…Wirtschaftsjahr der Gründung (Errichtung) beschlossen, ist Abwicklungs-Anfangsvermögen das eingezahlte Kapital. | (6) | Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden. | (7) | Erfolgt bei einem nicht unter Abs. 1 fallenden Steuerpflichtigen die Abwicklung, richtet sich die Steuerpflicht nach den…
…Auflösung im Wirtschaftsjahr der Gründung (Errichtung) beschlossen, ist Abwicklungs-Anfangsvermögen das eingezahlte Kapital. (6) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden. (7) Erfolgt bei einem nicht unter Abs. 1 fallenden Steuerpflichtigen die Abwicklung, richtet sich die Steuerpflicht nach den Vorschriften des…
…Auflösung im Wirtschaftsjahr der Gründung (Errichtung) beschlossen, ist Abwicklungs-Anfangsvermögen das eingezahlte Kapital. (6) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden. (7) Erfolgt bei einem nicht unter Abs. 1 fallenden Steuerpflichtigen die Abwicklung, richtet sich die Steuerpflicht nach den Vorschriften des…
…Auflösung im Wirtschaftsjahr der Gründung (Errichtung) beschlossen, ist Abwicklungs-Anfangsvermögen das eingezahlte Kapital. (6) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden. (7) Erfolgt bei einem nicht unter Abs. 1 fallenden Steuerpflichtigen die Abwicklung, richtet sich die Steuerpflicht nach den Vorschriften des…
…Auflösung im Wirtschaftsjahr der Gründung (Errichtung) beschlossen, ist Abwicklungs-Anfangsvermögen das eingezahlte Kapital. (6) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden. (7) Erfolgt bei einem nicht unter Abs. 1 fallenden Steuerpflichtigen die Abwicklung, richtet sich die Steuerpflicht nach den Vorschriften des…
…Abs. 2 leg.cit der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn, der sich aus der Gegenüberstellung des Abwicklungs-Endvermögens und des Abwicklungs-Anfangsvermögens ergibt. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung darf der Besteuerungszeitraum drei Jahre, in den Fällen der Abwicklung im Insolvenzverfahren fünf Jahre nicht übersteigen…
…1967, I 262/63, BStBl. II 1968 S. 105 f). Der Abwicklungsgewinn ist ein spezifischer Gewinnbegriff, der sowohl das Ergebnis aus der Auflösung der stillen Reserven als auch die Erträge des Abwicklungsanfangsvermögens umfasst (vgl. VwGH 24.2.1999, 96/13/0008 z. § 18 KStG 1966…
…Buchführung muß so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Gemäß § 191 Abs. 1 HGB hat der Kaufmann…
…zur Dreijahresfrist in § 9 KStG 1988 im Insolvenzfall spricht gegen den Rechtsstandpunkt der Bw: Der Abwicklungsgewinn ist ein spezifischer Gewinnbegriff, der sowohl das Ergebnis aus der Auflösung der stillen Reserven als auch die Erträge des Abwicklungsanfangsvermögens umfasst (vgl. VwGH 24.02.1999, 96/13/0008…
Wann bzw ab wann eine solche Schaffung einer neuen wirtschaftlichen Einheit im Bereich des Folgeeigentümers als gegeben anzunehmen ist, wird in der Literatur nicht beantwortet. Bei Beantwortung dieser Frage wird dem Zweck der Mantelkaufregelung wesentliche Bedeutung zukommen. Nach der Absicht des historischen Gesetzgebers soll mit…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X-BankinL, vertreten durch den X-VerbandOÖ., 4021 Linz vom 26. Juni 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 26. Mai 2003 betreffend Körperschaftsteuer 2001 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X-Bank/S, vertreten durch X-VerbandOÖ reg. Genossenschaft m. b. H., Revisions- und Steuerberatungsgesellschaft, 4021 Linz, vom 28. September 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 9. September 2004 betreffend Körperschaftsteuer 2001 und 2002…
…Abwicklungszeitraum als Erträge ihres Abwicklungsanfangvermögens erzielten Gewinne der Besteuerung entzogen werden, schreibe das KStG deren Ermittlung und steuerliche Erfassung vor. Dem Gewinnbegriff des § 9 Abs. 1 dKStG (= § 10 KStG 1966) unterlägen nur solche Gewinnanteile, die die ausschüttende Kapitalgesellschaft vor ihrem Stadium der Abwicklung erzielte…
Nach Ansicht des Finanzamtes ist überdies bei unter einer auflösenden Bedingung stehenden Verbindlichkeiten generell die Bildung einer Rückstellung und nicht der Ausweis einer Verbindlichkeit geboten, weil es sich bei Verbindlichkeiten, die auflösend bedingt sind, um eine ungewisse Verbindlichkeit iS des § 198 Abs 8 Z 1…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X-Bank/Sch, vertreten durch X-Verband Oberösterreich reg. Gen. m.b.H., 4021 Linz, vom 25. März 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 3. März 2004 betreffend Körperschaftsteuer 2001 und 2002 entschieden: Der…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Merkur Treuhand Wth und StbGmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen…
Anmerkung: Bei Vorliegen von Bedingungen stellen diese Autoren offensichtlich darauf ab, ob der Eintritt der Bedingung einseitig vom Gläubiger herbeigeführt werden kann und nur wenn dies nicht der Fall ist, wird ein Ausweis als Rückstellung angenommen. Ungewissenheit der Höhe nach bedeutet grundsätzlich, dass die Belastung…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der RILG, vertreten durch KAT, vom 29. November 2010 und 31. Mai 2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes L vom 24. November 2010 und 4. Mai 2012 betreffend Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2005 und 2006 entschieden: Die Berufungen werden…
Ungewissenheit der Höhe nach bedeutet grundsätzlich, dass die Belastung, die auf den Kaufmann zukommt, nicht genau feststeht, sondern im Bilanzerstellungszeitpunkt geschätzt werden muss, was der Fall sein kann, wenn über den Umfang der Verpflichtung Streit besteht, der exakte Betrag erst errechnet werden muss oder von…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Judith Leodolter und die weiteren Mitglieder Oberrätin Mag. Helga Preyer, Mag. Gertraud Lunzer und Ing. Helmut Jörg über die Berufung der C.u.TKEG, Handel mit F.G., R., vertreten durch Hans Baumgartner WTH GmbH…