Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0047-W/09
Vorschreibung einer Steuer im Ausland als Voraussetzung für eine Freistellung nach § 48 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0047-W/09vom 11.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn J.N., K., gegen den Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
24. Oktober 2008 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 6. September 2005 wurde von Herrn
J.N., dem Berufungswerber, dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien bekannt gegeben:
"Mein Vater,
W.G., zuletzt wohnhaft in
J., ist am 04.08.2004
verstorben.
Meine beiden
Geschwister und ich erbten Pfund Sterling 263.000,--. Ein Drittel davon erbte
ich, was umgerechnet in Euro 125.941,29
beträgt.
Dieser Betrag ist,
wie in der "DEED OF VARIATION" unter Punkt 1. bis 3. beschrieben, in
Großbritannien steuerbar und steuerpflichtig.
Da obiger Betrag
bereits in Großbritannien steuerbar und steuerpflichtig behandelt wurde
habe ich einen Antrag beim BMF gem. § 48 BAO mit dem Anliegen gestellt den
obigen Vermögenswert aus der österreichischen Besteuerungshoheit
herauszunehmen.
Mit der Bitte
meiner Situation positiv gegenüberzustehen verbleibe ich mit den besten
Grüßen"
Mit Schreiben vom 7. November 2005 wurde dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom Bundesministerium
für Finanzen der Bescheid vom 7. November 2005 vorgelegt, worin
gemäß
§ 48 BAO angeordnet wird:
"Der Erwerb von
Todes wegen nach W.G. wird hinsichtlich
der im Antrag näher bezeichneten Vermögenswerte (Geldbetrag in
Großbritannien) einschließlich der damit in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehenden Schulden in Österreich aus der Abgabepflicht
(Erbschafts- und Schenkungssteuer) ausgeschieden. Diese Begünstigung wird
unter der Bedingung erteilt, dass der Erwerb in Großbritannien einer
vergleichbaren tatsächlichen Besteuerung unterliegt. Der Nachweis über
diese Besteuerung ist den für die Erhebung der Erbschafts- und
Schenkungssteuer zuständigen Abgabenbehörden zu
erbringen.
Für die
Ermittlung der aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheidenden
Vermögenswerte gelten die international üblichen Grundsätze, wie
sie bei der Vollziehung der vergleichbaren Regelungen der österreichischen
Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer
anzuwenden sind.
Die erteilte
Begünstigung steht der Berücksichtigung der ausgeschiedenen
Vermögenswerte bei der Ermittlung des Steuersatzes nicht entgegen, der auf
allfällige übrige, im Inland zu besteuernde Vermögenswerte
anzuwenden ist (Progressionsvorbehalt)."
Über Aufforderung des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde vom Berufungswerber am
29. September 2008 eine Bestätigung des britischen Finanzamtes
vorgelegt, dass keine Erbschaftssteuer zu entrichten ist.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wurde dem Berufungswerber mit Bescheid vom 24. Oktober 2008 die
Erbschaftssteuer mit € 8.661,87 vorgeschrieben. Begründet wurde
diese Vorschreibung wie folgt:
"Mit Bescheid
vom 07.11.2005 des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Vermeidung
einer internationalen Doppelbesteuerung mit Großbritannien wurde folgende
Anordnung getroffen:
Der Erwerb
von Todes wegen nach W.G. wird
hinsichtlich des Geldbetrages in Großbritannien in Österreich aus der
Abgabepflicht ausgeschieden. Diese Begünstigung wurde nur unter der
Bedingung erteilt, dass der Erwerb in Großbritannien einer vergleichbaren
tatsächlichen Besteuerung
unterliegt.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 01.10.2008 teilten Sie dem Finanzamt mit, dass in
Großbritannien keine Erbschaftssteuer zu entrichten
ist.
Da somit der Erwerb in
Großbritannien keiner vergleichbaren tatsächlichen Besteuerung
unterliegt, war in Österreich für den Erwerb von Todes wegen
Erbschaftssteuer vorzuschreiben."
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
auszugsweise vorgebracht:
"Das englische
Erbschaftssteuerrecht besteht bei einer Verlassenschaft aus einem Freibetrag von
etwa (je nach Wechselkurs) 380.000 Euro, 40% von allem, was darüber
hinausgeht, sind abzuführen.
Daher ist das,
was Sie als "Bemessungsgrundlage" im Bescheid anführen, lediglich mein
Drittel vom Freibetrag der bereits versteuerten Verlassenschaft.
Da weder meine
Schwester noch mein Bruder von diesem Betrag etwas abführen sollen (bzw.
überhaupt könnten), ist Ihre Forderung im Bescheid ein eindeutiger
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (§7
Bundesverfassung).
Da ich,
würde ich wieder in England leben, keine Abgabe leisten müsste (bzw.
könnte), ist es ferner ein Verstoß gegen das Prinzip des "Freien
Personenverkehrs" in der Europäischen Union, da Ihr Bescheid für mich
nichts anderes ist als ein unstatthaftes "Eintrittsgeld" in die
Österreichische Republik in Höhe von 8.662 Euro. Daher lege ich gegen
obigen Bescheid
BERUFUNG
ein. Wie ich
Ihnen am 29.09.08 bereits schrieb, hatte ich Anfang Februar dieses Jahres einen
Schlaganfall und wurde mit schweren Kopfverletzungen ins Krankenhaus
eingeliefert. Seitdem bin ich teilweise gelähmt an der linken Hand und tue
mich schwer, meinen Beruf (x)
erfolgreich auszuüben. Daher werde ich mein Gewerbe hier in
y zum Jahresende einstellen
müssen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 ErbStG unterliegen
der Steuer nach diesem Bundesgesetz Erwerbe von Todes wegen und gelten als
solche Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines
geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Nach § 6 Abs. 1 Z. 1 ErbStG ist
die Steuerpflicht für den gesamten Erbanfall gegeben, wenn der Erblasser
zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintrittes der
Steuerpflicht ein Inländer ist.
Inländer nach § 6 Abs. 2 ErbStG sind
österreichische Staatsbürger, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben oder Ausländer, die im Inland einen
Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen einen gewöhnlichen Aufenthalt
haben. Der Berufungswerber ist Inländer im Sinn dieser Bestimmung, nicht
aber seine Schwester und sein Bruder. Aus diesem Grund ist ein Vergleich, wie
ihn der Berufungswerber anstellt, nicht zulässig. Die Vorschreibung der
Erbschaftssteuer widerspricht nicht dem "freien Personenverkehr", sondern ist
diese Vorschreibung eben eine Folge des "freien Personenverkehrs". Auch kann
nicht von einem "Eintritt" gesprochen werden, da von einer derartigen
Vorschreibung sämtliche Inländer im Sinne des § 6 Abs. 2 ErbStG
in der gleichen Situation betroffen sind.
Nach § 48 BAO kann das Bundesministerium für
Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten
unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen
Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit
entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände
der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabepflicht auszuscheiden oder
ausländische, auf solche Gegenstände entfallende Abgaben ganz oder
teilweise auf die inländischen Abgaben anzurechnen.
Eine Ausnahmeregelung nach § 48 BAO kann, wie der
klare Gesetzeswortlaut zeigt, nur das Bundesministerium für Finanzen
(richtig wäre: Der Bundesminister für Finanzen) treffen. Mit Bescheid
des Bundesministeriums für Finanzen vom 7. November 2005 wurde
angeordnet, dass diese Begünstigung unter der Bedingung erteilt wird, dass
der Erwerb in Großbritannien einer vergleichbaren tatsächlichen
Besteuerung unterliegt. Der Nachweis über diese Besteuerung ist den
für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer zuständigen
Abgabenbehörden zu erbringen.
Mit einer Anordnung im Sinn des § 48 BAO können -
wie es generell im Wesen von Ermessensentscheidungen liegt - auch Auflagen und
Bedingungen verbunden werden, die mit dem verfolgten Ziel vereinbar sein und dem
angestrebten Zweck entsprechen müssen (vgl. VwGH 12. 7. 1990,
89/16/0069).
Mit dem Ausspruch über den Nachweis der Besteuerung in
Großbritannien hat das Bundesministerium für Finanzen zum Ausdruck
gebracht, dass vom Berufungswerber das Vorliegen der Voraussetzung für die
Ausnahme von der Besteuerung - nämlich das Bestehen einer
tatsächlichen internationalen Doppelbesteuerung - zu einem späteren
Zeitpunkt, nämlich im Zuge der Bemessung der in Betracht kommenden Abgaben,
nachgewiesen werden kann. Diese Prüfung, ob der Erwerb im Ausland
tatsächlich einer der österreichischen Steuer vergleichbaren Steuer
unterzogen wurde, überträgt der Begünstigungsbescheid dem
Finanzamt. Es ist Aufgabe des Abgabepflichtigen, die entsprechenden Nachweise
über die tatsächliche Besteuerung im Ausland zu sammeln und diese
Unterlagen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt
werden kann, dem Finanzamt vorzulegen. Nach den Ausführungen des
Berufungswerbers und auch nach den vorgelegten Unterlagen wurde eine der
inländischen Erbschaftssteuer vergleichbare Steuer in Großbritannien
nicht vorgeschrieben.
Der Berufungswerber vertritt nunmehr die Auffassung, dass
diese Bedingung erfüllt wäre, wenn der Vorgang nach dem
ausländischen Steuergesetz bloß steuerbar wäre, ohne dass
konkret eine Steuer vorgeschrieben werden müsste, weil die Freibeträge
nicht überschritten werden. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass
für den Bereich der Anwendung des § 48 BAO diese Auffassung
jedoch der Rechtslage widerspricht, da ein "Ausgleich der in- und
ausländischen Besteuerung" nur dann stattfinden kann, wenn eine
ausländische Besteuerung tatsächlich erfolgt ist. Nur dann kann
begrifflich von einem Ausgleich hiefür bei der inländischen
Besteuerung gesprochen werden. Mit anderen Worten, das Gesetz verlangt auch
ausdrücklich das Bestehen einer tatsächlichen internationalen
Doppelbesteuerung. Die bloße Möglichkeit, im Ausland auch in Anspruch
genommen zu werden, ist hier nicht ausreichend.
Wenn der Berufungswerber eine Nichtvorschreibung der
Erbschaftssteuer mit dem Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit
(Gleichheitsgrundsatz) erlangen möchte, ist er darauf zu verweisen, dass es
nicht im Zuständigkeitsbereich des Unabhängigen Finanzsenates liegt,
die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesbestimmungen zu prüfen. Der
Unabhängige Finanzsenat ist verpflichtet, rechtsgültige Gesetze
anzuwenden.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0047-W/09
- Stammnummer
- 40817
- Gültig
- 11.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF