Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0393-L/06
Eingabe in Abgabensachen;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0393-L/06vom 23.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 7. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 5. Oktober 2005
betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erlangte durch eine Mitteilung des Amtes der
OÖ Landesregierung, Abteilung Verkehr (Befundaufnahme gemäß
§ 34 GebG) Kenntnis, dass der Berufungswerber für die Eingabe vom
3. Oktober 2003 an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz,
Bezirksverwaltungsamt (Berufung, Beilage, aus 2 Bogen bestehend) betreffend die
Ausstellung eines Ausweises gemäß
§ 29b Abs. 1 StVO 1960
die Gebühren nicht dem Gesetz entsprechend entrichtet hatte und setzte mit
dem angefochtenen Bescheid die Gebühr gemäß
§ 14 TP 6 Abs.
1 GebG in Höhe von 13,00 €, die Gebühr gemäß
§ 14 TP 5 GebG in Höhe von 7,20 € sowie eine
Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG mit 50 % der nicht
vorschriftsmäßig entrichteten Gebühren und eine
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG in Höhe
von 50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühren
fest.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Gegenstand für die Vorschreibung einer Gebühr
für ein ergriffenes Rechtsmittel (Berufung) beim Amt der OÖ
Landesregierung gegen einen abweisenden Bescheid bezüglich der Ausstellung
eines Ausweises gem. § 29b StVO des Magistrates
Linz. Gemäß
§ 94b Abs. 2 lit a StVO sei die jeweilige
Bezirksverwaltungsbehörde für die Ausstellung (wenn diese Aufgabe
nicht der jeweiligen Gemeinde gem. § 94c Abs. 1 - 3 mit deren
Zustimmung übertragen wurde) bzw. auf jeden Fall für die
Rechtsmittelbearbeitung (im konkreten Fall das Amt der OÖ Landesregierung
- eindeutig als Verwaltungsbehörde - als Berufungsbehörde
zuständig. Bereits aus diesem Sachverhalt ergebe sich
zwangsläufig, dass ein Rechtsmittel (Berufung) an eine
Verwaltungsbehörde gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG explizit
von einer Eingabengebühr ausgenommen sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2006 als unbegründet
ab.
Im Vorlageantrag wird Folgendes ausgeführt: Der
Ausweis gemäß
§ 29b Abs. 1 StVO ziehe mehrere steuerliche
Begünstigungen nach sich, z.B. Freibetrag gem. § 35 EStG,
KFZ-Steuerbefreiung, erhöhtes Pendlerpauschale und dergleichen. Er sei also
Grundlage im Abgabeverfahren im Bereich Finanz/Steuern und damit ursächlich
und unmittelbar verbunden. Die StVO sei ein Bundesgesetz, dessen
eigentlicher Bereich Vollzug der Bundesbehörde unterliege. Anträge und
Eingaben (Berufungen) an eine solche Bundesbehörde unterliegen dem Grunde
nach nicht einer Eingabengebühr. Die Verlagerung durch den Gesetzgeber auf
die einzelnen Bezirksbehörden und Magistrate, aus welchem Grund auch immer,
könne nicht auf dem Rücken der Betroffenen, verbunden mit finanziellen
Nachteilen, ausgetragen werden. Für die den Bezirksbehörden und
Magistraten übertragenen Aufgaben habe der Bund, der dadurch Einsparungen
habe, entsprechende Kostenbeiträge zu leisten, nicht der
"Endverbraucher". Angemerkt werde, dass es sich im gegenständlichen
Fall um keine Antragstellung, sondern um ein Berufungsverfahren handle, wobei
der angefochtene Bescheid bereits durch den VwGH vollinhaltlich aufgehoben
wurde, und auch bereits der Bescheid auf Zuerkennung des Ausweises
gemäß
§ 29b Abs. 1 StVO rechtswirksam zugestellt, und auch
ausgestellt worden sei. Nun sei es so, dass nicht demjenigen Kosten erwachsen
können, der sich im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen die
Unfähigkeit und Willkür einer Behörde zur Wehr setze. Nach
der laufenden Rechtsprechung des VwGH ziele dieser im Rahmen der
Eingabegebühr neben dem persönlichen Bereich auch auf den
persönlichen Vorteil des Antragstellers ab. Die Voraussetzungen für
einen Ausweis gemäß
§ 29b Abs. 1 StVO seien nach der
Rechtsprechung des VwGH sehr restriktiv und laute "dass das Zurücklegen
einer Wegstrecke von 300 m ohne übermäßige Kraftanstrengung und
ohne größeren Schmerzen dem Antragsteller nicht möglich ist".
Dies bedinge wiederum eine massive Behinderung; d.h. ein gravierender Nachteil
gegenüber gesunden Menschen. So sei die Ausstellung des
gegenständlichen Ausweises kein "persönlicher Vorteil", sondern trage
im gewissen Rahmen höchstens zur Anpassung der Ungleichheit
bei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an
Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der
Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 13,00 €. Eine
Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 ist a) ein schriftliches Anbringen
einer Privatperson mit einem bestimmten Begehren b) an ein Organ einer
Gebietskörperschaft c) unter Berührung des
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises derselben d) im privaten
Interesse des Einschreiters. Das Vorliegen dieser Tatbestandselemente
selbst wird nicht bestritten. Der jeweilige Verfahrensstand ("Erstantrag",
Rechtsmittelverfahren) ist für die Erfüllung des Eingabebegriffes
nicht maßgebend, ebenso wenig sind die Motive für eine Eingabe ohne
rechtliche Bedeutung. Nach Abs. 5 Z 4 der zitierten Gesetzesbestimmung
unterliegen Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an
Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, in Abgabensachen, nicht der
Eingabengebühr. Unter Abgabensachen sind alle Angelegenheiten zu
verstehen, die sich auf Abgaben im Sinne der Finanzverfassung beziehen. Darunter
sind einmalige oder laufende Geldleistungen zu verstehen, die kraft
öffentlichen Rechtes zwecks Erzielung von Einnahmen der
Gebietskörperschaften allen auferlegt werden, die die objektiven
Tatbestandsmerkmale der materiellen Abgabengesetze erfüllen. Eine Eingabe
muss daher unmittelbar Abgaben betreffen, wie zum Beispiel deren Festsetzung und
Einbringung; dazu zählt aber auch die abgabenbehördliche Feststellung
der für die abgabenbehördliche Feststellung der für die
Abgabenfestsetzung maßgeblichen Werte (Gewinn, Überschuss,
Einkünfte, Einheitswerte). Betreffen Angelegenheiten Abgaben nur mittelbar,
so handelt es sich um keine Abgabensachen im Sinne dieser Bestimmung (VwGH v.
16.11.1995, 94/16/0057). Die causa proxima für die Eingabe (Berufung) war
das Ansuchen um Ausstellung des Ausweises gemäß
§ 29b Abs. 1
StVO; der Umstand, dass sich an die Ausstellung dieses Ausweises gewisse
abgabenrechtliche Begünstigungen knüpfen, machen die Eingabe noch
nicht zu einer Eingabe in Abgabensachen. Die Art der Bearbeitung bzw.
Erledigung durch die Behörde ist nur insofern von Bedeutung, als die Frage
des Entstehens der Gebührenschuld berührt wird. Am Entstehen der
Gebührenschuld (§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG) bestehen durch die Erlassung des
Bescheides (Berufungsentscheidung), der in der Folge mit Beschwerde beim VwGH
bekämpft wurde, keine Zweifel.
Was die Festsetzung der Gebührenerhöhungen
gemäß
§ 9 Abs. 1 und 2 GebG betrifft, ist auszuführen, dass
die Erhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 eine zwingende Rechtsfolge
ist; die Festsetzung der Erhöhung nach Abs. 2 erfolgte unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der
Abgabe aufgefordert wurde, und ihm das Erkennen der Gebührenpflicht
zumutbar ist, ebenfalls zu Recht.
Linz, am 23.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0393-L/06
- Stammnummer
- 22889
- Gültig
- 23.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF