Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0542-I/04
Doppelbesteuerung bei inländischem Wohnsitz des holländ. Erblassers, Begünstigungsbescheid § 48 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0542-I/04vom 29.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H, Adr, vertreten durch
Steuerberater, vom 9. August 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 13. Juli 2001 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Erbschaftssteuer gemäß
§ 8
Abs. 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, mit
2 v. H. von S 284.790, sohin im Betrag von S 5.695,80 =
€ 413,93 festgesetzt. Die Fälligkeit des angefochtenen
Bescheides bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Verlassenschaftsabhandlung (1A-BG) nach dem am
15. August 1997 verstorbenen J, niederländischer
Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in SJ sowie in NL, haben die beiden
erbl. Töchter S und C zu dem in Österreich gelegenen
Nachlassvermögen keine Ansprüche geltend gemacht und insbesondere
keine Erbserklärung abgegeben. Als alleinige Gesetzeserbin hinsichtlich des
inländischen Vermögens wurde sohin die erbl. Witwe H (=
Berufungswerberin, Bw) festgestellt, die dazu die unbedingte Erbserklärung
abgegeben hat. An inländischem Nachlassvermögen ist lt.
eidesstättigem Vermögensbekenntnis vorhanden: Aktiva: ein
Bankkontenguthaben S 1,602.102, ein Geschäftsanteil S 500 und die
Liegenschaft in EZ 1717 GB SJ mit dem zuletzt festgestellten Einheitswert von
S 284.791; Passiva: Kreditverbindlichkeit aushaftend mit S 2,590.340,
sohin insgesamt eine Nachlassüberschuldung in Höhe von rund
S 703.000. Zur Verlassenschaftsabhandlung in den Niederlanden wurde
in der Folge das dortige Abhandlungsprotokoll samt Ermittlung des Reinnachlasses
sowie der Erbschaftssteuerbescheid des Finanzamtes U vom 22. Feber 1999
vorgelegt, wonach ua. der Bw ausgehend vom Erwerb von hfl 1,217.283 die Steuer
mit hfl 110.101 vorgeschrieben wurde. Der dortigen Besteuerung war neben dem
Nachlassvermögen in den Niederlanden (ua. mehrere Liegenschaften mit
Schätzwerten/Verkehrswert) auch das gesamte in Österreich befindliche
Vermögen unterworfen und in Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva
ein Saldo von gesamt hfl 7,187.263,50 (= umgerechnet x 6,24: rund S 45
Mio.) ermittelt worden.
Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass es sich laut
Protokoll bei diesem zunächst ermittelten Betrag um den "Saldo
Ehegütergemeinschaft" handelt, der nur zur Hälfte als "Nachlass"
angesetzt und hievon zu je einem Drittel auf die drei Erbinnen aufgeteilt
wurde.
Das Finanzamt
hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom 13. Juli 2001, StrNr, ausgehend von
1/3 des im Ausland angefallenen Nachlasses in Höhe von umgerechnet
S 14,144.031 zuzüglich des inländischen Nachlassvermögens
unter Berücksichtigung des befreiten endbesteuerten Kapitals, der Kosten
und des Freibetrages von S 30.000, sohin ausgehend von der
Bemessungsgrundlage von S 11,776.860 gemäß
§ 8 Abs. 1
(Stkl. I) ErbStG eine 11%ige Erbschaftssteuer im Betrag von S 1,295.454,60
sowie gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % vom Einheitswert der
Liegenschaft, das sind S 5.695,80, und sohin insgesamt an Erbschaftssteuer
S 1,301.150 = € 94.558,26 vorgeschrieben.
In der dagegen
erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen eingewendet, angesichts der in den
Niederlanden in Höhe von hfl 110.101 zu entrichtenden Erbschaftssteuer
liege unzweifelhaft eine Doppelbesteuerung vor, welche ihre Ursache -
unstrittig - im Zweitwohnsitz des Erblassers in Österreich habe.
Diesbezüglich werde nach Feststehen der der Höhe nach bekämpften
österr. Erbschaftssteuer ein Antrag gemäß
§ 48 BAO an das
Bundesministerium für Finanzen zu stellen sein. Der
Erbschaftssteuerbemessung sei unzutreffend ein anteiliger Erwerb
ausländischen Vermögens in Höhe von S 14,144.031 zugrunde
gelegt worden. Der Reinnachlass habe jedoch als "Familienvermögen" zur
Hälfte bereits der Bw gehört und sei damit nur zur Hälfte vom
Erblasser, sohin nur im Betrag von S 7,072.015 (= 1/3 Erwerb), der Bw
angefallen. Diese Umstände seien dem niederländischen
Verlassenschaftsprotokoll ebenso zu entnehmen wie dem im niederländ.
Abgabenbescheid der Höhe nach bezeichneten
Verlassenschaftsvermögen.
Mit teilweise
stattgebender Berufungsvorentscheidung vom 14. August 2003 hat das
Finanzamt die Erbschaftssteuer insgesamt mit € 43.068,83 (anstelle
bisher € 94.558,26) vom berichtigten steuerpflichtigen Erwerb
S 5,869.447 festgesetzt. Laut Bemessungsdarstellung wurden die Aktiva lt.
niederländischer Abhandlung ua. hinsichtlich der niederländ.
Liegenschaften berichtigt (Ansatz insgesamt mit 100 % Schätzwert
anstelle 60 %) sowie die österr. Liegenschaft ausgeschieden und mit dem
Einheitswert angesetzt. Dem Berufungsvorbringen folgend wurde das
niederländische Nachlassvermögen nur zur Hälfte in Ansatz
gebracht und nach Abzug der dortigen Kosten mit 1/3-Anteil in die Bemessung
einbezogen (im Einzelnen: siehe BVE).
Mit Antrag vom
15. September 2003 wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde II. Instanz sowie die Anrechnung der Auslandssteuer auf
die in Österreich vorgeschriebene Erbschaftssteuer iSd § 6 Abs. 3
ErbStG begehrt. Ergänzend wurde vorgebracht, die Ausscheidung der
Schätzwerte sämtlicher holländ. Liegenschaften und deren Ansatz
anstelle von 60 % nunmehr mit 100 % lt. Berechnung in der BVE sei insoferne
unzutreffend, als lediglich eine dieser Liegenschaften, nämlich das
Wohnhaus des Erblassers, mit nur 60 % verzeichnet wäre. Eine Berichtigung
(Erhöhung auf 100 % des Schätzwertes) habe also nur hinsichtlich
dieser einen Liegenschaft stattzufinden. Die von der Bw entrichtete
holländ. Erbschaftssteuer in Höhe von umgerechnet
€ 49.928,43 sei gemäß
§ 6 Abs. 3 ErbStG von der
inländ. Steuer in Abzug zu bringen. Es werde zur Kenntnis gebracht, dass
gleichzeitig ein Antrag gemäß
§ 48 BAO an das Bundesministerium
für Finanzen gestellt worden sei.
In Erledigung
des Antrages nach § 48 BAO hat der BMfF mit Bescheid vom 10. Dezember
2003, GZ, Folgendes angeordnet:
"Der
Erwerb von Todes wegen nach J wird
hinsichtlich der im Antrag näher bezeichneten Vermögenswerte
(bewegliches und unbewegliches Vermögen in den Niederlanden)
einschließlich der damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden
Schulden in Österreich aus der Abgabepflicht (Erbschafts- und
Schenkungssteuer) ausgeschieden. Diese Begünstigung wird unter der
Bedingung erteilt, dass der Erwerb in den Niederlanden einer vergleichbaren
tatsächlichen Besteuerung unterliegt. Der Nachweis über diese
Besteuerung ist den für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer
zuständigen Abgabenbehörden zu erbringen.
Für
die Ermittlung der aus der inländischen Besteuerungsgrundlage
auszuscheidenden Vermögenswerte gelten die international üblichen
Grundsätze, wie sie bei der Vollziehung der vergleichbaren Regelungen der
österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschafts-
und Schenkungssteuer anzuwenden sind.
Die
erteilte Begünstigung steht der Berücksichtigung der ausgeschiedenen
Vermögenswerte bei der Ermittlung des Steuersatzes nicht entgegen, der auf
allfällige übrige, im Inland zu besteuernde Vermögenswerte
anzuwenden ist (Progressionsvorbehalt). ...
In
Ausübung des durch § 48 BAO eingeräumten Ermessens war -
wie in allen vergleichbaren Fällen - die beantragte
Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt und unter der Bedingung des
Nachweises der tatsächlichen Besteuerung im Ausland auszusprechen
...".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der
Erbschaftsteuer Erwerbe von Todes wegen und gelten als solche gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf
Grund eines geltendgemachten Pflichtteilsanspruches.
Gem. § 6
Abs. 1 Z 1 ErbStG ist die Steuerpflicht für den gesamten Erbanfall (=
unbeschränkte Steuerpflicht) gegeben, wenn der Erblasser zur Zeit seines
Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintrittes der Steuerpflicht Inländer
ist. Diese Voraussetzung ist im Gegenstandsfalle unbestritten gegeben, da der
Erblasser iSd § 6 Abs. 2 Z 1 ErbStG im Inland einen Wohnsitz gehalten
hat.
§ 6 Abs. 3
ErbStG lautet: "Soweit die Steuerpflicht im Ausland befindliche
Grundstücke, Sachen, Forderungen gegen ausländische Schuldner oder
Rechte, deren Übertragung an eine Eintragung in ausländische
Bücher geknüpft ist, betrifft, ist auf Antrag die von dem
ausländischen Staate aus Anlass des Erbfalles erhobene Steuer bei
Berechnung der Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.
Inwieweit statt dessen bei Gewährung der Gegenseitigkeit eine Anrechnung
der ausländischen Steuer auf die inländische Steuer erfolgt, bestimmt
das Bundesministerium für Finanzen."
Nach § 48
BAO kann das Bundesministerium für Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der
Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in-
und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen
der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen,
bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der
Abgabepflicht auszuscheiden oder ausländische, auf solche Gegenstände
entfallende Abgaben ganz oder teilweise auf die inländischen Abgaben
anzurechnen.
Wie eingangs
dargelegt hat der Bundesminister für Finanzen in Erledigung des von der Bw
gem. § 48 BAO gestellten Antrages mittels (Begünstigungs)Bescheid vom
10. Dezember 2003 angeordnet, dass - anstelle der begehrten
Anrechnung der ausländischen auf die inländische Steuer - beim
gegenständlichen Erwerb von Todes wegen das ausländische Vermögen
einschließlich der damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden
Schulden in Österreich aus der Abgabepflicht (Erbschafts- und
Schenkungssteuer) auszuscheiden ist. Dies unter der Bedingung, dass der Erwerb
in den Niederlanden einer vergleichbaren tatsächlichen Besteuerung
unterliegt und der Nachweis über diese Besteuerung den für die
Erhebung der Erbschaftssteuer zuständigen Abgabenbehörden erbracht
wird. Gegen diesen Bescheid, der anstelle der beantragten Anrechnung der
ausländischen Steuer vielmehr die Ausscheidung ausländischen
Vermögens bei der Steuerbemessung angeordnet hat, wurde kein Rechtsmittel
erhoben; er ist sohin in Rechtskraft erwachsen.
Der Nachweis,
dass das ausländische Vermögen tatsächlich im Ausland einer
vergleichbaren Besteuerung unterliegt, wurde durch (mehrmalige) Vorlage des
niederländischen Abhandlungsprotokolles im dortigen
Verlassenschaftsverfahren samt Inventarium sowie des niederländischen
Steuerbescheides, woraus die Steuerfestsetzung konkret hervorgeht, bereits im
Zuge des Berufungsverfahrens gegenüber der für die Erhebung der
Erbschaftssteuer zuständigen Abgabenbehörde erbracht. Zufolge
der Erfüllung der im Begünstigungsbescheid auferlegten Bedingungen ist
daher das ausländische Vermögen zur Gänze aus der
inländischen Erbschaftsbesteuerung auszuscheiden.
Nach
Ausscheidung des ausländischen Vermögens bei der Berechnung der
Erbschaftssteuer kommt es aber im Inland für die Bw hinsichtlich der
übrigen, im Inland angefallenen und zu besteuernden Vermögenswerte,
auf welche der Steuersatz des gesamten Nachlassvermögens
(Progressionsvorbehalt) anzuwenden wäre, dennoch zu keiner
Erbschaftssteuervorschreibung gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG, weil der
inländische Erbanfall überschuldet ist und damit diesbezüglich
keine Bemessungsgrundlage verbleibt. Es erübrigt sich in diesem
Zusammenhang auch, auf das Vorbringen im Vorlageantrag betreffend den Wertansatz
des ausländischen Liegenschaftsvermögens noch weiter
einzugehen.
Demgegenüber
stellt die nach § 8 Abs. 4 ErbStG zu erhebende 2%ige Steuer
(Grunderwerbsteueräquivalent) vom Wert (Einheitswert) erworbener
Grundstücke zufolge des § 8 Abs. 5 ErbStG eine Mindeststeuer dar, die
gegenständlich jedenfalls zu erheben ist. Die Erbschaftssteuer ist daher
gem. § 8 Abs. 4 ErbStG ausgehend vom Einheitswert des erworbenen
Grundstückes EZ 1717 GB SJ von S 284.790 mit 2 %, das sind
S 5.695,80 = € 413,93, festzusetzen.
In Anbetracht
obiger Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 29. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0542-I/04
- Stammnummer
- 16642
- Gültig
- 29.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF