… 1 Abs. 1 LVO ist. Strittig ist allerdings, ob die während des Anlaufzeitraumes erwirtschafteten Verluste nach § 2 Abs. 2 LVO abzugsfähig sind. Aus ihrer rund zweieinhalbjährigen Betätigung hat die Bw folgende Ergebnisse erzielt: | | 2005 | 2006 | Einnahmen (Provisionen) | | 1.712…
…Hinwies auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.2.2000, 96/14/0038 - davon aus, dass ein Anlaufzeitraum im gegenständlichen Fall deshalb nicht angenommen werden darf, da nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen war, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet…
…Betriebsvermögens, bei einer außerbetrieblichen zu einem Überhang der Überschüsse gegenüber den Verlusten führen. Im Erkenntnis vom 22.2.2000, 96/14/0038, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob bei bestimmten Privatgeschäftsvermittlungen ein Anlaufzeitraum iSd § 2 Abs. 2 LVO anzuerkennen ist oder nicht, auseinandergesetzt…
…Gesamtgewinnes beendet werde. Die Beendigung dieser Tätigkeit vor Erzielen eines Gesamtgewinnes würde im gegenständlichen Fall auch zutreffen. Die Nichtanerkennung der Tätigkeit als Einkunftsquelle im Anlaufzeitraum werde daher Aufrecht erhalten. Mit Eingabe vom 18. Juni 2005 wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 bzw. die Berufungsvorentscheidung vom…
…dass bei Betätigungen gem. § 1 Abs. 1 LVO Verluste während des Anlaufzeitraumes steuerlich anzuerkennen seien. Diese Sachverhaltsdarstellung bedeute, dass die in den Jahren 2000 bis einschließlich 2003 steuerlich nicht anzuerkennen seien. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht mit Schreiben vom 15. Juli 2004 Berufung erhoben und…
… 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung vom 17.12.1992 für die ersten drei bis 5 Jahre steuerlich immer anzuerkennen seien. Ausnahme: Ein Anlaufzeitraum im Sinne des ersten Satzes dürfe nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen sei, dass die Betätigung vor…
…LVO ist nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 der LVO zu beurteilen, ob ein Anlaufzeitraum angenommen werden kann oder nicht: § 2 Abs. 2 LVO bestimmt diesbezüglich: Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (z.B. Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des…
…Hinzu komme, dass im Anlaufzeitraum von drei bzw fünf Jahren ab Beginn der Tätigkeit jedenfalls Einkünfte vorlägen. Insofern die Einnahmen im Jahr 2001 in geplanter Weise eintreffen, könne die Berücksichtigung von Verlusten innerhalb des Anlaufzeitraumes entgegenstehende Annahme, dass die Betätigung bereits vor dem Erzielen eines…
…dass es eine Frage der Beweiswürdigung ist, ob die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die Ansicht, es sei kein Anlaufzeitraum anzunehmen, vorliegen. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ergibt sich vor allem aus den im Folgenden angeführten Tatsachen, dass die Betätigung des Bw. von vornherein nicht geeignet war…
…der Liebhabereiverordnung liege eine Betätigung nach Abs. 1 vor (zB normaler Gewerbebetrieb) und sei unwiderleglich eine Einkunftsquelle. Im gegenständlichen Fall werde jedoch kein "Anlaufzeitraum" (maximal 5 Jahre) zugebilligt, da die Betätigung vor Erzielung eines Gesamtgewinns beendet worden sei. Die Ruhendmeldung bei der Wirtschaftskammer AF sei…
…mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO mit folgender Begründung abgewiesen: "Wenn innerhalb der ersten 3 Kalenderjahre ab Beginn der Tätigkeit als Vertreter Verluste auftreten, ist kein Anlaufzeitraum anzunehmen, weil damit zu rechnen ist, dass die Tätigkeit vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes aus wirtschaftl. Gründen wieder beendet…
…dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vorliegen (§ 2 Abs 2 LVO). Ein Anlaufzeitraum darf nur nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. Im…
…1 Abs 1 vor. Längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für die Betätigung jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Bei der von ihnen ausgeübten Tätigkeit handelt es sich dem äußeren Erscheinungsbild nach um einen Gewerbebetrieb. Diese Betätigung ist…
…Betriebsvermögens, bei einer außerbetrieblichen zu einem Überhang der Überschüsse gegenüber den Verlusten führen. Im Erkenntnis vom 22.2.2000, 96/14/0038, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob bei bestimmten Privatgeschäftsvermittlungen ein Anlaufzeitraum iSd § 2 Abs. 2 LVO anzuerkennen ist oder nicht, auseinandergesetzt…
…sämtliche Merkmale einer Tätigkeit vorlägen, die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes objektiv nicht geeignet wären, zu einem Gesamtgewinn zu führen und eine Tätigkeit vorläge, für die der Anlaufzeitraum des § 2 Abs. 2 LVO nicht gelte. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bw. ein…
…rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet der Bw. ein, dass bei einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO ein Anlaufzeitraum dann nicht in Betracht komme, wenn die Betätigung vor Erreichen eines Gesamtgewinnes beendet werde bzw. geplant sei, sie zu beenden. Diese gewerbliche Tätigkeit (Handel mit…
…ab Beginn einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Ausgaben für diese Betätigung (Anlaufzeitraum) liegen nach § 2 Abs. 2 LVO jedoch jedenfalls Einkünfte vor, außer es ist nach den Umständen des…
… 1 Abs. 1 LVO für die ersten drei bis fünf Jahre steuerlich immer anzuerkennen seien. Ein Anlaufzeitraum im Sinne des ersten Satzes dürfe dann nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen sei, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes…
…Beschwerdefall in den wesentlichen Punkten gleich gelagert sei - was auch aus den im Rahmen der Eröffnung des Unternehmens vorgelegten Unterlagen von A hervorgehe - erlaube es die klare und eindeutige Formulierung des Verwaltungsgerichtshofes durchaus im gegenständlichen Fall von Vornherein die Einkunftsquelleneigenschaft für den Anlaufzeitraum zu versagen…
… 2 L-VO anzuwenden. Im gegenständlichen Fall hat der Abgabepflichtige die Tätigkeit vor Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet, weswegen kein Anlaufzeitraum vorgelegen hat. Es war daher bei der rechtlichen Würdigung des in redestehenden Sachverhaltes davon auszugehen, dass der Erwerbsquelle keine steuerliche Relevanz zukam." Die steuerliche Vertretung…