…schuldig gesprochen worden, weil er im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich [als Einzelunternehmer] betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai bis November 2007 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 51.633,20 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs…
…hinzuweisen. Der Umstand, dass der Beschuldigte keine diesbezügliche schriftliche Bestätigung von der A-AG hatte und sich trotzdem mit einer Umsatzsteuer-Nettoverrechnung einverstanden erklärte, sei ein weiteres Indiz dafür, dass ihm die Möglichkeit der Verwirklichung eines deliktischen Sachverhaltes als nahe liegend erschien. D) ATU-Nummer…
…Sein Einkommen wäre in weiterer Folge von der Behörde total überhöht eingeschätzt worden. Nunmehr werde versucht, ihn nochmals zu bestrafen, obwohl die Behörde über seine Einkommensverhältnisse Bescheid wisse. Von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung hat sich B am Tag der Verhandlung fernmündlich aus Krankheitsgründen entschuldigt…
…1998, 98/16/0199) keine unbedeutende Folgen von Finanzstraftaten darstellen (Beispiele entnommen der zitierten Rechtssprechung zu § 25 Abs.1 FinStrG in Reger/Hacker/Kneidinger, Kommentar, Das Finanzstrafgesetz³ II). Ein Absehen von einer Bestrafung der Beschuldigten kommt daher nicht in Betracht. Zur Strafausmessung ist auszuführen: Nach …
…Finanzordnungswidrigkeit zu verantworten, wobei aber noch zu klären ist, ob nicht etwa deren Strafbarkeit infolge der Bestrafung von in der Folge begangenen weiteren Verfehlungen konsumiert ist. Was mit der Kontrollmitteilung der B GmbH eigentlich passiert ist, kann den vorgelegten Akten nicht entnommen werden. Möglicherweise ist…
…zahllose Anbieter von Tabakwaren im Internet gäbe. Im übrigen habe die Austria Tabak weder im Internet noch auf Plakaten vor Bestellungen gewarnt. Das Zollamt hätte auf Grund der geringen Höhe der nichtentrichteten Zollabgabe von € 47,00 von einer Bestrafung nach § 25 FinStrG absehen müssen…
… 25 Abs. 1 FinStrG (Absehen von der Strafe/Ausspruch einer Verwarnung) bzw. der ob des festgestellten Sachverhaltes (zu Recht) angenommenen Geringfügigkeit des Verschuldens und den wohl von der Erstbehörde auch bejahten unbedeutenden Folgen der Tat wird festgestellt, dass zwar einerseits die Konsequenzen des Nichttätigwerdens des…
…mit einer Strafneubemessung hinsichtlich der festgestellten fahrlässigen Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer 2001 bis 2004 vorzugehen. Ein Absehen von der Bestrafung wegen Geringfügigkeit war im gegenständlichen Fall schon deswegen nicht möglich, weil bei einer Umsatzsteuerverkürzung von € 2.239,85 nicht von unbedeutenden Folgen im Sinne des …
…weshalb der Ausgangswert in gesamthafter Betrachtung auf € 2.000,00 verringert werden kann. Ein Absehen von einer Bestrafung oder eine weitere Verringerung der Geldstrafe kommt aus präventiven Gründen - trotz den laut den vorgelegten Akten gegebenen Milderungsgründen und trotz der Abschwächung des spezialpräventiven Aspektes durch…
…wäre dem Begehren des Beschuldigten auf Absehen von einer Bestrafung kein Erfolg zu bescheiden. Es ist betreff der zweiten rechtserheblichen Tatsache vorerst auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: Das Verhalten des Beschuldigten hat nämlich nicht "keine oder nur unbedeutende Tatfolgen" nach sich gezogen…
…2. von einer Bestrafung gemäß § 25 FinStrG in Verbindung mit § 21 VStG absehen; in eventu 2.3. der Behörde erster Instanz nach Aufhebung des angefochtenen Finanzstraferkenntnisses die Beseitigung der gerügten Mängel und die neuerliche Entscheidung auftragen; in eventu 2.4. hinsichtlich des angesprochenen Finanzvergehens von…
…aber ein Absehen von einer Bestrafung des G begehrt, ist ihrem Antrag nur insoweit zu entsprechen, als die im wiederaufgenommenen Verfahren auszusprechende Strafe abzumildern ist: Gemäß dem zitierten § 25 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung…
…des E nicht geringfügig ist und seine Tat bei daraus anfallenden Eingangsabgaben in Höhe von € 3.382,86 auch nicht nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, sodass auch die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Bestrafung oder der Erteilung einer bloßen Verwarnung nach …
…wäre dem Begehren des Beschuldigten auf Absehen von einer Bestrafung kein Erfolg beschieden gewesen: Es wird betreff der zweiten rechtserheblichen Tatsache vorerst auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen: Das Verhalten des Beschuldigten hat nämlich nicht "keine oder nur unbedeutende Tatfolgen" nach sich gezogen. Laut…
…unrichtigen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1992 [am 8. September 1993] Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen waren, und zwar Umsatzsteuer in der Höhe von € 5.813,83 (S 80.000,--) verkürzt zu haben [Bescheid vom 21. September 1993, zugestellt am 24. September]. Er habe hiemit das…
…wegen des Verdachtes, sie habe als Abgabenpflichtige im Amtsbereich des genannten Finanzamtes unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht 2001 fahrlässig betreffend das Veranlagungsjahr 2000 durch unrechtmäßige Geltendmachung von Vorsteuern aus einem Bestandsvertrag und durch die Nichtangabe eines Zuschusses des Bierlieferanten Umsatzsteuern verkürzt, anhängige Finanzstrafverfahren…
…durchgeführter mündlicher Verhandlung vor dem Spruchsenat, Beratung und Fällung eines - im Übrigen in der Folge rechtskräftig werdenden - Schuldspruches durch den Spruchsenat lediglich noch die Verkündung der Verbandsgeldbuße (statt eines Absehens von einer Verhängung) ausständig ist, weshalb zum Verfahrensabschluss eine derartige verfahrensökonomische Entscheidung zugunsten des Verbandes…
…auf insgesamt 2.200,00 €, de. annähernd 9,3 % des ursprünglichen Höchstausmaßes, reduziert werden. Eine weitere Reduzierung bzw. ein gänzliches Absehen von der Strafe (vgl. § 25 Abs. 1 FinStrG) ist im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich. Ähnliches gilt auch für die gemäß § 20 Abs…
…wäre von der Einleitung abzusehen gewesen. Bei Schätzung von Besteuerungsgrundlagen sei das Parteiengehör zu wahren, dies habe die Abgabenbehörde verabsäumt und somit das Recht des Bf. auf Parteiengehör verletzt. Es werde daher der Antrag auf Einstellung des Finanzstrafverfahrens in eventu auf Absehen von einer weiteren…
…09 % (!) des Rahmens. Für ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Wertersatzes besteht aber - wie oben zur Ausmessung der Geldstrafe ausgeführt - zumal aus generalpräventiven Gründen kein Raum. Wäre nicht mit einem Abschlag von rund der Hälfte aufgrund der schlechten Finanzlage des Beschuldigten vorgegangen worden, hätte…