…Werte (Gewinn, Überschuss, Einkünfte, Einheitswerte). Betreffen Angelegenheiten Abgaben nur mittelbar, so handelt es sich um keine Abgabensachen im Sinne dieser Bestimmung (VwGH v. 16.11.1995, 94/16/0057). Die causa proxima für die Eingabe (Berufung) war das Ansuchen um Ausstellung des Ausweises gemäß § 29b…
…Finanzamtes Stuttgart IV vom 19. Juli 2011 angeführte Abgabenrückstand in Höhe von 163.309,08 € gemäß Art. 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl Nr. 249/1955, anerkannt und für vollstreckbar…
…außer an Zollbehörden in den Fällen der Z. 4 a, in Abgabensachen nicht der Eingabengebühr. Dieses gilt nicht für Ansuchen um Zahlungserleichterungen und um Erlass (Nachsicht, Entlassung aus der Gesamtschuld) von Abgaben, wenn die Höhe des vom Ansuchen erfassten Betrages insgesamt S 2.000,-- übersteigt…
…Abs. 1 GebG von € 13,00 fest. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bw. ein, dass Eingaben an Verwaltungsbehörden in Abgabensachen ebenso wie Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 und 7 GebG nicht der Eingabengebühr unterlägen. Es…
…Berufungswerbers (Bw.) im Betrag von insgesamt 55.636,51 € und erklärte diese für vollstreckbar. Dabei stützte sich das Finanzamt auf Art. 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955…
…sich um ein Gesamtverfahren handle. Eine derartige Fallkonstellation liegt aber im Berufungsverfahren nicht vor. Für den Bw. lag lediglich eine allgemeine Vollmacht in Abgabensachen beim Finanzamt F. zu seiner Steuernummer betreffend die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerveranlagung vor. Das vom Finanzamt G. eingeleitete Haftungsverfahren ist aber als…
…Fachbereich Internationals Steuerrecht, gerichteten Schreiben vom 16.7.2007 übersandte die Oberfinanzdirektion Chemnitz unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954 ein Vollstreckungsersuchen samt Rückstandsanzeige des Finanzamtes Meißen vom 28.6.2007…
…Abgabenschuldigkeiten des Bw. im Betrag von 35.746,25 € anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Die Finanzlandesdirektion stützte sich dabei auf Art. 11 des Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 11. Oktober 1954, BGBl. 1955/249. In der Berufung vom 29. Oktober 2003…
…12. 2011 In Entsprechung dieses Ersuchens erklärte das Finanzamt Wien 1/23 am 13. Jänner 2012 den genannten Abgabenbetrag gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954, BGBl…
…wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 13. Jänner 2010 anerkannte das Finanzamt X gemäß Art. 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955…
…in Österreich zuständige Finanzamt. In Entsprechung dieses Ersuchens erklärte das Finanzamt Wien 4/5/10 am 30. Mai 2008 den genannten Abgabenbetrag gemäß Artikel 11 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954…
…erklärte das Finanzamt Wien 1/23 am 8. April 2009 den in der Rückstandsanzeige genannten Abgabenbetrag von € 36.822.149,10 gemäß Artikel 12 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954…
…in Österreich zuständige Finanzamt. In Entsprechung dieses Ersuchens erklärte das Finanzamt Wien 6/7/15 am 9. Februar 2009 den genannten Abgabenbetrag gemäß Artikel 11 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954…
…Berufungswerber (Bw.) ist beim Zentralfinanzamt München ein aufgrund mehrerer Vollstreckungsersuchen des Finanzamtes Reutte im Rechtshilfeverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland eingeleitetes Vollstreckungsverfahren anhängig. Die Rechtsgrundlage hiefür bildet Artikel 11 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl…
…Berufungswerberin (Bw) A bestehende Rückstand in Höhe von € 3.075,50 (lt. Rückstandanzeige vom 19. Juli 2011) gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954, BGBL. Nr…
…von insgesamt 11.645,35 € und erklärte diese für vollstreckbar. Dabei stützte sich das Finanzamt auf Art. 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955 (im Folgenden: Vertrag) i…
…sind noch Ermittlungen über die tatsächliche Zusammensetzung des ausländischen Kapitalvermögens durchzuführen. 4.) Art. 2 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen in Hinsicht auf die Gewährung des begünstigten Steuersatzes von § 8 Abs. 3 lit…
…die Berufung wurde erwogen: Gemäß Art. 11 Abs. 1 des Vertrages vom 4.10.1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl 1955/249 ist dem Ersuchen um Vollstreckung von Verfügungen, die unanfechtbar und vollstreckbar geworden sind…
…nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom 10. November 2003 übersandte die Oberfinanzdirektion München unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954 (Österreichisches Bundesgesetzblatt 1955 Nr…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1995 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid für die Einkommensteuer 1995 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem…