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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100768/2014

Schätzungsberechtigung mangels Einreichung von Steuererklärungen; Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren aus den USA stand dem Ansässigkeitsstaat zu; Dia-Archiv stellte selbst geschaffenes unkörperliches Wirtschaftsgut dar;

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100768/2014vom 28.04.2017Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. A in der Beschwerdesache (Beschwerden I. vom 20.1.2012 und II. vom 7.1.2014) VN NN, Str., 9999 B, vertreten durch Dr. C, Str.1, PlZl D, gegen die Bescheide des Finanzamtes E betreffend I. 1. die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 bis 2006 2. die Einkommensteuer 2003 bis 2009 3. die Anspruchszinsen hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 bis 2008 4. die Umsatzsteuer 2007 bis 2009 5. die Festsetzung eines Verspätungszuschlages wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2008 alle mit Ausfertigungsdatum 16.12.2011 II. die Anspruchszinsen hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 bis 2006 mit Ausfertigungsdatum 3.12.2013 zu Recht erkannt: I. 1. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 bis 2006 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. 2.1. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2003 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Die Fälligkeit des mit diesem Erkenntnis festgesetzten Mehrbetrages ist der Buchungsmitteilung zu entnehmen. 2.2. Die angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer 2004 bis 2006 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben erfahren gegenüber der jeweiligen Beschwerdevorentscheidung keine Änderung. Die Beschwerdevorentscheidungen bilden insoweit einen Spruchbestandteil dieses Erkenntnisses. 2.3. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2007 bis 2009 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide bleiben unverändert. 3. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Anspruchszinsen 2003 bis 2008 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide bleiben unverändert. 4. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2007 bis 2009 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide bleiben unverändert. 5. Der Bescheid betreffend Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2008 wird abgeändert. Die Höhe des festgesetzten Verspätungszuschlages erfährt gegenüber der Beschwerdevorentscheidung keine Änderung. Die Beschwerdevorentscheidung bildet die Berechnung des Verspätungszuschlages betreffend einen Bestandteil dieses Erkenntnisses. II. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Anspruchszinsen 2003 bis 2006 wird als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide bleiben unverändert. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (kurz: Bf.) erklärte in den Jahren 2003 bis 2006 als Fotograf folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb (elektronisch eingereichte Einkommensteuererklärungen): 2003 € -22.817,35, 2004 € 26.340,15 und Verlustabzug € 22.817,35, 2005 € 8.776,75 und offene Verlustabzüge aus Vorjahren € 3.062,24, 2006 € -14.458,07. Es ergingen erklärungsgemäße Einkommensteuerbescheide. 2. Aufgrund von Kontrollmitteilungen (kurz: KM) aus den Vereinigten Staaten von Amerika (kurz: USA) und der am 18.8.2008 bei der Abgabenbehörde erstatteten Selbstanzeige über bisher in den Jahren 2005 und 2006 nicht erklärte Lizenzgebühren, wurden beim Bf. zunächst eine Nachschau gem. § 144 Abs. 1 BAO betreffend die Umsatzsteuer für die Monate 1/2007 bis 7/2007 und 9/2007 bis 5/2008 (Bericht vom 7.8.2008, ABNr. 22/08) gehalten und anschließend eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2006 durchgeführt (Bericht vom 17.12.2009, ABNr. 11/08). 2.1 Im Bericht vom 17.12.2009 führte der Prüfer einleitend aus, dass der Bf. trotz mehrfacher Aufforderung (Fax vom 20.4.2009 und 6.2.2009 sowie Besprechung mit anwaltlichem Vertreter am 2.3.2009) Unterlagen für den Zeitraum 2005 und 2006 und den Nachschauzeitraum nicht vorgelegt habe und während des Prüfungsverfahrens ohne Angabe einer Adresse ins Ausland (Schweiz) verzogen sei, obwohl ihn eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Hinweis auf EStR 1119-1122) bei der Klärung des vorliegenden Auslandssachverhaltes getroffen habe. 2.2. Die in den Jahren 2003 bis 2006 aus den USA zugeflossenen und bisher nicht erklärten Lizenzgebühren beliefen sich laut Kontrollmitteilung und Selbstanzeige auf - in USD brutto - 83.034,69 (2003), 121.158,70 (2004), 121.643,77 (2005), 144.949,94 (2006). Mit einem Umrechnungskurs von 1,2 umgerechnet ergaben sich folgende Eurobeträge: laut KM 2003 € 69.195,58, 2004 € 96.926,96 und laut Selbstanzeige 2005 € 98.259,62 und 2006 € 114.767,14 (Bericht Tz. 4). Die im Jahr 2003 bezogenen Lizenzgebühren unterwarf der Prüfer lediglich mit einem Teilbetrag von € 34.000 der Besteuerung. Er ging dabei offensichtlich davon aus, dass Österreich das Besteuerungsrecht erst ab Deklarierung des Nebenwohnsitzes zum Hauptwohnsitz (ab 18.3.2003) und der Abmeldung des Wohnsitzes (am 17.3.2003) in Italien (Meran) zustehe. 2.3. In der Tz. 8 erhöhte der Prüfer im Schätzungswege die in den Jahren 2003 bis 2006 in Ansatz gebrachten Lizenzgebühren (siehe I. 2.2.) um jeweils 30 % (€ 10.200, € 29.078, € 29.478 und € 34.430). 2.4. Mangels Vorlage entsprechender Unterlagen schätzte der Prüfer in der Tz. 9 die mit den Lizenzgebühren in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben mit pauschal jeweils 40 % der um 30 % erhöhten Lizenzgebühren (2003 € 17.680, 2004 € 50.402, 2005 € 51.095 und 2006 € 59.679). 2.5. Der Prüfer beurteilte das Diaarchiv als immaterielles Wirtschaftsgut und ließ die Aktivierung des mit einem Wert von € 304.500 ausgewiesenen Diaarchivs und die damit verbundene als Betriebsausgabe geltend gemacht Absetzung für Abnutzung von jährlich € 30.450 nicht zu. Dem im Prüfungsverfahren gestellten Begehren des Abgabepflichtigen auf Berücksichtigung einer aufwandwirksamen Entnahme aus dem Diaarchiv im Betrag von € 62.050 im Jahr 2004 erteilte der Prüfer ebenso eine Absage (Tz. 5 Diaarchiv). 2.6. In der Tz. 6 Kapitaleinkünfte Deutschland erfasste der Prüfer Zinseinkünfte aus Deutschland laut einer Selbstanzeige des Bf. jeweils im Betrag von € 606,41 (2003), € 530,17 (2004) und € 229,59 (2005) unter der Kennzahl (kurz: KZ) 754 mit dem Steuersatz von 25 %. 2.7. Antragsgemäß nahm der Prüfer Anlagegüter ins Anlageverzeichnis auf und berücksichtigte eine Anlagenabschreibung (Tz. 7) in Höhe von € 1.570,29 in den Jahren 2003, 2004 und 2005 (Dedo Weigert Leuchten 12.12.01, Oehling Objektiv + Filter 2002, Unterwasserausrüstung 2002) sowie von € 1567,29 im Jahr 2006, womit ein Erinnerungswert von € 3 verbleibe. 2.8. In der Tz. 10 setzte der Prüfer Progressionseinkünfte betreffend Italien an. 2.9. Die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO sah der Prüfer durch die neu hervorgekommenen Tatsachen betreffend die Feststellungen zu den Lizenzgebühren, zum Diaarchiv, zu den Kapitaleinkünften aus Deutschland und zu den zusätzlich zu berücksichtigenden Anlagegütern als begründet an (Tz. 4, 5, 6). 2.10. Die Prüfungsfeststellungen führten zu folgenden Änderungen der Besteuerungsgrundlagen: [Grafik] [Grafik] 2.11. Beilage zum BP-Bericht bildete eine zehn Seiten umfassende Darstellung der sich im Zuge des Prüfungsverfahrens ergebenden Besprechungspunkte (Konzept - Besprechungspunkte vom 29.1.2009, an Bf. gefaxt am 30.1.2009). Unter Punkt 1. a bis g wurde festgestellt, dass folgende angeforderte Unterlagen nicht beigebracht worden seien: die Steuererklärung und der Steuerbescheid 2003 betreffend Italien zwecks Ermittlung des Welteinkommens, Kontoauszüge für das Konto Deutsche Bank Konto-Nr. 410 xxxx 60 auf dem die Schecks von NN für "Placement fee Getty Images" abgebucht wurden, das Konto Sparkasse F Konto-Nr. xxxxx BLZ XX von dem Europay-Abrechnungen 2005 eingezogen wurden, der übersetzte Vertrag mit Getty Images US, Inc., die Verträge und Kontoauszüge weiterer existierender Darlehens-, Bank- oder Wertpapierkonten, der Nachweis über Erlöszahlungen Alamy aufgrund der Kontobelastung für "Scanning of 40 Images for Alamy", eine Aufstellung und Belege über die getätigten Reisen, die Verträge und Belege zu Modellaufwendungen, ein Nachweis, dass die vorgelegten Belege mit Erlösen in Zusammenhang stehen sowie die Übersetzung der aus Korea und Peking stammenden Belege. Nicht beantwortet worden seien die Fragen, ob Fotos in weiteren Internetportalen angeboten und wieviel Erlöse damit erzielt wurden und ob es außer der "G & Images GmbH" in H mit dem Bf. als Alleingesellschafter eines Stammkapitals von CHF 20.000 (Handelsregisterabfrage, Statutendatum 23.9.2008) noch weitere Beteiligungen gebe. 3. Den Prüfungsfeststellungen folgend verfügte das Finanzamt mit Bescheiden vom 17.12.2009 die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 bis 2006 und fertigte gleichzeitig neue Sachbescheide aus. Diese zunächst aufgrund eines Zustellmangels rechtsunwirksam gebliebenen Bescheide wurden mit Datum 16.12.2011 neu ausgefertigt und am 21.12.2011 dem Rechtsanwalt Dr. C als Zustellungsbevollmächtigten des Bf. zugestellt. 4. Der Bf. reichte die Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2007 in Papierform am 21.7.2009 beim Finanzamt ein. Es wurden keine Umsätze erklärt hingegen eine Vorsteuer im Betrag von € 3.535,61 geltend gemacht. Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurde ein Verlust in Höhe von € 19.074,44 erklärt. Auch der Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2007 mit Ausfertigungsdatum 12.1.2010 blieben aufgrund eines Zustellungsmangels rechtsunwirksam. Diese mit Datum 16.12.2011 neu ausgefertigten Bescheide wurden dem zustellungsbevollmächtigen Rechtsanwalt am 21.12.2011 rechtswirksam zugestellt. 4.1. Im Umsatzsteuerbescheid 2007 wurde die geltend gemachte Vorsteuer mit der Begründung nicht festgesetzt, dass die Umsätze im Kalenderjahr 2007 weniger als € 30.000 betragen haben und eine Option nicht vorgelegen habe (Hinweis auf § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994). 4.2. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden für das Jahr 2007 mit € 71.375,56 festgesetzt. In der Begründung dazu führte das Finanzamt aus: "In Anlehnung an die Feststellungen der Betriebsprüfung wird der Gewinn geschätzt, da der Verlust, der laut Steuererklärung erklärt wird, nicht glaubwürdig erscheint wie z. Bsp. eine zu hohe AfA, Lizenzgebühren aus USA etc. Verlust laut Erklärung: € -19.074,44, Berichtigung Dia-Archiv (AfA) € 30.450,--, Hinzurechnung Getty USA etc. € 100.000,--, Schätzung zusätzlicher Betriebsgaben € -40.000,--, Gewinn: € 71.375,56." 5.1. Für die Jahre 2008 und 2009 reichte der Bf. keine Umsatz- und Einkommensteuererklärungen ein. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer in den Umsatzsteuerbescheiden 2008 und 2009 mit jeweils € 0 fest, was zu Abgabennachforderungen (lukrierte Vorsteuern) im Betrag von € 1.311,57 und € 673,23 führte. 5.2. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2008 wurden unter Hinweis auf die Nichtabgabe der Steuererklärung gem. § 184 BAO mit € 70.000 geschätzt. 5.3. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2009 wurden "in Anlehnung an das Vorjahr" mit € 30.000,-- geschätzt. 5.4. Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2008 wurde ein Verspätungszuschlag in Höhe von 10 % (€ 2.609,10) von der auf Schätzungsbasis vorgeschriebenen Einkommensteuer (€ 26.091,00) festgesetzt. 5.5. Die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 und der Verspätungszuschlagsbescheid 2008 sowie die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen betreffend die Einkommensteuer 2003 bis 2008 mit neuem Ausfertigungsdatum 16.12.2011 wurden dem Zustellungsbevollmächtigen des Bf. ebenfalls rechtswirksam am 21.12.2011 zugestellt. 6. Mit der per Fax am 20.1.2012 eingebrachten Eingabe erhob der anwaltliche Zustellungsbevollmächtigte im Namen des Bf. gegen alle ihm am 21.12.2011 zugestellten Bescheide (Punkt I. 3., 4., 5.) Beschwerde. Wiedergegeben wird in wesentlichen Zügen das Vorbringen der nicht mittels Beschwerdevorentscheidungen außer Streit gestellten Beschwerdepunkte. 6.1. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde unter Pkt. 1. eingewandt, dass prozessuale Mängel insofern vorlägen, als die Ladung zur damaligen Schlussbesprechung betreffend das durchgeführte Betriebsprüfungsverfahren (Bericht vom 17.12.2009) nicht dem seit 2.3.2009 zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwalt zugestellt worden sei. Da zur Schlussbesprechung weder der Abgabepflichtige noch dessen bevollmächtigter Vertreter teilgenommen haben, seien auch die nunmehr am 21.12.2011 zugestellten Bescheide mit grundlegenden Verfahrensmängeln behaftet. Im Weiteren (Punkt 2.) wurde der Abgabenbehörde die Missachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 114 BAO vorgeworfen, weil alle Umstände zugunsten des Pflichtigen (§ 115 Abs. 3 BAO) unberücksichtigt geblieben seien und ausschließlich zum Nachteil des Abgabepflichtigen gehandelt und entschieden worden sei. 6.2. Zur Einkommensteuerfestsetzung (Beschwerdepunkt 2.1.) im Jahr 2003 wurde der Standpunkt vertreten, dass der Bf. erst nach Zuzug nach Österreich (wohl ab 19.3.2003) dem österreichischen Steuerregime unterliege. Die Einnahmen aus den USA werden für 2003 mit USD 83.034,69 brutto angesetzt, abzüglich einer 19%igen VAT ergebe sich ein Betrag in Höhe von USD 67.258,10, umgerechnet € 56.048,00 (Umrechnungskurs 1,2). Bis zum Abzug aus Italien (Wohnsitz bis 18.3.2003) sei der Bf. ausschließlich in Italien steuerpflichtig gewesen. 6.3. Zur nicht anerkannten Abschreibung "Diaarchiv" (Beschwerdepunkt 2.2.und 2.5.) im Jahr 2003 und Folgejahre im Betrag von jährlich € 30.450 und der versagten Entnahme wurde der Standpunkt vertreten, dass Dias und Fotos körperliche Wirtschaftsgüter darstellten. Zum Beweis hierfür habe der anwaltliche Vertreter des Abgabepflichtigen dem Finanzamt bei der Besprechung am 2.3.2009 säckeweise Dias vorgelegt. Das Finanzamt habe all diese Fotos und Dias nicht angesehen und ihn aufgefordert, diese wieder mitzunehmen. Allein der Umstand der physischen Vorlegbarkeit dokumentiere den Umstand, dass es sich um körperliche Wirtschaftsgüter handle. Zu den veräußerten Rechten an Fotos führte der Vertreter wörtlich aus: "Die Abgabenbehörde irrt auch gänzlich, wenn sie annimmt, dass der Abgabepflichtige "Rechte an Fotos" verkaufen würde, zutreffender Weise verkauft er vielmehr Fotos und Dias selbst, wobei durch diesen Verkauf und physische Übergabe das Recht des Steuerpflichtigen am Foto selbst untergeht und der Käufer ein ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht erwirbt. Wenn sohin Teile der Fotos veräußert werden, so ist es ein einmaliger Vorgang, der Abgabepflichtige selbst kann diese Fotos kein zweites Mal veräußern. Der Abgabepflichtige veräußert daher nicht im Sinne von EStRL 625, Patenten-, Lizenzen-, Marken-, Urheber- und Verlagsrechte, sondern die Dias selbst, gleich einem Maler, der auch ein - physisch existentes - Bild einmalig verkauft und nicht etwa "Besichtigungsrechte" daran." Der Abgabepflichtige sei mit einem entsprechenden Archiv nach Österreich zugezogen. Die Abschreibung erfolge aus dem einfachen Umstand, dass Dias mit fortschreitenden Trends und Moden schlicht unverwertbar würden und entrümpelt werden müssten. 6.4. Bei der nicht anerkannten Entnahme (Beschwerdepunkt 2.4.) von Fotos aus dem Archiv in Höhe von € 62.050 habe es sich um den Verkauf von physischen Fotos mit verbundenem Nutzungsrecht an die Österreichwerbung gehandelt. Diese Fotos bzw. Dias seien aus dem Diaarchiv entnommen worden und nicht erst ab März 2003 neu angefertigt worden. 6.5. Das Beschwerdevorbringen zu den Lizenzgebühren aus den USA lautete wörtlich: "Insgesamt irrt aber auch die Abgabenbehörde, wenn sie davon ausgeht, dass die mittels Kontrollmitteilung gemeldeten Einkünfte aus den USA als Lizenzgebühren im Sinne von Art. 12 des DBA Österreich-USA gelten. Tatsächlich handelt es sich um keine Lizenzgebühren, der Abgabepflichtige lizenziert hier nichts, vielmehr stellt er auf einer Handelsplattform "Getty Images" Fotos zur Verfügung, er erhält keine Entgelte von Personen und Endverbrauchern, sondern ausschließlich eine "Placement fee" von der Handelsplattform "Getty Images". Diese im Internet geführte Handelsplattform stellt eine Betriebsstätte im Sinne von Art 5 des DBA Österreich - USA dar. Sie ist als Handelsplattform eine feste Geschäftseinrichtung. Das Handelsportal "Getty Images" ist ausschließlich auf den amerikanischen Markt zugeschneidert und sohin als Betriebsstätte des Abgabepflichtigen in Amerika anzusehen." Diese Sichtweise habe auch ein in den USA befragter Steuerberater geäußert. Die im Rahmen dieser in Amerika gelegenen Betriebsstätte erzielten Unternehmensgewinne seien daher im Sinne des Art. 7 in den USA zu besteuern, ebenso wie die aus der Betriebsstätte entstandenen Aufwände und Kosten, wenn auch nur im Ausmaß der Betriebsstättenerforderlichkeit dort zum Abzug zugelassen seien. Insgesamt seien daher die Gewinne aus dieser Betriebsstätte von der Besteuerung in Österreich ausgenommen. Aus all diesen Gründen hätte die Abgabenbehörde die vor BP erlassenen Einkommensteuerbescheide auch materiell nicht abändern dürfen. 6.6. Obige Ausführungen kämen hinsichtlich der Bescheide für die Jahre 2007 bis 2009 (Beschwerdepunkt 2.7.), die allesamt im Schätzungsweg auf Grundlage der bekämpften materiell unrichtigen Bescheide der Jahre 2003 bis 2006 erlassen worden seien, sinngemäß zur Anwendung. Beschwerdeabschließend wurde beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, das erstinstanzliche Verfahren neu durchzuführen, die Ladung zur Schlussbesprechung dem Vertreter zuzustellen, allenfalls nach Verfahrenserneuerung die vor der Betriebsprüfung erlassenen Bescheide gänzlich wiederherzustellen und die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 auf Basis der wiederhergestellten Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2006 zu berechnen. 7. Die Abgabenbehörde ersuchte den Bf. mit Vorhalt vom 8.1.2013, die sich zum Beschwerdevorbringen ergebenden Fragen bis zum 22.2.2013 zu beantworten sowie (wiederholt) geforderte Unterlagen vorzulegen. Insbesondere übermittelt werden sollten, Belege über die Bezahlung der 19%igen VAT in den USA sowie die Steuererklärungen und Steuerbescheide der USA für die Jahre 2003 bis 2009, der Steuerbescheid 2003, aus dem die italienischen Einkünfte hervorgehen, der Vertrag mit Getty Images, eine Darstellung des reinen Materialwertes der Bildträger, Verträge und Belege für den Zeitraum 2003 bis 2009 der Kunden Getty Images (weltweit), Mauritius Images, Picture Press GmbH, Reisen macht Spaß und Deutelmoser sowie detaillierte Gewinnermittlungen sowie die Umsatzaufstellungen samt Belegsammlung für die Jahre 2007 bis 2009. Unterlagen in fremdsprachiger Form sollten in beglaubigter Übersetzung beigeschlossen werden. Diesem Schreiben beigeschlossen wurden wiederum die Besprechungspunkte zur Schlussbesprechung. 8. Nach mehreren Fristverlängerungsersuchen des Vertreters (vom 8.2.2013 weil der Bf. einen schweren Schiunfall gehabt habe, vom 13.5.2013 aus gesundheitlichen Gründe des Bf.) und Erinnerungsschreiben seitens der Abgabenbehörde vom 25.4.2013 teilte der Vertreter schlussendlich mit Eingabe vom 10.6.2013 mit, dass es schwierig sei, weitere Bestätigungen einzuholen. In der Anlage wurde die Bestätigung der Firma Alamy übermittelt, dass lediglich am 1.7.2004 eine Zahlung von GBP 459,48 geleistet und der Vertrag zum 1.6.2004 aufgekündigt worden sei. Weitere Einnahmen habe der Bf. nicht erzielt. Im Jahr 2005 sei ein Vertrag mit der Bildagentur "bilderlounge" abgeschlossen worden, was am 6.10.2006 zu einer Gutschrift von € 130,27 geführt habe. Es sei schwierig, die Abwesenheit von Provisionen zu beweisen, gegebenenfalls müsste seitens seiner Mandantschaft eine Anfrage an alle Bildagenturen der Welt ergehen, dazu sei seine Mandantschaft auch bereit. Unklar sei aber, ob es auf all diese Anfragen auch Antworten geben wird, was eher ausgeschlossen werde. Seitens der Österreichwerbung sei bereits eine Bestätigung vorgelegt worden. In der Anlage werde das Mailschreiben vom 30.5.2013 Alamy, das Mailschreiben vom 19.4.2004 Alamy sowie die Gutschrift "bilderlounge" vom 6.10.2006 übermittelt. 9. Mit Erinnerungsschreiben vom 11.7.2013 forderte die Abgabenbehörde den Bf. nochmals auf, die noch ausständigen Unterlagen bis zum 25.7.2013 nachzureichen. Sollten bis zu diesem Datum die Unterlagen nicht dem Finanzamt vorliegen, werde aufgrund der vorliegenden Aktenlage entschieden und die Beschwerde bis auf die Einwendungen betreffend Alamy abgewiesen werden. Sollte aus gesundheitlichen Gründen dieser Termin nicht eingehalten werden, wäre dies mittels einer ärztlichen Bestätigung nachzuweisen. Einleitend wurde in diesem Schreiben ausgeführt: "Am 22.5.2013 war Ihr rechtlicher Vertreter Dr. C von 15:00 bis 17:00 zur Vorsprache betreffend Ihrer Berufung im Finanzamt E. Dabei wurden die Prüfungsfeststellungen nochmals Ihrem rechtlichen Vertreter erklärt und die fehlenden Unterlagen besprochen und nochmals angefordert." 10. Die Abgabenbehörde wies mit der am 3.12.2013 händisch ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2003 bis 2006 unter Hinweis darauf, dass Tatsachen neu hervorgekommen seien, die die Wiederaufnahme der Verfahren rechtfertigten, wie insbesondere die Feststellung über die in den Jahren 2003 bis 2006 vereinnahmten und bisher steuerlich nicht erklärten Lizenzeinnahmen aus den USA, die Feststellung, dass es sich bei dem Dia-Archiv um ein selbst geschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut handelte sowie die mittels Selbstanzeige erklärten Zinseinnahmen, als unbegründet ab. 11. Die Beschwerdevorentscheidungen über die Einkommensteuer der Jahre 2003 bis 2006 wurden elektronisch am 3.12.2013 ausgefertigt, die angefochtenen Bescheide abgeändert und auf die dazu gesondert ergangene Begründung verwiesen. 12. Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2007 bis 2009 wurden mit den ebenfalls am 3.12.2013 ausgefertigten Beschwerdevorentscheidungen unter Hinweis auf die gesondert ergehende Begründung als unbegründet abgewiesen. 13.1. In der gleichzeitig zu den Beschwerdevorentscheidungen (Punkte 11. und 12.) ausgefertigten Begründung gab die Abgabenbehörde dem Beschwerdepunkt betreffend die Hinzuschätzung von Erlösen in den Jahren 2003 bis 2006 vollinhaltlich statt, änderte die damit in Zusammenhang stehenden geschätzten Betriebsausgaben ab und erfasste die mitgeteilten zusätzlich erhaltenen Erlöse der Firma Alamy und der bilderlounge media GmbH wie folgt: | Änderungen BVE | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | Ertrag Alamy lt. Vorhaltbeantwortung | | 376,69 | | | Ertrag Bilderlounge lt. Vorhaltbeantwortung | | | | 130,27 | Hinzuschätzung 30% | -10.200,00 | -28.701,32 | -29.478,00 | -34.299,73 | Kürzung der mit 40 % ge- schätzten Betriebsausgaben | 4.080,00 | 11.481,00 | 11.791,00 | 13.720,00 (siehe Punkt I. 2.7. Tz. 8 und Tz. 9). Progressionseinkünfte gelangten nicht mehr in Ansatz (Punkt I. 2.8. Tz. 10). 13.2. Zum Beschwerdepunkt "Diaarchiv" wurde wiederholt ausgeführt, dass ein selbst geschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut vorliege, das nicht aktiviert und dementsprechend auch nicht abgeschrieben werden könne. Die Dias stellten den Datenträger dar, wobei den wertvollen Teil nicht der Datenträger, sondern die Verwertungsrechte (am Bild) bilde. 13.3. Unter Hinweis auf den Artikel 12 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika (kurz: DBA USA) führte die Abgabenbehörde aus, dass das "Department of Treasury" der USA der österreichischen Finanzbehörde mitgeteilt habe, dass der Bf. US-Einkünfte mit Steuerabzug bezogen habe. Der Bf. habe trotz Aufforderung (zuletzt am 8.1.2013) nicht nachgewiesen, dass er in den USA über eine Betriebsstätte verfügt habe, mit der diese Lizenzeinnahmen erzielt worden seien. Ebenso seien amerikanische Steuererklärungen und Steuerbescheide nicht vorgelegt worden. Die US-Finanzbehörde habe gerade wegen des Nichtvorliegens einer amerikanischen Betriebsstätte Kontrollmitteilungen über die ausbezahlten Lizenzgebühren an die österreichischen Behörden übermittelt. Die Firma Getty Images, US, Inc. habe eine Verkaufsplattform zur Verfügung gestellt und je nach Verkauf dem Bf. eine entsprechende Urheberrechtsgebühr bezahlt, die Abrechnung mit den Kunden sei allerdings durch die Firma Getty Images US, Inc. erfolgt. 13.4. Zur Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2009 wurde ausgeführt, dass der Bf. die Umsätze in der Umsatzsteuererklärung selbst mit € 0 ausgewiesen habe und lediglich eine Vorsteuergutschrift beantragt habe. Das Finanzamt gehe davon aus, dass der Bf. nicht steuerbare Umsätze erzielt habe und eventuell steuerpflichtige Umsätze unter dem Betrag von € 30.000 gelegen seien. Jedenfalls sei eine Erklärung gem. § 6 Abs. 3 USG 1994 (Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung) für die Jahre 2007 bis 2009 nicht abgegeben worden. Auch im Antwortschreiben zum Mängelbehebungsauftrag vom 15.6.2012 sei lediglich die Gutschrift der Vorsteuer (aus den Umsatzsteuervoranmeldungen) beantragt worden. Für die Jahre 2008 und 2009 seien Umsatzsteuererklärungen nicht eingereicht worden. Mangels Vorliegens einer Optionserklärung gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994 sei weder eine Umsatzsteuer abzuführen noch eine Vorsteuer zu vergüten. 13.5. Zur Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 führte die Abgabenbehörde zum einen ins Treffen, dass für die Jahre 2008 und 2009 Steuererklärungen nicht abgegeben worden seien und zum andern in der am 20.7.2009 eingereichten Einkommensteuererklärung 2007 ein Verlust erklärt worden sei. Dieser sei - wie in der Begründung zum Einkommensteuerbescheid 2007 ausgeführt - in Anlehnung an die Feststellungen der Betriebsprüfung für die Jahre 2003 bis 2006 zu korrigieren gewesen. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2008 und 2009 sei in Anlehnung an die Veranlagung des Jahres 2007 im Schätzungswege erfolgt. Der Bf. sei der mehrmaligen Aufforderung (zuletzt am 8.1.2013) die Gewinn- und Umsatzaufstellungen für die Jahre 2007 bis 2009 nachzureichen, nicht nachgekommen, weshalb die Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 abzuweisen gewesen sei. 13.6. Zum gerügten Parteiengehör verwies die Abgabenbehörde auf die im Beschwerdeverfahren gebotene Möglichkeit, Fragen zu beantworten und Unterlagen für die Jahre 2003 bis 2009 zu übermitteln. 13.7. Dem Begehren von den erklärten Lizenzgebühren im Jahr 2003 in Höhe von USD 83.034,69 eine 19%ige VAT in Abzug zu bringen, erteilte das Finanzamt eine Absage, weil es mangels Vorlage von geeigneten Unterlagen (Vorhalt 8.1.2013, Besprechung mit Vertreter am 22.5.2013) keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass der Bf. diese "VAT" tatsächlich entrichtet habe. 14. Diese Beschwerdevorentscheidungen und die gesonderte Begründung wurden dem Vertreter am 5. bzw. 6.12.2013 zugestellt. 15. Am 17.12.2013 ergingen händisch ausgefertigte Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2003 bis 2008 sowie gegen den Verspätungszuschlagsbescheid betreffend die Einkommensteuer 2008. Die Zustellung erfolgte am 20.12.2013 (RSb). 16. Am 7.1.2013 stellte der Bf. ohne weiteres Vorbringen den Antrag (drei separate Anträge) auf Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht. 17. Die Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen vom 3.12.2013 betreffend die Einkommensteuer 2003 bis 2006 mit Änderung der Bemessungsgrundlagen und Änderung der Festsetzung der Einkommensteuer hatte gleichzeitig die automatische Ausfertigung neuer Anspruchszinsenbescheide 2003 bis 2006 zur Folge. 18. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7.1.2014 wurde von der Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.3.2014 abgewiesen. Am 25.4.2014 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gestellt. 19. Die Abgabenbehörde legte die Beschwerden vom 20.1.2012 und vom 7.1.2014 jeweils mit Vorlagebericht am 26.8.2014 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. II. Parteiengehör 1. Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach Abs. 2 ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen (Absatz 3). Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen (Absatz 4). 2. Soweit der anwaltliche Vertreter des Bf. in der Beschwerde gegen die (nun rechtswirksam erlassenen) ihm am 21.12.2011 zugestellten Bescheide (Ausfertigungsdatum 16.12.2011) betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 bis 2006 und die Einkommensteuer 2003 bis 2006 vorbrachte, diese seien aufgrund der Nichtdurchführung der Schlussbesprechung mit Verfahrensmängeln behaftet, weil die Ladung zur Schlussbesprechung damals nicht an ihn als seit 2.3.2009 ausgewiesenen Vertreter erfolgt sei, ist ihm zu entgegnen, dass das Recht auf Parteiengehör schon deshalb nicht verletzt wurde, weil dem Bf. im aktuellen verwaltungsbehördlichen Beschwerdeverfahren reichlich Gelegenheit geboten wurde zu allen Prüfungsfeststellungen sachverhaltsbezogen Stellung zu nehmen, seinen Rechtsstandpunkt dazulegen und seine Sichtweise des Sachverhaltes durch Vorlage geeigneter Unterlagen unter Beweis zu stellen. Die Bestimmung des § 149 BAO über die nach Beendigung einer abgabenbehördlichen Prüfung abzuhaltende Schlussbesprechung stellt keinen Selbstzweck dar, sondern dient der Wahrung des Parteiengehörs. Dass dem Bf. auch im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens (Vorhalt vom 8.1.2013 mit Erinnerungsschreiben vom 25.4.2013 und 11.7.2013) umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, wurde in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 3.12.2013 nochmals betont. Das Recht auf Parteiengehör ist im gegenständlichen Fall sohin durch das Beschwerdeverfahren saniert (vgl. dazu Ritz, BAO5, § 115 Tz 20; vgl. VwGH 19.3.2008, 2008/15/0002, VwGH Ra 19.10.2016, 2014/15/0031). Diese Sichtweise wird auch in den in der Beschwerde zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnissen bestätigt (vgl. zB VwGH 11.5.2005, 2001/13/0039). Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass viele im Sachverhaltsermittlungsverfahren gestellte Fragen bis dato unbeantwortet geblieben sind und mehrfach angeforderte Unterlagen nicht beigebracht wurden. 3. Den Vorwurf des Vertreters des Bf. im Schreiben vom 18.6.2012 (Mängelbehebung zur Beschwerde) die Abgabenbehörde habe die "verwendete Schätzungsmethode, die herangezogenen Zahlen und Vermutungen als auch die Ableitung der Schätzungsergebnisse" nicht dargelegt, entkräftete die Abgabenbehörde - soweit die Schätzung nicht schon bereits aus den Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden selbst nachvollziehbar war - durch eine ausführliche Darstellung der Schätzungsmethode und Schätzungsergebnisse in der Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen. In den dagegen erhobenen Vorlageanträgen erfolgte kein weiterer diesbezüglicher Einwand. III. Einkommensteuer 2003 bis 2009 und Umsatzsteuer 2007 bis 2009 A. Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren aus den USA 1. Rechtslage 1.1. Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Ist eine Person unbe­schränkt steuerpflichtig, dann erfasst die Steuerpflicht alle steuerbaren Einkünfte iSd § 2 EStG 1988 (Welteinkommen, Totalitätsprinzip), und zwar unabhängig da­von, ob sie auch im Ausland besteuert werden (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 1 Tz 6). 1.2. Nach § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Woh­nung beibehalten und benutzen wird. Steuerrechtlich ist das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung der Innehabung einer Wohnung geknüpft. Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können. Maßgeblich ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge. Um einen Wohnsitz im Sin­ne der Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benutzt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein den persönlichen Verhältnissen entsprechen­des Heim bieten (vgl. VwGH 3.11.2005, 2002/15/0102; vgl. Ritz, BAO5, § 26 Tz 5). 1.3. Das nationale Steuerrecht wird unter anderem durch bilaterale Doppelbesteuerungsab­kom­men eingeschränkt, die die Besteuerungsbefugnisse zwischen den Vertragsstaaten aufteilen, um eine Doppelversteuerung zu vermeiden. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen wurde zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika das Abkommen BGBl. III Nr. 6/1998 (kurz: DBA-USA) geschlossen. 1.4. Das DBA-USA bestimmt im Artikel 12 Lizenzgebühren Folgendes: Abs. 1: Lizenzgebühren, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Abs. 2: Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, besteuert werden, wenn sie eine Vergütung für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von kinematographischen Filmen oder Filmen, Bändern oder anderen Mitteln der Wiedergabe für Rundfunk und Fernsehen darstellen; die Steuer darf aber in diesem Fall 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Abs. 3: Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (einschließlich kinematographischer Filme und Filme und Bänder für Rundfunk und Fernsehen), von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder anderen ähnlichen Rechten oder Vermögenswerten oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Der Ausdruck „Lizenzgebühren“ umfaßt auch Gewinne, die aus der Veräußerung dieser Rechte oder Vermögenswerte erzielt werden, soweit sie von deren Produktivität, Nutzung oder Veräußerung abhängen. Abs. 4: Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden. Abs. 5: Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. Abs. 6: Lizenzgebühren gelten insoweit als aus einem Vertragsstaat stammend, als diese Lizenzgebühren im Hinblick auf die Nutzung oder das Recht auf Nutzung Rechte oder Vermögenswerte innerhalb dieses Staates gezahlt werden. 2.3. Gemäß Artikel 5 (Betriebsstätte) Abs. 1 bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ im Sinne dieses Abkommens eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Gem. Abs. 2 umfaßt der Ausdruck „Betriebstätte“ insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. Gemäß Abs. 3 begründen Bauausführungen, Montagen oder Einrichtungen, Bohrtürme oder -schiffe, die für die Erforschung oder Gewinnung von Bodenschätzen verwendet werden, nur dann eine Betriebstätte, wenn sie in diesem Staat länger als zwölf Monate bestanden haben. Gem. Abs. 4 gelten ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels nicht als Betriebstätten: a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der in diesem Absatz unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben. Ist gemäß Absatz 5 eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten. Ein Unternehmen wird gemäß Absatz 6 nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Absatz 7 besagt, dass allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen. 2. Sachverhalt Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt: 2.1. Der Bf. übte in den Beschwerdejahren das Fotografengewerbe aus (laut Gewerberegister). 2.2. Der Bf. ist aufgrund des Schenkungsvertrages vom 4.10.1989 Alleineigentümer der Liegenschaft Einlagezahl 33 KG XXX B, Str., 9999 BB. 2.3. Laut Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) war der Bf. in 9999 B, Str., vom 29.7.1996 bis 18.3.2003 mit Nebenwohnsitz und vom 18.3.2003 bis 18.5.2009 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Danach verzog der Bf. mit unbekanntem Aufenthalt in die Schweiz. 2.4. Der Bf. verfügte im Beschwerdejahr 2003 bis einschließlich 17.3.2003 auch in Italien, in Meran über einen Wohnsitz (Meldebestätigung der Gemeinde Meran). 2.5. Außer Streit steht, dass der Bf. in den angeführten Beschwerdejahren folgende Lizenzgebühren aus den USA (laut Kontrollmitteilungen USA und Selbstanzeige vom 13.8.2008) bezogen hat: 2003 USD 83.034,69 Euro 69.195,58 2004 USD 121.158,70 Euro 96.926,96 2005 USD 121.643,77 Euro 98.259,62 2006 USD 144.949,94 Euro 114.767,14 2.6. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Lizenzeinnahmen des in Österreich ansässigen Bf. aus dessen gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit stammten, die in einer in den USA gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung ausgeübt worden war. 2.7. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Bf. im Beschwerdezeitraum 2003 Einkünfte aus in Italien gelegenen Einkunftsquellen erzielt hat. 3. Beweiswürdigung In Streit steht, ob Österreich in den Beschwerdejahren 2003 bis 2009 überhaupt ein Besteuerungsrecht an den Lizenzgebühren zustand. Während der Bf. mit dem Vorliegen einer amerikanischen Betriebsstätte und dem damit in den USA gelegenen Besteuerungsrecht argumentierte, sprach die Abgabenbehörde mangels Nachweises einer amerikanischen Betriebsstätte das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat Österreich zu. Zu den im Jahr 2003 bezogenen Lizenzgebühren vertraten beide Parteien zudem die (unzutreffende) Ansicht, dass das Besteuerungsrecht daran, bis zur Aufgabe des italienischen Wohnsitzes, Italien zugestanden habe. Die Feststellungen zu den Punkten III. 2.1. bis 2.5. basieren auf die jeweils bezogenen Urkunden. Die Feststellungen zu den Punkten III. 2.6. bis 2.7. ergeben sich aufgrund der folgenden Erwägungen (§ 167 Abs. 2 BAO): 3.1. Dass der Bf. neben seinem Wohnsitz in Österreich auch in Meran in der Str.2 gemeldet war, laut der Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde Meran vom 30.7.1996 bis zum 17.3.2003, spielt in Bezug auf das im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika keine Rolle. Unter der internationalen juristischen Doppelbesteuerung wird üblicherweise die Erhebung vergleichbarer Steuern in zwei (oder mehreren) Staaten von demselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand und denselben Zeitraum verstanden. Dass der Bf. im Beschwerdejahr 2003 Einkünfte aus in Italien gelegenen Einkunftsquellen bezogen hat, konnte im Zuge der Betriebsprüfung nicht festgestellt werden und wurde vom Bf. auch nicht behauptet. Der Aufforderung der Abgabenbehörde während des Beschwerdeverfahrens, die italienische Steuererklärung und den Steuerbescheid für das Jahr 2003 vorzulegen, leistete der Bf. keine Folge. Fakten, die die Anwendung des DBA-Italien zur Folge hätten, konnten sohin nicht festgestellt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das DBA-Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Artikel 23 Abs. 3 lit. a die Anrechnung der in Italien gezahlten Steuer vorsieht (Anrechnungsverfahren: Österreich besteuert das Welteinkommen und rechnet die italienische Steuer an). 3.2. Dem Beschwerdeeinwand, die Handelsplattform "Getty Images US, Inc." stelle im Sinne des Artikel 5 des DBA-USA eine Betriebsstätte des Bf. dar, weshalb die im Rahmen dieser Betriebsstätte erzielten Unternehmensgewinne ("Placement-Fee") im Sinne des Artikel 7 DBA-USA in den USA zu besteuern seien, kann - wie nachfolgend ausführlich beleuchtet - nicht gefolgt werden. Getty Images, Inc. ist eine amerikanische Bildagentur, die ihre Hauptniederlassung in den USA und Geschäftsstellen in Europa hat, die in über 50 Ländern viele Mitarbeiter beschäftigt und die über ein Archiv von über 80 Millionen von Bildern und Illustrationen und 30.000 Stunden Filmaufnahmen verfügt (https://de.wikipedia.0rg/wiki/Getty_Images). Dass der Bf. seine Fotografien über diese Bildagentur anbieten und die Rechte an den Bildern veräußern lässt und ihn somit ein vertragliches Verhältnis mit der Bildagentur verbindet, begründet noch keine Betriebsstätte für ihn. Es fehlt auch ein jeglicher Hinweis darauf, dass der Bf. in bestimmten Räumlichkeiten in den USA zum Zweck der Bildererstellung, Bildbearbeitung und Vermarktung tatsächlich tätig geworden wäre und damit eine feste Einrichtung (Betriebsstätte) in den USA begründet hätte und wurde solcherart vom Bf. im bisherigen Verwaltungsverfahren auch nicht behauptet. Nur wenn die Urheberrechte Teil des Betriebsvermögens der ausländischen festen Einrichtung wären, wenn folglich die ausländische feste Einrichtung es ist, die diese Urheberrechte verwertet, wären die Lizenzgebühren als Betriebseinnahmen der ausländischen festen Einrichtung anzusehen. Dies ist nicht anzunehmen, weil davon auszugehen ist, dass die urheberrechtlichen Lizenzverträge, auch wenn diese nicht vorgelegt wurden, von dem in Österreich lebenden fotografisch tätigen Bf. abgeschlossen wurden. 3.3. Auch die amerikanische Finanzbehörde beurteilte die an den Bf. von der Handelsplattform "Getty Images US, Inc." ausbezahlten "Placement-Fee" als Lizenzgebühren und wies das Besteuerungsrecht mangels einer in den USA befindlichen Betriebsstätte, aus der diese Einkünfte durch eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit erzielt worden wären, dem Ansässigkeitsstaat Österreich zu und fertigte dementsprechend Kontrollmitteilungen betreffend die Lizenzgebühren "royalties" aus. 3.4. Diese Ansicht vertrat auch der ehemalige Steuerberater und der Bf. indem sie der Abgabenbehörde am 18.8.2008 eine Selbstanzeige vom 13.8.2008 für die Jahre 2005 und 2006 über bisher nicht erklärte Lizenzeinnahmen aus den USA übermittelten. 3.5. Gerade bei Vorliegen von Auslandssachverhalten ist es in erster Linie die Aufgabe des Abgabepflichtigen behauptete Sachverhalte durch Vorlage von geeigneten Unterlagen unter Beweis zu stellen. Das Vorbringen des Bf. die Handelsplattform Getty Images US, Inc. bilde eine ihm zuzurechnende Betriebsstätte in den Vereinigten Staaten von Amerika stellt mangels eines Nachweises eine reine Schutzbehauptung dar, um die urheberrechtlichen Lizenzgebühren der österreichischen Besteuerung zu entziehen. Der mehrmals angeforderte, in deutscher Sprache zu übersetzende Vertrag mit der Handelsplattform Getty Images US, Inc. sowie die explizit angeforderten US-amerikanischen Steuererklärungen und Steuerbescheide (Besprechungspunkte zum Bericht vom 17.12.2009 Punkt 1e; Urgenzschreiben vom 8.1.2013; Vorhaltwirkung der Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen, Punkt 2.6., Hinweis auf Urgenz vom 8.1.2013) wurden nicht vorgelegt. Es ist davon auszugehen, dass allfällige Lizenzverträge von dem in Österreich lebenden Bf. abgeschlossen wurden und diese Lizenzverträge eben nicht Teil des Betriebsvermögens einer amerikanischen Betriebsstätte sind. 3.6. In diesem Zusammenhang ist auf den folgenden sich aus dem Steuerakt ergebenden Sachverhalt hinzuweisen, der Bedeutung für die gegenständliche Streitfrage hat. Der Bf. selbst stellte am 5.2.2004 bei der deutschen Abgabenbehörde betreffend die Handelsplattform "Getty Images Deutschland GmbH" (Schuldner der Vergütungen) einen Antrag nach § 50d EStG auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung von Abzugsteuer für Lizenzgebühren und ähnliche Vergütungen ab Februar 2004 aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich. In diesem Antrag bestätigte der Bf., dass Gegenstand des Verfahrens die Überlassung von Rechten sei und es sich im konkreten Fall um die "Nutzung von Urheberrechten" an diversen Fotos handle (Punkt III.1. b des Antrages). Unter Punkt VII. dieses Antrages versicherte der Antragsteller (Bf.) unter anderem, dass "- er die Einkünfte nicht durch eine in der Bundesrepublik Deutschland unterhaltenen Betriebsstätte oder feste Einrichtung erzielt." In Punkt "IX. Bestätigung der Steuerbehörde des Ansässigkeitsstaates des Antragstellers" bestätigte das zuständige Finanzamt E Folgendes: "Der unter Nr. I genannte Antragsteller hat seinen Wohnsitz/Sitz im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens an dem unter der Nr. I angegebenen Ort. Die Besteuerung der Vergütungen wird überwacht." In diesem Antrag brachte der Bf. - entgegen seinem Beschwerdevorbringen - klar zum Ausdruck, dass es sich um Lizenzgebühren für die Überlassung von Rechten an Fotos handelte und die jeweilige Handelsplattform des Vertriebes keine ihm persönlich zuzurechnende Betriebsstätte oder feste Einrichtung darstellte. Auch wenn diese Erklärung die Handelsplattform "Getty Images Deutschland GmbH" betraf, sind diese Angaben auch betreffend die amerikanische Handelsplattform "Getty Images US. Inc." als zutreffend zu erachten. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Der Bf. war in den Beschwerdejahren 2003 bis 2009 im Ansässigkeitsstaat Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Österreich ist als Ansässigkeitsstaat berechtigt das Welteinkommen zu besteuern. 4.2. Lizenzgebühren werden gem. Artikel 12 OECD-MA grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers besteuert, außer das lizenzierte Recht gehört zu einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung im Quellenstaat (vgl. Jakom, EStG, 2015, § 98 Rz. 106). Nach dem festgestellten Sachverhaltes (siehe Punkt A. 2.6. und 2.7.) steht das Besteuerungsrecht an den urheberrechtlichen Lizenzgebühren in den Beschwerdejahren 2003 bis 2009 nach dem DBA-USA Artikel 12 dem Ansässigkeitsstaat Österreich zu. Die Beschwerde war daher in diesem Beschwerdepunkt abzuweisen.

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BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100768/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100768.2014
Stammnummer
114355
Gültig
28.04.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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