Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0807-L/04
Keine Befreiung für Liquidationserlöse von inländischen Beteiliungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0807-L/04vom 16.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ausschüttungen eines Liquidationserlöses stellen keine auf eine inländische Beteiligung entfallenden Gewinnanteile jeder Art dar. Nach der Judikatur des VwGH fallen Abwicklungsgewinne nicht unter die Steuerbefreiung des § 10 Abs. 1 KStG (vgl. VwGH 24.2.1999, 96/13/0008).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MTDA, vertreten durch Christian
Diesenberger, Wirtschaftstreuhänder, 4501 Neuhofen, Steyrer
Straße 27, vom 9. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Grieskirchen Wels vom 28. Juli 2004 betreffend Körperschaftsteuer 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt gewerbliche
Einkünfte aus dem Handel mit Motorgeräten.
Die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr
2003 wurde mit Bescheid vom 28. Juli 2004 erklärungsgemäß
veranlagt.
Mit Schreiben vom 9. August 2004 wurde gegen den
Körperschaftsteuerbescheid für 2003 Berufung erhoben und
ausgeführt:
Im Geschäftsjahr 2003 sei durch die Liquidation der
100-%igen Tochtergesellschaft der Firma MTDH mbH ein Liquidationsgewinn mit
159.313,05 € ausgewiesen und der Körperschaftsbesteuerung unterzogen
worden. Die Berufung richte sich gegen die Besteuerung dieses
Liquidationsgewinnes. Gemäß
§ 10 Abs. 1 KStG seien
Beteiligungserträge von der Körperschaftsteuer befreit. Insbesondere
seien "Gewinnanteile jeder Art" aufgrund einer Beteiligung an inländischen
Kapitalgesellschaften als Beteiligungserträge
angeführt. Gemäß
§ 10 Abs. 2 KStG seien
Gewinnanteile jeder Art aus einer internationalen Schachtelbeteiligung von der
Körperschaftsteuer befreit. Obwohl sowohl im § 10 Abs. 1 KStG
als auch im § 10 Abs. 2 KStG jeweils die "Gewinnanteile jeder Art"
angeführt seien, werde dieser Begriff entsprechend den
Körperschaftsteuerrichtlinien unterschiedlich ausgelegt. Laut KStR seien
Gewinne aus der Liquidation einer inländischen Beteiligung nicht als
Beteiligungserträge gemäß
§ 10 Abs. 1 KStG anzusehen. Im
Rahmen der Beurteilung gemäß
§ 10 Abs. 2 (internationale
Schachtelbeteiligung) seien geltend gemachte Liquidationsgewinne sehr wohl
steuerfrei. Diese unterschiedliche Behandlung sei weder aufgrund der
Gesetzesbestimmung noch mit der Kapitalverkehrsfreiheit im Sinne des EU-Rechts
vereinbar. Diese Bestimmung würde eine wesentliche
Schlechterstellung der inländischen Beteiligung, die nachweislich jenen
grundsätzlichen Bestimmungen (Beteiligung mindestens 10% und mindestens 1
Jahr) einer internationalen Schachtelbeteiligung entsprochen habe, bedeuten.
Gemäß
§ 56 EG-Vertrag seien jedoch alle Beschränkungen des
Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, sowie zwischen den Mitgliedstaaten
und Drittländern verboten, sodass die derzeit in den KStR getroffene
Gesetzesauslegung jedenfalls dem EU-Recht widerspreche. Es sei auch kein
Grund ersichtlich, warum Liquidationserträge aufgrund einer
inländischen Beteiligung körperschaftsteuermäßig anders
beurteilt werden sollten, als Liquidationserträge aufgrund einer
internationalen Schachtelbeteiligung. Auch die Gesetzesbestimmung, dass sowohl
im § 10 Abs. 1 KStG als auch im § 10 Abs. 2 KStG die "Gewinnanteile
jeder Art" angeführt werden, lasse den Schluss zu, dass diese Bestimmung
sowohl bei einer inländischen Beteiligung als auch einer ausländischen
Schachtelbeteiligung nicht unterschiedlich ausgelegt werden
könne. Eine andere Beurteilung würde die
Gleichmäßigkeit der Besteuerung in Zweifel ziehen und sei daher
verfassungsrechtlich nicht gedeckt. Dies umso mehr als § 10 Abs. 1
KStG sowie die KStR jedenfalls Gewinnausschüttungen als steuerfrei
normieren würden. Wäre daher vor der Liquidation der gesamte Gewinn an
die 100%-ige Muttergesellschaft ausgeschüttet worden und wäre nur noch
Stammkapital verblieben, so sei jedenfalls eine Steuerfreiheit anzuerkennen
gewesen. Warum diese Steuerfreiheit im Zuge der Liquidation, wodurch auch
letztlich nur der bereits versteuerte Gewinnvortrag an die Muttergesellschaft
übertragen worden sei, nicht gegeben sein sollte, sei nicht erklärbar.
Diese Versteuerung würde sogar eine nicht gerechtfertigte
Mehrfachbesteuerung auf Ebene der Körperschaften auslösen. Einerseits
durch die Versteuerung der Gewinne bei der Tochtergesellschaft und andererseits
eine nochmalige KSt-Pflicht bei der Muttergesellschaft im Zuge der Besteuerung
des Liquidationsgewinnes. Es werde beantragt, dass der bisher als
steuerpflichtig behandelte Liquidationsgewinn in Höhe von 159.313,05 €
gemäß
§ 10 Abs. 1 KStG von der Körperschaftsteuer befreit
werde, sodass bei Ausfertigung des Körperschaftsteuerbescheides für
2003 Einkünfte von minus 179.147,30 € anzusetzen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob sich die allgemeine
Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs. 1 KStG 1988 auf
Liquidationsüberschüsse erstreckt oder nicht.
Die Bw. war zu 100% an der MTDH beteiligt, die liquidiert
wurde. In der Berufung wurde beantragt, den Liquidationsgewinn in Höhe von
159.313,05 € als steuerbefreiten Beteiligungsertrag zu behandeln.
Von der Körperschaftsteuer sind gemäß
§ 10 Abs. 1 KStG 1988 Beteiligungserträge befreit. Unter Z 1 sind als
Beteiligungserträge angeführt: Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer
Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und
Genossenschaftsanteilen.
Lehre und Verwaltungspraxis gehen davon aus, dass Gewinne,
die im Falle einer Liquidation der Tochtergesellschaft aus dem
Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der Beteiligung und dem höheren
Anteil am Liquidationserlös resultieren, keinen Beteiligungsertrag
darstellen und somit nicht von der nationalen Beteiligungsertragsbefreiung
umfasst sind. (vgl. Bertl/Mandl/Mandl/Ruppe, Die Kapitalgesellschaft nach der
Steuerreform 1988, S 42, Orac Verlag, Wien, 1989 sowie
Wakounig/Stipsits/Baumann, Befreiung für Beteiligungserträge und
internationale Schachtelbeteiligung, taxlex 2006, S 638).
Wenn die Bw. vermeint, dass die Versteuerung eines
Liquidationserlöses eine nicht gerechtfertigte Mehrfachbesteuerung
auslösen würde, ist darauf zu entgegnen, dass die Gewinnverteilung von
Erträgen aus Perioden vor dem Liquidationszeitraum unter die
Befreiungsbestimmung des § 10 Abs. 1 KStG 1988 fällt, und zwar auch
dann, wenn die Ausschüttung nach der Liquidationseröffnung erfolgt
(vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werily, Die Körperschaftsteuer KStG
1988, Band II, § 10, S 18).
Dass eine solche Ausschüttung im Liquidationsgewinn
enthalten ist, wurde im Berufungsverfahren nicht behauptet bzw. begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
24.2.1999, 96/13/0008 zur Rechtslage des KStG 1966 entschieden, dass im Hinblick
auf die spezifischen Gewinnermittlungsvorschriften bei Auflösung und
Abwicklung "Ausschüttungen des Liquidationserlöses keine auf die
Beteiligung entfallenden Gewinnanteile sind."
In der Begründung nahm der VwGH auf eine Entscheidung
des deutschen Bundesfinanzhofes Bezug:
"Wie der deutsche
Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 8. Dezember 1971, I R 164/69, BStBl. II
229, festgestellt hat, endet mit dem Eintritt der Kapitalgesellschaft in das
Stadium der Abwicklung (Liquidation) die dem Gesellschaftszweck gewidmete
Tätigkeit der Kapitalgesellschaft. Gewinne aus der Verfolgung des
Gesellschaftszwecks seien nicht mehr zu erwarten. Das Vermögen der
Kapitalgesellschaft trete an die Stelle der Geschäftsanteile; es werde -
handelsrechtlich gesehen - an die Gesellschafter verteilt. Um indes zu
vermeiden, dass (zum einen) die in diesem (Abwicklungsanfang)Vermögen
ruhenden stillen Reserven und (zum anderen) die von der Kapitalgesellschaft im
Abwicklungszeitraum als Erträge ihres Abwicklungsanfangvermögens
erzielten Gewinne der Besteuerung entzogen werden, schreibe das KStG deren
Ermittlung und steuerliche Erfassung vor. Dem Gewinnbegriff des § 9 Abs. 1
dKStG (= § 10 KStG 1966) unterlägen nur solche Gewinnanteile, die die
ausschüttende Kapitalgesellschaft vor ihrem Stadium der Abwicklung
erzielte. Der Abwicklungsgewinn sei ein spezifischer Gewinnbegriff, der sowohl
das Ergebnis aus der Auflösung der stillen Reserven als auch die
Erträge des Abwicklungsanfangvermögens umfasse, die während des
Abwicklungszeitraumes erzielt wurden. Eine Aufteilung des Abwicklungsgewinns in
Kapitalrückzahlung und Gewinnausschüttung sei nach dem Gesetz nicht
möglich.
Im Urteil des
deutschen Bundesfinanzhofes vom 2. Februar 1972, I R 54-55/70, BStBl. II 397,
wurde diese Auffassung bestätigt. Die durch § 9 dKStG angeordnete
Steuerfreiheit beziehe sich nicht auf die Schachtelbeteiligung selbst, sondern
nur auf die aus ihr fließenden Gewinnanteile."
Der unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung
von der Judikatur des VwGH, die zwar zum KStG 1966 ergangen ist, abzugehen. In
§ 10 Abs. 1 KStG 1988 löste der Begriff der inländischen
Beteiligungsertragsbefreiung den im KStG 1966 verwendeten Begriff der
Schachtelbegünstigung ab. Während das Privileg der so genannten
Schachtelbegünstigung von einer 25%-igen Beteiligung abhängig war,
sind ab dem KStG 1988 Beteiligungserträge bei der empfangenden Gesellschaft
körperschaftsteuerfrei. Die spezifische Gewinnermittlungsbestimmung des
§ 19 KStG 1988 (Auflösung und Abwicklung [Liquidation]) entspricht
inhaltlich dem § 18 KStG 1966.
Zu den Einwendungen der Bw., dass die
Gleichmäßigkeit der Besteuerung in Zweifel zu ziehen und daher
verfassungsrechtlich nicht gedeckt sei, wird wiederum auf oben angeführtes
VwGH-Erkenntnis verwiesen:
"Entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerin gebietet auch eine verfassungskonforme Interpretation
der in Rede stehenden Bestimmung keine Anwendung dieser Bestimmung auf
Liquidationserlöse. Dieser Erlös unterscheidet sich im Sachlichen von
dem während der werbenden Tätigkeit der Gesellschaft erzielten Gewinn
in einer Weise, die eine Anwendung der auf Beteiligungen eingeschränkten
Schachtelbegünstigung auf den Abwicklungsgewinn nicht erforderlich
macht."
Somit ist die Nichtanwendung der
Beteiligungsertragsbefreiung iSd. § 10 Abs. 1 KStG auf
Liquidationserlöse als verfassungskonform zu betrachten.
Anders verhält sich jedoch die Situation bei
ausländischen Tochtergesellschaften. Nach herrschender Lehre und
Verwaltungspraxis fallen bei internationalen Schachtelbeteiligungen
Liquidationsgewinne unter die Steuerbefreiung des § 10 Abs. 2 KStG 1988
(Quantschnigg, Zweifelsfragen zu den steuerbegünstigten Beteiligungen im
KStG 1988, ÖStZ 1989, S 142; Doralt/Ruppe, Grundriss des
österreichischen Steuerrechtes Band I, 8. Auflage, S 361 und
Wakounig/Stipsits/Baumann, aaO., S 638).
Bis zum 31. Dezember 2003 stellte der § 10 Abs. 2 Z 2
KStG 1988 die Gewinne aus der Veräußerung von internationalen
Schachtelbeteiligungen steuerfrei. Da die Liquidation einer Untergesellschaft
einem Veräußerungstatbestand gleichzusetzen ist, ist daher ein
Liquidationsgewinn nach Maßgabe der gesetzlichen Einschränkungen
steuerfrei (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werily, aaO., § 10, S 38
f).
Entgegen der Ansicht der Bw. ist in Anbetracht dieser
gesetzlichen Bestimmung sehr wohl eine unterschiedliche Behandlung von
Liquidationserlösen aus inländischen und ausländischen
Beteiligungen angebracht.
Auf die Kapitalverkehrsfreiheit (im Sinne des EU-Rechts)
kann sich die Bw. schon deshalb nicht berufen, weil im gegenständlichen
Fall kein Kapitalverkehr mit einem Mitgliedstaat bzw. einem Mitgliedstaat und
einem dritten Land vorliegt. Das Verbot der Einschränkung des freien
Kapitalverkehrs bedeutet nämlich, dass Angehörige aus anderen
Mitgliedstaaten nicht schlechter behandelt werden dürfen als
Staatsangehörige des eigenen Mitgliedstaates.
Das Finanzamt hat daher den Liquidationserlös aus der
inländischen Beteiligung zu Recht als steuerpflichtig behandelt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 16.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 19 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0807-L/04
- Stammnummer
- 27870
- Gültig
- 16.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF