Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3283-W/02
Schätzung wegen mangelhafter Inventuren und Kassenbuchführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3283-W/02vom 30.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Zusammenfassung von Waren, die im Marktgeschehen differenziert beurteilt werden unter einem gemeinsamen Sammelbegriff und ohne mengenmäßige Angaben in den Inventuren mehrerer Jahre, Kassenfehlbeträge, die Eintragung der durch Kassasturz ermittelten Tageslosung ohne Aufzeichnung des täglichen Kassaanfangs- und endbestandes sowie die nachträgliche Eintragung einer Bareinlage berechtigen die Behörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (VwGH 20.10.1999, 93/13/0063; 18.7.2001, 98/13/0061; 31.3.1998, 93/13/0035; 30.9.1998, 97/13/0033;2.7.2002, 02/14/0003; 21.5.1997, 96/14/0086). Hat die Bw jegliche Angaben darüber unterlassen, warum gerade der von der Abgabenbehörde gewählte Hundertsatz des Sicherheitszuschlages zu einem rechtswidrigen Ergebnis geführt hätte, liegt keine Veranlassung für dessen Herabsetzung vor (VwGH 16.5.2002, 98/13/0195). Die einer Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben, sind in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten (VwGH 27.4.1994, 92/13/0011; 6.4.1995, 93/15/0060).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Richard Zips gegen die Bescheide des Finanzamtes
f.d. 6.,7. u. 15. Bezirk in Wien betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 1996 bis 1999, Körperschaftsteuer für 1996 und 1997
und Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1996 bis 1999
entschieden:
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1996, 1997 und 1999,
Körperschaftsteuer 1996 und 1997 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer
für 1996 bis 1999 wird abgewiesen. Die Bescheide bleiben
unverändert.
Der
Berufung gegen den Bescheid über die Umsatzsteuer 1998 wird teilweise Folge
gegeben. Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1998 wird abgeändert. Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 22. November 1988 gegründet und am
16. Dezember 1988 in das Firmenbuch eingetragen.
Den Gegenstand des Unternehmens
bildeten u.a. die Ausübung des Gast- und Schankgewerbes sowie der
Hotelbetrieb. Der Betrieb der Bw wurde mit September 1999
eingestellt.
Im Zuge einer bei der Bw
über den Zeitraum 1996 bis 1999 durchgeführten
abgabenbehördlichen Betriebsprüfung wurden die Besteuerungsgrundlagen
im Schätzungswege durch Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages in
Höhe von 10% auf die erklärten Umsätze ermittelt, weil für
den gesamten Prüfungszeitraum die den Bilanzen zugrunde gelegten
Aufzeichnungen und Belege auch nach wiederholten Aufforderungen nicht vorgelegt
worden seien (Tz 17 BP-Bericht). Die Umsatzzuschätzungen inclusive
Umsatzsteuer stellten einschließlich der Kapitalertragsteuer dem Gewinn
der Bw hinzuzurechnende verdeckte Ausschüttungen dar (Tz 34
BP-Bericht).
Weiters sei hinsichtlich zweier
Honorarnoten (1997 netto ATS 180.000.- zuzüglich 20% Ust und 1998
netto 150.000,- zuzüglich 20% Ust) kein Leistungsverhältnis
nachgewiesen worden, die diesbezüglich geltend gemachten Vorsteuern daher
nicht anzuerkennen (Tz 20 BP-Bericht) und die Bruttobeträge den
erklärten Gewinnen der Jahre 1997 und 1998 hinzuzurechnen (Tz 33
BP-Bericht).
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung und setzte mit Bescheiden vom
12. April 2001 die Umsatzsteuer für das Jahr 1996 mit
ATS - 3.317,00, die Körperschaftsteuer für 1996 mit
ATS 90.780,00, die Umsatzsteuer für 1997 mit ATS 354.068,00, die
Körperschaftsteuer für 1997 mit ATS 326.264,00, die Umsatzsteuer
für 1998 mit ATS 407.878,00 (€ 29.641,65) und die
Umsatzsteuer für 1999 mit ATS 115.793,00 (€ 8.415,01) fest.
Entsprechend den BP-Ergebnissen wurde mit Bescheiden vom 10. April 2001 die
Kapitalertragsteuer für das Jahr 1996 mit ATS 85.372,00, für 1997
mit ATS 152.785,00, für 1998 mit ATS 133.051,00
(€ 9.669,19) und für 1999 mit ATS 65.238,00
(€ 4.741,03) festgesetzt.
Gegen die angeführten
Bescheide berief die Bw (Schriftsatz vom 10. Mai 2001) mit der
Begründung, die "Unterlagen, die durch Räumung einer Wohnung
verschwunden" gewesen wären, befänden sich wieder im Besitz der Bw.
Zum Zwecke der Gewährleistung einer "ordnungsgemäßen
Darstellung", weil die Unterlagen "erheblich zerstreut bzw unorganisiert" an die
Bw weitergegeben worden seien, benötige man eine "gewisse Einarbeitungszeit
zur Aufbereitung der laufenden Unterlagen sowie deren Buchhaltungskonten" und
werde daher um Fristerstreckung zu deren Übermittlung ersucht.
Die Betriebsprüfung
führte in ihrer Stellungnahme zur Berufung aus, dass zum vereinbarten
Einschautermin zur Überprüfung der Belege und Aufzeichnungen am
7. August 2001 die Inventuren noch nicht vorgelegt, sondern erst zum
nächstvereinbarten Termin nachgereicht worden seien. Die Einsicht in die
übergebenen Unterlagen habe ergeben, dass ein gemeinsames Kassabuch
für alle Lokale (C28, CM, CA und Würstelstand) geführt, die
Losungen durch Kassasturz ermittelt und die Trennung der Entgelte in 10%-ige und
20%-ige Umsätze unter Heranziehung des Wareneinkaufes durch monatliche
Hochrechnung der 20%-igen Umsätze unter Anwendung von durchschnittlichen
Rohaufschlägen auf den Wareneinkauf vorgenommen worden sei. Es habe jeweils
eine Monatsliste existiert, in welche für jeden Tag ein durch Kassasturz
ermittelter Losungsbetrag eingetragen worden sei. Für den C28 und den CM
sei die Eintragung in einer Summe erfolgt, Kassenstände seien keine
aufgezeichnet und weitere Hilfsaufzeichnungen nicht vorgelegt worden. Betreffend
die Ermittlung der Entgelte in 10% bzw 20%-ige Umsätze nach dem
Wareneinsatz liege keine Bewilligung nach
§ 18 Abs 7 UStG vor. Die Erfassung der Losungen durch
Kassasturz bedinge, dass ein Kassabuch mit Bestandsverrechnung geführt
werde, wobei täglich die Anfangs- und Endbestände, die
Barausgänge sowie die nicht erfolgswirksamen Bareingänge zu erfassen
seien. Erfolge die Ermittlung der Tageslosungen in der Weise, dass bei
Betriebsschluss der Gesamteingang gezählt und in ein Buch eingetragen
werde, könne nicht von einer ordnungsgemäßen
Kassenbuchführung gesprochen werden, wenn darüber hinaus keine
weiteren Aufzeichnungen vorlägen, aus denen eine Rückrechnung auf die
Tageseinnahmen ermöglicht würde. Die Kassenaufzeichnungen seien daher
mit formellen Mängeln behaftet, die Zweifel an der sachlichen Richtigkeit
der Bücher nach sich zögen.
Weiters seien keine nach
Filialen aufgegliederten Warenbestandsaufzeichnungen zu den einzelnen
Inventurstichtagen, sondern die Inventuren der einzelnen Filialen
zusammengefasst vorgelegt worden. Die Schätzungsberechtigung sei daher
gegeben.
Hinsichtlich der im Jahr 1997
geltend gemachten Fremdleistungen (Hr. K) in Höhe von
ATS 180.000,00 zuzüglich 20% USt sei in der schriftlichen
Fragebeantwortung vom 22. Oktober 2001 von Seiten der steuerlichen
Vertretung angegeben worden, dass irrtümlich eine doppelte Verbuchung des
Betrages vorgenommen worden sei. Das Vorliegen einer Leistungsbeziehung
betreffend die nicht anerkannten Fremdleistungen des Jahres 1998 in Höhe
von ATS 150.000,00 zuzüglich 20% wäre glaubhaft gemacht worden,
die diesbezügliche Vorsteuerkorrektur sowie die Aufwandskürzung daher
rückgängig zu machen.
In der Gegenäußerung
zur Stellungnahme der BP führte die Bw aus, dass lediglich für den C28
und den CM, bedingt durch die "örtliche Bestimmung, den gleichartigen
Einkauf und die gleichartige Preisliste" ein "gesamtes" Kassabuch geführt
worden und die beiden Lokale als Einheit zu betrachten seien, was bei einer
Betriebsbesichtigung, die nicht durchgeführt worden sei, erkennbar gewesen
wäre. Im übrigen seien der BP tägliche Aufzeichnungen der
"Einnahmen und Ausgaben dargelegt worden, wobei eine Ableitung des
täglichen Kassastandes in weiterer Folge sehr wohl erkennbar sein
könne". Es sei für jeden einzelnen Betrieb eine Inventur vorgelegt
worden, lediglich beim C28 und CM "habe sich eine wirtschaftliche Einheit
ergeben" und eine abgrenzende Inventur daher nicht erstellt werden können.
"Gegenüberstellend der ersten Schätzung eines Sicherheitszuschlages
von 10% sei unter Berücksichtigungnahme der obenangeführten Angaben
und der teilweise falschen Einschätzung der Betriebsprüfung
ungerechtfertigt und werde die Aufhebung des Sicherheitszuschlages beantragt".
Die BP führte nach
neuerlicher Einsicht in die Unterlagen in ihrer Stellungnahme zur
Gegenäußerung der Bw aus, dass die beiden Lokale C28 und CM
örtlich voneinander getrennt seien: der CM habe die Adresse F-straße
28, der C28 mit Adresse F-straße 23 liege gegenüber der Hausnummer 78
auf der anderen Straßenseite. Eine Betriebsbesichtigung hätte nicht
stattfinden können, weil beide Cs nur bis September 1999 von der Bw
geführt und ab Oktober 1999 bereits von einem anderen Pächter
übernommen worden seien. Gleichartiger Einkauf und gleichartige Preise
rechtfertigten nicht die Zusammenfassung der Geschäftsfälle in einem
Kassabuch. Beim Kassabuch des C28 sei am 8.3.1996 ein Kassenfehlbetrag in
Höhe von ATS 26.787,27 und ein weiterer am 4.4.1996 in Höhe von
ATS 31.423,20 festgestellt worden und erscheine eine Bareinlage von Hr. K
am 1.1.1996 offensichtlich nachgetragen. Eine Ableitung des täglichen
Kassastandes aus den bereits beim Kassasturz vom Kassastand abgeleiteten
Einnahmen würde eine Ableitung des Standes aus einem bereits abgeleiteten
Wert bedeuten und die behauptete Rückrechnung auf die Tageslosung nicht
ermöglichen.
Die Inventuren seien für
1996, 1997 und 1998 jeweils auf einer bzw zwei Seiten fortlaufend
zusammengefasst für den Würstelstand, das Cafe und die Bars
geführt worden, wobei für jedes Jahr eine Summe insgesamt ausgewiesen
worden sei. Es seien ausser einer Liste auf einem bzw zwei Blatt Papier von
fortlaufend angeführten Positionen nur mit einer Unterteilung in
"Würstelstand", "Cafehaus" und "Bars" auch nach Urgenz durch die BP keine
weiteren Grundaufzeichnungen vorgelegt worden. Darüber hinaus wäre
eine getrennte Erfassung der Lagerbestände der beiden Bars erforderlich
gewesen. Weiters sei die Inventur hinsichtlich der Küche sowohl für
den Würstelstand als auch für die Cafes jeweils mit einem Betrag
geschätzt worden. Seitens der BP werde daher von der Hinzurechnung eines
Sicherheitszuschlages von 10% zu den erklärten Umsätzen nicht
abgewichen.
Die Bw gab in einer weiteren
Gegenäußerung an, dass die Betriebe CM und C28 infolge ihrer
"wirtschaftlichen Gleichheit und enge geografische Nähe" als
wirtschaftliche Einheit zu betrachten seien. Hinsichtlich der
Kassenfehlbeträge hätte eine Prüfung von Seiten der Bw keine
Differenzen ergeben und entbehre die Aussage einer angeblich nachträglich
eingetragenen Bareinlage jeder Grundlage. Es habe tägliche
Einnahmenaufzeichnungen gegeben, die dem Betriebsprüfungsorgan auch
vorgelegt worden seien und in gleicher Folge auch ein Kassabuch, aus dem
naturgemäß der Kassenanfangsbestand sowie der Endbestand
lückenlos abgeleitet werden könne. Zu den Inventuren gebe es
lückenlose Einzelaufzeichnungen auf Schmierblättern, die auch
vorgelegt werden könnten. Die Zusammenfassung bzw Schönschrift sei auf
Grund der "schwer leserlichen Zettelwirtschaft, welches unter Umständen
unzumutbar gewesen wäre vorzuzeigen", vorgenommen worden. Wie schwerwiegend
diese angeblichen Buchführungsmängel seien "und die
Glaubwürdigkeit dadurch in Frage gestellt werden könne, dürfe
offen gelassen werden, allerdings sei anzuführen, dass in der
ausführlichen Judikatur auch von Teilschätzungen die Rede sei, welche
aus verwaltungsökonomischen Gründen auch ein Mittel zur Bereinigung
der Angelegenheit ins Auge gefasst werden könnte".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 Bundesabgabenordnung hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Nach
§ 184 Abs. 2 leg cit ist insbesondere dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich
sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gemäß
§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO sollen die Eintragungen
der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht
vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat
in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommmen und
Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und
Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage
nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. Soweit nach §§ 124 oder
125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit
ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen
Bareingänge und Barausgänge, in allen übrigen Fällen die
Bareinnahmen und Barausgaben täglich in geeigneter Weise festgehalten
werden.
Nach Z 4 der
zitierten Gesetzesstelle sollen Bücher und Aufzeichnungen, soweit sie
gebunden geführt werden, nach Maßgabe der Eintragungen Blatt für
Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Werden
Bücher oder Aufzeichnungen auf losen Blättern geführt, so sollen
diese in einem laufend geführten Verzeichnis (Kontenregister) festgehalten
werden.
§ 131 Abs. 1 Z 5 BAO
bestimmt, dass die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege
derart geordnet aufbewahrt werden sollen, dass die Überprüfung der
Eintragungen jederzeit möglich ist.
Gemäß
§ 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den
Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung
ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Erhebung der
Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlaß gegeben
ist, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Nach
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 ist der Gewinn der durch doppelte
Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem
Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem
Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, wobei
der Gewinn durch Entnahmen (d.s. alle nicht betrieblich veranlaßte
Abgänge von Werten) nicht gekürzt und durch Einlagen (d.s. alle
Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen
Bereich) nicht erhöht wird.
§ 5 Abs. 1 EStG
1988 bestimmt, dass für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren
Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(§ 23) beziehen, die handelsrechtlichen Grundsätze
ordnungsgemässer Buchführung maßgebend sind, außer
zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende
Regelungen.
Nach
§ 189 Abs. 1 HGB hat der Kaufmann Bücher zu
führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines
Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so
beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb
angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle
und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die
Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung
verfolgen lassen.
Gemäß
§ 191 Abs. 1 HGB hat der Kaufmann zu Beginn seines
Handelsgewerbes die diesem gewidmeten Vermögensgegenstände und
Schulden genau zu verzeichnen und deren Wert anzugeben (Inventar). Nach Abs. 2
hat er für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein solches
Inventar aufzustellen.
Gemäß
§ 192 Abs. 1 HGB sind die
Vermögensgegenstände im Regelfall im Wege einer körperlichen
Bestandsaufnahme zu erfassen.
Nach
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des
Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter
Ausschüttungen verteilt, entnommen oder in anderer Weise verwendet
wird.
Von Seiten der steuerlichen
Vertretung wurde ausser Streit gestellt, dass die Verbuchung von
Fremdleistungslöhnen (Hr. K) in Höhe von ATS 180.000,00
zuzügl. 20% USt im Jahr 1997 irrtümlich vorgenommen worden
ist (Telefax vom 22. Oktober 2001). Die vom Finanzamt vorgenommene
Vorsteuerkürzung bzw Hinzurechnung dieses Postens zum Betriebsergebnis
erfolgte daher zu Recht.
Weil der Fremdleistungsaufwand
des Jahres 1998 in Höhe von ATS 150.000,00 durch Vorlage eines
entsprechenden Beleges glaubhaft gemacht werden konnte, war die von der BP
vorgenommene Vorsteuerkürzung in Höhe von ATS 30.000,00
rückgängig zu machen.
Die Bw behauptet in ihrer
Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP (7. Jänner 2002) die
Mängelfreiheit der im Zuge des Berufungsverfahrens erstmals vorgelegten
Buchhaltungsunterlagen und begehrt die Aufhebung des Sicherheitszuschlages als
im Vergleich zur ersten infolge Nichtvorlage der Buchhaltung vorgenommenen
Zuschlagsschätzung ungerechtfertigt. Insoweit sich die Bw damit gegen die
von der Abgabenbehörde aufrechterhaltene Auffassung hinsichtlich des
Vorliegens der Schätzungsbefugnis dem Grunde nach wendet, sind ihr die
Ergebnisse der Einschau in die im Zuge des Berufungsverfahrens nachgereichten
Buchhaltungsunterlagen entgegenzuhalten:
Auf die der BP unbestritten
erst nach der im Zuge des Berufungsverfahrens durchgeführten Einschau
eingereichten Inventuraufzeichnungen wird weiter unten näher eingegangen.
Die BP hat die im Berufungsverfahren erstmals vorgelegten Kassenaufzeichnungen
in Ablichtung dem Verwaltungsakt angeschlossen. Daraus gehen zweifelsfrei zwei
Kassenfehlbeträge hervor, und zwar 1) vom 8. März 1996 in
Höhe von ATS 26.287,27 (in der Stellungnahme der BP zur
Gegenäußerung vom 5. März 2002 mit ATS 26.787,27
beziffert) und 2) jener vom 4. April 1996 in Höhe von
ATS 31.423,20. Die BP ging bei der Ermittlung des zweiten Fehlbetrages vom
im Monatskassenblatt für den März eingetragenen Saldo in Höhe von
ATS 65.963,63 aus. Dieser Saldo stimmt jedoch nicht mit jenem überein,
der sich aus dem von der Bw zuerst eingetragenen Einnahmenvortrag zuzüglich
der Monatseinnahmen, zusammen ATS 150.318,40, und dem Ausgabenvortrag plus
Monatsausgaben, zusammen ATS 92.929,10, (Saldo) somit mit
ATS 57.389,30, errechnet. Ausgehend von diesen Eintragungen ergibt sich zum
4. April 1996 sogar ein Kassenfehlbetrag von ATS 39.997,62. Die Bw
beschränkt sich diesbezüglich auf das Vorbringen, dass eine
Prüfung ihrerseits keine Differenzen ergeben hätte.
Kassenfehlbeträge - hier in Höhe des Mehrfachen der jeweils
eingetragenen Tageslosungen (diese bewegen sich zwischen ca ATS 1.500,00
und ATS 5.000,00)- stellen aber einen materiellen
Buchführungsmangel dar, der zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
berechtigt bzw verpflichtet (vgl. dazu Stoll, Kommentar zur BAO, 1928 und die
dort zitierte Judikatur sowie VwGH 9.2.1982, 81/14/0096;
11.11.1990, 89/14/0045; 11.12.1990,89/14/0109; 21.5.1997, 96/14/0086).
Darüber hinaus erscheint
eine Bareinlage vom 1. Jänner 1996 (Hr. K) in Höhe von
ATS 100.000,00 offensichtlich nachgetragen. Die Eintragung erfolgte in
einer Zeile zusammen mit bzw oberhalb der eingetragenen Tageslosung. Eine
glaubhafte Aufklärung dieser Feststellung wurde von Seiten der Bw nicht
einmal angestrebt, sondern auch in ihrer zweiten Gegenäußerung zur
Stellungnahme der BP (3.4.2002) mit den Worten "entbehren jeder Grundlage"
kommentiert. Auf die Nichteinhaltung der Formalerfordernisse eines
ordnungsgemäß geführten Kassabuches sei hier daher nur der
Vollständigkeit halber eingegangen: beispielsweise beanstandete die BP zu
Recht, dass zwar eine tägliche Eintragung der Tageslosungen sowie der
Ausgaben erfolgt, die Aufzeichnung der Kassenanfangs- bzw endbestände
jedoch unterblieben ist. Zudem wurden die Losungen ab dem Jahr 1997
unbestrittenermaßen für zwei örtlich voneinander getrennte
Betriebe in einem Kassabuch erfasst. Die Bw beschränkt sich in ihren
diesbezüglichen Stellungnahmen auf die Aussage, dass die
Kassenbestände jeweils aus den Aufzeichnungen der Tageslosungen bzw der
Ausgaben ableitbar sei. Sie hat aber weder einen nachweisbaren Versuch
unternommen, die Art und Weise der Tageslosungsermittlung darzustellen, noch die
lückenlose und zuverlässige Rückrechenbarkeit auf die
Tageseinnahmen etwa an Hand einzelner Tagezu demonstrieren.
Die Bw führt in ihren
Inventuraufzeichnungen für die Jahre 1996 bis 1998 getrennt nach
"Cafehaus", "Bar" und "Würstelstand" bzw "Imbiss" Sammelbegriffe wie
"diverse Lebensmittel", "div. Schnäpse" und "Küche gesamt" an.
Für den Würstelstand wurde in den vorgelegten Aufzeichnungen
beispielsweise im Jahr 1996 ein Wert von ATS 35.500,00 mit der
Sammelbezeichnung "Div. Lm/Eis/Zub", für den Barbetrieb (hier
zusammengefasst für CM und C28) ein Wert von ATS 5.320,00 für
"div.Schnäpse" und für das Cafehaus ein Wert von ATS 2.100,00
für "Div. Schnäpse" und ein Wert von ATS 3.000,00 für
"div.LM" ausgewiesen. Im Jahr 1997 wurde für das Cafe in gleicher Weise ein
Wert von ATS 5.500,00 für "div.LM"und für den Imbiss ein Wert von
ATS 32.000,00 mit der Sammelbezeichnung "Div. LM, Eis Zub"
angeführt. Im Jahr 1998 erfolgte die Erfassung des Bestandes der Küche
mit "Küche gesamt" in einer Summe mit ATS 5.800,00 und für
"div. Schnäpse" mit ATS 2.700,00. Mengenmäßige Angaben
über die Warenbestände fehlen demnach. Auffallend ist an den
vorgelegten Aufzeichnungen überdies, dass unter den hier angeführten
Sammelbezeichnungen die jeweils zahlenmäßig höchsten
Inventurposten jeweils in einer runden Hundertsumme angegeben wurden (1996
Wertangaben für die übrigen Positionen des Würstelstandes
zwischen ATS 205,00 und ATS 527,00, demgegenüber die
"Div.Lm/Eis/Zub mit 35.500,00; desgleichen beim Imbissstand für das Jahr
1997 ATS 32.000,00 für "Div.LM, Eis Zub" gegenüber Posten in der
Höhe zwischen ATS 162,00 und ATS 366,00 für Coca-Cola,
Bier; 1998 für "diverse Schnäpse" ATS 2.700,00 und "Küche
gesamt" ATS 5.800,00 gegenüber genauer bezeichneten Positionen
zwischen ATS 120,00 und ATS 2.520,00).
In einer Inventur können
zwar Waren gleicher Art zu einheitlichen Vermögensposten zusammengefasst
werden. Von solchen Waren gleicher Art kann aber jedenfalls dann nicht mehr
gesprochen werden, wenn sie im Marktgeschehen differenziert beurteilt werden.
Dies trifft nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls auf Blumen zu
(vgl. VwGH 20.10.1999, 93/13/0063), wird aber auch für die von
der Bw verwendeten gemeinsamen Oberbegriffe "Diverse Lebensmittel",
"Div. Schnäpse" oder "Küche gesamt" gelten können. Diese
Begriffe lassen für sich allein noch keine entsprechend umfassende
Gruppenbewertung zu. Weitere Grundaufzeichnungen wurden der BP laut
Stellungnahme der BP auch nach Urgenz nicht vorgelegt.
Inventuren zählen zu den
wesentlichen Bestandteilen einer ordnungsmäßigen Buchführung.
Fehlt die Inventur oder ist sie mangelhaft - im gegenständlichen
Fall liegen hinsichtlich der Jahre 1996 bis 1998 lediglich
wertmäßige, jedoch keine mengenmäßigen Angaben über
die Warenbestände (vgl. hiezu VwGH 18.7.2001, 98/13/0061),
für das Jahr 1999 überhaupt keine Inventuraufzeichnungen
vor- so ist die Annahme berechtigt, dass nicht alle
Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß erfasst wurden (vgl. VwGH
31.3.1998, 93/13/0035). Die Bw beschränkt sich diesbezüglich auf die
Aussage "...dass sog. Schmieraufzeichnungen infolge Unzumutbarkeit nicht
vorgelegt worden seien", äussert somit auch ihre eigenen Zweifel daran,
inwiefern dieses überdies lediglich in Aussicht gestellte Beweisanbot
geeignet wäre, ein für die Bw günstigeres Ergebnis
herbeizuführen.
Weil aber nur Bücher und
Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen
Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, geeignet sind, der Abgabenerhebung
zugrunde gelegt zu werden, die im Zuge des Berufungsverfahrens der BP
vorgelegten Unterlagen die angeführten Mängel aufweisen, ist von einer
grundsätzlichen Berechtigung der Abgabenbehörde zur Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen für den Berufungszeitraum auszugehen (vgl. VwGH
30.9.1998, 97/13/0033; 2.7.2002, 2002/14/0003). Hinsichtlich des Jahres 1999 ist
zufolge der mangelhaften Inventur des Vorjahres ein zuverlässiger
Betriebsvermögensvergleich in Form einer vom Gesetz geforderten
Gegenüberstellung des Endvermögens zum Anfangsvermögen (=
Endbestand 1998) nicht möglich, weshalb die Abgabenbehörde die
Schätzungsbefugnis auch für dieses Jahr zu Recht in Anspruch genommen
hat.
Berechtigen formelle und
materielle Mängel zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, dann steht
die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich
frei (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, Tz 12 zu § 184 und die
dort zitierte Judikatur). Ziel einer jeden Schätzung ist es, den
tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage)
möglichst nahezukommen (vgl.VwGH 2.6.1992, 87/14/0160). Weder die
Ausführungen der Bw in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der
BP (Eingabe vom 7. Jänner 2002), wonach die Beibehaltung des
Sicherheitszuschlages unrechtmäßig wäre und dessen Aufhebung
beantragt wird, weil keine "gerechtfertigten Mängel festgestellt werden
konnten", noch jene in der zweiten Stellungnahme, in der mit den Worten
"...lediglich ein Buchführungsmangel belastend vorgeworfen worden wäre
und deshalb die Möglichkeit einer Teilschätzung, die aus
verwaltungsökonomischen Gründen zur Bereinigung dieser Angelegenheit
ins Auge gefasst werden könnte" (Eingabe vom 3. April 2002)
offensichtlich auf eine Herabsetzung des Zuschlages auf einen nicht bezifferten
Prozentsatz abgezielt wurde, reichen nicht aus, die gerade durch den
Sicherheitszuschlag ausgeglichenen Unsicherheiten auszuräumen und sind auch
nicht geeignet, ein den tatsächlichen Verhältnissen der Bw eher
entsprechendes Ergebnis darzulegen. Die Bw zeigte nämlich in keiner Weise
auf, inwiefern die Anwendung anderer Schätzungsmethoden als jene des
Ansatzes des Sicherheitszuschlages auf Grund der vorhandenen bzw der der
Behörde vorgelegten Unterlagen überhaupt möglich gewesen
wäre (vgl. VwGH 16.5.2002, 98/13/0195). Auch hinsichtlich der Höhe des
Sicherheitszuschlages hat die Bw jegliche Angaben darüber unterlassen,
warum gerade der von der Abgabenbehörde gewählte Hundertsatz zu einem
rechtswidrigen Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 4.5.1982, 81/14/128;
16.5.2002, 98/13/0195). Mangels substantiierten bzw konkreten Vorbringens in
bezug auf das von der BP beibehaltene und mit den aufgezeigten Mängeln
begründete Ausmaß des Sicherheitszuschlages besteht daher auch kein
begründeter Anlaß zu dessen Herabsetzung.
Gegen die Feststellung der BP,
dass die verhängten Sicherheitszuschläge als verdeckte
Ausschüttung den Gewinnen der Berufungsjahre hinzuzurechnen sind, hat die
Bw in der vorliegenden Berufung gegen die Bescheide betreffend die
Körperschaftsteuer 1996 und 1997 keine gesonderten Vorbringen
erstattet.
Soweit sich die Bw gegen die
Haftung für Kapitalertragsteuer wendet, ist darauf zu verweisen, dass die
einer Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne, die im
Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben, in der Regel als den
Gesellschaftern zugeflossen zu werten sind (vgl. VwGH 27.4.1994,
92/13/0011; 6.4.1995, 93/15/0060).
Aus den angeführten
Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
30. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zusammenfassung von verschiedenen Waren in Inventurenfehlende MengenangabenKassenfehlbeträgeSicherheitszuschlagverdeckte Ausschüttung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3283-W/02
- Stammnummer
- 3867
- Gültig
- 30.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF