Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0622-L/05
Liebhaberei und Nichtanerkennung eines Anlaufzeitraums bei einem nebenberuflich tätigen Warenpräsentator
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0622-L/05vom 03.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 1. Februar 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
19. Jänner 2005 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 8. April 2001 (Fragebogen Verf24)
gab der Berufungswerber (Bw.) dem zuständigen Finanzamt bekannt, dass er
seit Jänner 2001 die Tätigkeit eines Warenpräsentators
ausübe. Im Eröffnungsjahr werde der voraussichtliche Jahresumsatz
30.000,00 ATS betragen, im Folgejahr voraussichtlich 60.000,00 ATS.
Nach einem Anlaufverlust werde im zweiten Jahr mit einem Gewinn von
2.000,00 ATS gerechnet.
In der Einkommensteuererklärung für 2001
erklärte der Bw. negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe
von 80.392,51 ATS (Einnahmen in Höhe von 43.020,95 ATS).
Mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom
30. Jänner 2003 wurde die Einkommensteuer
erklärungsgemäß festgesetzt.
In der Einkommensteuererklärung für 2002 wurde
ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3.501,86 €
angeführt (Einnahmen in Höhe von 2.341,41 €).
Mit Einkommensteuerbescheid 2002 vom
10. Februar 2004 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2002
zunächst vorläufig festgesetzt.
Mit Datum 19. Jänner 2005 wurde die
Einkommensteuer für das Jahr 2002 nunmehr endgütig
bescheidmäßig festgesetzt. Die negativen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb wurden nicht berücksichtigt. Begründend wurde
ausgeführt, dass Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen ungeeignet seien,
Gewinne zu erzielen, nicht als Einkunftsquelle in Betracht kommen würden.
Im Hinblick darauf, dass die Einholung von Vermittlungsgeschäften
vorwiegend in Einzelgesprächen und -beratung erfolgen, würden jedem
Auftrag, welcher nur geringe Einnahmen erwarten lasse, hoher Zeitaufwand sowie
hohe Fahrtkosten gegenüberstehen. Betrachte man ein einzelnes
durchschnittliches Vermittlungsgeschäft, so würde sich im Regelfall
ein Verlust ergeben, da üblicherweise schon die konkreten, dem einzelnen
Geschäft zuzurechnenden, Aufwendungen den Provisionsertrag übersteigen
würden. Zusätzliche Aufwendungen (Diäten, Werbung, ...) seien
ebenfalls durch die Provisionserträge abzudecken, damit die Tätigkeit
insgesamt zum wirtschaftlichen Erfolg führen könne. Weiters werde die
Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt, wodurch die Ausübung nur
zeitlich eingeschränkt möglich sei. Die insgesamt erzielbaren
Einnahmen würden bei der gewählten Art und Weise der
Geschäftsführung in einem solchen Verhältnis zu den Ausgaben
stehen, dass ein dauerhafter Überschuss nicht zu erzielen sei. Die
Tätigkeit sei daher als Liebhaberei im steuerlichen Sinn anzusehen.
Mit Eingabe vom 28. Jänner 2005 wurde
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom
19. Jänner 2005 eingebracht. Die Berufung richte sich gegen die
Einstufung der gewerblichen Tätigkeit als Liebhaberei. Es werde
darauf hingewiesen, dass es in Österreich ca. 2000 Beratungsstellen gebe,
die alle Gewinne erzielen würden. Auch diese Beratungsstellen hätten
zuerst nebenberuflich angefangen und auch nicht gleich in den ersten Jahren
Gewinn erzielt, da ja am Anfang bestimmte Investitionen (Grundausstattung,
Seminare, Schulungen, ...) nötig seien. Der Bw. hätte dieses
Geschäft wirklich ernsthaft geführt. Mit Ende 2003 hätte
er das Gewerbe jedoch wieder abgemeldet, da ihm einfach die nötige Zeit
dazu gefehlt hätte. Bisher hätte er auf die tatkräftige
Unterstützung der Gattin bauen können, die sei aber in diesem Jahr in
Karenz gegangen. Es werde ersucht, den Versuch in die
Selbständigkeit zu starten, nicht zu bestrafen. Dies würde zu einer
schlimmen finanziellen Belastung führen. Es sei weiters darauf
hinzuweisen, dass es sich nicht um fiktive Rechnungen handeln würde,
sondern um tatsächlich geleistete Zahlungen. Dass das Geschäft
für den Bw. nicht funktioniert hat, hätte aber nichts mit Liebhaberei
zu tun, da es sich hier nicht um Luxusartikel oder ein Hobby handle, sondern um
einen fehlgeschlagenen Versuch in die Selbständigkeit.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Juni 2005
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der
Verwaltungsgerichtshof hätte im Erkenntnis vom 22.2.2000, 96/14/0038 die
Nichtberücksichtigung von Anlaufverlusten eines
Privatgeschäftsvermittlers als rechtmäßig beurteilt. Bei
derartigen Privatgeschäftsvermittlern, die Schulungen sowie
Vorführmaterial auf eigene Kosten erwerben und überdies hohe
Reiseaufwendungen tätigen müssten, sei schon systembedingt iSd
§ 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung damit zu rechnen, dass die
Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet werde. Die
Beendigung dieser Tätigkeit vor Erzielen eines Gesamtgewinnes würde im
gegenständlichen Fall auch zutreffen. Die Nichtanerkennung der
Tätigkeit als Einkunftsquelle im Anlaufzeitraum werde daher Aufrecht
erhalten.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2005 wurde Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 bzw. die Berufungsvorentscheidung vom
3. Juni 2005 eingebracht. Das Finanzamt hätte erneut
mitgeteilt, dass die Tätigkeit des Bw. aufgrund hoher Aufwendungen
(Reiseaufwendungen, Vorführmaterial auf eigene Kosten, Schulungen, ...)
bereits im Vorfeld zum Scheitern verurteilt sei bzw. gewesen sei, bevor ein
Gesamtgewinn erzielt hätte werden können. Da noch weitere
offene Punkte vorhanden seien, werde um eine Abklärung mit dem
zuständigen Sachbearbeiter ersucht.
In einem Telefonat am 22. Juli 2005 mit dem
zuständigen Sachbearbeiter gab der Bw. bekannt (festgehalten in einem
Aktenvermerk), dass er sich "dies alles
sowieso nicht gefallen lassen wird" und er
"sowieso weitergeht".
Mit Datum 27. Juli 2005 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Seitens des nunmehr zuständigen Referenten des
Unabhängigen Finanzsenates wurde der Bw. in einem Vorhalt vom
13. April 2007 aufgefordert, noch Unterlagen und Angaben
nachzureichen: - Verträge mit den Partnerfirmen -
Beschreibung der Geschäftspraktiken/-abläufe -
Geschäftsumfang (Anzahl der Kunden) - Kundenstock -
Mithilfe der Gattin - Hauptberuf des Bw. (Art und Umfang) -
Zeitumfang der streitgegenständlichen Tätigkeit - Angaben zum
Arbeitszimmer
Die Zustellung erfolgte mittels RSb. Mit Datum
16. April 2007 wurde dieses Schreiben beim Postamt zur Abholung
hinterlegt.
Nachdem diesem Schreiben keinerlei Reaktion folgte, wurde
ein neuerlicher Zustellversuch (diesmal mit Rsa) unternommen. Nach zwei
erfolglosen Zustellversuchen wurde die Verständigung am
24. Mai 2007 beim Postamt hinterlegt.
In einem Telefonat am 19. Juni 2007 erkundigte
sich der Referent bei der Gattin des Bw. ob das Schreiben vom
12. April 2007 bzw. 22. Mai 2007 zur Kenntnis genommen
wurde. Die Gattin gab bekannt, dass sie bzw. der Bw. (Gatte) diese Schreiben
erhalten hätten. Der Gatte (Bw.) hätte alles bekannt gegeben,
die Fahrtenbücher würden nicht mehr vorliegen. Der Referent
bemerkte hierzu, dass er noch ca. 2 Wochen mit der Entscheidung zuwarten
werde, um dem Bw. doch noch die Gelegenheit zu geben, die gestellten Fragen zu
beantworten. Sollte innerhalb dieser Frist keine Eingabe erfolgen, werde
laut vorliegender Aktenlage entschieden werden.
Da auch dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde und
nach Ansicht des zuständigen Referenten eine Entscheidung auch ohne weitere
Angaben der Aktenlage entsprechend möglich ist, wurden weitere
Ermittlungsschritte unterlassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 2 EStG 1988 ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte
aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit
Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben und nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18), den außergewöhnlichen Belastungen
(§§ 34, 35), sowie der Freibeträge nach den
§§ 104, 105.
Gemäß
§ 2
Abs. 3 Z 3 EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb der Einkommensteuer.
Nach § 1 Abs. 1 der
Liebhabereiverordnung BGBl 33/1993 liegen Einkünfte vor bei einer
Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die
durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3 LVO)
zu erzielen und nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, dass die
Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3 LVO)
nachvollziehbar ist.
Fallen bei Betätigungen im
Sinn des § 1 Abs. 1 LVO Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht,
einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu
beurteilen: - Ausmaß und Entwicklung der Verluste, -
Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
- Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben,
Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss
erzielt wird, - marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene
Leistungen, - marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung, - Art und Ausmaß der Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (z.B.
Rationalisierungsmaßnahmen).
Liegt - wie im vorliegenden
Fall - eine Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung
vor, ist das Vorliegen von Einkünften zu vermuten. Eine Absicht ist ein
innerer Vorgang (Willensentschluss), der erst dann zu einer steuerlich
erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die
Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, dass der Steuerpflichtige die
Absicht hat, Gewinne zu erzielen, vielmehr muss die Absicht an Hand der im
§ 2 Abs. 1 LVO BGBl 33/1993 beispielsweise aufgezählten objektiven
Kriterien beurteilt werden. Auf Wunschvorstellungen desjenigen, der die
Betätigung entfaltet, kommt es hierbei nicht an (VwGH vom
21. 06. 1994, 93/14/0217).
Im Erkenntnis vom 22.2.2000,
Zl. 96/14/0038 hat sich der Verwaltungsgerichtshof erstmals mit der Frage, ob
bei bestimmten Privatgeschäftsvermittlungen ein Anlaufzeitraum iSd
§ 2 Abs. 2 LVO anzuerkennen ist oder nicht, auseinandergesetzt. Das
o.a. Erkenntnis betraf nebenberufliche Vertreter, die vorwiegend im Bereich
ihrer Bekannten Haushaltsartikel vertreiben. Aus dieser Betätigung sind von
Anfang an Verluste angefallen. Der Gerichtshof kam zu dem Entschluss,
dass die Tätigkeit objektiv nicht geeignet ist, Gewinne zu erzielen (vgl.
VwGH 21.6.1994, 93/14/0217).
Im hier zu beurteilenden Fall
hat der Bw. die Tätigkeit als nebenberuflicher Warenpräsentator im
Jahr 2001 begonnen. Im ersten Jahr der Betätigung wurden bereits
erheblich höhere Ausgaben getätigt als Einnahmen erzielt. Im
Folgenden die entscheidungswesentlichen Daten (in €):
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
Provisionserträge
|
2.457,62
|
2.195,93
|
440,51
|
Fahrtkosten (km-Geld)
|
-
1.815,36
|
-
2.248,56
|
-
1.810,00
|
Reisekosten
|
-
744,57
|
-
847,82
|
-
655,28
|
Telefon
|
-
418,40
|
-
509,18
|
-
223,25
Neben diesen Kosten fielen
noch Ausgaben für Strom, Demoware, AfA, Beratung, etc. an. Bereits diese
angeführten Daten weisen darauf hin, dass es nach objektiven Kriterien
nicht möglich sein wird, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Diese
Ansicht bestätigen auch die tatsächlich erklärten
Ergebnisse: 2001: Verlust 5.842,35 €
2002: Verlust
3.501,86 €
2003: Verlust 2.478,19 €. Der Bw.
führt in der Berufungsschrift vom 28. Jänner 2005 weiters
an, dass er mit Ende 2003 das Gewerbe wieder abgemeldet hätte, da ihm die
nötige Zeit gefehlt hätte. Da die Gattin in Karenz gegangen sei, sei
auch ihre tatkräftige Unterstützung weggefallen. Die Gattin
hat also den Bw. bei der Tätigkeit erheblich unterstützt. Bei der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wären demnach auch noch weitere Ausgaben
(Entschädigung der Gattin für die Mithilfe) für diese
Tätigkeit anzuführen gewesen. Das heißt, dass die Verluste
eigentlich noch höher ausgefallen wären.
Dass es Beratungsstellen gibt,
die es schaffen Gewinne (Gesamtgewinne) zu erwirtschaften, wird hier nicht in
Zweifel gezogen. Zu beurteilen ist, ob die hier vorliegende Art und
Weise der Tätigkeit geeignet ist, einen Gesamtgewinn zu erwirtschaften.
Die vorliegenden Daten weisen
keineswegs darauf hin, dass dies möglich gewesen wäre. In
sämtlichen Jahren waren bereits die Reisekosten höher als die
erzielten Provisionserlöse. Dass in der Art und Weise kein Gewinn zu
erzielen sein wird, hat auch der Bw. erkannt und folglich die Tätigkeit im
Jahr 2003 wieder eingestellt. Dabei ist es unerheblich, dass als Grund der
Wegfall der Mithilfe der Gattin angeführt wurde, da in objektiver
Betrachtungsweise die Tätigkeit auch unter der Mithilfe der Gattin zu
keinem Gesamtgewinn geführt hätte und daher keine Einkunftsquelle,
sondern eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt.
Dies insbesondere auch deshalb,
da im gesamten Berufungszeitraum und damit auch während ihrer gesamten
Tätigkeitsperiode Verluste angefallen sind, obwohl nicht einmal alle
Ausgaben geltend gemacht wurden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in verschiedenen Erkenntnissen (vgl. VwGH 22.2.2000, 96/14/0038) zum Ausdruck
gebracht, dass bei vergleichbaren Tätigkeiten, diese objektiv nicht zur
Gewinnerzielung geeignet sind bzw. von vornherein schon systembedingt damit zu
rechnen war, dass die Betätigung vor dem Erreichen eines Gesamtgewinnes
beendet würde. Unter diesen Gegenbenheiten sind auch so genannte
Anlaufverluste nicht zu berücksichtigen.
Die Berufung war daher
abzuweisen.
Linz, am 3.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0622-L/05
- Stammnummer
- 29272
- Gültig
- 03.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF