Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0057-I/05
Hoher Grad des Verschuldens bei Nichtabgabe von Erklärungen Keine Anrechnung von Anspruchszinsen auf den Verspätungszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0057-I/05vom 07.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein angeblicher Datenverlust ist kein entschuldbarer Grund für die Nichtabgabe von Erklärungen. Vielmehr liegt eine vorsätzliche Nichtabgabe und damit ein hoher Grad des Verschuldens vor, wenn der Pflichtige statt einer Wiederherstellung der Daten die Schätzung abwartet. Eine Anrechnung der Anspruchszinsen auf den Verspätungszuschlag kommt nicht in Betracht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 20. September 2004 betreffend
Verspätungszuschlag hinsichtlich der Einkommensteuer für 2001 nach der
am 18. Jänner 2006 in 6020 Innsbruck, Innrain 32, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige führt einen B. und ermittelte den
Gewinn bis zum Jahr 2000 nach § 4 Abs. 3 EStG 1988. Die im Rahmen der
Quotenregelung festgelegte Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen
für das Jahr 2001 endete für den durch einen Steuerberater vertretenen
Abgabepflichtigen mit 2.4.2003. Diese Frist wurde bis 30.4.2003 verlängert.
Da die verlängerte Frist nicht wahrgenommen wurde, erging am 26.5.2003 ein
Erinnerungsschreiben mit der Androhung einer Zwangs- und Ordnungsstrafe in der
Höhe von 360 Euro. Anlässlich eines Telefonates am 3.6.2003 wurde dem
steuerlichen Vertreter der Aufschub der angedrohten Strafe bis 15.7.2003
zugesagt, falls die Abgabenerklärungen bis dahin beim Finanzamt einlangten.
Da der Abgabenpflichtige auch diese Frist nicht wahrgenommen hat, wurde am
31.7.2003 die Zwangs- und Ordnungsstrafe mit einer weiteren Fristsetzung bis
21.8.2003 verhängt. Am 21.8.2003 wurde schließlich anlässlich
eines Telefonates mit dem Leiter der Veranlagungsleitstelle vom steuerlichen
Vertreter des Pflichtigen die Schätzung der Bemessungsgrundlagen für
das Jahr 2001 angeregt.
Mit (vorläufigem) Bescheid vom 27.11.2003 wurden die
Umsatzsteuer und Einkommensteuer festgesetzt, wobei die Bemessungsgrundlagen
geschätzt wurden. Das Finanzamt schätzte die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit 1 Mio. öS und die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung mit 25.000 öS (insgesamt 74.489,66 Euro). Ebenfalls mit
Bescheid vom 21.11.2003 wurde betreffend die Einkommensteuer 2001 ein
Verspätungszuschlag von 5,5 % der festgesetzten Abgabe verhängt. Die
Bescheide erwuchsen alle in Rechtskraft.
Aufgrund eines im sog. Einzelauswahlverfahren erstellten
Prüfungsauftrages vom 1.6.2004 wurde daraufhin beim Steuerpflichtigen eine
die Jahre 2000 bis 2002 umfassende Betriebsprüfung durchgeführt.
Anlässlich der Betriebsprüfung stellte sich heraus, dass der ab dem
Jahr 2001 gemäß
§ 125 Abs. 1 lit a und Abs. 2 BA0 iVm § 4
Abs. 1 EStG buchführungspflichtige Bw. weder eine Buchhaltung noch Belege
vorlegen konnte. Begründet wurde dies damit, dass sämtliche von der
Steuerberatungskanzlei mittels EDV erstellten Buchungsdaten aus nicht
nachvollziehbaren Gründen verloren gegangen wären. Laut Steuerberater
habe man vor einer Neuaufbuchung die Schätzung des Finanzamtes abgewartet.
In der Folge sei der Pflichtige mit den Steuerbescheiden 2001 erst nach Ablauf
der Rechtsmittelfrist zum Steuerberater gekommen und dieser habe dem Pflichtigen
mitgeteilt, dass keine Berufung mehr möglich wäre. Daraufhin seien vom
Pflichtigen sämtliche Belege des Jahres 2001 weggeworfen worden.
Daher konnte im Zuge der Betriebsprüfung der Gewinn
ebenfalls nur geschätzt werden. Dabei wurde der laufende Gewinn 2001 nach
Zahlungsfluss ermittelt und diesem ein Übergangszuschlag per 31.12.2001
hinzugerechnet. Im Ergebnis sollte diese Schätzung zum gleichen
Gesamtgewinn führen wie die Berechnung eines Übergangszuschlages per
1.1.2001 plus einer Gewinnschätzung für 2001 aufgrund eines
Betriebsvermögensvergleiches. Der so geschätzte Gesamtgewinn für
2001 beträgt 3.231.300 öS (234.827,73 Euro). Hinsichtlich der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lagen sowohl EDV-Buchhaltung und
Belege für das Jahr 2001 vollständig vor, es wurde lediglich kein
Abschluss erstellt. Der entsprechende Einnahmenüberschuss beträgt
daher statt der geschätzten 25.000 öS lediglich 16.980,21 öS
(1.234 Euro).
Das Finanzamt folgte den Feststellung des Prüfers und
erließ am 20.9.2004 einen endgültigen Einkommensteuerbescheid
für 2001 sowie einen gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO geänderten
Verspätungszuschlagbescheid betreffend die Einkommensteuer für das
Jahr 2001, mit welchem dem Abgabepflichtigen wegen Nichtabgabe der
Steuererklärung ein Verspätungszuschlag von 8,8 % der festgesetzten
Einkommensteuer in Höhe von 7.940,67 Euro vorgeschrieben wurde.
Gegen den Verspätungszuschlagbescheid vom 20.9.2004
erhob der Abgabepflichtige rechzeitig Berufung mit der Begründung, dass die
Berechtigung zur Festsetzung eines Verspätungszuschlages wegen Nichtwahrung
der Einreichfrist fehle bzw. der in § 135 BAO eingeräumte
Ermessensspielraum bei der Festsetzung bis zum Maximum von 10 % ausgenützt
wurde. Entgegen der klaren erlassmäßigen Anordnung (Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen vom 20.5.1981, Z 05 1601/2-IV/5/8), wonach
die Bescheidbegründung "alle für die Ermessensübung
maßgeblichen Umstände und Erwägungen zu enthalten" habe, fehlten
im angefochtenen Bescheid diesbezügliche Angaben.
Unbestritten sei, dass der Bw. die Steuererklärungen
2001nicht fristgerecht eingereicht
habe. § 135 BAO verlange für die Berechtigung zur Festsetzung eines
Verspätungszuschlages, dass zur nicht fristgerechten Einreichung einer
Steuererklärung auch noch der Umstand hinzukommen müsse, dass die
Verspätung nicht entschuldbar sei. Man habe die Steuererklärungen
2001deshalb nicht erstellen und
einreichen können, weil die gesamten, laufend in der Steuerberatungskanzlei
geführten Buchhaltungsdaten des Bw. für
2001aus unerklärlichen
Gründen und ohne der technischen Möglichkeit der Wiederherstellung
verloren gegangen seien. In der Folge habe man im Steuerberatungsbüro
diesen Umstand auch zum Anlass genommen, die gesamte Bürohardware (Server,
Arbeitsplätze) sowie das gesamte Netzwerk auszutauschen sowie ein
erweitertes Datensicherungssystem einzuführen.
An diesem Datenverlust treffe den Bw. keine Schuld. Auch
der Steuerberater habe bis zu diesem Vorfall davon ausgehen können, dass
die bis zu diesem Datum unauffällig arbeitende Hardware und Vernetzung
einen derartigen Datenverlust nicht zulasse. Weder dem Bw. noch der mit der
Führung der Buchhaltung betrauten Kanzlei sei daher ein unentschuldbares
Verhalten im Sinne eines außer Acht Lassens der zumutbaren Sorgfalt (vgl.
Punkt 1., 5. Absatz des oben angeführten Erlasses) vorzuwerfen. Damit fehle
es schon von vornherein an den Voraussetzungen, um überhaupt einen
Verspätungszuschlag festsetzen zu können.
Aber selbst dann, wenn die Voraussetzungen zur Festsetzung
eines Verspätungszuschlages vorliegen würden, so wäre die
Ermessensübung nicht nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände ausgeübt
worden. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages von 10 % der Differenz
aus Abgabenschuldigkeit und Vorauszahlungen bedeute die gänzliche
Ausnutzung des durch das Gesetz vorgegebenen Rahmens. Dies könne wohl nur
in "schlimmsten" Fällen zur Anwendung kommen.
In Punkt 2., 2. Absatz obigen Erlasses würden jene
Umstände dargelegt, die bei der Bemessung der Höhe des Zuschlages in
die Entscheidung einzugehen hätten.
Grad
es Verschuldens des Abgabepflichtigen bzw. seines Vertreters
Wenn überhaupt, liege lediglich ein sehr geringer
Grad eines Verschuldens vor.
Ausmaß
der Fristüberschreitung
Aus den Unterlagen könne nicht mehr genau
festgestellt werden, um wie viele Tage die Frist überschritten worden sei.
Es könne sich jedoch maximal um zwei Monate handeln (Frist zwischen zuletzt
eingeräumter Frist und telefonischer Anregung der Schätzung). Der
Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 30.3.1977, 1873/75,
ausgeführt, dass eine Säumnis von 2 Monaten und 17 Tagen keinen
Verspätungszuschlag im Höchstausmaß von 10% rechtfertige.
Höhe
des durch die Verspätung erreichten finanziellen Vorteiles
Dieser Umstand sei durch die Einführung der
Anspruchsverzinsung gemäß
§ 205 BAO komplett hinfällig. Der
Bw. habe aus diesem Titel ohnehin Anspruchszinsen in Höhe von 5.918,04
€ zu entrichten. Der nicht mehr gegebene Zinsvorteil aus einer
verspäteten Einreichung einer Abgabenerklärung könne somit einen
höheren Zuschlagsprozentsatz nicht mehr rechtfertigen.
Ausnahmsweise
oder wiederholte Säumnis des Abgabepflichtigen
Aus dem Steuerakt sei zweifelsfrei ersichtlich, dass das
vorliegende Versäumnis des Bw. erstmalig und einmalig sei.
Neigung
des Abgabepflichtigen zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten
Auch unter diesem Blickpunkt glaube man, dass beim Bw.
überdurchschnittliches geordnetes steuerliches Verhalten zu erkennen
sei.
Weiters führt der Bw. in seiner Berufung aus, dass in
Folge der Betriebsprüfung der ursprüngliche Prozentsatz auf die nun
höhere Bemessungsgrundlage angewendet worden sei. Dies widerspreche jedoch
eindeutig der klaren Anordnung in Punkt 4. des obigen Erlasses, in welchem
dezidiert ausgeführt sei, dass eine bloße Anpassung an die neue
Bemessungsgrundlage unter starrer Beibehaltung des einmal gewählten
Prozentsatzes insbesondere dann eine unrichtige Ermessensübung darstelle,
wenn der Abgabenbetrag (etwa im Zuge einer Weideraufnahme des Verfahrens)
beträchtlich höher festgesetzt werde. Da der Verspätungszuschlag
in Prozentsätzen der festgesetzten Abgabe vorgeschrieben werde, sei der
Prozentsatz gegebenenfalls zu senken.
Es werde daher der Antrag gestellt, von der Festsetzung
eines Verspätungszuschlages wegen Entschuldbarkeit der Verspätung
gänzlich abzusehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25.1.2005 wurde die
Berufung abgewiesen. Das Finanzamt sah aufgrund der Dauer der Säumnis
(welche vom Finanzamt vom 30.4.2003 bis zum Ergehen des endgültigen
Bescheides am 20.9.2004 gerechnet wurde) und der Höhe der Nachforderung
keine Veranlassung, vom angewandten Prozentsatz abzuweichen. Auch die ins
Treffen geführten Anspruchszinsen würden zu keiner Änderung
dieses Satzes führen, da diese ja nicht anstelle eines
Verspätungszuschlages, sondern zusätzlich vorzuschreiben seien.
Erschwerend wertete das Finanzamt auch, dass eine anhand der zum Zeitpunkt des
behaupteten Datenverlustes sicherlich noch existenten Unterlagen mögliche
Nacherfassung der Daten unterlassen wurde. Weiters existiere in den
Finanzamtsakten kein Hinweis auf den Verlust des Datenmaterials, wobei davon
ausgegangen werde, dass derart gravierende Gründe vom Bw. wohl schriftlich
vorgebracht worden wären bzw. bei telefonischem Vorbringen darüber
jedenfalls ein Aktenvermerk angefertigt worden wäre.
Daraufhin beantrage der Bw., die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen sowie die
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
In der am 18.1.2006 beim UFS im Beisein des Steuerberaters
und eines Vertreters des Finanzamtes durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend vorgebracht, dass die Buchhaltung des
Bw. zur Gänze im Büro des Steuerberaters geführt werde und hiezu
eine monatliche Übermittlung sämtlicher Belege seitens des Bw.
erfolge. Den Verlust sämtlicher den Bw. betreffenden Buchungsdaten des
Jahres 2001 habe man Ende 2002 bemerkt. Eine Sicherheitsherstellung sei nicht
mehr möglich gewesen, weil die Sicherungsbänder periodisch
überspielt werden. Eine Neuaufbuchung der Belege sei aufgrund chronischer
Arbeitsüberlastung nicht erfolgt. Man habe den Fall vor sich hingeschoben.
Der steuerliche Vertreter bestätigte weiters, dass ein
Datenverlust nur bei einem Klienten, nämlich beim Berufungswerber passiert
sei. Der Vertreter des Finanzamtes stellte klar, dass bei Mitteilung des
Datenverlustes selbstverständlich eine angemessene Frist -
nötigenfalls auch Monate - eingeräumt worden wäre, um einen
ordnungsgemäßen Jahresabschluss zu erstellen und die Erklärungen
einzureichen. Im betreffenden Fall sei der Bw. mit der Schätzung
offensichtlich mehr als zufrieden gewesen wäre. Der steuerliche Vertreter
berichtigte diese Aussage dahingehend, dass sein Klient die Schätzung
akzeptiert habe.
Die Frage, inwieweit der Bw. über einen
allfälligen Übergangsgewinn informiert gewesen sei, beantwortete der
steuerliche Vertreter dahingehend, dass der Bw. glaublich Ende 2000, Anfang 2001
anlässlich der Bilanzbesprechung für das Jahr 1999 darüber
informiert worden sei, dass für das Jahr 2001 Buchführungspflicht
bestehe und daher neben dem laufenden Gewinn aufgrund der Zuschläge auch
ein Übergangsgewinn zu erwarten wäre. Über dessen allfällige
Höhe sei dabei nicht gesprochen worden.
Nach Ansicht des Vertreters des Finanzamtes wäre die
Bewertung der halbfertigen Erzeugnisse rechtzeitig, nämlich per 31.12. 2001
vorzunehmen gewesen, sodass selbst bei späterer Aufbuchung diese jedenfalls
Ende 2002, also vor Absturz der EDV aktenkundig gewesen sein mussten. Auf Frage,
warum dem Finanzamt nicht zumindest Eckdaten wie z.B. die Bewertung der
halbfertigen Erzeugnisse zur Ermittlung des Übergangsgewinnes vorgelegt
worden seien, wenn schon eine vollständige Nachholung der Buchhaltung
unterlassen wurde, antwortete der steuerliche Vertreter, das sie dazu vom
Finanzamt nicht aufgefordert worden wären.
Betreffend die halbfertigen Erzeugnisse hielt der Vertreter
des Finanzamtes weiters fest, dass der Berufungswerber im Jahr 2001 im
wesentlichen zwei Großaufträge hatte, die mit Jahresende zu 95
Prozent bzw. zu 80 Prozent fertig gestellt waren. Bezogen auf die
Schlussrechnungen handle es sich um Beträge von 56.000,- Euro und 120.000,-
Euro. Somit habe dem Bw. die Höhe des Übergangsgewinnes in etwa
bekannt sein müssen. Der Finanzamtsvertreter hielt weiters fest, dass der
Bw. hauptsächlich zur Ermittlung des Übergangsgewinnes zur
Prüfung vorgeschlagen worden sei und der Prüfer daher auch seinen
Prüfungsschwerpunkt auf die Feststellung dieses Übergangsgewinnes
gelegt habe. Für die Prüfung seien acht Prüfungstage verzeichnet
worden. Den Einwand des steuerlichen Vertreters, dass eine Betriebsprüfung
zur Schätzung des laufenden bzw. des Übergangsgewinnes nicht
nötig gewesen wäre, weil dies auch bei der Erstschätzung im
Veranlagungsreferat geschehen hätte können und Sache einer Viertel
Stunde gewesen wäre, begegnete der Vertreter des Finanzamtes mit
Unverständnis, zumal es demnach auch für den steuerlichen Vertreter
ein leichtes gewesen wäre, einen Übergangsgewinn mitzuteilen bzw. dem
Finanzamt zumindest Eckdaten zur exakten Ermittlung eines Übergangsgewinnes
zu liefern.
Zur Höhe des Verspätungszuschlages wendete der
steuerliche Vertreter ein, dass der Prüfer ihm gegenüber
geäußert habe, über die Höhe des festgesetzten
Verspätungszuschlages selbst erschrocken zu sein. Hiezu stellte der
Vertreter des Finanzamtes klar, dass im Zuge der BP der gewählte
Verspätungszuschlag automatisch übernommen worden wäre. Dass der
Prüfer über die Höhe des festgesetzten Verspätungszuschlages
erschrocken sei, mag sein subjektives Empfinden gewesen sein. Objektiv ist
jedoch festzuhalten, dass anlässlich der hohen Nachforderung im Zuge der BP
sicherlich keine Veranlassung bestanden habe, vom einmal gewählten
Verspätungszuschlag abzugehen und diesen niedriger festzusetzen als beim
Erstbescheid, was aufgrund des geschilderten Verlaufes absolut nicht vertretbar
gewesen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 135 BAO kann die
Abgabenbehörde Pflichtigen, welche die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten
Abgabe auferlegen (Verspätungszuschlag), wenn die Verspätung nicht
entschuldbar ist.
Dass die Einreichfrist im vorliegenden Fall nicht gewahrt
wurde und für das Jahr 2001 keine Erklärungen abgegeben wurden, ist
unbestritten. Der Bw. bestreitet jedoch unter Hinweis auf den gänzlichen
Datenverlust, dass ihn dabei ein Verschulden trifft.
Laut Rechtsprechung des VwGH schließt bereits leichte
Fahrlässigkeit die Entschuldbarkeit aus. Als leicht fahrlässig gilt
ein Verhalten dann, wenn es auf einem Fehler beruht, den gelegentlich auch ein
sorgfältiger Mensch macht. Schon ein geringfügiges Verschulden an der
verspäteten Abgabe einer Abgabenerklärung rechtfertigt daher die
Verhängung eines Verspätungszuschlages (vgl. VwGH 29.11.1994,
94/14/0094; 5.11.1981, 2974/80; 14.3.1986, 84/17/0135).
Wenn in der Berufung versucht wird, die Entschuldbarkeit
der Nichtabgabe der Erklärungen allein mit dem Datenverlust zu
begründen, so ist dem entgegenzuhalten, dass ab Entdeckung des
Datenverlustes Ende 2002 bis zur Abgabefrist 2.4.2003 genügend Zeit zur
Verfügung gestanden wäre, die Daten z.B. durch Neuaufbuchung der
Belege zu rekonstruieren. Bis zum Telefonat vom 21.8.2003, in welchem der
steuerliche Vertreter die Schätzung anregte, wären weitere 4 1/2
Monate zur Verfügung gestanden, einen ordnungsgemäßen Abschluss
zu erstellen. Stattdessen wurde offensichtlich nichts unternommen und - wie es
der steuerliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrückte -
"der Fall vor sich hingeschoben". Dieses Verhalten lässt nicht nur jegliche
Sorgfalt vermissen, sondern auch jegliches Bemühen, überhaupt eine
Erklärung für 2001 abzugeben. Im übrigen ist nicht
nachvollziehbar, weshalb der nunmehr eingewendete Datenverlust bisher nie (etwa
bei der Androhung und Festsetzung der Zwangs- und Ordnungsstrafe) eingewendet
bzw. dem Finanzamt gegenüber nie erwähnt und weshalb nicht unter
Darlegung der besonderen Umstände um eine ausreichende Frist zur
Einreichung der Erklärungen angesucht wurde. Eine solche Frist wäre,
wie der Vertreter des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung betonte, in
Anbetracht der Umstände jedenfalls gewährt worden. Die Kontakte mit
dem Finanzamt in Bezug auf Fristverlängerungen bzw. Aufschub der Zwangs-
und Ordnungsstrafe stellen sich im nachhinein vielmehr als reine
Verzögerungstaktik dar.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes muss sich der Bw.
bzw. sein Vertreter (ein Verschulden des Vertreters trifft den Vertretenen -
VwGH 15.9.1993, 91/13/0125) den Vorwurf gefallen lassen, dass die Abgabe der
Erklärung bewusst hinausgezögert und schließlich eine
Schätzung - die ja nicht zuletzt auch vom Steuerberater angeregt wurde -
bewusst in Kauf genommen wurde. Absolut nicht nachvollziehbar und entsprechend
unglaubwürdig ist in diesem Zusammenhang auch, dass bei einem Datenverlust,
der ohnehin nur einen Klienten betroffen hat, zwar sofort die gesamte EDV-Anlage
im Büro des Steuerberaters ausgetauscht, aber nichts unternommen wird, um
für den Klienten ordnungsgemäß Erklärungen abzugeben, wozu
der steuerliche Vertreter schon aufgrund seines Vertragsverhältnisses
gegenüber seinem Klienten verpflichtet wäre. Die Anschaffung einer
neuen EDV-Anlage im Jänner 2003 ist zwar aktenkundig, es kann sich dabei
jedoch auch um ein zufälliges Zusammentreffen handeln.
Die Tatsache, dass auffallenderweise gerade für das
Jahr 2001 infolge Wechsels der Gewinnermittlungsart ein beträchtlicher
Übergangsgewinn angefallen ist, das Nichttätigwerden des steuerlichen
Vertreters sowie das vom Bw. gesetzte Verhalten nach Ergehen des Erstbescheides,
nämlich sämtliche Belege für das betreffende Jahr wegzuwerfen,
obwohl der Bw. mit seiner 20-jährigen Geschäftserfahrung von der
Belegaufbewahrungspflicht wissen musste, lassen die Nichtabgabe der
Erklärungen in einem anderen Licht erscheinen. Nur der Vollständigkeit
halber sei erwähnt, dass sämtliche Belege für das Vorjahr aber
auch jene für das Streitjahr die Vermietung betreffend sowie die
diesbezüglichen EDV-Daten noch vollständig vorhanden waren.
Selbst wenn man dem Vorbringen des Bw. Glauben schenkt,
liegt entgegen der Ansicht des Bw. eine vorsätzliche Nichtabgabe der
Einkommensteuererklärung und damit der höchste Grad des Verschuldens
vor, der die Verhängung eines Verspätungszuschlages dem Grunde nach
rechtfertigt und - wie den folgenden Ausführungen zu entnehmen ist - auch
in der Höhe des Verspätungszuschlages seinen Niederschlag findet.
Der Bw. wendet sich in seiner Berufung gegen die Anwendung
des Höchstsatzes von 10 % sowie gegen die fehlende Ermessensbegründung
bzw. wird eingewendet, dass das Ermessen nicht erlasskonform - nämlich
anhand der mit Erlass vom 20.5.1981, Z 05 1601/2-IV/5/8 aufgestellten Kriterien
- ausgeübt worden sei.
Festzuhalten ist, dass § 135 BAO bei der
Zuschlagsberechnung auf die
festgesetzte Abgabe und nicht etwa auf
die auf Grund des Bescheides zu
entrichtende Abgabe abstellt. Da die Abgabenfestsetzung unabhängig
von Vorauszahlungen erfolgt, sind von der Bemessungsgrundlage für die
Zuschlagsberechnung auch bereits entrichtete Steuern grundsätzlich nicht in
Abzug zu bringen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band II, § 135, 1535).
Demgegenüber hat das Finanzamt jedoch bei seiner
Ermessensübung - offenbar gestützt auf den im AÖF 183/1981
veröffentlichten BMF-Erlass vom 20. Mai 1981 und EDV-technisch
gar nicht anders möglich - zugunsten des Bw. die bereits geleisteten
Vorauszahlungen insofern berücksichtigt, als es den Zuschlag von 10% sowohl
beim vorläufigen Erstbescheid als auch beim nunmehr bekämpften
Bescheid auf die um die Vorauszahlungen (Vorsoll) verminderte
Bemessungsgrundlage zur Anwendung gebracht hat. In den
Verspätungszuschlagsbescheiden hingegen wird der so errechnete
Verspätungszuschlag in Relation zur festgesetzten Abgabe gebracht, was -
sofern ein Vorsoll besteht - immer einem geringeren Prozentsatz entspricht. So
betrug der infolge des vorläufigen Einkommensteuerbescheides festgesetzte
Verspätungszuschlag 5,5 % bzw. der infolge des endgültigen
Einkommensteuerbescheides festgesetzte Verspätungszuschlag 8,8 %. Entgegen
den Berufungsausführungen hat das Finanzamt somit die nach § 135 BAO
möglichen 10 % nicht bis zum Maximum ausgeschöpft.
Der. Bw. rügt weiters die fehlende
Ermessensbegründung. Während der Bescheid eine solche vermissen
lässt, wird diese zwar in der BVE nachgeholt, vom Bw. offensichtlich jedoch
nicht als ausreichend erachtet. Im Rechtsmittelverfahren geht das Recht und die
Pflicht zur Ermessenübung auf die Berufungsbehörde über, und es
hat somit die Rechtsmittelbehörde die Ermessenentscheidung im eigenen Namen
und unter eigener Verantwortung zu treffen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band I,
§ 20, 2143).
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörde nach ihrem Ermessen zu treffen
haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb
dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen.
Der vom Bw. zitierte Erlass hingegen stellt mangels
Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine für den UFS beachtliche Rechtsquelle
dar und vermag auch keine Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen zu
begründen (vgl. VwGH 28.1.2003, 2002/14/0139). Die einzelnen im Erlass
genannten Kriterien werden zwar auch in der höchstgerichtlichen
Rechtsprechung immer wieder angeführt, müssen jedoch nach Ansicht des
UFS nicht kumulativ erfüllt sein, um einen hohen bzw. den maximalen
Verspätungszuschlag zu rechtfertigen. Im konkreten Fall erachtet der UFS
einen Verspätungszuschlag von 8,8 % der festgesetzten Abgabe jedenfalls als
gerechtfertigt. Der Verspätungszuschlag dient dazu, den rechtzeitigen
Eingang der Steuererklärungen und damit auch die rechtzeitige Festsetzung
und Entrichtung der Steuer sicherzustellen. Er hat insoweit zugleich repressiven
und präventiven Charakter und ist ein Druckmittel eigener Art, das auf die
besonderen Bedürfnisse des Steuerrechts zugeschnitten ist. Jedenfalls geht
es nicht allein um den Endzweck der Steuerfestsetzung und -entrichtung, sondern
auch darum, den Finanzämtern ein ordnungsgemäßes, planvolles
"Veranlagungsgeschäft" zu ermöglichen (vgl. Tipke, dt. AO, § 152,
Tz 1). In Anbetracht des geschilderten Verfahrensablaufes wurde das
"Veranlagungsgeschäft" in eklatanter Weise gestört. Zum einen wurde
die Erklärungsabgabe ohne Angabe von Gründen immer wieder
hinausgezögert, woraufhin das Finanzamt mehrmals entsprechend tätig
werden musste, zum anderen war aufgrund der Nichtabgabe der Erklärungen
letztlich eine Betriebsprüfung zur Feststellung der Bemessungsgrundlage
notwendig. Ausschlaggebend für die Höhe des Verspätungszuschlages
sind somit allein das Verhalten des Bw. und die besonderen Umstände des
konkreten Falles sowie die Höhe der Nachforderung augrund des
endgültigen Einkommensteuerbescheides im Vergleich zu der vom Bw.
"akzeptierten" Schätzung. Daran vermag auch das eingewendete bisherige
"Wohlverhalten" des Bw. nichts zu ändern, zumal der Bw. im steuerlichen
Ausnahmejahr 2001 ein derart sorgloses und letztlich nicht nachvollziehbares
Verhalten an den Tag gelegt hat. Auch aus generalpräventiven Gründen
erscheint in derartigen Fällen die Verhängung eines hohen
Verspätungszuschlages geradezu geboten.
Der Dauer der Säumnis, welche der Bw. mit 2 Monaten
und das Finanzamt mit 16 Monaten bemisst, wird hingegen im konkreten Fall kein
entscheidender Einfluss auf die Festsetzung des Verspätungszuschlages
eingeräumt. Zum einen liegt bei Nichtabgabe der Steuererklärung die
Dauer der Säumnis (hier bis zur endgültigen Festsetzung der Abgabe im
Zuge einer Betriebsprüfung) letzten Endes im Einflussbereich des
Finanzamtes, zum anderen werden durch die Einführung des § 205 BAO idF
BGBl I 2001/142 Steuernachforderungen ohnehin verschuldensunabhängig
verzinst.
Die Einführung des § 205 BAO bedeutet aber
keinesfalls - wie man den Berufungsausführungen entnehmen könnte -
dass der Höchstsatz des § 135 BAO nicht mehr ausgeschöpft werden
darf. Wie das Finanzamt in seiner Berufungsentscheidung richtig ausführt,
wurde die Anspruchsverzinsung zusätzlich und nicht anstelle des
Verspätungszuschlages eingeführt. Die Bestimmungen des § 135 BAO
bleiben durch § 205 BAO unberührt. Zwar vertreten der VfGH und auch
der VwGH die Ansicht, dass der Verspätungszuschlag teilweise auch die
Funktion von Verzugszinsen erfüllt (VfGH vom 11.3.1987, G 257/86; VwGH
12.6.1980, 66/78, 1614/80), durch die nunmehrige Einführung des § 205
BAO hat sich aber an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung
eines Verspätungszuschlages nichts geändert. Die Verzinsung nach
§ 205 BAO erfolgt verschuldensunabhängig nach rein objektiven
Kriterien, während die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nach
§ 135 BAO ein Verschulden voraussetzt, sodass für eine
zusätzliche verschuldensabhängige Zinskomponente durchaus noch Raum
bliebe. Auch eine "Anrechnung" von Anspruchszinsen auf den
Verspätungszuschlag, wenn sich der verspätungszuschlagsrelevante
Zeitraum und der anspruchszinsenrelevante Zeitraum decken (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar, § 135, Tz 13 und die dort zitierte Erlassregelung samt
Beispielen), kommt nicht in Betracht, zumal dies nach Ansicht des UFS im Gesetz
keine Deckung findet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 7. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0057-I/05
- Stammnummer
- 20732
- Gültig
- 07.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF