…Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im gegenständliche Verfahren zu klärende Rechtsfrage der Anrechnung von Anspruchszinsen auf die Verspätungszuschläge, wurde im Sinne der herrschenden…
…RV/0558-L/10). Diese Entscheidung hat auf die gegenständliche Entscheidung insofern keinen Einfluss, als sich zwar die Einkommensteuer aufgrund einer teilweisen Stattgabe verringert, sich in der Folge aber auch die Verspätungszuschläge und Anspruchszinsen verringern, sodass die Entscheidung im Ergebnis gleich bleibt. Somit war spruchgemäß…
…von Anspruchszinsen maßgeblichen Zeiträume idR nicht. Der Nicht-Anrechnung von Anspruchszinsen auf Verspätungszuschläge folgt auch das BFG in seiner Rechtsprechung, so z. B. in BFG vom 05.03.2020, RV/7103976/2014. Nach VwGH 25.6.2007, 2006/14/0054, ist die Höhe der festgesetzten…
…rein objektiven Kriterien, während die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nach § 135 BAO ein Verschulden voraussetzt, sodass für eine zusätzliche verschuldensabhängige Zinskomponente durchaus noch Raum bliebe. Auch eine "Anrechnung" von Anspruchszinsen auf den Verspätungszuschlag, wenn sich der verspätungszuschlagsrelevante Zeitraum und der anspruchszinsenrelevante Zeitraum decken (vgl. Ritz, BAO…
…Streit. Strittig ist hingegen die Höhe des Verspätungszuschlages, der vom Finanzamt mit dem Höchstsatz von 10 % bemessen wurde, währenddessen die Bf. die Anrechnung der vorgeschriebenen Anspruchszinsen auf die festgesetzten Verspätungszuschläge in den jeweiligen Jahre beantragt und solcherart für die Jahre 2004-2007 keinerlei Verspätungszuschläge errechnet…
…Streit. Strittig ist hingegen die Höhe des Verspätungszuschlages, der vom Finanzamt mit dem Höchstsatz von 10 % bemessen wurde, währenddessen die Bf. die Anrechnung der vorgeschriebenen Anspruchszinsen auf die festgesetzten Verspätungszuschläge in den jeweiligen Jahren beantragt und solcherart für die Jahre 2005-2007 keinerlei Verspätungszuschläge errechnet…
…Da auch der Bf. diesbezüglich kein Vorbringen erstattete, der von der belangten Behörde herangezogene Prozentsatz lediglich 5% betrug und im Übrigen der Verspätungszuschlag nicht wegen verspäteter Abgabe, sondern wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen festgesetzt wurde, ist keine Anrechnung der Anspruchszinsen auf die Verspätungszuschläge vorzunehmen. Unter Berücksichtigung…
…rein objektiven Kriterien, während die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nach § 135 BAO ein Verschulden voraussetze, sodass für eine zusätzliche verschuldensabhängige Zinskomponente durchaus noch Raum bleibe. Auch eine "Anrechnung" von Anspruchszinsen auf den Verspätungszuschlag, wenn sich der verspätungszuschlagsrelevante Zeitraum und der anspruchszinsenrelevante Zeitraum decken, komme nicht in…
…Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Gemäß § 208 Abs. 1 BAO beginnt die Verjährung a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit…
…einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. (…) § 208 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF lautet: (1) Die Verjährung beginnt, a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch…
…insoweit zuzustimmen, als bei der Ausmessung des Verspätungszuschlages auch auf die Höhe festgesetzter Anspruchszinsen Bedacht zu nehmen ist. Durch die Einführung des § 205 BAO idF. BGBl. I 2001/142 werden Steuernachforderungen verschuldensunabhängig verzinst. Die Anspruchsverzinsung wurde nicht an Stelle, sondern zusätzlich zum Verspätungszuschlag eingeführt. Die…
…betragen (unter der Annahme eines Basiszinssatzes von 3,25%) daher 3.927(=273 Tage). Es sei angenommen, dass ohne Berücksichtigung der Anspruchszinsen eine Festsetzung des Verspätungszuschlages in Höhe von 9.000 (= 9% der Bemessungsgrundlage von 100.000) angemessen wäre; davon entfällt auf die Zeit…
…Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. ..." Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist…
…Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. § 208 Abs. 1 lit. a BAO Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit…
…Obergrenze der gebotenen Ermessungsübung liege. Eigentlich wäre die Festsetzung des Verspätungszuschlages lediglich mit 3% des Nachforderungsbetrages angemessen, was hiermit ergänzend beantragt werde. 3. Wenn die angefochtene Berufungsvorentscheidung schließlich meine, dass entgegen dem Berufungsvorbringen die verrechneten Anspruchszinsen für den Verspätungszeitraum nicht auf den Verspätungszuschlag in Anrechnung…
…aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2009 wurden "in Anlehnung an das Vorjahr" mit € 30.000,-- geschätzt. 5.4. Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2008 wurde ein Verspätungszuschlag in Höhe von 10 % (€ 2.609,10) von der auf Schätzungsbasis vorgeschriebenen Einkommensteuer (€ 26.091,00…
…Anspruchszinsen 2006 sowie des Verspätungszuschlages 2006 und brachte vor, dass die Erklärungen für das Kalenderjahr 2008 weder mutwillig noch böswillig zur Abgabe gebracht worden seien und er "alles Menschenmögliche angestellt habe, um die Bilanz so schnell wie möglich zur Abgabe zu bringen." Vielmehr sei der…
…der Judikatur (VwGH 27.9.2000, 96/14/0174) und Literatur (Stoll, BAO-Kommentar, 1525; Ritz, BAO5, § 135 Tz. 13) ist bei Ausmessung des Verspätungszuschlages zwar nicht auf die Verhängung eines Säumniszuschlages Bedacht zu nehmen, sehr wohl aber auf die Höhe von festgesetzten Anspruchszinsen. Verspätungszuschläge…
…Finanzsenat mangels entsprechender Berufung nicht zu. Wie bereits unter Punkt 3) zum Verspätungszuschlag/Umsatzsteuer 2002 ausgeführt, war aber das als "Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz" bezeichnete Schreiben vom 24. März 2005, das sich auch auf die Anspruchszinsen 2002 bezog (Antrag…
…in der im Haftungsbescheid angeführten Höhe festgesetzt. Die Kammerumlage für 10-12/2006 (fällig am 15.2.2007) wurde nicht entrichtet. Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche. | Abgabe | nicht entrichtete Abgabe | Fälligkeit | Betrag | Verspätungszuschlag…