Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2951-W/08
Die Anrechnung der ausländischen Steuer kann zu keinem Guthaben führen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2951-W/08vom 29.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau U.R., P., vertreten durch Herrn
M.G., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 3. Juni 2008 betreffend Bescheid gemäß
§ 92 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Von Herrn M=M.G. wurde am 1. März 2005
für Frau U.R., der Berufungswerberin, dem Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien bekannt gegeben, dass sie von ihren in Deutschland
ansässigen Eltern mit 1. Dezember 2004 jeweils einen Barbetrag
von € 460.000,-- überwiesen bekommen hat. Gleichzeitig wurde
bekannt gegeben, dass Vorschenkungen stattgefunden haben, für welche vom
Bundesministerium für Finanzen einem Antrag nach § 48 BAO stattgegeben
worden ist. Dieser Eingabe wurde der beim Bundesministerium für Finanzen
für die nunmehrige Schenkung eingebrachte Antrag nach § 48 BAO,
die Doppelbesteuerung im Bereich der Schenkungssteuer (Erbschaftssteuer) durch
Anrechnung der deutschen auf die österreichische Steuer zu vermeiden,
beigelegt.
Vorgelegt wurden die Bescheide des Finanzamtes xy jeweils
vom 1. April 2005. Nach diesen Bescheiden betrug die Schenkungssteuer
für den Erwerb vom Vater € 63.859,-- und die Schenkungssteuer
für den Erwerb von der Mutter € 75.402,--. Bei der Berechnung
dieser Schenkungssteuern wurden jeweils die Vorschenkungen berücksichtigt.
Einer Anlage zu diesen Bescheiden ist zu entnehmen:
"In folgendem
Umfang wurde von der eingereichten Schenkungssteuererklärung
abgewichen:
Die Steuer laut
des Bescheides des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern, Wien
III vom 25.08.1999 wurde nicht angerechnet. Aus den vorliegenden Unterlagen geht
hervor, dass die deutsche Schenkungssteuer im Rahmen der Festsetzung in
Österreich bereits angerechnet
wurde.
Ferner weise ich auf
folgendes hin: Folgt dem Erwerb, bei dem es zu einer Anrechnung nach § 21
Abs. 1 ErbStG kommt, ein weiterer Erwerb nach, der unter den Voraussetzungen des
§ 14 Abs. 1 ErbStG mit dem früheren Erwerb zusammenzurechnen ist,
stellt sich die Frage, welche Steuer für den früheren Erwerb von der
Steuer für den Gesamterwerb nach § 14 Abs. 1 Satz
2 und 3 ErbStG abzuziehen ist. Dem Zweck des § 21 ErbStG kann nur in der
Weise Rechnung getragen werden, dass im Rahmen der Zusammenrechnung der
Steuerbetrag für den Vorerwerb abgezogen wird, der sich ohne Anrechnung der
ausländischen Steuer ergibt (vgl. Rz 25 zu § 21 ErbStG
"Moench")."
Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Bescheid
vom 7. März 2007 angeordnet:
"Bei der
Besteuerung des Erwerbs unter Lebenden von
Eltern ist hinsichtlich der im Antrag
näher bezeichneten Vermögenswerte (Barschenkung) die von Deutschland
von diesem Erwerbsvorgang erhobene Schenkungssteuer auf die österreichische
Erbschafts- und Schenkungssteuer anzurechnen.
Die
ausländische Steuer ist aber nur insoweit anzurechnen, als sie auf
Vermögenswerte entfällt, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbsvorganges
in diesem anderen Staat befunden haben. Der dabei anzurechnende Betrag darf den
Teil der vor der Anrechnung ermittelten inländischen Steuer nicht
übersteigen, der auf die in diesem anderen Staat besteuerten
Vermögenswerte entfällt (Anrechnungshöchstbetrag). Der Nachweis
über diese Besteuerung ist den für die Erhebung der Erbschafts- und
Schenkungssteuer zuständigen Abgabenbehörden zu
erbringen.
Angesichts
dieser Ausnahmebehandlung ist der Abzug der betreffenden ausländischen
Schenkungssteuer als Verbindlichkeit ausgeschlossen."
Nachdem mit Eingabe vom 10. Jänner 2008 um
eine schenkungssteuerliche Erledigung ersucht wurde, hat das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien der Berufungswerberin am
21. Jänner 2008 mitgeteilt, dass sich unter Berücksichtigung
der ausländischen Schenkungssteuer im Inland keine
Schenkungssteuervorschreibung ergibt.
Am 21. April 2008 wurde von der Berufungswerberin
der Antrag gestellt, betreffend der gemeldeten Schenkung von ihren Eltern vom
1. Dezember 2004 gemäß
§ 92 BAO einen Bescheid zu
erlassen, "in dem die bezughabende
Schenkungssteuer und die darauf gem. § 48 angerechnete
ausländische-deutsche Schenkungssteuer (Bescheid des Bundesministeriums
für Finanzamt am 07.03.2007), GZ.
x/x) insbesondere festgestellt
werden."
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wurde am 3. Juni 2008 ein Bescheid betreffend Schenkung vom
1. Dezember 2004 von Eltern von jeweils € 460.000,00
erlassen. In diesem wird festgehalten, dass für die im Betreff
angeführte Schenkung eine Schwenkungssteuer nicht festgesetzt wird. Die
Begründung dieses Bescheides lautet:
"Aufgrund der
vom Bundesministerium für Finanzen lt. Bescheid vom 07.03.2007. GZ.
x/x verfügten Anrechnung der
deutschen Schenkungssteuer auf die österreichische Schenkungssteuer ergibt
sich in Österreich für die im Betreff angeführte Schenkung keine
Steuerfestsetzung."
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde wie
folgt begründet:
"Gemäß
§11 ErbStG sind Zuwendungen, die innerhalb von zehn Jahren von denselben
Personen anfallen, zusammenzurechnen.
Bekanntlich hat
meine Mandantschaft bereits 1997 (Erfassungsnummer:
1/2) von ihren beiden Eltern
Eltern eine Schenkung bekommen.
Aufgrund der unterschiedlichen Freibeträge in Österreich und in
Deutschland war eine Erbschaftssteuer in Deutschland aufgrund des
Schenkungsbetrages nicht festzusetzen (Freibetrag); in Österreich ergab
sich eine entsprechende Schenkungsbesteuerung. Diese genannten Erwerbe aus dem
Jahre 1997 sind mit den Erwerben aus dem Jahre 2004 zusammenzurechnen und, ist
wie im §11 ErbStG vorgesehen die Steuer vom Gesamtbetrag und allen
Zuwendungen zusammenzurechnen. Von dem daraus sich ergebenden Steuerbetrag nach
österreichischem Recht ist die von dem Gesamtbetrag insgesamt in
Deutschland entrichtete Erbschaftssteuerbetrag gemäß
§48 BAO
anzurechnen. Daraus ergibt sich, dass die nunmehr in Deutschland aufgrund des
Schenkungsvorganges aus dem Jahre 2004 vorgeschriebene und bezahlte
Erbschaftsstssteuer auf die in Österreich insgesamt für beide
Schenkungsvorgänge zu errechnende Schenkungssteuer anzurechnen ist. Die bei
den früheren Erwerben im Jahr 1997 vorgeschriebene österreichische
Schenkungssteuer ist daher aufgrund der für die Schenkung 2005
vorgeschriebenen deutschen Erbschaftssteuer gemäß
§48 BAO zu
berichtigen bzw. gutzuschreiben.
Im übrigen
erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass eine Nichtanrechnung der 2005 bezahlten
und festgesetzten deutschen Schenkungssteuer auf die in Österreich 1997
beim Ersterwerb festgesetzte und bezahlte österreichische Schenkungssteuer
ein gemeinschaftswidriges Ergebnis mit sich brächte und den EU-
Grundfreiheiten widersprechen würde."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG unterliegen
der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden und gelten als
solche Schenkungen im Sinne des bürgerlichen Rechtes. Bei Schenkungen unter
Lebenden entsteht die Steuerschuld gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG
mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Eine Schenkung gilt an dem
Tag als ausgeführt, an dem die Bereicherung im Vermögen des
Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des
Geschenkten kommt. Das bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass
die Steuerschuld mit dem Zeitpunkt der Überweisung, also am
1. Dezember 2004, entstanden ist.
Nach § 18 ErbStG ist für die Wertermittlung
(andere in diesem Gesetz enthaltene Bestimmungen kommen hier nicht in Frage) der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend. Im § 18 ErbStG
wird für alle nach diesem Gesetz steuerpflichtigen Erwerbe der Zeitpunkt
bestimmt, zu welchem die Ermittlung des Wertes des Erwerbes zu erfolgen hat.
Diese Wertermittlung umfasst die umfangmäßige und die rechnerische
Feststellung der Bemessungsgrundlage auf Grund des nach § 19 ErbStG jeweils
in Betracht kommenden Wertmaßstabes.
Im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer gilt das
Stichtagsprinzip. Die Bewertung des erworbenen Vermögens erfolgt
grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld. Der
Stichtag, auf den die Wertermittlung vorzunehmen ist, richtet sich also nach den
Vorschriften des § 12 ErbStG, da dort der Zeitpunkt festgelegt wird, in dem
die Steuerschuld entsteht. Da zufolge § 20 ErbStG als Erwerb der gesamte
Vermögensanfall an den Erwerber gilt, ist der Stichtag auch für den
Umfang der Steuerpflicht von Bedeutung.
Durch § 11 Abs. 1 ErbStG werden im Ergebnis alle
Erwerbe, die jemandem innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallen,
in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren
Erwerbe nach ihrem früheren Werte zugerechnet werden (vgl. VwGH
17. 3. 1986, 84/15/0048). Durch die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe
wird die Rechtskraft früherer Abgabenbescheide nicht berührt. Die
Vorschrift ändert nichts daran, dass die einzelnen Erwerbe als
selbständige steuerpflichtige Vorgänge jeweils für sich der
Steuer unterliegen, sie trifft lediglich eine besondere Anordnung für die
Berechnung der Steuer, die für den jeweils letzten Erwerb innerhalb dieses
Zehnjahreszeitraumes festzusetzen ist. Die einzelnen Erwerbe unterliegen als
selbständige steuerpflichtige Vorgänge jeweils für sich der
Steuer.
Auf Grund des im Bereich der Erbschafts- und
Schenkungssteuer geltenden Stichtagsprinzips kann eine spätere Schenkung
keinen Einfluss auf die Berechnung der früheren Schenkungen ausüben
(zum Stichtag der früheren Schenkung ist die spätere Schenkung noch
nicht vorhanden und kann daher die Berechnung für diese nicht
beeinflussen). Die Berechnung der Steuer für eine frühere Schenkung
wird durch eine später erfolgte Schenkung nicht beeinflusst, da jeder
einzelne Erwerb als selbständig steuerpflichtiger Vorgang jeweils für
sich der Steuer unterliegt. Die Schenkungssteuerbescheide des Finanzamtes xy vom
1. April 2005 betreffen die gegenständlichen Schenkungen und
nicht jene Schenkungen vom April 1997. Für die Schenkungen vom April 1997
wurde vom Finanzamt xy die Schenkungssteuer jeweils mit Bescheiden vom 13.
Februar 1998 vorgeschrieben.
Nach § 48 BAO kann das Bundesministerium für
Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrer Staaten
unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen
Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit
entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände
der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabepflicht auszuscheiden oder
ausländische, auf solche Gegenstände entfallende Abgaben ganz oder
teilweise auf die inländischen Abgaben anzurechnen.
Eine Ausnahmeregelung nach § 48 BAO kann, wie der
klare Gesetzeswortlaut zeigt, nur das Bundesministerium für Finanzen
(richtig wäre: Der Bundesminister für Finanzen) treffen. Mit Bescheid
des Bundesministeriums für Finanzen vom 7. März 2007 wurde
angeordnet, dass hinsichtlich der im Antrag näher bezeichneten
Vermögenswerte (Barschenkung) die von Deutschland von diesem Erwerbsvorgang
erhobene Schenkungssteuer auf die österreichische Erbschafts- und
Schenkungssteuer anzurechnen ist.
Gegenstand dieses Verfahrens sind die Schenkungen der
Eltern vom 1. Dezember 2004. Vom Finanzamt xy wurde mit den
Schenkungssteuerbescheiden jeweils vom 1. April 2005 die Steuer
für die Schenkungen vom 1. Dezember 2004 vorgeschrieben (für
die Schenkungen vom April 1997 wurde vom Finanzamt xy die Steuer mit den
Schenkungssteuerbescheiden vom 13. Februar 1998 vorgeschrieben). Wie
bereits oben erwähnt, unterliegt auch bei einer Zusammenrechnung jeder
einzelne Erwerb als selbständig steuerpflichtiger Vorgang für sich der
Steuer. Durch die Anrechnung der für die gegenständliche Schenkung in
Deutschland vorgeschriebenen Schenkungssteuer kommt es in Österreich
für diese Schenkungen der Eltern vom 1. Dezember 2004 zu keiner
Vorschreibung einer Schenkungssteuer. Die Anrechnung der ausländischen
Steuer kann nur in Höhe der im Inland ermittelten Steuer erfolgen und auf
keinen Fall zu einem Guthaben führen.
Außerdem hat das Bundesministerium für Finanzen
mit dem Bescheid vom 7. März 2007 angeordnet, dass die
ausländische Steuer aber nur insoweit anzurechnen ist, als sie auf
Vermögenswerte entfällt, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbsvorganges
in diesem anderen Staat befunden haben. Zeitpunkt des Erwerbsvorganges war im
gegenständlichen Fall eindeutig der 1. Dezember 2004. Eine
Anrechnung hat nach diesem Bescheid daher nur für jenes Vermögen zu
erfolgen, welches sich zu diesem Zeitpunkt in dem anderen Staat befunden hat,
also von den Eltern mit 1. Dezember 2004 an die Berufungswerberin
überwiesen wurde. Eine Anrechnung auf Vermögen, das sich zu diesem
Zeitpunkt nicht im anderen Staat befunden hat, wurde vom Bundesministerium
für Finanzen nicht angeordnet.
Zum ergänzenden Begehren auf mündliche
Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat ist zunächst
auszuführen, dass die Entscheidung über Berufungen gemäß
§ 282 Abs. 1 BAO grundsätzlich dem Referenten
obliegt. Die Zuständigkeit des Berufungssenates besteht (ausnahmsweise) nur
dann, wenn die antragsberechtigte Partei die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat in der Berufung (§ 250 BAO), im Vorlageantrag
(§ 276 Abs. 2 BAO) oder in der Beitrittserklärung
(§ 258 Abs. 1 BAO) beantragt, oder wenn der Referent
eine derartige Entscheidung verlangt.
Mangels gültiger Antragstellung kommt daher im
vorliegenden Fall eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht.
Zufolge § 284 Abs. 1 BAO hat eine mündliche
Verhandlung über eine Berufung stattzufinden, wenn dies in der Berufung, im
Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird, oder wenn es
der Referent (§ 270 Abs. 3 BAO) für erforderlich
hält.
In der Berufung vom 9. September 2008 wurde ein
derartiger Antrag nicht gestellt. Die nachträgliche Antragstellung vom
2. März 2009 auf Entscheidung durch den gesamten Senat des UFS im
Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung kann nicht zu dem erstrebten
Erfolg führen, da der Antrag in der Berufung oder im Vorlageantrag oder in
der Beitrittserklärung zu stellen ist (§ 284 BAO). Anträge,
die erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden,
begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (Ritz,
BAO-Handbuch, zu § 284 BAO, VwGH 23. 4. 2001,
96/14/0091).
Aus diesen Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2951-W/08
- Stammnummer
- 41154
- Gültig
- 29.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF