…ist (Progressionsvorbehalt)." Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 48 BAO kann das Bundesministerium für Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen…
…deutschen Steuerbescheide auch nachzuweisen wäre). Denn nach der genannten Bestimmung kann das Bundesministerium für Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen…
…Nr. 134/1969, hat folgenden Wortlaut: Das Bundesministerium für Finanzen kann bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung…
…mit Bescheiden vom 13. Februar 1998 vorgeschrieben. Nach § 48 BAO kann das Bundesministerium für Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen…
…Gleichheitsgrundsatz entspreche. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 48 BAO kann das Bundesministerium für Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen…
…ErbStG in der gleichen Situation betroffen sind. Nach § 48 BAO kann das Bundesministerium für Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen…
…könne von einer geringen Schuld des Täters nicht gesprochen werden. Zudem stelle die Tat bei einem hinterzogenen Abgabenbetrag in der Höhe von € 8.552,31 keinen geringfügigen Eingriff in die Abgabenhoheit des Bundes dar. Der Spruchsenat habe nach Ansicht des Amtsbeauftragten bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung…
…Bw angesprochenen Artikeln auf Seiten Österreichs (allein) der Bundesminister für Finanzen (und nicht der UFS) für die Durchführung eines Verständigungsverfahrens zuständig ist. Zum vierten hat der Bw über Jahre hinweg die grundsätzliche Abgabenhoheit von Österreich und der Schweiz anerkannt, keine konkreten anderweitigen Ansprüche geltend gemacht…
…grenznahen Raum, während die o.a. finanzstrafrechtlichen Bestimmungen als Schutzobjekt die Abgabenhoheit des Bundes (und zum Teil der EU) haben und dann zum Tragen kommen, wenn abgabenrechtliche Pflichten missachtet werden. Hingegen ist die Frage nach einer kumulativen Bestrafung in Hinblick darauf von Belang, ob eine…
…zuständig." Unabhängig davon ist §48 BAO zu betrachten: "Das Bundesministerium für Finanzen kann bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände…
…zuständig." Unabhängig davon ist §48 BAO zu betrachten: "Das Bundesministerium für Finanzen kann bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände…
…zuständig." Unabhängig davon ist §48 BAO zu betrachten: "Das Bundesministerium für Finanzen kann bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände…
…zuständig." Unabhängig davon ist §48 BAO zu betrachten: "Das Bundesministerium für Finanzen kann bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände…
…Besteuerung (mit Ausnahme des Progressionsvorbehaltes) ausscheiden. Auch die Tatsache, dass Griechenland von dem ihm zugewiesenen Besteuerungsrecht keinen Gebrauch mache, berechtige Österreich nicht, den unter seine Abgabenhoheit fallenden Aufwendungen die Abzugsfähigkeit zu versagen; geschehe dies dennoch, würden dadurch die Abkommensregeln in unzulässiger Weise unterlaufen. Um allfälligen…
… 48 BAO kann das Bundesministerium für Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, anordnen - soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist - dass bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise…
…für Finanzen." Nach § 48 BAO kann das Bundesministerium für Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz…
…für Finanzen." Nach § 48 BAO kann das Bundesministerium für Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz…
…für Finanzen." Nach § 48 BAO kann das Bundesministerium für Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz…
…maßgeblich: der Bf. ist ein rechtskräftig gerichtlich überführter Hehler, der über einen längeren Zeitraum durch zolldeliktische Handlungen erheblich in die Abgabenhoheit der Europäischen Union sowie Österreichs eingegriffen hat. Bei diesen mit Gewinstreben gesetzten Handlungen wurden beträchtliche Geldsummen umgesetzt und hatte der Bf. eine Mittelpunktsfunktion inne…
…zu seiner dienstlichen Stellung gegebene Rechtssicherheit alle Bereiche, die damit aufgrund des Einstellungsvertrages verbunden sind, einschließlich der sich daraus abschließend ergebenden Zuordnung zu einer bestimmten Abgabenhoheit. Im Einkommensteuerverfahren vor der Abgabenbehörde eines Mitgliedstaates entsteht vielleicht der Eindruck, dass der Bw auf die Frage der Besteuerung…