Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1172-W/06
Rechtsmittel gegen Kostenersatz für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen ist eine gebührenpflichtige Eingabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1172-W/06vom 30.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Rechtsmittel betr. den Kostenersatz nach § 89 a Abs 7 StVO für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen (Abschleppgebühren) sind keine Eingaben in Abgabensachen, da es sich bei diesem Kostenersatz nicht um Abgaben im Sinne der Finanzverfassung handelt. Weiters wird der Kostenersatz nicht im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens geltend gemacht, sodass Rechtsmittel dagegen auch keine Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 21. Februar 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
16. Februar 2006 betreffend Stempelgebühren und Erhöhung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung
48, gerichteter Eingabe vom 17. Februar 2003, erhob der Bw.
Vorstellung gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 17. Februar
2003 über einen Kostenersatz nach § 89a Abs 7 und 7a StVO 1960,
do. erfasst unter der Zahl MA48/AS-xxxx/03. Weiters brachte der Bw. am 3.
September 2003 beim Magistratischen Bezirksamt für den 4./5. Bezirk gegen
den in Folge der Vorstellung ergangenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien,
Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk vom
21. August 2003, do. erfasst unter der Zahl MBA-4/5-M/Kxxxx/03, eine
Berufung ein.
Auf Grund einer Notionierung durch den Magistrat der Stadt
Wien setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG)
gegenüber dem Bw. mit dem als "Gebührenbescheid" und "Bescheid
über eine Gebührenerhöhung" bezeichneten kombinierten Bescheid
vom 16. Februar 2006 für die beiden Eingaben gemäß
§
14 TP 6 Abs. 1 GebG eine Gebühr von insgesamt € 26,00 und eine
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG von
€ 13,00 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
der Bw. ein, dass Eingaben an Verwaltungsbehörden in Abgabensachen ebenso
wie Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 5
Z 4 und 7 GebG nicht der Eingabengebühr unterlägen. Es handle sich im
gegenständlichen Fall um ein noch nicht entschiedenes
Verwaltungsstrafverfahren, in dessen Rahmen eine Abgabe vorgeschrieben worden
sei.
Gegen die in der Folge ergangenen abweisende
Berufungsvorentscheidung des FAG brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein.
Auf Grund eines Ersuchens des unabhängigen
Finanzsenates übermittelte der Magistrat der Stadt Wien eine Kopie des
Bescheides vom 21. August 2003, mit welchem die Vorstellung erledigt wurde, des
Berufungsbescheides des Berufungssenates der Stadt Wien vom 19. Dezember
2003 mit welchem die Berufung erledigt wurde, sowie der jeweiligen
Zustellnachweise. Demnach wurde der Bescheid vom 21 August 2003 durch
Übernahme des Empfängers am 1. September 2003 und der
Berufungsbescheid vom 19. Dezember 2003 durch Hinterlegung beim
Zustellpostamt 1040 Wien am 7. Jänner 2004 zugestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und
juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in
Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die
Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen gemäß
§
14 TP 6 Abs. 1 GebG einer feste Gebühr von € 13,00.
Auf Grund des Abs. 5 Z 4 leg.cit. unterliegen Eingaben an
Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen
der Z 4a, in Abgabensachen und auf Grund der Z 7 leg.cit. unterliegen Eingaben
im Verwaltungsstrafverfahren nicht der Eingabengebühr.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die
Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in
einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die
in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Zur Entrichtung der Stempelgebühren ist bei Eingaben
auf Grund des § 13 Abs. 1 Z 1 GebG derjenige verpflichtet , in dessen
Interesse die Eingabe eingebracht wird. Der Gebührenschuldner hat
gemäß Abs. 4 leg.cit. die Gebühren des § 14 Tarifpost 7
Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 an die Urkundsperson (§ 3 Abs. 5), bei
den übrigen Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die
gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die
gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG sind die festen
Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels
Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische
Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit
Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der
Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen
anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu
bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe
der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden
Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten
§ 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zwingend zu
erheben.
Bei den gegenständlichen Eingaben handelt es sich
unbestritten um im Interesse des Bw. eingebrachte Eingaben im Sinne des
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG.
Entgegen der Ansicht des Bw. handelt es sich aber nicht um
Eingaben in Abgabensachen.
Abgabensachen sind alle Angelegenheiten, die sich auf
Abgaben im Sinne der Finanzverfassung beziehen. Darunter sind einmalige oder
laufende Geldleistungen zu verstehen, die kraft öffentlichen Rechtes zwecks
Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften allen auferlegt werden,
die die objektiven Tatbestände der materiellen Abgabengesetze erfüllen
(Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, RZ 111 zu § 14 TP 6
GebG).
Beim Kostenersatz nach § 89 a Abs. 7 StVO 1960 handelt
es sich nicht um eine Abgabe im Sinne der Finanzverfassung (siehe VwGH
13. Juni 1988, VwSlg 12739).
Ebenso kommt eine Befreiung gemäß
§ 14 TP 6
Abs. 5 Z 7 GebG nicht in Betracht, da die Kostenvorschreibung nach § 89 a
Abs. 7 StVO 1960 nicht im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens sondern
unabhängig davon zu erfolgen hat (siehe VwGH vom 20.2.1991, 90/02/0147 und
vom 18.2.1998, 96/03/0389).
Da mit der Zustellung des Bescheides vom 21. August 2003
bzw. des Berufungsbescheides vom 19. Dezember 2003 die Gebührenschuld
entstanden ist, der Bw. die Gebühren jedoch nicht entrichtete, waren die
Eingabengebühren auf Grund des § 203 BAO iV. mit § 3
Abs. 2 Z 1 GebG in Folge der Notionierung durch den Magistrat der
Stadt Wien mit Bescheid festzusetzen und eine Erhöhung nach § 9 Abs. 1
GebG im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.
Wien, am 30.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 89a Abs. 7 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1172-W/06
- Stammnummer
- 24722
- Gültig
- 30.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF