Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0150-W/07
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0150-W/07vom 09.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der IW, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 12. Juni 2006 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung wird insoweit Folge
gegeben, als die Haftung auf € 11.675,07 anstatt € 45.100,98
eingeschränkt wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 12. Juni 2006 nahm das
Finanzamt die Berufungswerberin (Bw.) als Haftungspflichtige gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der C-GmbH im Ausmaß von € 45.100,98 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid ohne
ihre Anhörung und ohne ihr Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben,
erlassen worden sei. Die Bw. sei lediglich aufgefordert worden, ihre
persönlichen Verhältnisse bekannt zu geben, nicht jedoch im Einzelnen
mit den Haftungstatbeständen konfrontiert worden.
Der angefochtene Bescheid sei offensichtlich auch ohne
jedwede Einsicht in den Steuerakt der C-GmbH erlassen worden. Wäre dies
erfolgt, hätte unter anderem festgestellt werden müssen, dass die
Veranlagung der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der (richtig)
Anspruchszinsen (und nicht Zinsertragsteuer) für das Jahr 2004 fristgerecht
mit Berufung angefochten worden sei und diese Abgaben noch nicht
rechtskräftig festgestellt seien. Dies betreffe immerhin einen Teilbetrag
von insgesamt € 6.775,90. Des Weiteren hätte daraus festgestellt
werden müssen, dass die Bw. seit Beginn ihrer
Geschäftsführertätigkeit nicht nur ihren Verpflichtungen zur
regelmäßigen und pünktlichen Abgabe sämtlicher
Voranmeldungen und Steuererklärungen vollständig nachgekommen sei,
sondern vor allem auch die von ihr erklärte und für ihren
Verantwortungszeitraum veranlagte Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie alle
anderen Abgaben mit den ausdrücklichen Widmungen für die
entsprechenden Zeiträume voll und ganz bezahlt habe.
Richtig sei, dass die Bw. seit 1. Oktober 1996
alleinige Geschäftsführerin der C-GmbH gewesen sei und nach wie vor
sei. Für alle vor Beginn ihrer Geschäftsführertätigkeit -
sohin vor dem 1. Oktober 1996 - fällig gewordenen Steuern sei die
Bw. nicht verantwortlich. Dies betreffe die in der Rückstandsaufgliederung
angeführten Positionen Umsatzsteuer 1995 von € 3.836,07,
Umsatzsteuer 1996 von € 1.352,08, Kapitalertragsteuer 1994 von
€ 5.421,54, Kapitalertragsteuer 1995 von € 5.116,17 sowie
Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer für 1996 von
€ 2.924,79 und € 2.964,62.
Das Unternehmen sei, wie dies dem Finanzamt mitgeteilt
worden sei, mit 15. Juli 2005 geschlossen und jeglicher Betrieb
eingestellt worden. Gesellschaftsmittel seien nicht mehr vorhanden gewesen, aus
denen irgendwelche Verbindlichkeiten hätten bezahlt werden können. Es
bestehe daher auch keine persönliche Haftung für Abgaben nach dem
15. Juli 2005, insbesondere auch nicht für die ebenfalls
angelastete Körperschaftsteuer für 2006.
Da die Bw. nur für die Erklärung, Einbehaltung
und Bezahlung jener Abgaben haftbar gemacht werden könne, die während
des Zeitraumes ihrer Verantwortung - sohin ab 1. Oktober 1996 -
angefallen seien, könne sie - wegen Bezahlung dieser Steuern - nicht zur
persönlichen Haftung herangezogen werden. Dies gelte für alle
Positionen in der dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen
Rückstandsaufgliederung für die Jahre 1996 (anteilig) bis
einschließlich 2003. Da darüber hinaus die Veranlagung
sämtlicher Steuern für das Jahr 2004 noch nicht rechtskräftig
festgestellt und (anteilig) für 2005 noch nicht fällig sei, könne
die Bw. wohl persönlich für diese Positionen in der
vorangeführten Rückstandsaufgliederung ebenfalls (zumindest noch)
nicht persönlich haften.
Die Anlastung von Umsatzsteuer 1999 von € 787,26,
Umsatzsteuer 2002 von € 474,04 und Umsatzsteuer 2003 von
€ 398,02 sei für die Bw. nicht nachvollziehbar. Diese Steuern
seien weder durch die Umsatzsteuervoranmeldungen noch durch die
Jahresumsatzsteuerbescheide für diese Jahre gedeckt. Alle aus den
Jahresumsatzsteuerbescheiden sich ergebende Umsatzsteuer sei zur Gänze
bezahlt worden. Bezeichnend sei die Anlastung von aushaftender Umsatzsteuer
für 12/2004 von € 0,01. Dazu verweise die Bw. darauf, dass die
Veranlagung der Umsatzsteuer für das Jahr 2004 noch nicht
rechtskräftig erfolgt sei, sodass diese Anlastung zu Unrecht erfolgt sei.
Dies gelte auch für die Umsatzsteuer für 2005, und zwar für
1/2005 von € 0,02, 3/2005 von € 0,01, 4/2005 von
€ 9,98 und 7/2005 von € 0,31. Diese geringfügigen -
auszubuchenden - Abgrenzungsdifferenzen und eine allfällige
persönliche Haftung der Bw. hierfür würden erst im Zuge der
entsprechenden Jahresveranlagungen endgültig festzustellen seien. Mangels
rechtskräftiger Feststellung der Umsatzsteuerverbindlichkeiten für
2004 bestehe auch die Anlastung über € 1.304,83 zu
Unrecht.
Falls die ausdrücklich gewidmeten Zahlungen der Bw.
vom Finanzamt nicht entsprechend auch widmungsgemäß gebucht worden
seien, sondern allenfalls auf andere Zeiträume - insbesondere solche,
für die die Bw. nicht zu haften habe - angerechnet worden sein sollten,
könne dies eine persönliche Haftung der Bw. nicht
begründen.
Bezüglich des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages
zum Dienstgeberbeitrag für 3/2004 von € 99,00 und
€ 8,80 sei darauf hinzuweisen, dass von der Bw. neben der Lohnsteuer
der Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag für diesen Monat am
19. April 2004 mit Zahlung mit Verrechnungsanweisung in der Höhe
von € 74,30 bzw. € 6,60 zur Gänze bezahlt worden sei.
Die in der Rückstandsaufgliederung angeführten Beträge seien
für die Bw. nicht nachvollziehbar. Sie seien nie festgestellt und
angelastet worden. Allenfalls müssten die von der Bw. geleisteten Zahlungen
zumindest auf die Verbindlichkeiten angerechnet und, wenn überhaupt,
lediglich die Differenz angelastet werden. Infolge Zahlung und ohne jedwede
rechtsgültige und rechtskräftige Nachbelastung habe die Bw. für
diese Anlastung persönlich nicht einzustehen.
Ebenso bestehe die geltend gemachte persönliche
Haftung für Körperschaftsteuer zur Gänze nicht zu Recht. Die
Körperschaftsteuer 1997 von € 181,68, die Körperschaftsteuer
1998 von € 24,56 und die Körperschaftsteuer 1999 von
€ 1.568,43 seien zur Gänze bezahlt worden.
Sofern die für diese Jahre veranlagte
Körperschaftsteuer nicht durch direkte Bezahlungen abgedeckt worden sein
sollte, habe die Bw. auf Grund einer Ratenvereinbarung ab 2/2003 Zahlungen
geleistet, die diese Beträge bei Weitem überstiegen und zu ihrer
Geschäftsführerentlastung auf jene Zeiträume anzurechnen seien,
für die die Bw. zu haften habe und nicht auf andere Rückstände.
Die Körperschaftsteuer ab dem 2. Quartal 2003 sei Teil eben solcher
Ratenzahlungsvereinbarungen gewesen, sodass die Bw. mit Erfüllung der
Ratenzahlungen ihrer Verpflichtung zur Bezahlung der quartalsmäßig
angelasteten Körperschaftsteuer bis zur Schließung des Unternehmens
mit 2. Quartal 2005 voll inhaltlich nachgekommen sei und darüber hinaus zur
persönlichen Haftung nicht in Anspruch genommen werden könne, da
darüber hinausgehende Gesellschaftsmittel nicht vorhanden gewesen seien,
die zur Bezahlung der allenfalls bestehenden Differenzbeträge erforderlich
gewesen wären. Jedenfalls treffe die Bw. kein Verschulden daran, dass
letzten Endes für die Bezahlung dieser Steuern nach Schließung des
Betriebes keine Mittel mehr vorhanden gewesen seien und diese nicht mehr
hätten bezahlt werden können. Ab Schließung des Unternehmens und
mangels Vorhandenseins jeglicher finanzieller Mittel könne die Bw.
ebenfalls für die ab 3. Quartal 2005 angelastete Körperschaftsteuer
persönlich nicht in Anspruch genommen werden.
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Anlastung
an Körperschaftsteuer für das Jahr 2004 doppelt erfolgt sei. Es sei
sowohl die quartalsmäßig angelastete Mindestkörperschaftsteuer
von dreimal € 437,00 und einmal € 439,00 sowie auch der
gesamte - noch nicht rechtskräftig - veranlagte Betrag von
€ 5.346,37 angerechnet worden. Wenn überhaupt, sei lediglich die
Anlastung der Mindestkörperschaftsteuer gerechtfertigt.
Grundsätzlich möchte die Bw. auch darauf
hinweisen, dass der offene Rückstand zum allergrößten Teil aus
der Veranlagung von Kapitalertrag-, Körperschaft- und Umsatzsteuer aus der
Zeit vor dem Beginn ihrer Geschäftsführertätigkeit, nämlich
aus den Jahren 1993, 1994 und bis einschließlich März 1995 aus
Malversationen des damaligen Geschäftsführers PD, herrührten. Die
Bw. habe für die damaligen Vorgänge, die zu diesen steuerlichen
Belastungen geführt hätten, nicht einzustehen. Dies gelte auch
für sämtliche der Bw. nunmehr angelasteten Rückstände an
Zinsen, Stundungszinsen, Anspruchszinsen, Säumnis- und
Verspätungszuschläge und Exekutionskosten, die ausschließlich
mit diesen alten Rückständen, für die die Bw. nicht
verantwortlich sei, zusammenhängten.
Jedenfalls seien die von der Bw. geleisteten Zahlungen im
Rahmen der Ratenvereinbarungen auf diese Verbindlichkeiten anzurechnen. Die Bw.
habe während ihrer gesamten Geschäftsführertätigkeit alle
anfallende Körperschaft- und Umsatzsteuer - teilweise im Rahmen der
getroffenen Ratenvereinbarungen - ordnungs- und vereinbarungsgemäß
bezahlt. Über die auf den alten Rückstand hinaus im Zuge dieser
Ratenvereinbarungen geleisteten Zahlungen seien der Bw. keine Beträge und
Gesellschaftsmittel zur Verfügung gestanden, um auf diese alten
Rückstände samt allen Zuschlägen Zahlungen zu leisten. An der
Nichtbezahlung dieser alten Verbindlichkeiten treffe die Bw. daher kein
Verschulden und keine persönliche Haftung.
Es sei darauf hinzuweisen, dass wegen dieser Vorgänge
und der Nichtbezahlung all dieser Abgaben gegen den vormaligen
Geschäftsführer PD beim Finanzamt ein Finanzstrafverfahren
anhängig gewesen sei, in dem dieser - soweit der Bw. mitgeteilt worden sei
- wegen Hinterziehung dieser Abgaben schuldig erkannt und zur persönlichen
Haftung herangezogen worden sei. Damit stehe aber auch fest, dass die Bw.
persönlich für diese Verbindlichkeiten samt allem Anhang an Zinsen
usw. nicht zur persönlichen Haftung herangezogen werden könne.
Im Übrigen seien alle Forderungen gegen die Bw.,
soweit sie einen Zeitraum von mehr als drei Jahren - sohin vor dem
12. Juni 2003 - bzw. soweit sie der fünfjährigen
Verjährung unterlägen - vor dem 12. Juni 2001 - gelegen
seien, sowohl der Anspruchs- wie auch der Einhebungsverjährung
unterlägen und könnten daher gegen die Bw. rechtens nicht mehr geltend
gemacht werden.
Auf Vorhalt vom 28. August 2006 brachte die Bw.
mit Eingabe vom 11. Oktober 2006 im Wesentlichen ergänzend vor,
dass es sich beim Betrag von € 1.352,08 an Umsatzsteuer 1996
offenbar um den Differenzbetrag aus der sich aus der Jahresveranlagung 1996
ergebenden Umsatzsteuerzahllast und den für dieses Jahr erteilten
Gutschriften aus entsprechenden Zahlungen handle.
Für den Zeitraum vor 1. Oktober 1996 - sohin
anteilig vor dem Beginn ihrer Geschäftsführertätigkeit -
könne die Bw. nicht haftbar gemacht werden. Die für die Monate
Oktober, November und Dezember 1996 zu entrichtende Umsatzsteuer habe die Bw.
erklärungsgemäß bezahlt. Im Übrigen müssten ihre - auf
den offenen Rückstand geleisteten Ratenzahlungen - auf diesen
Rückstand angerechnet werden.
Die Kapitalertragsteuer 1996 von € 2.924,79
stamme aus Erträgen aus dem Jahr 1996, die im Rahmen einer nachfolgenden
Betriebsprüfung als solche festgestellt worden sei. Es handle sich jedoch
um die Kapitalertragsteuer aus den vom vormaligen Geschäftsführer PD
im Jahr 1996 widerrechtlich entnommenen bzw. hinterzogenen Beträgen und
nicht aus Einkünften aus ihrer Geschäftsführerzeit. Es sei dies
zwar eine Schuld der Gesellschaft, für diese Kapitalertragsteuer könne
die Bw. aber persönlich nicht zur Haftung herangezogen werden.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer 1999 von € 787,26,
der Verspätungszuschläge 6/1999 und 8/1999 von € 77,91 und
€ 90,19, des Säumniszuschlages 1/2000 von € 24,20 und
der Umsatzsteuer 2002 von € 474,04 sei auszuführen, dass die auf
Grund der mit dem Finanzamt geschlossenen Ratenvereinbarung geleisteten
Ratenzahlungen primär auf die aus ihrer
Geschäftsführertätigkeit angefallenen - und nicht auf die
ältesten, nicht aus ihrer Geschäftsführertätigkeit
stammenden - Rückstände anzurechnen seien. Mit den genannten
Ratenzahlungen seien daher diese ältesten Verbindlichkeiten aus ihrer
Geschäftsführertätigkeit - so sie zu Recht bestehen sollten -
abgedeckt.
Die Aussetzungszinsen 2002 von € 3.320,82 und
Stundungszinsen 2003 von € 899,62 und € 79,55 bezögen
sich auf jene alten Rückstände an Kapitalertragsteuer aus den Jahren
1994, 1995 und 1996, die aus vom früheren Geschäftsführer
entnommenen bzw. entzogenen Beträgen nachträglich durch eine
Betriebsprüfung veranlagt worden seien. Die Einhebung dieser
Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer sei auf Grund einer gegen die
Veranlagung dieser Steuern erhobenen Berufung ausgesetzt worden. Dieser Berufung
sei hinsichtlich der angeführten Kapitalertragsteuer und
Körperschaftsteuer stattgegeben worden, sodass auch die in diesem
Zusammenhang stehenden Aussetzungszinsen nicht zu Recht bestünden.
Insbesondere könne die Bw. persönlich nicht für diese
Aussetzungszinsen für nicht aus ihrer
Geschäftsführertätigkeit stammenden Abgaben herangezogen
werden.
Die Umsatzsteuer 2003 von € 378,02 aus der
Jahresveranlagung sei durch ihre Ratenzahlungen jedenfalls abgedeckt, mit denen
sämtliche Rückstände vor dem Jahr 2003 - soweit sie in die
Geschäftsführertätigkeit der Bw. fielen - primär hätten
abgedeckt werden müssen.
Die Exekutionsgebühren 2004 von € 340,05 und
€ 0,55 habe die Bw. persönlich nicht zu verantworten und sei
deren Anlastung zu Unrecht erfolgt, weil die Bw. hinsichtlich der damals
bestandenden Rückstände rechtzeitig einen Antrag auf Gewährung
von Ratenzahlungen beim damaligen Finanzamt für Körperschaften
gestellt habe. Dieses Ratenansuchen sei vermutlich wegen der damals im Zuge
befindlichen Auflösung dieses Finanzamtes und der Aufteilung der Agenden
auf die Sitzfinanzämter nicht bearbeitet und daher zu Unrecht Exekution
geführt worden.
Bei den Stundungszinsen 2004 von € 818,19 handle
es sich um Stundungszinsen im Rahmen der gewährten Ratenzahlungen.
Abgesehen davon, dass es sich bei den damals bestandenen Rückständen
um ebenfalls um solche aus der Zeit vor ihrer
Geschäftsführertätigkeit handle, für die die Bw. nicht
herangezogen werden könne, sei deren Geltendmachung auf Grund des
genehmigten Ratenansuchens gegen die Bw. persönlich wegen Einhaltung des
Ratenzahlungsabkommens unzulässig.
Auf Grund der vorangeführten Ratenzahlungsvereinbarung
habe die Bw. in den Jahren 2003, 2004 und 2005 insgesamt € 4.400,00
auf offene Rückstände bezahlt.
Die Bw. habe ihres Wissens alle Lohnnebenkosten bezahlt.
Bescheide über den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
3/2004 von € 99,00 und € 8,80 seien nie ergangen.
Das Finanzamt schränkte die Haftung mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. Oktober 2006 auf
€ 11.675,27 (richtig laut Rückstandsausweis vom
23. Oktober 2006: € 11.675,07) ein.
Mit Eingabe vom 20. November 2006 beantragte die
Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§
238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und
zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls
jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt
sinngemäß.
Gemäß
§
238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur
Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch
Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines
Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen.
Unbestritten ist, dass der Bw. entsprechend der Eintragung
im Firmenbuch seit 1. Oktober 2006 als selbstständig
vertretungsbefugter Geschäftsführerin der Abgabepflichtigen die
Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht
entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989,
89/14/0044) spätestens mit der Eintragung der Löschung ihrer Firma im
Firmenbuch gemäß
§ 40 FBG am 4. Dezember 2008
fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Dass der Gesellschaft für die Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wurde von der Bw. mit dem Hinweis auf die Betriebseinstellung zwar
bereits für die Zeit ab 15. Juli 2005 behauptet, doch geht aus
der Aktenlage hervor, dass noch bis 24. Oktober 2005
(18. Juli 2005: € 900,00, 26. Juli 2005:
€ 100,00, 17. August 2005: € 726,35,
23. August 2005: € 100,00, 16. September 2005:
€ 311,00, 23. September 2005: € 100,00 und
24. Oktober 2005: € 100,00) Zahlungen auf das Abgabenkonto
der Gesellschaft geleistet wurden. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0322) lässt die
Tatsache der teilweisen Abgabenentrichtung zwar auf das Vorhandensein liquider
Mittel, nicht jedoch auf eine aliquote Befriedigung des Abgabengläubigers
schließen.
Auf Grund des nachweislichen Vorhandenseins von Mittel
konnten der Bw. mangels Darlegung des Fehlens der Mittel im maßgeblichen
Zeitraum der Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten zu deren
vollständiger Entrichtung - was sie nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.4.2002, 99/15/0253) tauglich nur durch
Darstellung auch der Einnahmesituation der Primärschuldnerin hätte
aufzeigen können - und mangels Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nach
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die - bis
24. Oktober 2005 fälligen - uneinbringlichen Abgaben, zur
Gänze vorgeschrieben werden.
Zufolge Einstellung der Zahlungen ergeben sich in
Verbindung mit dem Vorbringen der Bw. (Betriebseinstellung mit
15. Juli 2005) ab 24. Oktober 2005 aus der Aktenlage
deutliche Anhaltpunkte für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung,
daher war der Berufung mangels entgegenstehender Feststellungen hinsichtlich der
danach fällig gewordenen Abgaben stattzugeben.
Wie der Bw. bereits in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung vorgehalten wurde, besteht die Haftung auch für
noch offene Abgabenschuldigkeiten des Vorgängers, da die Pflicht zur
Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten nicht mit dem Zeitpunkt der Entstehung der
(Abgabenzahlungs-)Schuld, sondern erst mit deren Abstattung endet. Der
Primärschuldner bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren
Abfuhr bzw. Einzahlung er in Rückstand geraten ist, zu erfüllen; zur
Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer einer GmbH
verhalten. Dieser muss sich bei Übernahme seiner Funktion auch darüber
unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die Gesellschaft bisher ihren
steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (vgl. VwGH 17.12.2002,
98/17/0250), und es obliegt ihm, auch die vor seiner Bestellung fällig
gewordenen, aber noch nicht abgestatteten Abgabenschuldigkeiten aus den
vorhandenen Mitteln zu entrichten. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066) bedarf es aber einer
Begründung, weshalb - bei mehreren in Betracht kommenden
Haftungspflichtigen - das Ermessen zu Lasten des Nachfolgers ausgeübt
wurde.
Zum Hinweis auf die geleisteten Zahlungen auf Grund einer
Ratenvereinbarung ab Februar 2003 ist vorerst zu bemerken, dass es zwar
zutreffend ist, dass auf Grund der Ratenansuchen vom
23. Jänner 2003, 20. Juni 2003 und
18. August 2003 mit Bescheiden vom 28. Jänner 2003,
26. Juni 2003 und 22. August 2003 die Entrichtung des
jeweils aushaftenden Rückstandes in Raten bewilligt wurde. Allerdings
wurden diese Ratenansuchen bezüglich der laut Rückstandsausweis vom
23. Oktober 2006 bis einschließlich
7. Jänner 2003 fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten nach
deren Fälligkeit eingebracht. Auch wurden bereits die Ratenansuchen vom
25. September 2003 und 29. November 2003 mit Bescheiden vom
24. Oktober 2003 und 10. Dezember 2003 abgewiesen, sodass
die bis einschließlich 16. Oktober 2003 fällig gewordenen
Abgabenschuldigkeiten aus dem Jahr 2003 spätestens nach Ablauf der
Nachfrist des § 212 Abs. 3 BAO von einem Monat zu
entrichten waren. Hinsichtlich der am 16. Februar 2004,
16. März 2004 und 15. April 2004 fällig gewordenen
Abgabenschuldigkeiten wurde zwar am 17. Februar 2004 erneut ein
Ratenansuchen eingebracht, welches mit Bescheid vom 24. Februar 2004
bewilligt wurde, doch wurde bereits das am 13. Dezember 2004 erneut
eingebrachte Ratenansuchen mit Bescheid vom 17. Jänner 2005
abgewiesen, sodass auch diese haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten spätestens nach Ablauf der Nachfrist des
§ 212 Abs. 3 BAO von einem Monat zu entrichten waren.
Der Hinweis auf die Ratenvereinbarungen ist somit nicht zielführend, da
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.12.2005,
2001/14/0154) ein nach Eintritt der Fälligkeit von Abgaben eingebrachtes
Ratenansuchen nichts daran ändert, dass bei Unterlassung der Zahlung ein
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung vorliegt und auch
nach Ablauf der Ratenvereinbarungen noch Mittel zur zumindest anteiligen
Abgabenentrichtung vorhanden waren.
Dem Einwand, dass die Veranlagung der
Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Anspruchszinsen für das
Jahr 2004 fristgerecht mit Berufung angefochten worden sei und diese Abgaben
noch nicht rechtskräftig festgestellt seien, ist zu entgegnen, dass nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.9.1988,
86/14/0095) die Haftungsinanspruchnahme nicht die Rechtskraft des an den
Erstschuldner gerichteten Abgabenbescheides voraussetzt.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Anlastung von
Umsatzsteuer 1999 von € 787,26, Umsatzsteuer 2002 von
€ 474,04 und Umsatzsteuer 2003 von € 398,02 für die Bw.
nicht nachvollziehbar sei, ist bezüglich der Umsatzsteuer 1999 in Höhe
von € 787,26 darauf zu verweisen, dass die Veranlagung der
Umsatzsteuer 1999 am 27. März 2001 auf Grund der Erhöhung
der Umsatzsteuer 1999 von S 128.338,00 auf S 139.171,00 eine
Nachforderung von S 10.833,00 ergeben hat, was dem Betrag von
€ 787,26 entspricht. Die Veranlagung der Umsatzsteuer 2002 am
17. November 2003 ergab infolge Erhöhung der
Umsatzsteuer 2002 von € 9.755,73 auf € 10.229,77 eine
Nachforderung in Höhe von € 474,04. Die Umsatzsteuer 2003
wurde anlässlich der Veranlagung am 15. November 2004 von
€ 10.146,46 auf € 10.524,48 erhöht, sodass sich die
Nachforderung von € 378,02 ergab.
Den Einwendungen hinsichtlich der Umsatzsteuer für
12/2004 von € 0,01, 1/2005 von € 0,02, 3/2005 von
€ 0,01, 4/2005 von € 9,98 und 7/2005 von € 0,31
ist zu erwidern, dass die Haftung für diese Abgaben ohnehin bereits mit
Berufungsvorentscheidung aufgehoben wurde.
Der am 19. April 2004 verbuchte
Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag für 3/2004 wurde zwar entsprechend dem
Vorbringen der Bw. mit Zahlung mit Verrechnungsanweisung in der Höhe von
€ 74,30 bzw. € 6,60 zur Gänze bezahlt, doch wurden am
28. April 2004 zusätzlich die haftungsgegenständlichen
Beträge von € 99,00 und € 8,80 an Dienstgeberbeitrag
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 3/2004 verbucht, ohne dass eine
Zahlung darauf geleistet worden wäre. Der Grund für die doppelte
Verbuchung des Dienstgeberbeitrages samt Zuschlag für 3/2004 ist darin
gelegen, dass mit Zahlschein betreffend die Überweisung des Betrages von
€ 1.274,84 Verrechnungsweisungen für den Dienstgeberbeitrag
3/2004 in Höhe von € 74,30 und für den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 6,60 erteilt wurden,
während mit Lohnsteueranmeldung für den Kalendermonat 3/2004 vom
5. April 2004 der Dienstgeberbeitrag 3/2004 mit € 173,30 und
der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 3/2004 mit € 15,40 bekannt gegeben
wurden, sodass die Differenzbeträge von € 99,00 und
€ 8,80 nachträglich zu verbuchen waren.
Abgesehen davon, dass die Haftung für
Körperschaftsteuer ohnehin bereits mit Berufungsvorentscheidung aufgehoben
wurde, ist der Meinung, dass die Anlastung an Körperschaftsteuer für
das Jahr 2004 doppelt erfolgt sei, da sowohl die quartalsmäßig
angelastete Mindestkörperschaftsteuer von dreimal € 437,00 und
einmal € 439,00 sowie auch der gesamte - noch nicht rechtskräftig
- veranlagte Betrag von € 5.346,37 angerechnet worden sei, zu
entgegnen, dass die Veranlagung der Körperschaftsteuer 2004 am
11. Mai 2006 einen Betrag von € 7.096,37 ergab, sodass unter
Anrechung der Vorauszahlungen von € 1.750,00 die Nachforderung
€ 5.346,37 betrug.
Soweit die Bw. vorbringt, dass haftungsgegenständliche
Abgaben (Aussetzungszinsen 2002, Exekutionsgebühren 2004) nicht
zu Recht bestünden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Abgaben mit
Bescheiden (vom 27. November 2002 bzw. 17. Februar 2004)
festgesetzt wurden, sodass es der Behörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.1999, 98/13/0144) im Verfahren über die
Heranziehung der Bw. zur Haftung daher verwehrt ist, die Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen.
Die Meinung der Bw., dass hinsichtlich
haftungsgegenständlicher Abgaben die Einhebungsverjährung eingetreten
sei, übersieht, dass die Frist des
§ 238 Abs. 1 BAO hinsichtlich der ältesten
haftungsgegenständlichen Abgabe, der am 17. Februar 1997
fälligen Umsatzsteuer 1996, am 1. Jänner 1998 zu laufen
begann, sodass frühestens mit Ablauf des Jahres 2002 die
Einhebungsverjährung eingetreten wäre. Durch die Bewilligung der
Entrichtung des aushaftenden Rückstandes in fünf Raten mit Bescheid
vom 15. Jänner 2002 (auf Antrag vom 16. Dezember 2001)
wurde die Verjährung hinsichtlich dieser Abgabe nach der Bestimmung des
§ 238 Abs. 2 BAO unterbrochen und begann mit Ablauf des
Jahres erneut zu laufen. Weitere Unterbrechungshandlungen wurden durch die
bereits erwähnten Ratenbewilligungen im Jahr 2003 getätigt.
Sofern die Bw. den Eintritt der Anspruchsverjährung
(Bemessungsverjährung) einwendet, ist dem zu entgegnen, dass das Finanzamt
das in § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung
unterworfene Recht auf Festsetzung einer Abgabe bereits durch Erlassung von
Bescheiden vor der Erlassung des nunmehr streitverfangenen Haftungsbescheides
ausgeübt hat (vgl. VwGH 18.10.1995, 91/13/0037).
Laut Kontoabfrage vom 6. Februar 2009 haftet am
Abgabenkonto des PD ein vollstreckbarer Rückstand in Höhe von
€ 44.493,71 aus. Zur Einbringung dieses Rückstandes wurde am
18. August 2008 die wirtschaftliche Lage des PD erhoben, wobei
festgestellt wurde, dass dieser eine Pension von ca. € 708,00 bezieht,
über keine Vermögenwerte verfügt und diversen Gläubigern ca.
€ 300.000,00 schuldet, sodass der genannte Rückstand als
uneinbringlich bewertet wurde.
Laut Kontoabfrage vom 6. Februar 2009 besteht am
Abgabenkonto der Bw. ein Guthaben in Höhe von € 403,75. Die Bw.
ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 463 KG Unter St. Veit. Laut
Einkommensteuerbescheiden betrug ihr Einkommen im Jahr 2005
€ 7.308,38, im Jahr 2006 € 18.370,36 und im Jahr 2007
€ 16.427,27.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027) ist in der Ausübung des Ermessens durch
Geltendmachung der Haftung jenem potenziell Haftungspflichtigen gegenüber,
bei welchem die Einbringlichkeit der Abgabenforderung am ehesten erwartet werden
kann, ein Ermessensmissbrauch nicht zu erkennen, zumal die Abgabenschulden bei
der Gesellschaft nicht mehr eingebracht werden können.
Hinsichtlich jener Abgaben, für die die Haftung
bereits mit Berufungsvorentscheidung aufgehoben wurde, war der Berufung im
Rahmen der Ermessensentscheidung stattzugeben.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der
Bw. für die laut Rückstandsaufgliederung vom 5. Februar 2009
nach wie vor unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der C-GmbH im
Ausmaß von € 11.675,07 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GeschäftsführerUneinbringlichkeitschuldhafte PflichtverletzungErmessenRatenvereinbarungRechtskraftVerrechnungsweisungRichtigkeit der AbgabenfestsetzungEinhebungsverjährungBemessungsverjährung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0150-W/07
- Stammnummer
- 39170
- Gültig
- 09.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF