein Hinweis für die
Grunderwerbsteuerpflicht der erworbenen Häuser in der Vergangenheit gesehen
werden.
Zusammenfassend ist
auszuführen:
Auf Grund der vorliegenden Umstände kann davon
ausgegangen werden, dass die Erwerber bereits vor Abschluss des Kaufvertrages
über den Erwerb der Liegenschaft das von ihnen gewünschte Objekt
ausgewählt haben und ihre Absicht darauf gerichtet war, ein
vollständig geplantes Fertighaus, auch wenn es noch nicht gebaut war, zu
erwerben. Es liegt auch auf der Hand, dass die F-GmbH die wirtschaftliche
Verfügungsmacht am gegenständlichen Grundstück nur zum Zwecke der
Errichtung der von ihr projektierten Häuser erworben hat. Es kann daher von
einem zufälligen Zusammentreffen von Haus- und Grundkauf wohl nicht
gesprochen werden.
Entscheidend ist im Berufungsfall, dass der gemeinsame
Wille von Organisator- und Erwerberseite darauf gerichtet war, dass den
Erwerbern das Grundstück letztlich bebaut zukommt. Die Einbeziehung der
Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist dann nicht
rechtswidrig, wenn der einheitliche Vertragswille auf die Beschaffung des
Grundstückes samt Haus gerichtet ist.
Die hier unzweifelhaft gegebene Einbindung in ein von der
Organisatorseite vorgegebenes und von den Erwerbern voll akzeptiertes
Gesamtkonzept schließt es aus, den Erwerbern die Qualifikation eines
selbständig "Schaffenden" zuzubilligen und kommt den Erwerbern daher
nicht die geforderte Bauherreneigenschaft zu.
Die Behauptung der Bw., dass zwischen dem
Grundstückserwerb und der Errichtung des Hauses keine finale
Verknüpfung bestünde, ist damit eindeutig widerlegt.
Auf Grund der
Verflechtungen zwischen Grundstückserwerb und Gebäudeerrichtung bilden
demnach auch die Errichtungskosten für das Gebäude einen Bestandteil
der Gegenleistung im Sinne der Grunderwerbsteuer und waren in die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit ein zu beziehen.
Der Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid war daher
spruchgemäß der Erfolg zu versagen.
Dass das Recht auf Vorschreibung der Grunderwerbsteuer im
Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht verjährt
war, wurde unter Punkt a) hinreichend dargestellt und war auch in diesem Punkt
der Berufung kein Erfolg beschieden.
Graz, am 18.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0162-G/06
- Stammnummer
- 30260
- Gültig
- 18.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF