Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0012-K/05
Verletzung der Verschlusssicherheit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0012-K/05vom 03.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein Speditionskaufmann eine Zollplombe von einem Sattelzug ohne zollamtliche Aufsicht entfernt, um Waren umzuladen, so handelt er zumindest fahrlässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, Mag. P., in der Finanzstrafsache gegen
A.D., Speditionskaufmann, G., vertreten durch H. & Partner,
Rechtsanwaltskanzlei, W., wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen
Verletzung der Verschlussicherheit gemäß
§ 48 Abs. 1 lit. a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
5. April 2005 gegen das Erkenntnis des Zollamtes Kl. vom 15. März
2005, SN 2000, zu Recht erkannt:
Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 15. März 2005,
SN 900612/2001, hat das Zollamt Kl. als Finanzstrafbehörde erster
Instanz den Bw. nach § 48 Abs. 1 lit.a FinStrG für schuldig
erkannt, weil er am 29. Oktober 2001 als Angestellter der Firma L.Sp. GmbH eine
am Aufleger mit dem Kennzeichen GU- xyz in einem Zollverfahren im V.K. (GB)
als Raumverschluss angelegte Zollplombe "IXDS6" ohne zollamtliche Aufsicht
abgelöst hat und dadurch das Finanzvergehen der fahrlässigen
Verletzung der Verschlusssicherheit begangen habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 48 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 400,-- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 40,--
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 5. April 2005, wobei Folgendes vorgebracht
wurde:
"Der angefochtene Bescheid wird seinem gesamten
Inhalte nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Verletzung von
wesentlichen Verfahrensvorschriften angefochten.
1.1.
Zur Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften: Die Behörde erster Instanz hat nicht ihrer
gemäß den § 82 Abs 3 lit b bzw. § 25 FinStrG zukommenden
Verpflichtung zur Einstellung des Finanzstrafverfahrens und einem Absehen von
der Strafe entsprochen, obwohl
im vorliegenden Sachverhalt Umstände vorgebracht wurden, welche ein vom
Zollamt Kl. angenommenes Verschulden ausschließen und die Tat darüber
hinaus keine Folgen nach sich gezogen hat. Damit hat die belangte Behörde
auch gegen die analog im Finanzstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des §
21 VStG verstoßen, wonach bei Vorliegen der im § 21 Abs 1 VStG
genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden, unbedeutende Folgen der
Übertretung) ausdrücklich ein Absehen von der Strafe auszusprechen
ist.
1.2.
Entgegen den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, welche
auf den Angaben des Berufungswerbers in der Niederschrift vom 14.03.2002, im
Einspruch vom 14.03.2003 sowie dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung
vom 15.03.2005 beruhen, wurde der dem Straferkenntnis vom 15.03.2005 zu GZ
400/90612/12/2001 rechtlich unrichtig subsumiert, und wurde von der belangten
Behörde der vorliegende Sachverhalt unrichtigerweise unter den objektiven
Tatbestand des § 48 FinStrG subsumiert, obwohl die §§ 25 bzw. 82
FinStrG im Zuge des Ermittlungsverfahrens wie erwähnt
zwingend zur Anwendung hätten
kommen müssen.
Richtig ist, dass der
Berufungswerber, wie bereits im Verfahren hinreichend dargestellt hat, ein
nachträglich als Zollplombe identifiziertes Verschlussblei vom Auflieger
mit dem behördlichen Kennzeichen GU-xyz abgenommen hat, um dem vom
Zolldeklaranten/Abgabepflichtigen (N. Tra. d.o.o.) erteilten Auftrag zur
Umladung auf einen LKW der Fa. N. Tra. aus L. nachzukommen.
Laut dem der belangten
Behörde vorgelegten Ladeauftrag der N. Tra. vom 23.10.2001 (Beilage ./2)
ist es dem Berufungswerber ausdrücklich (aufgrund des beigefügten
Stempels) gestattet worden, die
Versiegelung vom LKW
GU-xyy zu
entfernen.
So ging der Berufungswerber, wie
in der Niederschrift vom 15.03.2005 vor der belangten erstinstanzlichen
Behörde ausgeführt, davon aus, dass es sich nach schriftlicher
Auftragserteilung durch den sl. Empfänger der Spirituosenladung nur um eine
Werksplombe, und nicht um eine Zollplombe handeln könne; der
Berufungswerber hielt zur Absicherung mit dem Zolldeklaranten/Abgabepflichtigen
fernmündliche Rücksprache, bevor er die Plombe am angeführten
Fahrzeug entfernte.
1.3.
Desweiteren brachte der Einspruchswerber, wie in der Niederschrift der
Einvernahme vom 14.03.2002 vor dem Hauptzollamt G. dokumentiert, im Hinblick auf
seinen beruflichen Ausbildungsgrad vor, dass er erst seit 1996 als
Speditionskaufmann bei der Firma Le. arbeite und erst seit 1998 (vor
Lehrabschluss) sich mit dem Bereich des Exportes von Handelswaren zwischen
Ö. und E. beschäftige und lediglich als
Vertretung für Arbeitskollegen im Import
tätig sei. In der angeführten Einvernahme gab der
Berufungswerber weiters an, dass Transporte von Spirituosen von Sch. nach
Ö. in der Regel immer den Bestimmungsort W. gehabt hätten und dass der
vorliegende Sachverhalt für den Einspruchswerber der
erste Fall war, in dem Spirituosen zur
Niederlassung seines Arbeitgebers nach U. befördert worden seien; woraus
sich letztendlich auch die Unkenntnis des Berufungswerbers (zum damaligen
Zeitpunkt) über die Bedeutung von T5 - Dokumenten
erklärt.
So war der Berufungswerber
über das Faktum, dass in Wahrheit an gegenständlichem LKW keine Werks-
sondern vielmehr eine Zollplombe angebracht worden war, in einem
entschuldbarem Irrtum, im Sinne des
§ 9 FinStrG verhaftet, da dem Berufungswerber, insbesondere aufgrund seiner
geringen Berufserfahrung im Jahre 2001 bei der Abwicklung von
Transportaufträgen wie dem zugrundeliegenden sowie der Erteilung eines
schriftlichen Umladeauftrages durch den Empfänger, ein die
Fahrlässigkeit ausschließender
entschuldbarer Irrtum im Sinne des
§ 9 FinStrG zugute kommt.
1.4.
Der Berufungswerbers hat, entgegen der unreflektierten, mit bloßen
Stehsätzen zur subjektiven Tatseite ausgeführten Annahmen der
belangten Behörde, bei der Beurteilung des dem erstinstanzlichen
Straferkenntnis zugrunde liegenden Sachverhaltes jenes Maß an gebotener
pflichtgemäßer Sorgfalt aufgewandt, welcher von ihm objektiv nach den
Umständen des Falles gefordert werden konnte und ihm subjektiv nach seinen
persönlichen Verhältnissen in der Ausübung seines Berufes
zugemutet werden konnte (OGH 10.06.1969, 90s 70/68). Der Einspruchswerber
erkannte, wie gegenüber der belangten Behörde glaublich vorgebracht,
nicht das reale Vorliegen einer Zollplombe, da er ansonsten, wie in der
Einvernahme vom 14.03.2002 und am 15.03.2005 zu Protokoll gegeben, dieselbe
nicht ohne Beisein eines Zollbeamten abgenommen hätte. Es konnten beim
Berufungswerber im zugrundeliegenden Sachverhalt infolge der klaren
mündlichen und schriftlichen Anweisung des Zolldeklaranten keine Zweifel
über die Richtigkeit seiner Vorgangsweise aufkommen; dem Berufungswerber
war darüber hinaus eine über die schriftliche und mündliche
Rückversicherung beim Auftraggeber hinausgehende Sorgfalt nicht
zuzumuten.
Wie angeführt, war der
Berufungswerber das erste Mal mit einer derartigen Transportabwicklung betraut,
sodass zwar vom verantwortlichen Zolldeklaranten/Abgabepflichtigen (N. Tra.
d.o.o.) die genaue Kenntnis des Tatbestandes der Verletzung der
Verschlusssicherheit im Sinne des § 48 FinStrG billigerweise gefordert
werden kann, nicht jedoch vom Berufungswerber (OGH 10.06.1969, 9Os
70/68).
1.5.
Dem Berufungswerber hätte daher von der belangten Behörde erster
Instanz die in realiter stattgefundene Abnahme der Zollplombe nicht vorgeworfen
werden dürfen, da für eine schuldhaft-fahrlässige Verletzung der
Verschlusssicherheit im Sinne des § 48 FinStrG allenfalls das
zuständige ausführende Organ des Zolldeklaranten/Abgabepflichtigen (N.
Tra. d.o.o.) zur Verantwortung gezogen hätte werden müssen, zumal eine
zollrechtliche Behandlung der Causa der (auftragnehmenden) Spedition Le. (und
somit dem Beschuldigten) nicht aufgetragen worden war.
Im Ergebnis macht der
Berufungswerber daher zusammenfassend geltend, dass die belangte
erstinstanzliche Behörde (Zollamt Kl. ) unzweifelhaft zu Unrecht eine
Geldstrafe in Höhe von € 400,-- im Sinne des § 48 Abs 2 FinStrG
(zuzüglich € 40,-- für die Kosten des Strafverfahrens
gemäß
§ 185 FinStrG) sowohl dem Grunde als auch der Höhe
nach verhängte, da der Berufungswerber weder schuldhaft im Sinne des §
6 FinStrG gehandelt hat, allenfalls diesem ein die Fahrlässigkeit
ausschließender, entschuldbarer Irrtum im Sinne des § 9 FinStrG
unterlief, welcher die erstinstanzliche Finanzstrafbehörde im Rahmen des
abgeführten Ermittlungsverfahrens entweder zu einem Absehen von der Strafe
im Sinne des § 25 FinStrG oder überhaupt zur Einstellung des
Finanzstrafverfahrens nach Anzeigeerstattung im Sinne des § 82 Abs 3 lit c
mangels Verschulden des Berufungswerbers bzw. des offensichtlichen Vorliegens
von Strafausschließungsgründen hätte veranlassen
müssen.
Aus diesem Grunde stellen die
Antragssteller den
2.
Antrag
der unabhängige Finanzsenat
für Ktn. (Außenstelle Kl. ) möge
2.1.
das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben
und das Strafverfahren einstellen;
in eventu
2.2.
von einer Bestrafung gemäß
§ 25 FinStrG in Verbindung mit
§ 21 VStG absehen; in eventu
2.3.
der Behörde erster Instanz nach Aufhebung des angefochtenen
Finanzstraferkenntnisses die Beseitigung der gerügten Mängel und die
neuerliche Entscheidung auftragen;
in eventu
2.4.
hinsichtlich des angesprochenen Finanzvergehens von der Bestrafung absehen und
eine Ermahnung mittels Bescheid aussprechen."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 48 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
der Verletzung der Verschlussicherheit schuldig, wer vorsätzlich oder
fahrlässig Verschlussmittel oder Nämlichkeitszeichen, die in einem
Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren angelegt oder anerkannt wurden, beschädigt,
ablöst oder unwirksam macht. Mit dem § 48 FinStrG wurde mit der
Finanzstrafrechtsnovelle 1975 ein Gefährdungsdelikt geschaffen, ohne dass
eine Abgabenverkürzung Tatbestandsmerkmal ist.
Fahrlässig gemäß
§ 8 Abs. 2 (1. Satz)
FinStrG handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach
den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb
nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht.
Gemäß
§ 9 FinStrG wird dem Täter weder
vorsätzliches noch fahrlässiges Handeln zugerechnet, wenn ihm bei
einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das
darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar,
so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird
Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm, bei der Tat eine
entschuldbare Fehlleistung unterlief.
Soweit der Bw. vorbringt, die Behörde habe wesentliche
Verfahrensvorschriften verletzt, weil vorgebrachte Umstände nicht
entsprechend gewürdigt wurden, welche ein vom Zollamt angenommenes
Verschulden ausschließen würden ist dem Bw. zu entgegnen, dass der
Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt ist und sich die
Finanzstrafbehörde I. Instanz eingehend mit dem vorliegenden Sachverhalt
auseinandergesetzt hat.
Wenn der Bw. meint, es lägen Gründe
gemäß
§ 82 Abs. 3 FinStrG vor und hätte die Behörde
von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens absehen müssen ist ihm zu
entgegnen, dass die Voraussetzungen des § 82 Abs. 3 FinStrG nicht
erfüllt sind. Der vorliegende Sachverhalt war nämlich rasch
aufgeklärt und ist die Tat erwiesen. Die Tat bildet ein Finanzvergehen
(Gefährdungsdelikt). Es liegen keine Umstände vor, welche die Tat
rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters
ausschließen oder aufheben.
In der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.3.2002 gab
der Bw. an, dass er 1996 eine Lehre als Speditionskaufmann begann und seit 1996
bei der Spedition Le. beschäftigt sei. Die verfahrensgegenständliche
Lieferung sei von Sch. mit einem Auflieger (Kennzeichen: GU-xyy ) nach U. zur
Spedition Le. durchgeführt worden. Er habe von der Fa. N. Tr. den Auftrag
erhalten, die Waren (Spirituosen) auf einen von dieser Firma zur Verfügung
gestellten LKW umzuladen.
Nachdem er vom Fahrer des LKW/Auflieger die
vorabgefertigten Zollpapiere mitsamt dem T5 Formular erhielt, habe er die Plombe
entfernt um die auftragsgemäße Umladung auf den sl. Sattelzug
durchzuführen.
Niederschriftlich gab er an:
"Meines Wissens handelte es sich dabei um eine
Werksplombe und sah ich keinen Hinderungsgrund die Plombe zu entfernen und die
Umladung durchzuführen. Auch machte ich mir keine Gedanken darüber am
sl. LKW eine Plombe anlegen zu müssen."
Die Spedition Le. führe zwar öfters
Spirituosentransporte nach Ö. durch. Der Bestimmungsort sei jedoch bisher
immer W. gewesen.
Soweit der Bw. nun vorbringt, die Finanzstrafbehörde
habe nicht ihren Pflichten gemäß
§ 82 Abs. 3 lit b. und dem
§ 25 FinStrG entsprochen, wird wie folgt entgegnet:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren
Durchführung des Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer
Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist
und die Tat keine oder nur unbedeutende
Folgen nach sich gezogen hat.
Im vorliegenden Sachverhalt wurden dem Bw. vom LKW Fahrer
die Zollpapiere und das Formular T 5 ausgehändigt. Im Formular T5 ist
ausdrücklich in englischer Sprache vermerkt, dass die Spirituosen von U.K.
nach Sl. exportiert würden. Am 26.10.2001 verließ der Sattelzug Gl.
und wurde am 27.10.2001 beim Zollamt D. die Zollplombe mit der Bezeichnung
"IXDS6" fixiert.
Am 29.10.2001 (ca. 11Uhr) hat der Bw. die Zollplombe
entfernt und die Umladung der Spirituosen organisiert. Danach stellten Beamte
beim Zollamt Kt. anlässlich der Ausgangsabfertigung fest, dass der zwingend
vorgeschriebene Raumverschluss fehlte. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass
bei der Abladung am Lagerplatz der Spedition Le. ein Zollwachebeamter zwecks
Überprüfung der Verschlussabnahme anwesend sein hätte
müssen.
Im gegenständlichen Verfahren ist nun vor allem die
Frage strittig, ob dem Bw. ein entschuldbarer Irrtum unterlief oder ob der Bw.
fahrlässig gehandelt hat.
In subjektiver Hinsicht führt der Bw. das Vorliegen
eines entschuldbaren Irrtums an, da ihm aufgrund seiner geringen Berufserfahrung
im Jahre 2001 bei der Abwicklung von Transportaufträgen wie dem
zugrundeliegenden sowie der Erteilung eines schriftlichen Umladeauftrages durch
den Zolldeklaranten, ein die Fahrlässigkeit ausschließender
entschuldbarer Irrtum im Sinne des
§ 9 FinStrG zugute kommt.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass ein
möglicherweise vorliegender Irrtum auf Seiten des Bw. keinesfalls
entschuldbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich ein Irrtum nur dann entschuldbar, wenn
der Täter bei der Beurteilung des Sachverhaltes und der Rechtslage jenes
Maß an gebotener pflichtgemäßer Sorgfalt aufwendet, dass von
ihm objektiv nach den Umständen des Falles aufgewendet werden muss, und das
ihm subjektiv nach seinen persönlichen Verhältnissen zugemutet werden
kann.
Jedermann ist verpflichtet, sich über die auf dem
Gebiet seines Berufes erlassenen Vorschriften zu unterrichten. Der Bw. ist
Speditionskaufmann und übte den Beruf im Zeitpunkt der
Tatbildverwirklichung bereits fünf Jahre aus. Im Jahre 1998 absolvierte er
die Lehrabschlussprüfung. Wenn nun der Bw. meint, es liege ein
entschuldbarer Irrtum als Schuldauschließungsgrund vor, ist ihm zu
entgegnen, dass er nicht jene Sorgfalt aufgewendet hat, zu der er nach den
Umständen des Falles objektiv verpflichtet gewesen wäre.
Ein besonnener, sorgfältiger Mensch hätte
aufgrund der Berufsausbildung in jedem Fall die vorhandene Plombe
(Verschluss/Hindernis) als Zollplombe erkennen müssen, indem er die
Zollpapiere gelesen hätte. Der Bw. war in der vorliegenden Situation
verpflichtet, sich über die Bedeutung der Zollplombe zu vergewissern. Diese
Überprüfung war dem Bw. zumutbar.
Für die Beantwortung der Frage des Vorliegens eines
fahrlässigen Verhaltens ist zu prüfen, welches Maß von Sorgfalt
den Umständen nach zur Vermeidung tatbildmäßigen Unrechts
objektiv geboten, pflichtgemäß anzuwenden ist. Der Maßstab der
objektiv gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt richtet sich nach einem
Menschen in der Lage des Täters, dh der Mensch des objektiven
Maßstabs muss dem Lebens-, Berufs- oder Bildungskreis des Täters
angehören (VwGH vom 19.3.2003, 2002/16/0087; VwGH vom 22.9.2000,
16/15/0200). Hinweise auf die Möglichkeit einer
Rechtsgutbeeinträchtigung verpflichten zu einer verstärkten
Aufmerksamkeit.
Der Bw. ist Speditionskaufmann und als solcher mit den
Grundzügen der Zollwesens vertraut. Er hat die Zollpapiere (Begleitpapiere)
übernommen, aus welchen sich unmissverständlich ergab bzw. ergibt,
dass es sich um eine Zollplombe handelt.
Ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen
verbundener, besonnener und einsichtiger Speditionskaufmann hätte nach
Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates in einem solchen Fall
die angebrachte Plombe anhand der Zollpapiere überprüft. Mittels
Durchsicht der Zollpapiere hätte der Bw. umgehend Kenntnis davon erlangt,
dass die Zollplombe vom Zollamt D. angebracht wurde. Die vorhandene Plombe
hätte die Aufmerksamkeit des Bw. erhöhen müssen. Der Bw.
wäre verpflichtet gewesen jene Sorgfalt anzuwenden, die im Umgang mit
Zollplomben allgemein üblich gefordert wird. Er wäre aufgrund der
vorhandenen Zollplombe und den Zollpapieren in der Lage gewesen, die Sachlage
genau zu prüfen.
Der Bw. war auch zweifellos nach seinen geistigen und
körperlichen Fähigkeiten durchaus in der Lage die im Umgang mit
Zollplomben gebotene Sorgfalt anzuwenden. Der Referent des Unabhängigen
Finanzsenates gelangt zur Überzeugung, dass die Anwendung einer
entsprechenden Sorgfalt dem Bw. auch zumutbar war. Es war dem Bw. auch zumutbar,
einen Zollbeamten vor Abnahme der Plombe beizuziehen.
Wenn der Bw. vorbringt, er sei lediglich dem Ladeauftrag
des Zolldeklaranten bzw. Abgabepflichtigen (Fa. N. Tr. d.o.o.) nachgekommen und
habe diese Firma die Spedition ermächtigt die "Versiegelung vom LKW GU xyy
" zu entfernen, ist ihm zu entgegnen, dass der Auftrag sein Handeln keineswegs
entschuldigt. Auch der Zolldeklarant wäre dazu verhalten gewesen,
anlässlich der Entfernung der Zollplombe einen Beamten des Zollamtes
beizuziehen.
Der Bw. bringt in Punkt 1.3. vor, dass er sich erst im Zuge
seiner Lehrabschlussprüfung im Jahre 1998 mit dem Export von Handelswaren
zwischen E. und Ö. beschäftigt habe und bei der Spedition lediglich
als Arbeitsvertretung für einen Kollegen im Importbereich zuständig
wäre. Bislang wären derartige Lieferungen immer nach W. gelangt und
habe er keine Erfahrung bzw. Kenntnis im Umgang mit Formularen gehabt. Gerade
diese Ausführungen zeigen, dass der Bw. die im konkreten Sachverhalt
erforderliche gebotene Sorgfalt nicht angewendet hat. Es wäre va an ihm
gelegen, sich über die Bedeutung des ihm offenbar nicht ausreichend
bekannten Formulars zu vergewissern.
Dadurch, dass er dem Ladeauftrag des
Zolldeklaranten/Abgabepflichtigen (Fa. N. Tr. d.o.o.) und der erteilte
Ermächtigung zur Entfernung der Versiegelung entsprochen hat, ohne die
damit einhergehenden und verbundenen Pflichten zu beachten, hat der Bw. jenes
Maß an Fahrlässigkeit an den Tag gelegt, welches deutlich über
eine entschuldbare Fehlleistung hinausgeht. Ein Irrtum ist ausgeschlossen, weil
der Bw. aufgrund seiner Stellung als Speditionskaufmann aufgrund der
vorliegenden Formulare leicht erkennen hätte können, dass es sich bei
gegenständlicher Versiegelung um eine Zollplombe gehandelt
hat.
Wenn der Bw. in Punkt 1.4 der Berufung meint, er habe nicht
erkannt, dass es sich um eine Zollplombe handelte ist ihm anzulasten, dass er
die entsprechenden Prüfmaßnahmen nicht ergriffen und deshalb nicht
erkannt hat, dass es sich um eine Zollplombe handelt. Der Bw.
meint:
"Es konnten beim Berufungswerber infolge im
zugrunde liegenden Sachverhalt infolge der klaren mündlichen und
schriftlichen Anweisung des Zolldeklaranten keine Zweifel über die
Richtigkeit seiner Vorgangsweise aufkommen; dem Berufungswerber war darüber
hinaus eine über die schriftliche und mündliche Rückversicherung
beim Auftraggeber hinausgehende Sorgfalt nicht zuzumuten."
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass ein Auftrag eines
Zolldeklaranten für sich alleine nicht automatisch von der Einhaltung
zollrechtlicher Vorschriften entbindet. Dem Vorbringen, der Bw. komme gar nicht
als Täter in Betracht, sondern wäre ein Verantwortlicher der Firma N.
Tr. strafbar gewesen ist zu entgegnen, dass jeder, der die Tathandlung
ausführt Täter des Finanzvergehens sein kann.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 3. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 48 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0012-K/05
- Stammnummer
- 24340
- Gültig
- 03.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF