Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0708-S/07
Nebenberufliche Privatgeschäftsvermittlung - kein Anlaufzeitraum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0708-S/07vom 04.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Fritzenwallner
& Gandler WTH und Stb GmbH, 5741 Neukirchen am Großvenediger,
Schlosserfeld 344, gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell
am See, vertreten durch Mag. Bernhard Berauer, betreffend Einkommensteuer
für den Zeitraum 1999 bis 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (kurz: Bw.) erzielte im
Berufungszeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Seit Juni 1999 übt sie nebenberuflich das Gewerbe einer
Warenpräsentatorin für Produkte der Firma A aus. In ihren
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 - 2002 erklärte sie
zum Teil erhebliche Verluste aus dieser Tätigkeit, in den Jahren 2003 -
2005 erklärte sie geringfügige Gewinne. Im Jahr 2000 legte sie
über Aufforderung durch das Finanzamt eine Prognoserechnung vor, der
zufolge bis zum Jahr 2010 ein Gesamtgewinn zu erwarten war. Das Finanzamt
erließ daher für die Jahre 1999 - 2002 vorläufige
Einkommensteuerbescheide, in denen die Verluste steuerlich anerkannt wurden. In
der Zwischenzeit legte die Bw. eine neue, adaptierte Prognoserechnung vor. Die
von ihr erklärten Jahresergebnisse blieben jedoch weit hinter den
Prognoserechnungen zurück, daher ging das Finanzamt in den
Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2003 - 2005 von Liebhaberei aus und
erließ dementsprechende vorläufige Einkommensteuerbescheide.
Am 22. August 2007 erließ das Finanzamt sodann
für alle Streitjahre endgültige Einkommensteuerbescheide, in denen die
nebenberufliche Tätigkeit der Bw. als A -Vertreterin nicht als
Einkunftsquelle anerkannt wurde.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Finanzamt
mittels Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Dagegen
beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Sachverhalt:
Den vom Finanzamt vorgelegten Veranlagungsakten ist der
folgende unstrittige Sachverhalt zu entnehmen:
Die Bw. begann im Juni 1999, nebenberuflich die
Tätigkeit einer Privatgeschäftsvermittlerin für Produkte der
Firma A auszuüben. Sie erklärte in den Jahren 1999 - 2002 erhebliche
Verluste aus dieser Tätigkeit, nämlich insgesamt ATS 395.495,-
bzw. € 28.741,73. Die in diesen Jahren erzielten Umsätze betrugen
jeweils weniger als ein Zehntel des Jahresverlustes und bewegten sich zwischen
ATS 11.164,15 (2000) und € 1.518,04 (2002). Dazu wird auf die
genaue Darstellung in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom
19. Oktober 2007 verwiesen. Den Einnahmen standen sehr hohe Ausgaben,
insbesondere Reisekosten, Aufwendungen für Vorführwaren und für
Fortbildung gegenüber.
Für die Jahre 2003 bis 2005 erklärte sie geringe
Gewinne, wobei die Höhe der Einnahmen dieser Jahre ungefähr den
Einnahmen des Jahres 2002 entsprach und zwischen € 1.250,- und
€ 1.800,- lag. Eine deutliche bzw. zumindest kontinuierliche
Steigerung der Einnahmen ist somit nicht erkennbar. Auch das Jahr 2006 brachte
keine höheren Erlöse sondern einen Rückgang der Einnahmen auf
€ 1.376,-. Gewinne wurden in diesen Jahren deshalb ausgewiesen, weil
die Einnahmen - Ausgaben - Rechnung lediglich geringe Ausgaben enthalten.
Insbesondere fehlen Reisekosten, Aufwendungen für Vorführwaren und
für Fortbildung zur Gänze.
Die von der Bw. vorgelegten Prognoserechnungen gehen von
kontinuierlich steigenden Einnahmen aus. Auch die zweite, bereits vorsichtigere
Prognoserechnung erwartet im Jahr 2003 Einnahmen von etwa € 3.500,-.
die jährlich um € 1.500,- bis € 2.000, ansteigen. Die
tatsächlich erzielten Erlöse bleiben hinter diesen Prognosen weit
zurück. Den Ausführungen der steuerlichen Vertretung der Bw. folgend
sollten die Betriebsausgaben eher konstant bleiben bzw. sogar geringer werden.
Folgende Darstellung des Geschäftsablaufes und des
Tätigkeitsbereiches eines A -Vertreters ist der home-page der Fa. A
(www.xy.at) zu entnehmen:
So
beginnen Sie Ihr A
-Geschäft
:
Durch
einen selbständigen A
Geschäftspartner, den Sie kennen, wird Ihnen die
Geschäftsmöglichkeit genau erklärt. Der Geschäftspartner
wird Ihnen bei Interesse erste Unterlagen über
A zur Verfügung stellen, in denen
sich u.a. ein Geschäftspartnerantrag befindet. Als neuer selbständiger
A Geschäftspartner benötigen
Sie ein Informations- und Geschäftspartnerset, das Sie zu einem sehr
günstigen Preis erwerben können. Weitere Käufe sind nicht
verpflichtend - es gibt keine Mindestabnahmepflicht von Produkten.
Voraussetzungen für die
A
Geschäftspartnerschaft:
Mindestalter
18 Jahre
Unterfertigung des
A
Antrages
Vorlage des
Gewerbenachweises (meist freies Gewerbe
"Warenpräsentator")
Erwerb
des Informations- und Geschäftspartnersets, worin alle
geschäftsnotwendigen Informationen und Unterlagen enthalten sind,
insbesondere das Geschäftspartnerhandbuch - es ist Ihre wichtigste
Informationsquelle.
Alle
Antragsteller erhalten nach Annahme Ihres Antrages einen
A Ausweis mit ihrer
Geschäftspartnernummer, welche bei jeder Bestellung, Korrespondenz etc.
notwendig ist.
Wenn Sie Ihr
A Geschäft beginnen, gehen Sie nur
ein sehr geringes Risiko ein, da keine Mindestabnahmepflicht besteht.
Lagerhaltung ist nicht erforderlich. Unsere Zufriedenheitsgarantie
gegenüber dem Endkunden war seit jeher ein Gradmesser für das
Vertrauen in die Qualität und Leistungsfähigkeit der
A Produkte.
Der
Aufbau Ihrer
Geschäftspartnergruppe:
Selbständige
Geschäftspartner sind Menschen, denen die
A Geschäftsmöglichkeit
vorgestellt wurde und die sich dafür entschieden haben. Ihre Gruppe ist das
Team von selbständigen Geschäftspartnern, die Sie in das Geschäft
eingeführt haben. Viele davon werden Sie persönlich eingeführt
haben, einige davon werden selbst wieder andere eingeführt haben. Sie
schulen und motivieren Ihre Gruppe. Wenn Ihr eigenes Geschäft und das
Geschäft Ihrer Gruppe wächst, können Sie alle daran in Form von
Leistungsboni, die direkt von A
ausbezahlt werden, verdienen.
Verdienstmöglichkeiten:
Das
Einkommen eines selbstständigen A
Geschäftspartners kann sich aus zwei Komponenten
zusammensetzen:
durch die
Vermittlung von Produkten an seine Kunden (Einzelhandelsspanne)
und
durch einen Bonus, basierend
auf seinen persönlichen Produktvermittlungen oder einer Provision, die
abhängig ist von der Menge und dem Wert der Produkte, die von anderen
selbstständigen A
Geschäftspartnern, die er direkt oder indirekt eingeführt, geschult
und beim Aufbau ihres Geschäfts unterstützt hat, an Endverbraucher
vermittelt wurden. Die Einzelhandelsspanne und die Bonus-/Provisionszahlungen
erhält der selbstständige A
Geschäftspartner nur, wenn tatsächlich Produkte an Endverbraucher
vermittelt wurden. Es erfolgt keine Vergütung für die bloße
Einführung von Leuten in das Geschäft. Diese Vergütungen werden
von A Gesellschaft m. b. H. direkt an
den Empfänger ausbezahlt.
Anerkennung
für Leistung:
Im Laufe der
Zeit kann Ihr Geschäft beträchtlich wachsen. Mit Erreichen einer
bestimmten Geschäftsgröße können Sie an verschiedenen
A Programmen teilnehmen. Zu
jährlichen Führungskräfte-Trainingsseminaren und
Geschäftspartner- Konferenzen laden wir führende
A Geschäftspartner in verschiedene
Länder der ganzen Welt ein, sich in einer geschäftsfördernden
Atmosphäre zu treffen.
Leistungsabhängig: A
ist ein leistungsabhängiges Geschäft - der Verdienst hängt direkt
vom persönlichen Einsatz ab. Je höher das finanzielle Ziel gesteckt
ist, desto mehr Zeit und Einsatz wird ein
A Geschäftspartner in sein
Geschäft investieren. Bei der A
Geschäftsmöglichkeit kann ein selbstständiger
Geschäftspartner so viel oder so wenig Zeit investieren, wie er es für
sinnvoll hält. Der Erfolg hängt vom Engagement ab.
Chancengleichheit:
Jeder,
der ein A Geschäft beginnt,
startet auf der gleichen Stufe. Ein neuer selbständiger
Geschäftspartner kann aber auch im Lauf der Zeit selbst den erfolgreichsten
überholen und sein Geschäft kontinuierlich ausbauen.
2) Rechtliche
Würdigung:
Beide Parteien gehen im bisherigen Verfahren zu Recht davon
aus, dass die Tätigkeit der Bw. eine solche im Sinne des § 1
Abs. 1 der Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl. Nr. 33/1999 ist. Liegt
eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO vor, ist das
Vorliegen von Einkünften zu vermuten. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt
werden, wenn die Absicht, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, nicht anhand objektiver
Umstände nachvollziehbar ist. Fallen bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 LVO Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht,
einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen, insbesondere anhand der im § 2 Abs. 1
Z 1 bis 6 LVO genannten Kriterien (Ausmaß und Entwicklung der
Verluste sowie deren Verhältnis zu den Gewinnen; Ursachen, aufgrund derer
im Gegensatz zu vergleichbaren Tätigkeiten kein Gewinn erzielt wird;
marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen sowie
Preisgestaltung; Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der
Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen) zu beurteilen. Innerhalb
der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung
im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO, längstens jedoch innerhalb der
ersten fünf Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Ausgaben für diese
Betätigung (Anlaufzeitraum) liegen nach § 2 Abs. 2 LVO
jedoch jedenfalls Einkünfte vor, außer es ist nach den Umständen
des Einzelfalls damit zu rechnen, dass die Betätigung vor dem Erzielen
eines Gesamtgewinnes beendet wird.
Die nach der Liebhabereiverordnung maßgebliche
Absicht des Steuerpflichtigen, einen Gesamtgewinn zu erzielen, ist ein innerer
Vorgang (Willensentschluss), der erst dann zu einer steuerlich erheblichen
Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt.
Es genügt daher nicht, dass der Steuerpflichtige die subjektive Absicht
hat, Gewinne zu erzielen, sondern es muss die Absicht anhand der im
§ 2 Abs. 1 LVO beispielsweise aufgezählten objektiven
Kriterien beurteilt werden. Auf Wunschvorstellungen desjenigen, der die
Betätigung entfaltet, kommt es hiebei nicht an (vgl. VwGH 12.8.1994,
94/14/0025).
Mit der Frage, ob die Tätigkeit eines A - Vertreters
eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle darstellt, hat sich der
Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach befasst. In seinem Erkenntnis vom
21.6.1994, 93/14/0217 beschreibt er im Detail die Tätigkeit eines A -
Vertreters sowie das der Geschäftsidee zu Grunde liegende Vertriebs- und
Provisionssystem. Danach handelt es sich hierbei um eine
Vermittlertätigkeit, die nach dem Schneeballsystem aufgebaut ist. Über
einem Vertreter befinden sich so genannte "Sponsoren", die an seinem Umsatz
beteiligt sind; unter ihm sind jene A - Sponsoren (Subvertreter), die von ihm
selbst "gesponsert" (geworben) wurden und an deren Umsatz er wiederum beteiligt
ist. Es dürfen lediglich die Produkte von A vermittelt werden, wobei das
Vorführmaterial durch den Vertreter angekauft werden muss. Die
Kundenbestellungen werden an A weitergeleitet, direkte Bestellungen durch Kunden
sind nicht möglich. Die Auslieferung der bestellten Waren erfolgt durch den
Vertreter direkt an den Kunden. Die Preise werden ausschließlich von A
festgelegt, es gibt keinen Gebietsschutz, keinen Lagerzwang und keine
Mindestumsatzverpflichtung.
Durch das geschilderte Vertriebssystem fallen auf der
Ausgabenseite der Vertreter regelmäßig beträchtliche
Kraftfahrzeug-Kosten, Reisespesen sowie Aufwendungen für Vorführwaren
und Telefon an. Die Kunden bzw. Subvertreter werden naturgemäß vor
allem im Freundes-, Bekannten- und Verwandtenkreis angeworben. Dabei wird jeder
neu angeworbene Subvertreter gleichzeitig zu einem Konkurrenten, weil es ja
keinen Gebietsschutz gibt. Es liegt in der Natur der Sache, dass dieser
Kundenkreis aufgrund der gegenseitigen Konkurrenzierung binnen kurzem
ausgeschöpft ist und solcher Art eine Marktverengung eintritt. Auch hat der
Vertreter keine Möglichkeit, seine Einnahmen durch Anbieten eines anderen
Sortiments zu erhöhen. Auf die Preisgestaltung hat er ebenfalls keinerlei
Einfluss. Unter derartigen Voraussetzungen ist die Tätigkeit eines A -
Vertreters nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aber in der Regel nicht zur
Erzielung eines Gesamtgewinnes geeignet (21.6.1994, 93/14/0217; 12.8.1994,
94/14/0025; 22.2.2000, 96/14/0038).
Im Erkenntnis vom 22.2.2000, 96/14/0038 hat der
Verwaltungsgerichtshof auch die Nichtberücksichtigung der Anlaufverluste
eines A - Vertreters als rechtmäßig beurteilt. Bei derartigen, keinen
Gebietsschutz genießenden und im Schneeballsystem Subvertreter werbenden
Privatgeschäftsvermittlern, die Schulungen sowie Vorführmaterial auf
eigene Kosten erwerben und überdies hohe Reiseaufwendungen tätigen
müssten, sei schon systembedingt iSd § 2 Abs. 2 LVO damit zu
rechnen, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet
werde.
Der steuerliche Vertreter hat weder behauptet, dass sich
die Tätigkeit der Bw. von der anderer nebenberuflich tätiger A -
Vertreter unterscheiden würde, noch ist derartiges aus der Aktenlage
ersichtlich. Er bezeichnet aber das zitierte VwGH-Erkenntnis vom 22.2.2000 als
Fehlurteil, weil entsprechende gegenteilige Beweise beim Finanzamt
auflägen. So würden dort andere Klienten veranlagt werden, die seit
Jahren entsprechend hohe Gewinne erzielten. Die Anlaufverluste seien daher
jedenfalls anzuerkennen.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist mit
diesem Argument aber für die Bw. nichts gewonnen. Es kommt ja nicht darauf
an, ob aus einer derartigen Tätigkeit
tatsächlich nie Gewinne erzielt
werden können, sondern ob im konkreten
Fall die Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, durch objektive
Umstände nachvollziehbar ist. Die Absicht der Bw., sich eine nachhaltige
Einkunftsquelle zu schaffen, wird gar nicht in Abrede gestellt. Die Erlös-
und Aufwandstruktur, die nunmehr durch immerhin acht Jahre hindurch zu
beobachten ist, spricht aber nicht dafür, dass diese
Gewinnerzielungsabsicht jemals realisierbar ist. So konnten die Erlöse
nicht nachhaltig gesteigert werden, sondern bleiben etwa auf einem Niveau, das
nur unwesentlich höher ist als die Erlöse der ersten beiden (vollen)
Jahre. Demgegenüber betragen alleine die in den ersten drei Jahren bekannt
gegebenen Reisekosten ein Vielfaches dieser Erlöse, ebenso die Aufwendungen
für die Vorführwaren. Diese Kosten sind ebenso wie Fortbildungskosten
in den Einnahmen-Ausgabenrechnungen der Jahre 2002 - 2005 nur noch zu einem
geringen Teil (2002) bzw. gar nicht mehr enthalten (2003 - 2005). Dies kann
nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, weil - wie oben
dargestellt - hohe Reisekosten und Aufwendungen für Vorführwaren
systemimmanent sind und auch Schulungskosten vom A - Vertreter laufend selbst zu
bezahlen sind. Im übrigen wird dazu auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung vom 19. Oktober 2007 verwiesen.
Nach § 2 Abs. 2 LVO liegen Einkünfte
auch für den Anlaufzeitraum nicht vor, wenn
nach den Umständen des Einzelfalls
damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines
Gesamtgewinnes beendet wird. In dem vom steuerlichen Vertreter der Bw. zitierten
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.3.2006, 2006/15/0018 wird wegen
der im dort zu beurteilenden Fall vorliegenden Erlösentwicklung die
Liebhabereibeurteilung der belangten Behörde verworfen. Mit der im
gegenständlichen Berufungsverfahren vorliegenden Konstellation ist dieser
Fall aber nicht zu vergleichen. Vielmehr gleicht die gegenständliche
Erlös- und Aufwandstruktur sehr stark dem Fall, den der VwGH mit Erkenntnis
vom 22.2.2000, 96/14/0038 beurteilte und wo er auch für den Anlaufzeitraum
das Vorliegen von Einkünften verneinte.
Es ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
damit zu rechnen, dass die Bw. ihre Tätigkeit vor dem Erzielen eines
Gesamtgewinnes beenden wird, weil die Betriebsausgaben auch noch nach mehreren
Jahren der Tätigkeit die Einnahmen um ein Vielfaches übersteigen und
eine Änderung dieser Strukturen nicht zu erwarten ist. Die
Einkunftsquellenvermutung ist somit auch für den Anlaufzeitraum zu
versagen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
4. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0708-S/07
- Stammnummer
- 36629
- Gültig
- 04.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF