Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0886-W/08
Anrechnung von Anspruchszinsen beim Verspätungszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0886-W/08vom 11.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stbr., vom
17. Jänner 2008 gegen den Bescheid des FA vom 9. Jänner 2008
betreffend Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer 2005
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise statt gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert und der Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer 2005
mit € 1.379,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
a) Vorgeschichte
Der Berufungswerber (Bw.) ist steuerlich vertreten. Das
Finanzamt (FA) führte eine Abberufung im Einzelfall zur Abgabe der
Erklärung für Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2005 zum
10. April 2007 mit Nachfrist 30. April 2007 durch
(AS 49). Berufungsgegenständlich ist ein Verspätungszuschlag
betreffend Einkommensteuer 2005.
Mit Schreiben vom 30. April 2007 (AS 65) ersuchte
die steuerliche Vertretung um Verlängerung der Frist zur Abgabe der
Erklärungen bis 30. Mai 2007 mit der Begründung, dass sie
noch nicht alle Unterlagen für die Erstellung der Erklärung erhalten
habe. Mit Bescheid vom 9. Mai 2007 (AS 66) wies das FA das
Ansuchen ab und sprach aus, dass die Abgabenerklärungen 2005 als
fristgerecht eingebracht gelten würden, wenn sie bis zum
30. Mai 2007 beim FA eingereicht würden (sic). Zur
Begründung führte das FA aus, um den kontinuierlichen Fortgang der
Veranlagung zu gewährleisten, habe eine weitere Fristverlängerung
nicht ausgesprochen werden können.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2007 (AS 67)
ersuchte die steuerliche Vertretung neuerlich um Verlängerung der Frist zur
Abgabe der Erklärungen bis 2. Juli 2007 mit gleich lautender
Begründung wie oben. Mit Bescheid vom 8. Juni 2007 (AS 68)
wies das FA das Ansuchen wiederum ab und sprach aus, dass die
Abgabenerklärungen 2005 als fristgerecht eingebracht gelten würden,
wenn sie bis zum 2. Juli 2007 beim FA eingereicht würden. Die
Bescheidbegründung ist ident mit jener vom 9. Mai 2007.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2007 (AS 69)
ersuchte die steuerliche Vertretung um Verlängerung der Frist zur Abgabe
der Erklärungen bis 2. August 2007 mit gleich lautender
Begründung wie oben. Mit Bescheid vom 5. Juli 2007 (AS 70)
wies das FA das Ansuchen ab und sprach aus, dass die Abgabenerklärungen
2005 als fristgerecht eingebracht gelten würden, wenn sie bis zum
26 Juli 2007 beim FA eingereicht würden. Die
Bescheidbegründung ist ident mit jener vom 9. Mai 2007.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 (AS 71)
ersuchte die steuerliche Vertretung um Verlängerung der Frist zur Abgabe
der Erklärungen bis 27. August 2007 mit gleich lautender
Begründung wie oben. Mit Bescheid vom 2. August 2007 (AS 72)
wies das FA das Ansuchen ab und sprach diesmal aus, dass die
Abgabenerklärungen 2005 unverzüglich einzureichen seien. Zur
Begründung führte das FA aus, dem Ansuchen habe nicht entsprochen
werden können und es sei keine weitere Nachfrist zu setzen gewesen, da
bereits ein vorangegangenes Ansuchen um Fristverlängerung unter Setzung
einer Nachfrist abgewiesen worden sei und berücksichtigenswürdige
Gründe iSd § 294 BAO nicht vorliegen würden.
Mit Schreiben vom 27. August 2007 (AS 73)
ersuchte die steuerliche Vertretung um Verlängerung der Frist zur Abgabe
der Erklärungen bis 27. September 2007 mit gleich lautender
Begründung wie oben. Mit Bescheid vom 30. August 2007
(AS 74) wies das FA das Ansuchen zurück und sprach aus, dass die
Abgabenerklärung 2005 unverzüglich einzureichen seien. Laut
Bescheidbegründung sei die Zurückweisung erfolgt, weil das Ansuchen um
Verlängerung der Frist zur Einreichung von Abgabenerklärungen
verspätet eingebracht worden sei.
Mit Schreiben vom 27. September 2007 (AS 75)
ersuchte die steuerliche Vertretung um Verlängerung der Frist zur Abgabe
der Erklärungen bis 29. Oktober 2007 mit gleich lautender
Begründung wie oben. Mit Bescheid vom 28. September 2007
(AS 76) wies das FA das Ansuchen zurück und sprach aus, dass die
Abgabenerklärung 2005 unverzüglich einzureichen sei. Die
Bescheidbegründung ist ident mit jener vom
30. August 2007.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 (AS 77)
ersuchte die steuerliche Vertretung um Verlängerung der Frist zur Abgabe
der Erklärungen bis 29. November 2007 mit gleich lautender
Begründung wie oben.
Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom
22. November 2007 setzte das FA die Einkommensteuer gemäß
§ 184 BAO wegen Nichtabgabe der Steuerklärung im
Schätzungswege mit € 7.474,12 fest.
|
E-Bescheid v.
22.11.2007:
|
€
|
Einkommensteuer
|
13.336,52
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
-5.862,40
|
festgesetzte
Einkommensteuer
|
7.474,12
|
bisher
festgesetzte Einkommensteuer
|
-2.167,37
|
Abgabennachforderung
|
5.306,75
Mit Bescheid ebenfalls vom 22. November 2007
setzte das FA einen Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer 2005
wegen Nichtabgabe der Steuererklärung mit € 530,66, das seien
7,1% von € 7.474,12, fest.
Mit Schreiben vom 29. November 2007 (AS 3)
ersuchte die steuerliche Vertretung um Verlängerung der Frist zur Abgabe
der Erklärungen 2005 bis 31. Dezember 2007 mit gleich lautender
Begründung wie im Schreiben vom 30. April 2007.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 (AS 4ff)
erhob die steuerliche Vertretung ua. gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 und
den Bescheid betreffend Verspätungszuschlag Berufung und beantragte die
Veranlagung gemäß nunmehr beiliegender Steuerklärungen 2005 mit
der Begründung, die der Schätzung zu Grunde liegenden Annahmen
betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung würden nicht den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, sodass die Veranlagung auf
Grund der nunmehr vorgelegten Abgabenerklärungen vorzunehmen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
9. Jänner 2008 änderte das FA den Einkommensteuerbescheid
2005 vom 22. November 2007 und setzte die Einkommensteuer in
geringfügiger Abweichung von der abgegebenen Erklärung mit
€ 18.079,60 fest.
|
BVE v.
9.1.2007:
|
€
|
Einkommensteuer
|
23.942,00
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
-5.862,40
|
festgesetzte
Einkommensteuer
|
18.079,60
|
bisher
festgesetzte Einkommensteuer
|
-7.474,12
|
Abgabennachforderung
|
10.605,48
Mit Berufungsvorentscheidung vom
10. Jänner 2008 (AS 45) wies das FA die Berufung gegen den
Bescheid über die Festsetzung eines "Verspätungszuschlages für
Einkommensteuer" ab mit der Begründung, würden einem Bescheid
Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Abgabenbescheid getroffen worden
seien, könne der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden,
dass die im Abgabenbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Die
Berufung sei daher gemäß
§ 252 Abs. 2 BAO
abzuweisen.
b) Bescheid - Berufung
Mit dem nun berufungsgegenständlichen Bescheid vom
9. Jänner 2008 (AS 51) änderte das FA den Bescheid
betreffend Verspätungszuschlag vom 22. November 2007
gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO und setzte den
Verspätungszuschlag betreffend Einkommensteuer 2005 wegen Nichtabgabe der
Steuererklärung mit € 1.591,00, das seien 8,8% von
€ 18.079,60, fest. Zur Begründung führte das FA aus, die
Festsetzung des Verspätungszuschlages erfolgte auf Grund der Bestimmungen
des § 135 BAO.
Gegen diesen Bescheid erhob die steuerliche Vertretung die
Berufung vom 17. Jänner 2008 (AS 47f) und brachte vor, es
sei zwar zuzugestehen, dass die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2005
insofern verspätet erfolgt sei, als die Abgabefrist gemäß
Bescheid vom 5. Juli 2007 am 26. Juli 2007 geendet habe, die
Einkommensteuerklärung tatsächlich aber erst am
13. Dezember 2007 und sohin rund viereinhalb Monate verspätet
beim FA eingereicht worden sei. Gemäß
§ 135 BAO könne
die Abgabenbehörde einen Zuschlag von bis zu 10% der festgesetzten Abgabe
als Verspätungszuschlag auferlegen, wenn die Verspätung nicht
entschuldbar sei. Die diesbezügliche Ermessensübung habe unter
Bedachtnahme auf § 20 BAO nach den Grundsätzen der Billigkeit und
Zweckmäßigkeit stattzufinden. Die Festsetzung eines
Verspätungszuschlages in der angefochtenen Höhe sei unbillig und zwar
aus folgenden Gründen:
Die
Überschreitungsfrist habe wie dargetan rund viereinhalb Monate betragen.
Nehme man für jedes Monat der Fristüberschreitung einen
Verspätungszuschlag von 1% als angemessen an, so wäre der Höhe
nach ein Verspätungszuschlag von 4,5% vorzuschreiben.
Der
Verspätungszuschlag sei unter Billigkeitsgesichtspunkten nur von der
tatsächlichen Einkommensteuernachforderung in Ansatz zu bringen. Die
bescheidmäßig festgesetzte Einkommensteuerschuld betrage
€ 18.079,60, wobei jedoch, wie aus dem Erstbescheid vom
22. November 2007 ersichtlich sei, die angeführte Lohnsteuer und
die Einkommensteuervorauszahlungen einen Betrag von € 8.029,77
erreicht hätten, sodass tatsächlich nur eine Nachforderung in
Höhe von € 10.049,83 vorliege.
Ebenso
entspreche es den Billigkeitsgrundsätzen, die verrechneten Anspruchszinsen
in Höhe von € 228,33 auf den Verspätungszuschlag
anzurechnen, weil die gleichzeitige Verhängung eines
Verspätungszuschlages einerseits und von Anspruchszinsen andererseits den
Charakter einer Doppelbestrafung der verspäteten Zahlung
hätte.
Auf Grund dieser Überlegungen ergebe sich folgende
Berechnung eines angemessenen Verspätungszuschlages:
|
|
€
|
4,5% von
€ 10.049,83
|
452,24
|
minus
entrichtete Anspruchszinsen für die Zeit der Verspätung (€
10.049,83 x 0,0142% Tageszinssatz x 160 Tage, 6. Juli bis 12. Dezember
2007
|
-228,33
|
|
223,91
c) BVE
Das FA wies die Berufung mit der Berufungsvorentscheidung
vom 24. Jänner 2008 (AS 52ff) mit der Begründung ab,
gemäß
§ 135 BAO könne die Abgabenbehörde
Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung
nicht wahren, einen Zuschlag von bis zu 10% der festgesetzten Abgabe
(Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht
entschuldbar sei. Die dem Grund und der Höhe nach im Ermessen liegende
Festsetzung von Verspätungszuschlägen setze voraus, dass ein
Abgabepflichtiger eine Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht
einhalte und dies nicht entschuldbar sei. Eine Verspätung sei dann nicht
entschuldbar, wenn dem Abgabepflichtigen an ihr ein Verschulden, welcher
Verschuldensform auch immer, treffe. Kein Verschulden liege beispielsweise vor,
wenn eine Partei der vertretbaren Rechtsansicht gewesen sei, keine
Abgabenerklärung einreichen zu müssen und daher die Einreichung
unterlasse.
Zweck des Verspätungszuschlages sei es, den
rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte
Festsetzung und Entrichtung der Abgaben sicherzustellen, und er habe auch die
Funktion der Abgeltung von erhöhtem, durch die nicht rechtzeitige
Einreichung der Abgabenerklärungen verursachten Verwaltungsaufwand, wie zB
Erklärungseingangsevidenz, Erinnerungsverfahren, Zwangsstrafenandrohung
etc.
Im gegenständlichen Fall hätten die
Abgabenerklärungen für 2005 bereits am 10. April 2007
eingereicht werden müssen. Auf Grund wiederholter
Fristverlängerungsansuchen und damit verbundener wiederholter Abweisungen
dieser Ansuchen ("Abweisung vom 9. Mai 2007, 8. Juni 2007,
5. Juli 2007, 2. August 2007, Zurückweisung vom
30. August 2007") seien die Erklärungen schließlich erst
nach durchgeführter Schätzung gemäß
§ 184 BAO
(laut Bescheide vom 22. November 2007) am 13. Dezember 2007,
somit verspätet abgegeben worden. Es sei daher zu Recht ein
Verspätungszuschlag von "10%" wegen Nichtabgabe der Erklärungen
vorgeschrieben worden.
Den Ausführungen in der Berufung, der
Verspätungszuschlag sei nur von der tatsächlichen
Einkommensteuernachforderung in Absatz zu bringen, die abgeführte
Lohnsteuer und die Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von
€ 8.029,77 seien zu berücksichtigen, sei entgegenzuhalten, dass
sehr wohl lediglich die sich auf Grund des Einkommensteuerbescheides bzw. der
Berufungsvorentscheidung ergebenden bescheidmäßigen Nachforderung bei
der Berechnung der Verspätungszuschläge herangezogen worden
seien.
Die Verspätungszuschläge für die
Einkommensteuer 2005 würden sich berechnen wie folgt:
|
Einkommensteuer
|
€
|
Nachforderung
auf Grund Einkommensteuerbescheid 2005 vom 22. November 2007
|
5.306,75
|
10%
Verspätungszuschlag festgesetzt mit Bescheid vom
22. November 2007
|
530,68
|
Nachforderung
auf Grund Berufungsvorentscheidung vom 9. Jänner 2008
|
10.605,48
|
10%
Verspätungszuschlag
|
1.060,55
Die vom Bw. in der Berufung angeführte Lohnsteuer
2005 und Einkommensteuervorauszahlungen 2005 von insgesamt € 8.029,77
seien bei der der Nachforderung zu berücksichtigen, sei entgegenzuhalten,
dass diese sehr wohl bei der Berechnung des Nachforderungsbetrages auf Grund des
Einkommensteuerbescheides 2005 vom 22. November 2007 geschehen
sei.
Auf Grund der Tatsache, dass die Abgabenerklärungen
erst nach durchgeführter Schätzung eingereicht worden seien, erscheine
die Festsetzung eines Verspätungszuschlages von 10% gerechtfertigt, zumal
überdies darauf hinzuweisen sei, dass auch Abgabeerklärungen für
2004 verspätet eingereicht worden seien.
Ebenso gehe auch der Hinweis, die verrechneten
Anspruchszinsen hätten aus Billigkeitsgrundsätzen auf den
Verspätungszuschlag angerechnet werden müssen, weil die gleichzeitige
Verhängung eines Verspätungszuschlages einerseits und von
Anspruchszinsen andererseits den Charakter einer Doppelbestrafung der
verspäteten Zahlung hätte, insofern ins Leere, da
Verspätungszuschläge als Sanktion für die nicht rechtzeitige bzw.
Nichtabgabe von Abgabenerklärungen festgesetzt würden. Anspruchszinsen
würden jedoch die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die für
den Abgabepflichtigen dadurch entstünden, dass für eine bestimmte
Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt entstehe, die Festsetzung
der Abgabe jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolge.
d) Vorlageantrag
Im Vorlageantrag vom 28. Februar 2008 (AS 59)
führte die steuerliche Vertretung aus, eine nähere Begründung des
Vorlageantrages erfolge zunächst nicht, wobei zur Rechtmäßigkeit
dieses Vorgehens auf das "Erk 28.11.2000, 97/14/0032", verwiesen werde (unter
Hinweis "auch ganz in diesem Sinne" Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar, 3.
Auflage 2005, § 276 Rz 25). Eine derartige ausführliche
Begründung werde einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.
Mit Schreiben vom 3. April 2008 (AS 78ff)
gab die steuerliche Vertretung an, die angefochtene Berufungsentscheidung weiche
vom Berufungsbegehren in dreifacher Hinsicht ab:
1. Die angefochten Berufungsentscheid lege der Ermittlung
des Verspätungszuschlages eine Nachforderung von insgesamt
€ 15.912,23 (€ 5.306,75 zuzüglich
€ 10.605,48) zu Grunde, wohingegen die Berufung die Zugrundelegung
eines Nachforderungsbetrages von lediglich € 10.049,83 begehre.
2. Die angefochtene Berufungsvorentscheidung setze den
Verspätungszuschlag mit 10% dieses Nachforderungsbetrages fest, wohingegen
in der Berufung der Ansatz eines Prozentsatzes von lediglich 4,5% begehrt
werde.
3. Die angefochtene Berufungsvorentscheidung lehne die
Berücksichtigung der für den Zeitraum der Verspätung entrichteten
Anspruchszinsen in Höhe von € 228,33 bei der Ermittlung der
Höhe des Verspätungszuschlages entgegen dem Berufungsbegehren
ab.
Zu diesen drei Abweichungspunkten sei im einzelnen zu
sagen:
1. In Ansehung von Punkt 5 [Anmerkung: gemeint offenbar
Punkt 3] des Erlasses zum Verspätungszuschlag (AÖF 2006/128)
müsse außer Streit stehen, dass der Verspätungszuschlag
lediglich von der Differenz zwischen den Vorauszahlungen und der
Abgabenschuldigkeit laut Veranlagungsbescheid zu berechnen sei, was auch die
angefochtene Berufungsvorentscheidung dem Grunde nach zugestehe. Allerdings
seien von der letztendlich festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von
€ 18.079,60 gemäß Bescheid vom
9. Jänner 2008 die anrechenbare Lohnsteuer in Höhe von
€ 5.862,40 sowie die geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen in
Höhe von € 2.167,37 in Abzug zu bringen, sodass der der
Ermittlung des Verspätungszuschlages zu Grunde zu legende
Nachforderungsbetrag lediglich € 10.049,83 betrage.
2. Entgegen der Darstellung der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung hätten die Abgabenerklärungen für 2005
nicht schon am 10. April 2007, sondern erst auf Grund eines Bescheides
des FAes am 26. Juli 2007 beim Finanzamt eingereicht werden
müssen, um als fristgerecht eingebracht zu gelten (Bescheidkopie). Damit
scheide aber ein Verschulden an der verspäteten Einreichung der
Einkommensteuererklärung 2005 entgegen der Auffassung der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung für die Zeit vom 10. April bis
26. Juli 2007 aus, sodass sich der verschuldensverfangene
Verspätungszeitraum entgegen der offenbaren Auffassung des FAes nicht auf
rund acht, sondern nur - wie schon in der Berufung vorgebracht - auf rund
viereinhalb Monate erstrecke. Habe der Abgabepflichtige nämlich rechtzeitig
einen Fristerstreckungsantrag gestellt, so liege nach dem Erkenntnis VwGH
18.9.1959, 1620/56, insoweit kein Verschulden an der verspäteten
Einreichung der Abgabenerklärungen vor, als - wie hier eben bis zum
26. Juli 2007 vorliegend - vom FA eine entsprechende Fristerstreckung
gewährt werde (etwa in diesem Sinne auch Ritz, Bundesabgabenordnung.
Kommentar, 3. Auflage (2005) § 135 Rz 14). Allein schon
durch die Verkürzung der verschuldensverfangenen Zeit der verspäteten
Abgabenerklärungseinreichung von acht auf viereinhalb Monate würde
sich - folge man im übrigen der Argumentation des FAes - eine Reduktion des
angemessenen Verspätungszuschlages von 10% auf rund 5,6% ergeben.
Allerdings erscheine auch ein Verspätungszuschlag von 5,6% nicht
schuldangemessen, weil er den Grad des Verschuldens, der jedenfalls zu
berücksichtigen sei, nicht hinreichend würdige (ganz in diesem Sinne
etwa Ritz, Bundesabgabenordnung. Kommentar, 3. Auflage (2005) § 135
Rz 13).
Dazu werde im einzelnen vorgebracht: Die Verspätung
bei der Einreichung der Einkommensteuererklärung 2005 des Bw. habe sich
insbesondere aus zwei Umständen ergeben, nämlich einerseits daraus,
dass sich die steuerliche Vertretung materiell mit Wirksamkeit ab
1. Oktober 2004 insofern geändert habe, als namentlich genannte
Komplementäre der Gesellschaft gewechselt hätten. Bei der Erstellung
der Abgabenerklärungen der Jahre 2004 und 2005 sein umfängliche
Abstimmungen zwischen dem alten und dem neuen Steuerberater erforderlich
gewesen, die insbesondere deshalb einen nicht unbeträchtlichen Zeitaufwand
nach sich gezogen zogen hätten, weil der ausgeschiedene Komplementär
und Steuerberater sich in die Pension zurückgezogen habe und
überwiegend im Ausland lebe, sodass dieser nur mit beträchtlichen
Wartezeiten zur Erörterung von Akten zur Verfügung stehen
könne.
Dieser Umstand wurde beim Bw. noch dadurch verschärft
worden, dass dieser mit Wirksamkeit ab dem Jahr 2005 für die von ihm selbst
durchgeführte laufende Buchhaltung ein neues EDV-Programm eingeführt
habe, das erst mit nicht unbeträchtlichem Aufwand an diejenigen
Bedürfnisse adaptiert und eingerichtet habe werden müssen, die
für die Erstellung der Abgabenerklärungen erforderlich seien, da es
sich dabei dem Grunde nach nicht um ein Buchhaltungs- sondern um ein
Hausverwaltungsprogramm der Art der Tätigkeit des Bw. entsprechend handle.
Nunmehr seien diese Anfangsschwierigkeiten, die durch den Steuerberaterwechsel
einerseits und durch das neue EDV-Programm andererseits hervorgerufen worden
sein, freilich beseitigt, was seinen Ausdruck auch darin finden werde, dass die
Steuererklärungen für das Jahr 2006 bereits im Laufe des Monats April
2008 dem FA eingereicht würden, da sie schon fertig gestellt seien und nur
mehr mit dem Bw. einer Schlussbesprechung zugeführt werden
müssten.
Da sohin der Grad des Verschuldens als sehr
geringfügig zu qualifizieren sei, werde die Auffassung vertreten, dass der
in der Berufung beantragte Verspätungszuschlag von 4,5% an der Obergrenze
der gebotenen Ermessungsübung liege. Eigentlich wäre die Festsetzung
des Verspätungszuschlages lediglich mit 3% des Nachforderungsbetrages
angemessen, was hiermit ergänzend beantragt werde.
3. Wenn die angefochtene Berufungsvorentscheidung
schließlich meine, dass entgegen dem Berufungsvorbringen die verrechneten
Anspruchszinsen für den Verspätungszeitraum nicht auf den
Verspätungszuschlag in Anrechnung zu bringen wären, so sei ihr der
Erlass betreffend die Anspruchszinsen gemäß
§ 205 BAO
(AÖF 2001/226) entgegenzuhalten, in dessen Punkt 10 ausdrücklich
festgelegt werde, dass für Verspätungszuschläge bei der
Ermessensübung die Höhe der Anspruchszinsen im allgemeinen nicht
außer Acht zu lassen sei, sondern eine nochmalige Berücksichtigung
beim Verspätungszuschlag insoweit zu unterbleiben habe, als der Zinsvorteil
des Abgabepflichtigen durch Anspruchszinsen abgeschöpft werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Erlässen kommt keine rechtsverbindliche Wirkung
zu.
§ 135 BAO bestimmt, dass die Abgabenbehörde
Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung
nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe als
Verspätungszuschlag auferlegen kann, wenn die Verspätung nicht
entschuldbar ist. Verspätungszuschläge, die den Betrag von
€ 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
1. Verspätung
Die Verhängung eines Verspätungszuschlages setzt
tatbestandsmäßig die Nichtwahrung der Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung voraus. So darf kein Verspätungszuschlag festgesetzt
werden, wenn die Abgabenerklärung innerhalb einer (wenn auch rechtswidrig)
verlängerten Nachfrist eingereicht wird (Ritz, BAO³, § 135
Tz 5).
Im vorliegenden Fall setzte das FA mit Bescheid vom
5. Juli 2007 eine Nachfrist bis zum 26. Juli 2007, die vom Bw.
jedoch nicht genutzt wurde. Die Einkommensteuerklärung 2005 langte erst am
(Eingangsstempel) 14. Dezember 2007 (AS 10) beim FA ein. Die
Verspätung beträgt somit viereinhalb Monate.
2. Verschulden
Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn dem
Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft, wobei bereits leichte
Fahrlässigkeit die Entschuldbarkeit ausschließt. Das Verschulden des
Vertreters trifft den Vertretenen, wobei der Verspätungszuschlag dem
Vertretenen gegenüber festzusetzen ist (Ritz, aaO, § 135
Tz 10f)
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand
auffallend sorglos handelt, somit wer die im Verkehr mit Behörden und die
für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht
lässt (vgl. Ritz, aaO, § 308 Tz 14f).
Gemäß
§ 82 Abs. 1 WTBG sind die
Berufsberechtigten verpflichtet, ihren Beruf ua. gewissenhaft, sorgfältig
und eigenverantwortlich auszuüben. Die steuerliche Vertretung des Bw. ist
eine Personengesellschaft. Ein Gesellschafterwechsel mit Pensionierung im
Oktober 2004 vermag die verspätete Abgabe einer Steuererklärung
für 2005, die frühestens am 2. Mai 2006 abzugeben gewesen
wäre (§ 134 Abs. 1 und § 108 Abs. 3 BAO, der
30. April 2006 war ein Sonntag) nicht zu entschuldigen. Selbst wenn
man ein Tätigwerden für den Bw. bereits bei der laufenden Erfassung
der Besteuerungsgrundlagen im Kalenderjahr 2005 und nicht erst in der Erstellung
der Einkommensteuererklärung ansetzt, blieben der steuerlichen Vertretung
mindestens zwei Monate um Vorsorge zu treffen, damit es zu Lasten ihres Mandaten
zu keinen Verspätungen kommt. Auch einem pensionierten Steuerberater, der
nach wie vor über Unterlagen des Mandanten verfügt, obliegt es, ohne
Verzögerungen erreichbar zu sein. Die Verspätung ist daher auf
auffallende Sorglosigkeit zurückzuführen.
Die Einkommensteuererklärung 2005 wurde erst am
14. Dezember 2007 abgegeben. Dass der Bw. beinahe zwei Jahre beim Umgang
mit "Anfangsschwierigkeiten" mit einem neuen EDV-System benötigte, ist
ebenfalls als auffallende Sorglosigkeit zu werten.
3. Ermessen
Die Verhängung eines Verspätungszuschlages stellt
eine Ermessensentscheidung dar, die innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen
von Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist (§ 20 BAO).
Unter ist Billigkeit die Angemessenheit in Bezug auf
berechtigte Interessen der Partei und unter Zweckmäßigkeit das
öffentliche Interesse, insbesondere das Interesse an der Einbringung der
Abgaben oder die Verwaltungsökonomie zu verstehen. Die Ermessensübung
hat sich vor allem am Zweck der anzuwenden Norm zu orientieren. Bei der
Ermessensübung ist auch das aus Art. 126b B-VG ableitbare Gebot der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung zu
beachten. Dies spricht etwa gegen geringfügige Auswirkungen eines
behördlichen Eingriffes (Ritz, aaO, § 276 Tz 7ff).
Zweck des Verspätungszuschlages ist es, den
rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und somit die zeitgerechte
Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen. Ein weiterer Zweck ist
in der Abgeltung von erhöhtem, durch die nicht rechtzeitige Einreichung der
Abgabenerklärungen verursachten Verwaltungsaufwand (vgl. FA:
Erklärungseingangsevidenz, Erinnerungsverfahren, Zwangsstrafenandrohung) zu
sehen (Ritz, aaO, § 276 TZ 1)..
Kriterien bei der Ermessensübung bei Verhängung
eines Verspätungszuschlages sind vor allem das Ausmaß der
Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete
Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das
bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen sowie der Grad des
Verschuldens (Ritz, aaO, § 135 Tz 13).
Das Ausmaß der Fristüberschreitung und der Grad
des Verschulden wurden bereits festgestellt.
Der finanzielle Vorteil bestand für den Bw. in der
Differenz zwischen der geleisteten Vorauszahlungen einschließlich der im
Abzugsweg einbehalten Lohnsteuer und der auf Grund der verspätet
abgegebenen Erklärung veranlagten Einkommensteuer.
|
|
€
|
Einkommensteuer
2005 lt. BVE v. 9.1.2008
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23.942,00
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anrechenbare
Lohnsteuer
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-5.862,40
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Einkommensteuervorauszahlungen
2005 lt. Bescheid v. 4.5.2005
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-2.167,37
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finanzieller
Vorteil Bw.
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15.912,23
Der finanzielle Vorteil beträgt rund 2/3 der
Abgabe.
Beim bisherigen steuerlichen Verhalten ist zu
berücksichtigen, dass auch die Umsatzsteuererklärung 2005 und sowie
die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerklärung 2004 verspätet abgegeben
wurden. Die Umsatzsteuererklärung 2005 wurde ebenfalls erst am
14. Dezember 2007 abgegeben, die Verspätung betrug somit gleichfalls
viereinhalb Monate. Die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerklärung 2004
wurden vom FA am 16. Februar 2006 mit Nachfrist
3. April 2006 abberufen. Das FA wies mit den Bescheiden vom
5. April, 15. Mai und 7. Juni 2006 jeweils Ansuchen um
Fristverlängerungen ab. Mit Bescheid vom 22. Juni 2006 forderte
das FA den Bw. unter Androhung einer Zwangsstrafe auf, die Einreichung der
Abgabenerklärungen 2004 bis 13. Juli 2006 nachzuholen. Mit
Bescheid vom 17. Juli 2006 forderte das FA den Bw. neuerlich zur
unverzüglichen Abgabe der Erklärungen auf. Der Bw. stellte mit
Schreiben vom 14. August, 14. September, 16. Oktober,
16. November, 18. Dezember 2006 sowie 18. Jänner 2007
wiederholt Fristverlängerungsansuchen mit gleicher Begründung wie auch
für das Jahr 2005. Die Abgabenerklärungen 2004 langten
schließlich am 30. Jänner 2007 beim FA um fünfeinhalb
Monate verspätet (letzte gesetzte Frist 13. Juli 2006)
ein.
Gemäß
§ 135 BAO bildet die festgesetzte
Abgabe die Bemessungsrundlage für den Verspätungszuschlag. Im
vorliegenden Fall der Einkommensteuer ist dies die Steuer vor anzurechnender
Vorauszahlungen und durch Steuerabzug einbehaltener Lohnsteuer (Ritz, aaO,
§ 135 Tz 15 unter Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar).
Bei der festgesetzte Abgabe als Bemessungsrundlage
gemäß
§ 135 BAO ist im vorliegenden Fall insbesondere nicht vom
- durch die Berufungsvorentscheidung abgeänderten - Einkommensteuerbescheid
vom 22. November 2007 auszugehen, da dieser mangels Abgabe der
Steuererklärung vom FA ohne Mitwirkung des Bw. im Schätzungswege
erlassen werden musste.
Im rechtskräftigen Bescheid vom
9. Jänner 2008 wurden für den Zeitraum
1. Oktober 2006 bis 9. Jänner 2008 insgesamt
€ 673,43 an Anspruchszinsen gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO festgesetzt. Dieser Zeitraum deckt jenen der vom Bw. zu
vertretenden Verspätung 27. Juli bis 14. Dezember 2007 ab.
Soweit der Zinsvorteil des Bw. durch Anspruchszinsen abgeschöpft wird, darf
er nicht nochmals beim Verspätungszuschlag berücksichtigt werden
(Ritz, aaO, § 135 Tz 13, letzter Absatz). Da bei der
Ermessensentscheidung betreffend Verspätungszuschlag auch der finanzielle
Vorteil in Erwägung zu ziehen ist, kann eine bereits erfolgte Verzinsung
auf Grund einer anderen Rechtsvorschrift nicht völlig außer Ansatz
bleiben. Die mit oa. Bescheid festgesetzten Anspruchszinsen für den
Zeitraum der Verspätung betragen € 212,34 (€ 10.605,48
x 141 Tage x 0,0142%).
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€
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Verspätungszuschlag
laut FA
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1.591,00
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Anspruchszinsen
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-212,34
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Verspätungszuschlag
laut BE
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1.378,66
Ein Verspätungszuschlag von gerundet
€ 1.379,00 entspricht weniger als 5,8% der mit Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) vom 9. Jänner 2008 rechtskräftig
festgesetzten Einkommensteuer 2005 von € 23.942,00. Auf Grund einer
Verspätung von viereinhalb Monaten, der wiederholten monotonen
Antragstellung, des erheblichen Verschuldens, eines finanziellen Vorteils von
immerhin 2/3 der Abgabe, der erheblichen Verspätung auch betreffend
Umsatzsteuer 2005 sowie Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2004 erscheint ein
Verspätungszuschlag in dieser Höhe keinesfalls als zu hoch gegriffen.
Bei der Ermessensübung wurde auch berücksichtigt, dass der dem Bw.
durch die verspätete Erklärungsabgabe entstandene finanzielle Vorteil
von € 15.912,23 die Summe von Einkommensteuervorauszahlungen und
Lohnsteuer von € 8.029,77 bei weitem übersteigt.
Einem behaupteten Wohlverhalten in der Zukunft kommt
für die Bemessung eines Verspätungszuschlages keine Bedeutung zu, da
die fristgerechte Abgabe von Erklärungen als Normalfall anzusehen
ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0886-W/08
- Stammnummer
- 35209
- Gültig
- 11.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF