Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4675-W/02
Ansuchen um Nachsicht einer Kanalbenützungsgebühr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4675-W/02vom 30.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eingaben an Verwaltungsbehörden in Abgabensachen unterliegen nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 4 GebG nicht der Eingabengebühr. In der vor dem 1.1.2002 geltenden Fassung waren noch Ansuchen um Zahlungserleichterungen und um Erlass (Nachsicht, Entlassung aus der Gesamtschuld) von Abgaben, wenn die Höhe des vom Ansuchen erfassten Betrages insgesamt S 2.000,-- übersteigt, davon ausgenommen. Ein Ansuchen um Nachsicht einer Kanalbenützungsabgabe in der Höhe von über S 2.000,-- war daher nicht nach dieser Bestimmung befreit, auch dann nicht, wenn der Betrag später auf unter S 2.000,-- berichtigt wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn G.W., W., gegen die Bescheide
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
15. April 2002 betreffend Gebühren und Erhöhung
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Der Betrefftext
hat zu lauten: Nachsichtsansuchen zu Kanalbenützungsgebühr
eingebracht bei Marktgemeinde G. unter Zl. 1 vom 23. August 2001.
Entscheidungsgründe
Von Herrn G.W., dem Berufungswerber, wurden bei der
Marktgemeinde G. zwei Ansuchen um Nachsicht der Kanalbenützungsgebühr
eingebracht. Das Ansuchen vom 23. August 2001 lautet
auszugsweise:
"
Betrifft:
Antrag um Nachsicht der aufgelaufenen Kanalbenützungsgebühr
gemäß
§ 183 NÖ-Abgabenordnung, LGBl. 3400-6 in der
Höhe von ATS 9.744,26 gerechnet vom 3. VJ 2001 an rückwärts
gerechnet.
Ich,
G.W. beantrage um Nachsicht der
aufgelaufenen Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von ATS 9.744,26
bis einschließlich 3 VJ 2001.
....."
Dieses Ansuchen ist Gegenstand dieses Verfahrens. Es wurde
von der Marktgemeinde G. in Kopie mit Schreiben vom 17. Oktober 2001 an das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gesendet. Dieses
Schreiben der Marktgemeinde hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"Betreff: W.G.=G.W.
- Vergebührung
Die
Marktgemeinde G.
übersendet Ihnen
in der Anlage zu obgenannten Betreff nachstehend angeführte
Schriftstücke:
Antrag vom
22.08.2001 - GZ 1 /
Fotokopie
.....
Wir ersuchen
höflichst, um Beurteilung gemäß dem Gebührengesetz und
bitten die entsprechenden Schritte vorzunehmen."
Mit diesem Schriftsatz wurde von der Marktgemeinde auch
eine Kopie einer weiteren Eingabe des Berufungswerbers übersendet, in
welcher er das Nachsichtsansuchen nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 4 GebG für
gebührenfrei hält. Ein weiteres Ansuchen vom
22. Oktober 2001, welches jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens
ist, lautet:
"
Betrifft:
Antrag um Nachsicht der Kanalbenützungsgebühr gemäß
§
183 NO-AGO vom 23. 8. 2001 - Antrag auf Abänderung des
begehrten Nachsichtsbetrages von 9.744,26 ATS auf 1.744,26
Eine von mir
nachträglich durchgeführte Berechnung des Nachsichtsbetrages hat
ergeben, dass ich lediglich (im Monat) ATS 1.744,26 Nachsicht begehre.
Ändern Sie diesen Nachsichtsbetrag. Bestätigen Sie mir den Eingang
dieses Abänderungsantrages auf ATS 1.744,26 zum o.a. Antrag vom
23. 8. 2001"
Für das zuletzt angeführte Ansuchen wurden dem
Berufungswerber mit Bescheiden vom 26. November 2001 eine Gebühr
und eine Gebührenerhöhung vorgeschrieben. In diesem Verfahren wurde
jeweils mit zweiten Berufungsvorentscheidungen vom 18. Oktober 2002
den Berufungen stattgegeben. Diese Berufungsvorentscheidungen beziehen sich nur
auf die Vorschreibungen für das Ansuchen vom 22. Oktober 2001 und
nicht auf die Vorschreibungen für das gegenständliche Ansuchen vom
23. August 2001.
Für das Ansuchen vom 23. August 2001, nur
dieses Ansuchen ist Gegenstand dieses Verfahrens, wurden dem Berufungswerber mit
Bescheiden vom 15. April 2002 eine Gebühr in der Höhe von
S 180,00 (entspricht € 13,08) und eine Gebührenerhöhung
in der Höhe von S 90,00 (entspricht € 6,54)
vorgeschrieben.
In den gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen wurde
vorgebracht, dass für derartige Nachsichtsansuchen keine Gebühr
vorgesehen sei, weil der Nachsichtsbetrag, welcher mit einem weiteren Ansuchen
korrigiert wurde, zu gering sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg wird festgehalten, dass sich die zitierten
Gesetzesstellen jeweils auf die im Zeitpunkt des Entstehens der
Gebührenschuld geltenden Fassung beziehen.
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an
Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, welche die Privatinteressen der
Einschreiter betreffen, der festen Gebühr von S 180,--. Die
Gebührenschuld entsteht bei Eingaben und Beilagen nach § 11 Z. 1 GebG
im Zeitpunkt der Überreichung. Nach dieser Bestimmung entsteht die
Gebührenschuld unabhängig davon, ob bzw. wie die angerufene
Gebietskörperschaft die Eingabe behandelt.
Nach § 3 Abs. 2 GebG sind die festen Gebühren, in
der Tarifpost 6 wurde nichts Anderes verfügt, durch Verwendung von
Stempelmarken und, wenn die gebührenpflichtigen Schriften und
Amtshandlungen bei einer Behörde anfallen, auch durch Barzahlung, mittels
Euroquekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte zu entrichten.
Dass eine Eingabe vorliegt, wird im Berufungsverfahren
nicht bestritten. Es wird in diesem vorgebracht, dass das Ansuchen um Nachsicht
der Kanalbenützungsgebühr vom 23. August 2001 bei der
Marktgemeinde unter die Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 4 GebG
falle.
Nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 4 GebG unterliegen Eingaben
an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen
der Z. 4 a, in Abgabensachen nicht der Eingabengebühr. Dieses gilt nicht
für Ansuchen um Zahlungserleichterungen und um Erlass (Nachsicht,
Entlassung aus der Gesamtschuld) von Abgaben, wenn die Höhe des vom
Ansuchen erfassten Betrages insgesamt S 2.000,-- übersteigt. Hier
handelt es sich um ein Ansuchen um Nachsicht der Kanalbenützungsgebühr
in der Höhe von S 9.744,26. Da mit dem Ansuchen vom
23. August 2001 um Nachsicht der Kanalbenützungsgebühr in
einer Höhe ersucht wurde, welche den Betrag von S 2.000,-- bei weitem
übersteigt, kann für dieses Ansuchen diese Befreiungsbestimmung auf
keinen Fall zum Zuge kommen.
Dass für einen geringeren Betrag um Nachsicht
angesucht wurde, widerspricht eindeutig dem Inhalt der Eingabe vom
23. August 2001, denn mit dieser Eingabe wurde um
"Nachsicht der aufgelaufenen
Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von ATS 9.744,26"
angesucht. Genau mit diesem Inhalt unterliegt diese Eingabe der
Gebühr, da für die Feststellung der Gebührenpflicht
ausschließlich der Inhalt des Schriftstückes maßgebend ist. Mit
Überreichung - also mit Einlangen der Eingabe bei der
Gebietskörperschaft - ist die Gebührenschuld entstanden. Bereits in
diesem Zeitpunkt wäre die Gebühr zu entrichten gewesen.
Im gegenständlichen Fall wurde die Gebühr weder
vorschriftsmäßig in Stempelmarken noch in einer anderen im § 3
Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise entrichtet. Wird eine solche Gebühr mit
Bescheid festgesetzt, so ist gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG auch eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten
Gebühr zu erheben.
§ 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung
einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der
vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. In seinem
Erkenntnis vom 21. 1. 1998, 97/16/0446, hat der Verwaltungsgerichtshof dazu
dargetan, dass in Folge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als
eine objektive Säumnisfolge diese nicht als Strafe betrachtet werden
kann.
Wenn nun der Berufungswerber meint, es sei ihm seitens der
Marktgemeinde keine ausreichende Auskunft betreffend die gesetzliche Grundlage
des gegenständlichen
Abgabenanspruchs erteilt worden, wird auf die zutreffenden
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen, wonach die
Gebührenpflicht vom Gebührenschuldner selbst wahrzunehmen
ist.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 30.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4675-W/02
- Stammnummer
- 19677
- Gültig
- 30.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF