Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100768/2014
Schätzungsberechtigung mangels Einreichung von Steuererklärungen; Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren aus den USA stand dem Ansässigkeitsstaat zu; Dia-Archiv stellte selbst geschaffenes unkörperliches Wirtschaftsgut dar;
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100768/2014vom 28.04.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
B. Schätzung der Bemessungsgrundlagen der Umsatzsteuer 2007 bis 2009 und der Einkommensteuer 2003 bis 2009
1. Rechtslage
1.1. Gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 kann der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
1.2. Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach § 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Gemäß § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
1.3. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen, möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. Ritz, BAO5, § 184 Tz 12; vgl. VwGH 29.4.2010, 2008/15/0122). Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. nochmals Ritz, BAO5, § 184 Tz 3 und die dort zitierte Rechtsprechung des VwGH). Bei einer Global- oder Vollschätzung wird die Bemessungsgrundlage einer Abgabe geschätzt (vgl. Ritz, BAO5, § 184 Tz 2).
Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt dem Grunde nach auch auf den Sachverhalt der Höhe nach (vgl. Ritz, BAO5, § 184 Tz 1 und VwGH 10.11.1995, 92/17/0177).
Geht die Abgabenbehörde bei gänzlichem Fehlen brauchbarer Unterlagen für die Gewinnermittlung mit einer Vollschätzung vor, ist dies nicht rechtswidrig (vgl. VwGH 21.12.2010, 2009/15/0040).
2. Sachverhalt
2.1. Außer Streit steht, dass der Bf. für die Beschwerdejahre 2007 bis 2009 gegenüber der Abgabenbehörde keine Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994, dass auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 verzichtet werde, abgegeben hat.
2.2. Der Bf. erklärte in der beim Finanzamt am 21.7.2009 eingereichten Umsatzsteuererklärung 2007 Lieferungen und Leistungen mit € 0 und einen Gesamtbetrag an Vorsteuern im Betrag von € 3.535,61.
2.3. Unstrittig ist, dass der Bf. für die Jahre 2008 und 2009 Umsatzsteuererklärungen nicht eingereicht und Aufzeichnungen zur Umsatzaufstellung nicht vorgelegt hat.
2.4. Der Bf. hat in den Jahren 2003 bis 2004 Einnahmen aus Lizenzgebühren in Höhe von € 69.195,58 und € 96.926,96 (laut Kontrollmitteilungen aus den USA) und in den Jahren 2005 und 2006 im Betrage von € 98.259,62 und € 114.767,14 (Selbstanzeige) bezogen, die bisher steuerlich nicht erfasst waren.
2.5. Im Jahr 2004 hat der Bf. bisher nicht erklärte weitere Einnahmen von der Firma Alamy € 376,69 und im Jahr 2006 von der Bildagentur bilderlounge € 130,27 erhalten (laut Vorhaltsbeantwortung vom 10.6.2013).
2.6. Die mit den zusätzlich in Ansatz gebrachten Einnahmen (Lizenzgebühren von Getty Images, US, Inc., Alamy, bilderlounge) in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben waren im Schätzungsweg in Höhe von 40 % dieser Einnahmen anzusetzen.
2.7. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Bf. in den USA im Jahr 2003 von den Lizenzgebühren 19 % VAT an die amerikanische Finanzbehörde entrichtet hat.
2.8. Unstrittig ist, dass der Bf. für die Jahre 2008 und 2009 Einkommensteuererklärungen nicht eingereicht und die angeforderten Aufzeichnungen betreffend die Gewinnermittlung für die Jahre 2007 bis 2009 nicht vorgelegt hat.
2.9. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer war für die Jahre 2008 und 2009 im Schätzungsweg mit jeweils € 0 festzusetzen.
2.10. Die Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer 2007 bis 2009 waren im Schätzungsweg mit € 71.375,56, € 70.000 und € 30.000 in Ansatz zu bringen.
3. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu Punkt 2.1. bis 2.5. ergeben sich aus der Aktenlage, den Feststellungen zu Punkt B. 2.6. und 2.10. liegen folgende Erwägungen zu Grunde (§ 167 Abs. 2 BAO):
3.1. Tatsache ist, dass der Bf. in den Jahren 2002 bis 2006 nachweislich Erlöse aus Lizenzgebühren aus den USA bezogen hat, die in der jeweiligen Steuererklärung nicht erklärt wurden. Aufgrund von Kontrollmitteilungen der amerikanischen Finanzbehörde, umfassend die Jahre 2002 bis 2004, wurden die mitgeteilten Lizenzgebühren in den Jahren 2003 und 2004 steuerlich erfasst (das Jahr 2002 sah die Abgabenbehörde als verjährt an). Für die Jahre 2005 und 2006 wurden Lizenzgebühren aus den USA auf Basis der Selbstanzeige des Bf. vom 18.8.2008 der Besteuerung unterzogen.
Im Zuge des Prüfungsverfahrens wurden für die Jahre 2003 bis 2005 weitere bisher nicht erklärte Zinseinkünfte aus Deutschland (Tz. 6 des Berichtes vom 17.12.2009) steuerlich (KZ 754 mit besonderem Steuersatz) nacherfasst.
In der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2004 und 2006 wurden weitere der Abgabenbehörde mit Vorhaltsbeantwortung vom 10.6.2013 mitgeteilte Erlöse von den Bildagenturen "Alamy" (€ 376,69 - 2004) und "bilderlounge" (€ 130,27 - 2006) steuerlich in Ansatz gebracht.
Mangels Vorlage der geforderten Unterlagen wurden die mit den Lizenzgebühren in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben für die Jahre 2004 bis 2006 mit 40 % der vereinnahmten Lizenzgebühren berücksichtigt. Diese Schätzung wurde während des gesamten Beschwerdeverfahrens nicht beeinsprucht und eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben, belegt mittels entsprechender Unterlagen, auch nicht beigebracht.
3.2. Mit Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2006 (Ausfertigungsdatum 3.12.2013) stellte die Abgabenbehörde die unter Tz. 8 des Prüfungsberichts vorgenommenen Zuschätzung von 30 % an Lizenzgebühren außer Streit und korrigierte dementsprechend die damit in Zusammenhang stehenden pauschal in Ansatz gebrachten Betriebsausgaben (Tz. 9 des Berichts).
Ebenfalls Folge gegeben wurde dem Begehren Progressionseinkünfte nicht in Ansatz zu bringen (I. 2.8., 2.10. und 13.1., Tz. 10 des Berichts)
3.3. Wie (unter Punkt III. A. 2. und 4.) ausgeführt, war der Bf. im Jahr 2003 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig und stand das Besteuerungsrecht an den im Jahr 2003 zugeflossenen Lizenzgebühren ausschließlich Österreich zu. Die Lizenzgebühren waren im Jahr 2003 mit € 69.195,58 zu erfassen. Dass der Bf., wie in der Beschwerde vorgebracht, in den USA eine 19%ige VAT bezahlt hätte, wurde trotz Aufforderung der Abgabenbehörde mit Vorhalt vom 8.1.2014 nicht nachgewiesen. Korrespondierend zum Ansatz der gesamten Lizenzgebühren werden dem unbeeinspruchten abgabenbehördlichen Schätzungsansatz folgend, Betriebsausgaben von pauschal 40 % dieser Lizenzeinnahmen, das sind € 27.678,23, berücksichtigt. Gegenüber der in der Beschwerdevorentscheidung in Ansatz gebrachten Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 26.462,36 KZ 330) ergibt sich somit eine Änderung auf € 47.579,71.
3.4. Mit Vorhalt vom 8.1.2013, Pkt. 2.7., forderte die Abgabenbehörde den Bf. weiters auf, für die Jahre 2007 bis 2009 eine detaillierte Gewinnermittlungen und die Umsatzaufstellungen samt Belegsammlung vorzulegen, da die Betriebsergebnisse bisher lediglich in geschätzter Weise in Ansatz gelangt seien. Diesem Begehren leistete der Bf. keine Folge.
3.5. Die Abgabenbehörde schätzte die dem Bf. zugeflossenen Lizenzgebühren aus den USA für 2007 in Anlehnung an die Feststellungen der Prüfung für die Jahre 2003 bis 2006 (laut Kontrollmitteilungen USA und Selbstanzeige) mit € 100.000 und berücksichtigte geschätzte Betriebsausgaben von € 40.000. Die Korrektur des erklärten Jahresergebnisses 2007 ergab einen Gewinn in Höhe von € 71.375,56 (siehe Punkt I. 4.2.).
Der von der Betriebsprüfung ermittelte Gewinn 2007 bildete die Schätzungsbasis für die für die Jahre 2008 und 2009 geschätzten Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer, der für 2008 in Höhe von € 70.000 und für 2009 aufgrund des Wegzugs des Bf. in die Schweiz mit € 30.000 in Ansatz gelangte.
3.6. Die Abgabenbehörde setzte die Umsatzsteuer 2007 mit € 0 fest und führte begründend aus, dass laut eingereichter Umsatzsteuererklärung Umsätze von weniger als € 30.000 erzielt worden seien und die Vorsteuern mangels Vorliegens einer Optionserklärung gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994 nicht geltend gemacht werden könnten.
3.7. Da für die Jahre 2008 und 2009 Umsatzsteuererklärungen nicht eingereicht wurden, schätzte die Abgabenbehörde die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer in Anlehnung an die Feststellungen zur Umsatzsteuer 2007 als unter € 30.000 liegend und setzte die Umsatzsteuer mit € 0 fest. Wegen Nichtvorliegens einer Optionserklärung gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994 wurden die in den Umsatzsteuervoranmeldungen beantragten Vorsteuern nicht festgesetzt.
3.8. Der anwaltliche Vertreter des Bf. brachte in der Beschwerde zu den im Schätzungsweg in Ansatz gebrachten Bemessungsgrundlagen zur Einkommensteuer 2007 bis 2009 lediglich vor, dass die Lizenzgebühren aus den USA in Österreich von der Besteuerung ausgenommen seien. Dass die erklärten Betriebseinnahmen (€ 103.739,09) Lizenzgebühren aus den USA beinhaltet hätten, wurde weder in der Beilage zu Einkommensteuererklärung 2007 dargetan, noch durch Unterlagen belegt oder in der Beschwerde vorgebracht. Die Schätzung selbst wurde weder dem Grund noch der Höhe nach bekämpft. Es wurde nicht behauptet, dass Lizenzgebühren aus den USA überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe zugeflossen seien. In der Beschwerde vom 20.1.2012 wurde lediglich beanstandet, dass die für die Jahre 2007 bis 2009 auf Schätzungsbasis erlassenen Einkommensteuerbescheide auf dem Prüfungsergebnis der Jahre 2003 bis 2006 aufbauten. Entsprechende Beweismittel, die eine Abänderung der angefochtenen Bemessungsgrundlagen bewirken konnten, wurden jedoch nicht beigebracht. Der Globalschätzung der Abgabenbehörde ist der Bf. nicht konkret entgegengetreten.
3.9. Zu den auf Schätzungsbasis erlassenen Umsatzsteuerbescheiden 2007 bis 2009 wandte der Vertreter im Schreiben vom 18.6.2012 (Mängelbehebung der Beschwerde) ein, die Abgabenbehörde könne nicht im Jahr 2007 von einem geschätzten Gewinn von € 71.375,56 ausgehen und demgegenüber von einem unter € 30.000 liegenden Umsatz sprechen. Für den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2007 seien dieselben Annahmen und Zahlen heranzuziehen. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung erwiderte, sie sei der eingereichten Umsatzsteuererklärung (Umsätze € 0) folgend von in Österreich nicht umsatzsteuerbaren Einnahmen ausgegangen, wozu der Vertreter des Bf. im Vorlageantrag vom 7.1.2014 allerdings nicht Stellung genommen hat.
3.10. Im gegenständlichen Fall wurden für die Jahre 2008 und 2009 keine Umsatz- und Einkommensteuererklärungen eingereicht und die für die Jahre 2007 bis 2009 von der Abgabenbehörde angeforderten detaillierten Gewinnermittlungen und Umsatzaufstellungen samt der Belegsammlung nicht vorgelegt wurden. Es ist der Abgabenbehörde zuzustimmen, dass brauchbare Unterlagen für die Gewinn- und Umsatzermittlung zur Gänze fehlten. Wenn die Abgabenbehörde zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen mittels einer Vollschätzung vorgegangen ist, ist das nicht rechtswidrig.
In Anbetracht der gesamten Umstände des Beschwerdefalles erscheint es in keiner Weise ausgeschlossen, dass der Bf. auch in den Jahren 2007 bis 2009 von der Getty Images, US, Inc. und weiteren Bildagenturen Lizenzgebühren bezogen hat und damit Gewinne in der von der Abgabenbehörde geschätzten Höhe erzielt hat.
4. Rechtliche Würdigung
Da - wie unter Punkt B. 2. und 3. sachverhaltsmäßig festgestellt - die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt und berechnet werden konnten, waren diese zu Recht - mittel Anwendung einer Globalschätzung - gem. § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen.
Betreffend den Beschwerdepunkt Zuschätzung von Lizenzgebühren für die Jahre 2003 bis 2006 war der Beschwerde Folge zu geben (wie BVE), darüber hinaus aber als unbegründet abzuweisen.
C. Diaarchiv 2003 bis 2009
1. Rechtslage
1.1. Gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 darf ein Aktivposten für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind.
1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Geschäftswert (Firmenwert) sowohl ein abnutzbares als auch ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut darstellen. Entscheidend für die Abnutzbarkeit ist, dass der Firmenwert auf die persönliche unternehmerische Fähigkeit und Leistung des Rechtsvorgängers zurückzuführen ist (vgl. VwGH 2.5.1991, 88/13/0031, und die dort zitierte Vorjudikatur).
2. Sachverhalt
Das Dia- bzw. Fotoarchiv wurde nicht entgeltlich erworben, sondern vom Bf. im Laufe seiner beruflichen Tätigkeit selbst geschaffen.
3. Beweiswürdigung
In Streit steht, ob es sich bei dem Diaarchiv um ein körperliches oder unkörperliches Wirtschaftsgut handelte. Während der Bf. im Beschwerdejahr 2003 die Aktivierung des Diaarchivs mit einem Wert von € 304.500 als körperliches Wirtschaftsgut begehrte und aufwandsmindernd die jährliche Absetzung für Abnutzung von € 30.450 und 2004 eine Entnahme von € 62.050 geltend machte, ging die Abgabenbehörde vom Vorliegen eines unkörperlichen Wirtschaftsgutes aus.
Lehre und Rechtsprechung gehen übereinstimmend davon aus, dass ein selbst geschaffener Firmenwert keinen wertmäßigen Niederschlag in der Bilanz finden darf. Dies nicht nur deswegen, weil ein solcher Wertansatz handelsrechtlich unzulässig wäre (vgl. § 133 Z. 5 Aktiengesetz), sondern auch aus steuerlicher Sicht. Da der selbst geschaffene Firmenwert auf Unternehmerleistungen des Betriebsinhabers beruht, käme ein entsprechender Wertansatz in der Bilanz einer Aktivierung von Unternehmerleistungen gleich, die steuerlich ebenso unzulässig ist, wie der Ansatz eines sogenannten Unternehmerlohnes als Betriebsaufwand (vgl. VwGH 17.09.1997, 93/13/0064).
So ist auch der Kundenstock von Freiberuflern solange nicht als abnutzbares Wirtschaftsgut anzusehen, als der bisherige Kanzleiinhaber den Kundenstock betreut oder im Falle der Veräußerung als Gesellschafter oder Geschäftsführer mitbetreut (vgl. VwGH 13.5.1986, 83/14/0089, 0094; VwGH 25. Mai 1988, 87/13/0159; VwGH 18. Oktober 1988, 87/14/0174).
Im gegenständlichen Beschwerdefall ist deutlich erkennbar, dass der wertmäßige Weiterbestand des Geschäftswertes ausschließlich von den zukünftigen unternehmerischen Leistungen des Bf. abhängig ist. Der Wert des Diaarchivs ist im Wesentlichen kein wertstabiles und daher nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, da dessen Schicksal positiv und negativ davon beeinflusst wird, dass es ständig von neu originär geschaffenen Fotokomponenten bestückt werden muss, aber auch - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - durch veraltete den gegenwärtigen Trends nicht mehr gerecht werdenden Fotos an Wert verliert.
Der Materialwert der Dias als Fototräger wurde trotz Nachfrage nicht bekanntgegeben, wie auch zum Wert des Diaarchivs ein Nachweis über einen entgeltlichen Erwerb nicht erfolgte (Vorhalt des Finanzamtes vom 8.1.2013 Pkt. 2.2., Bp-Bericht - Besprechungspunkte 1h,). Mit dem persönlichen Vorbeibringen von "säckeweisen Dias" bei der Abgabenbehörde, konnte der Bf. einen derivativ erworbenen Firmenwert jedenfalls nicht unter Beweis stellen.
Der Bf. bestritt in der Beschwerde zunächst Rechte an Fotos, sondern vielmehr gleich einem Maler, das physisch existente Bild zu veräußern. Dem widersprechend räumte er dennoch ein, dass der Käufer ein ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht am Foto erwerbe und sein Recht am Bild untergehe (Beschwerde vom 24.1.2012). Letztlich ging der Bf. sohin davon aus, dass Rechte am jeweiligen Bild veräußert werden. Gleiches gilt für den Verkauf von Fotos an die Österreichwerbung. Auch hier hat der Bf. die Nutzungsrechte an diesen Bildern veräußert (Beschwerde Punkt 2.4.). Mangels eines entgeltlichen Erwerbs dieser veräußerten Nutzungsrechte an Bildern, führt deren Veräußerung nicht zu einem aufwandsmäßig zu erfassenden Warenabgang (Wareneinsatz). Das Fotoarchiv umfasste ausschließlich durch den Bf. selbst geschaffene Fotos. Für die - aufwandsmäßig nicht zu berücksichtigende - Entnahme von Fotos ist nicht von Bedeutung, ob die entnommenen Fotos vor oder nach dem März 2003 gemacht und dem Diaarchiv zugegangen sind.
4. Rechtliche Würdigung
War vom Vorliegen eines selbst geschaffenen unkörperlichen Wirtschaftsgutes auszugehen, dessen Wert nicht aktiviert werden konnte, kann dieser Wert in der Folge weder abgeschrieben, noch Teile davon aufwandswirksam entnommen werden.
Die Beschwerde war in diesem Beschwerdepunkt abzuweisen.
IV. Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2008
1. Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
2. Soweit der Zinsvorteil des Abgabepflichtigen durch Nachforderungszinsen "abgeschöpft" wird, darf er nicht nochmals beim Verspätungszuschlag berücksichtigt werden (vgl. Ritz, BAO5, § 135 Tz 13).
3. In der Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2013 wurde der Verspätungszuschlag unter Berücksichtigung der Anspruchszinsen neu berechnet und in Höhe von € 2.358,10 festgesetzt.
4. Der festgesetzte Verspätungszuschlag wurde weder dem Grunde noch der Höhe nach bekämpft, sondern lediglich darauf verwiesen, dass dieser angefochtene Bescheid als abgeleiteter Bescheide auf Grundlage des bekämpften Einkommensteuerbescheides neu zu bemessen sei.
5. Der Bf. hat keinen Grund vorgebracht, dass die Nichteinreichung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 entschuldbar gewesen sei. Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. Ritz, BAO5, § 135 Tz 4). Wenn die Abgabenbehörde aufgrund der nicht eingereichten Einkommensteuererklärung 2008 einen Verspätungszuschlag in Höhe von 10 % der Abgabennachforderung - unter Berücksichtigung der angefallenen Anspruchszinsen - verhängt, kann ihr nicht entgegengetreten werden, zumal sich der Bf. im Vorlageantrag vom 7.1.2014 zur Berechnung des Verspätungszuschlages in der Beschwerdevorentscheidung nicht äußerte.
6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2006
1. Rechtslage
1.1. Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO (in der im Beschwerdeverfahren bereits anzuwendenden Fassung durch das FVwGG 2012) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismittel allein aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Dabei kommt es darauf an, ob der Abgabenbehörde im jeweiligen wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (vgl. zB VwGH 28.5.2015, 2012/15/0167).
1.3. Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften (vgl. VwGH 21.11.2007, 2006/13/0107).
1.4. Die Entscheidung der Wiederaufnahme des Verfahrens steht gemäß § 305 BAO der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid erlassen hat. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 BAO legitimierte zuständige Behörde (vgl. VwGH 17.10.1984, 84/13/0054; VwGH 17.4.2008, 2007/15/0062).
2. Sachverhalt
2.1. Der Bf. erzielte in den Jahren 2003 bis 2006 Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit als Fotograf.
2.2. Aufgrund der Kontrollmitteilungen aus den USA wurde der Abgabenbehörde im Oktober 2006 und Juli 2008 erstmals bekannt, dass dem Bf. in den Jahren 2003 und 2004 bisher steuerlich nicht erklärte Lizenzeinnahmen zugeflossen sind.
2.3. Aufgrund der Selbstanzeige des Bf. vom 18.8.2008 wurde der Abgabenbehörde zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass der Bf. auch in den Jahren 2005 und 2006 bisher steuerlich nicht erklärte Lizenzeinnahmen bezogen hat.
2.4. Im Zuge der Prüfung konnte festgestellt werden, dass es sich bei dem im Jahr 2003 in das Anlageverzeichnis aufgenommenen Diaarchiv in Wahrheit um ein selbst geschaffenes unkörperliches Wirtschaftsgut gehandelt hat (Auswirkungen der AfA auf Beschwerdejahre 2003 bis 2006).
3. Beweiswürdigung
3.1. Der Bf. begehrte die Aufhebung der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide letztlich lediglich mit der Begründung, dass aufgrund eines - vermeintlich - verletzten Parteiengehörs betreffend die Zustellung der Ladung zur Schlussbesprechung im Betriebsprüfungsverfahren die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide rechtswidrig ergangen seien. Zu diesem Beschwerdeeinwand wurde unter Punkt II. dieses Erkenntnisses ausführlich Stellung genommen.
3.2. Aktenmäßig nachvollziehbar und unbestritten ist, dass die Abgabenbehörde erst nach Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2006 (Ausfertigungsdatum - 2003 und 2004: 4.5.2005; 2005: 30.1.2007 und 2006: 3.3.2008) durch Übermittlung der Kontrollmitteilungen aus den USA vom 23.10.2006 betreffend 2003 und vom 23.7.2008 betreffend 2004 sowie der Selbstanzeige vom 18.8.2008 betreffend 2005 und 2006, sachverhaltsmäßig davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Bf. in diesen Jahren weitere Einnahmen erwirtschaftet hat, die er bis dahin steuerlich nicht erklärt hatte. Erst die Kenntnis dieses Umstandes erlaubte es der Abgabenbehörde, eine Besteuerung der Lizenzgebühren iSd Art. 12 DBA-USA vorzunehmen. Auch wurde im Zuge der Betriebsprüfung festgestellt, dass das im Jahr 2003 in das Anlageverzeichnis aufgenommene Wirtschaftsgut "Diaarchiv" nicht entgeltlich erworben worden war, sondern ein vom Bf. selbst geschaffenes unkörperliches Wirtschaftsgut darstellte.
Die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2006 erwies sich damit - auf Grund des Hervorkommens neuer Tatsachen - als zulässig.
4. Rechtliche Würdigung
4.1. Die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, wobei die Ermessensübung zu begründen ist (zB VwGH 24.2.2000, 96/15/0129).
4.2. Das Finanzamt hat in dieser Hinsicht darauf verwiesen, dass dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit der Besteuerung im Beschwerdefall der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit zu geben ist und die steuerlichen Auswirkungen der Wiederaufnahme der Verfahren nicht als geringfügig betrachtet werden können.
4.3. Die Nachforderungsbeträge an Einkommensteuer belaufen sich immerhin auf eine Höhe von zB 2003 rd. € 15.000, 2004 rd. € 36.000, 2005 rd. € 37.000 und 2006 rd. € 32.000, und sind nicht als nur geringfügig zu beurteilen. Die Ermessensübung der belangten Behörde ist damit nicht als rechtswidrig anzusehen.
4.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Anspruchszinsen 2003 bis 2008 bzw. Anspruchszinsen 2003 bis 2006
Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide (hier: betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2008) gebunden. Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus.
Ein Anspruchszinsenbescheid ist deshalb nicht mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Stammabgabenbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert oder aufgehoben, ist ein neuer, an den geänderten Stammabgabenbescheid gebundener Anspruchszinsenbescheid zu erlassen (vgl. Ritz, BAO5, § 205 Tz 35, und die dort angeführte Judikatur).
Die Beschwerde vom 20.12.2012 mit dem Begehren die Anspruchszinsenbescheide 2003 bis 2008 mit Ausfertigungsdatum 16.12.2011 aufzuheben und
die Beschwerde vom 7.1.2014 mit dem Begehren die
Anspruchszinsenbescheide 2003 bis 2006 mit Ausfertigungsdatum 3.12.2013 aufzuheben waren daher aus verfahrensrechtlichen Gründen abzuweisen.
VII. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall waren im Wesentlichen Sachverhaltsfragen zu würdigen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten sich dabei nicht.
Beilage: 1 Berechnungsblatt Einkommensteuer 2003
Innsbruck, am 28. April 2017
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Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100768/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100768.2014
- Stammnummer
- 114355
- Gültig
- 28.04.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF