Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2154-W/02
1. Verluste aus der Veräußerung griechischer Staatsanleihen 2. Aufteilungsmethode betreffend Aufwendungen für Kurssicherung (Optionsentgelte)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2154-W/02vom 20.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Alfred Peschl und die
weiteren Mitglieder Dr. Wolfgang Six, Mag. Barbara Baumgartner und Walter Bilek
über die Berufungen der A, Adresse, vertreten durch B, vom
22. November 1999 und 29. März 2001 gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Körperschaften vom 28. Oktober 1999 und 7.
März 2001 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Körperschaftsteuer 1996 bis 1998
sowie Körperschaftsteuer 1996 bis 1998 nach der am 7. Dezember 2005 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Körperschaftsteuer 1996 bis 1998
werden als unbegründet abgewiesen.
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1996 und 1997 wird
teilweise Folge gegeben und diese Bescheide werden wie folgt
abgeändert: Die Körperschaftsteuer für 1996 wird
festgesetzt mit € 308.797,77 (~ATS 4.249.150,-) Die
Körperschaftsteuer für 1997 wird festgesetzt mit € 612.053,37
(~ATS 8.422.038,-)
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 1998 wird abgewiesen und
der Bescheid wie folgt abgeändert: Die Körperschaftsteuer
für 1998 wird festgesetzt mit € 540.279,35 (~ATS 7.434.406,-)
Die
Bemessungsgrundlagen sind den als Beilagen angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die A (im
folgenden Bw.) hat in den Jahren 1996 bis 1998 griechische Staatsanleihen
erworben, wobei jeweils Put-Optionen vereinbart wurden, mit denen der Bw. der
Ankauf der Anleihen zu einem bestimmten Stichtag zu einem bestimmten
Wertpapierkurs garantiert wurde. Unter einem schloss die Bw. zur Kurssicherung
der griechischen Drachme Devisentermingeschäfte ab.
Die aus den
Wertpapiergeschäften und den Devisentermingeschäften resultierenden
Verluste sowie die Optionsprämien machte die Bw. aufwandswirksam geltend.
Die aus den Wertpapiergeschäften resultierenden Zinsen erklärte die
Berufungswerberin hingegen als aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit
Griechenland als steuerfrei.
Im Zuge von abgabenbehördlichen Prüfungen
rechnete der Prüfer die aus den Wertpapiergeschäften und den
Devisentermingeschäften resultierenden Verluste dem steuerlichen Ergebnis
wiederum hinzu, sodass im Ergebnis nur die mit den Aufwendungen saldierten
Zinserträge als steuerfrei behandelt wurden.
In den beiden Prüfungsberichten vom 7. Oktober 1999
(1996 und 1997) sowie vom 28. Februar 2001 (1998) führte der
Prüfer folgendes aus:
"In den Jahren 1996 und
1997 erwarb das geprüfte Unternehmen Griechische Staatsanleihen, deren
Zinserträge gem. Art. 11 Abs. 2 des DBA Griechenland-Österreich nicht
der Besteuerung in Griechenland
unterliegen.
Beim jeweiligen
Erwerb handelte es sich um "Put-Optionen", wobei der Rückkaufswert der
Anleihe zum Zeitpunkt des Erwerbes bereits
feststand.
Das geprüfte
Unternehmen behandelte die angefallenen Zinserträge als steuerfrei und
erklärte die Differenz zwischen Erwerbs- und Rückkaufswert der
Anleihen als " Abschreibung auf Wertpapiere des
Umlaufvermögens."
Die Steuerfreiheit der
Zinserträge aus der griechischen Staatsanleihe hat zur Folge, daß
alle mit der Zinserzielung in einem erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang
stehenden Aufwendungen aus der inländischen Besteuerungsgrundlage
auszuscheiden sind, da bereits bei Eingehen der Putoption der Verlust aus der
Veräußerung der Staatsanleihe mitkalkuliert war. Der
ökonomisch-betriebswirtschaftliche Erfolg bei Eingehen der Putoption war
von Anfang an als Einheit von Zinsertrag und Verlust aus dem Anleiheverkauf
geplant und somit eine wirtschaftliche Einheit, die als Summe den um den
Veräußerungsverlust gekürzten steuerfreien Zinsertrag übrig
ließ. Der als wirtschaftliche Einheit kalkulierte (um den
Veräußerungsverlust verminderte) Zinsertrag bildet somit auch den
steuerfreien Zinsenanteil.
Die als steuerfrei
behandelten Erträge aus den griechischen Staatsanleihen vermindern sich wie
folgt:
|
1996
|
ATS
|
1.701.706,-
|
1997
|
ATS
|
2.283.298,-
|
1998
|
ATS
|
2.527.792,-"
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ nach Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 bis 1998
dementsprechende neue Sachbescheide. Die Körperschaftsteuer wurde wie folgt
festgesetzt:
|
1996
|
ATS
|
4.288.216,-
|
1997
|
ATS
|
8.741.808,-
|
1998
|
ATS
|
7.261.686,-
In der Begründung der
Bescheide wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung
und der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht
verwiesen. In den beiden Prüfungsberichten vom 7. Oktober 1999 (1996 und
1997) sowie vom 28. Februar 2001 (1998) wurde hinsichtlich der
Wiederaufnahmsgründe auf die Feststellungen der Tz 22-25 (1996 und 1997)
sowie 14 (1998) verwiesen. Hinsichltlich des Ermessensgebrauches wurde
ausgeführt, dass die Wiederaufnahme unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus
ergebenden Gesamtauswirkung erfolgt sei. Bei der im Sinne des § 20 BAO
vorgenommenen Interessensabwägung sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der
Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit eingeräumt
worden.
Gegen die Bescheide des Finanzamtes erhob die Bw. Berufung
und beantragte die Aufhebung der Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des
Verfahrens und die Festsetzung der Körperschaftsteuer für 1996 mit ATS
3.709.638,-, für 1997 mit ATS 7.965.520,- und für 1998 mit ATS
6.402.234,-.
Zur Wiederaufnahme des Verfahrens wurde von der Bw.
ausgeführt, dass die in den Niederschriften und BP-Berichten dargestellten
Tatsachen nicht erst im Zuge der Betriebsprüfung "neu hervorgekommen",
sondern dem Finanzamt bereits im Zuge der Abgabe der Steuererklärungen
bekannt gegeben worden seien. Der Betrag der gemäß Art. 11 Abs. 2 des
DBA Griechenland-Österreich steuerfrei belassenen Zinserträge sei
nicht nur in den Steuererklärungsformularen 1996 bis 1998 gesondert
ausgewiesen, sondern auch in einer eigens dazu verfassten Beilage näher
erläutert worden. Weiters sei dieser Beilage die Transaktionsbeschreibung
der S-Bank, über welche die gegenständlichen Veranlagungen abgewickelt
worden seien, beigefügt worden.
Zu den oben bereits dargestellten Ausführungen der
Betriebsprüfung zur Wiederaufnahme führte die Bw. aus, dass keine
Feststellungen getroffen worden seien, inwiefern die gegenständliche
Tatsachenfeststellung als "neu hervorgekommen" im Sinne des § 303 Abs. 4
BAO anzusehen wäre. Dieser Frage komme jedoch eine für die
Wiederaufnahmsberechtigung entscheidende Bedeutung zu, weil es sich bei der
getroffenen Feststellung um die einzige handle, die zu einer Änderung der
Abgabenbemessungsgrundlagen für die Jahre 1996 bis 1998 führe. Diese
gebe aber nur dann einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund ab, wenn sie bei der
Durchführung der Veranlagung dem Finanzamt nicht bekannt gewesen sei. Diese
Voraussetzung sei jedoch im Hinblick auf die im Zuge der Abgabe der
Steuererklärungen vollzogene Offenlegung des Sachverhalts nicht
erfüllt.
Eine nachträglich anders geartete rechtliche
Beurteilung oder Würdigung eines schon bekannt gewesenen Sachverhaltes
für sich allein rechtfertige einen behördlichen Eingriff in die
Rechtskraft von Bescheiden nicht; diese Auffassung habe der VwGH in zahlreichen
Erkenntnissen zum § 303 Abs. 4 BAO vertreten. Die Bw. vermute, dass
die in der SWI 1998, 498, veröffentlichte EAS-Entscheidung des BMF, 1292
vom 13.7.1998, den Anlass für die verfügte Wiederaufnahme des
Verfahrens geboten habe.
Zur Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide
1996 bis 1998 wurde ausgeführt, dass die Ausführungen in den
Niederschriften, soweit sie sich auf die Darstellung des reinen Sachverhaltes
beziehen würden, zutreffend seien.
Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes hingegen
stelle eine weitgehend wortgleiche Wiedergabe der oben erwähnten EAS 1292
dar, die die Bw. nicht für zutreffend halte.
Nach Auffassung der Bw. verstoße die von der
Betriebsprüfung vorgenommene Kürzung der in Österreich nicht
steuerpflichtig behandelten Erträge aus griechischen Staatsanleihen um die
als Abschreibung auf Wertpapiere des Umlaufvermögens angefallenen
Beträge gegen das DBA mit Griechenland. Dabei gehe die Bw. von folgenden
Überlegungen aus:
Die
Bw. sei eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Wien und
unterliege daher gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 1 KStG 1988 der
unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich. Diese erstrecke sich auf
alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des § 2 EStG 1988,
sofern nicht aufgrund zwischenstaatlicher Regelungen Teile dieses Einkommens
einem ausländischen Staat zur Besteuerung zugewiesen seien.
Tatsäschlich
habe die Bw. Einnahmen in Form von Zinserträgen aus Anleihen erzielt,
für die das Besteuerungsrecht aufgrund des DBA einem anderen Staat,
nämlich Griechenland zugewiesen sei.
Gemäß
der im griechisch-österreichischen DBA für die Verwirklichung der
Vermeidung der Doppelbesteuerung gewählten Methode sehe Art. 23
grundsätzlich das "Befreiungssystem", auch "Zuteilungssystem" oder
Quellenausscheidungssystem" vor. Das in Art. 23 Abs. 2 vorgesehene
Anrechnungsverfahren für gewisse im anderen Vertragsstaat bezahlte Steuern
erstrecke sich nicht auf Zinsen aus Staatsanleihen, da sie an dieser Stelle
nicht genannt würden. Die Zinsen aus griechischen Staatsanleihen
würden daher im Quellenstaat Griechenland der Besteuerung unterliegen und
seien im Wohnsitzstaat Österreich befreit.
Österreich
behalte zwar in Bezug auf die hier unbeschränkt steuerpflichtige Bw.
grundsätzlich sein volles innerstaatliches Besteuerungsrecht, sei aber zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung verpflichtet, die Zinserträge aus den
griechischen Staatsanleihen nach den Zuteilungsregeln des Art. 23 des Abkommens
dem Quellenstaat Griechenland zur Besteuerung zu überlassen und aus der
inländischen Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden. Das Ausscheiden von
Einnahmen (Einkünften), die Griechenland zur Besteuerung zugewiesen seien,
sei daher nicht im Sinne einer Abgabenbefreiung nach innerstaatlichem Recht zu
verstehen, sondern es sei vielmehr so vorzugehen, wie wenn diese einem anderen
Staat zur Besteuerung zugewiesenen Einkünfte überhaupt nicht
existierten. Das Österreich zur Besteuerung verbleibende Einkommen sei
daher nach folgender Formel zu ermitteln:
Gesamteinkommen (Welteinkommen)
abzüglich der dem Staat Griechenland überlassenen Einkommensteile
(Zinsen der griechischen Staatsanleihe) = Bemessungsgrundlage für
die Festsetzung der österreichischen Körperschaftsteuer.
Vergegenwärtige
man sich die vorstehend dargestellte Wirkungsweise des
griechisch-österreichischen DBA, dann werde klar, dass aus der
Bemessungsgrundlage für die Besteuerung in Österreich nicht mehr, aber
auch nicht weniger an Einkommensteilen auszuscheiden sei, als jener Betrag, der
dem griechischen Staat abkommensgemäß zur Besteuerung zugewiesen
werde. Da das nach Art. 11 Abs. 2 des Abkommens Griechenland zugewiesene
Besteuerungsrecht auf "Zinsen aus Staatsanleihen eines Vertragstaates" gerichtet
sei, bedürfe es keiner weiteren Beweisführung, dass sich diese
Zuweisung von Besteuerungsrechten an den Quellenstaat auf den Bruttobetrag der
ihm zur Besteuerung überlassenen Zinsen beziehe.
Auch
für Lang (SWI 1995, S 291) stehe außer Zweifel, dass beispielsweise
Finanzierungskosten für die Anschaffung griechischer Staatsanleihen nicht
mit den daraus erwachsenden Zinseinkünften zu saldieren seien, weshalb
nicht nur der verbleibende Saldo, sondern der Bruttoertrag der Zinseinnahmen aus
der österreichischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden und Griechenland
zur Besteuerung zuzuweisen sei. Die Vergleichbarkeit der Aufwendungen für
die Finanzierung der Anschaffung von Staatsanleihen einerseits und Aufwendungen
aus einem allfälligen Verlust aus deren Veräußerung in
Ausübung einer Put-Option andererseits sei für den vorliegenden Fall
dadurch gegeben, dass in beiden Fällen bereits zum Zeitpunkt der
Anschaffung die Höhe der Aufwendungen konkretisierbar sei.
Nicht
zuletzt habe das BMF in einer Anfrage betreffend Devisentermingeschäfte mit
spanischen Anleihen festgestellt, dass die im DBA Spanien-Österreich
vorgesehene Steuerbefreiung für Zinsen aus spanischen Staatsanleihen nicht
für Gewinne gelte, die anlässlich der Veräußerung
derartiger Anleihepapiere im Zuge eines Devisentermingeschäfts realisiert
wurden (EAS 656 in Loukota/Jirousek, Steuerfragen International, Band 3, S 126
f). Nichts anderes wie für Gewinne müsse jedoch ebenfalls auch
für aus einem Termingeschäft stammende Verluste aus dem Verkauf der
Anleihen gelten. Dass es sich im vorliegen Fall nicht um spanische, sondern um
griechische Wertpapiere handle, sei angesichts der in den betreffenden Abkommen
nahezu wortgleichen Definitionen der Zinseinkünfte unerheblich. In einer
weiteren Erledigung betreffend die Anrechnung von Zinserträgen aus
koreanischen Anleihen sei zum Ausdruck gebracht worden, dass Verluste aus
Termingeschäften, soweit letztere unter fremdüblichen Bedingungen
abgeschlossen würden, nicht unter ausländischen Zinseinkünfte,
und somit nicht die Anrechnung der ausländischen Steuer reduzierten (SWI
1994, S 152).
Die
Bw. übersehe andererseits nicht, dass das BMF in vereinzelten Anfragen (so
z.B. EAS 1417 vom 8.2.1999 betreffend spanische Staatsanleihen) diesen
Sachverhalt auch anders beurteilt habe und eine Saldierung von Zinserträgen
mit bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung feststehenden
Veräußerungsverlusten verlangt habe. Zur Begründung sei darin
angeführt worden, dass das Abkommen mit Spanien keine Anordnung dahingehend
enthalte, dass ein als Wertverlust bezeichneter Aufwand nicht mit den Zinsen,
sondern vorrangig mit anderen Betriebseinnahmen zu verrechnen wäre.
Tatsächlich würden aber weder das spanisch-österreichische DBA
noch das griechisch-österreichische DBA eine derartige Anordnung enthalten.
Jedoch bringe der Kommentar zum OECD-Musterabkommen, welcher nach einer
Empfehlung des Rates der OECD von den Mitgliedsstaaten bei der Anwendung der
zwischen ihnen bestehenden bilateralen Abkommen heranzuziehen sei, in seinen
Ausführungen zu Art. 11 ("Zinsen") eindeutig zum Ausdruck, dass "der Gewinn
oder Verlust, der dem Inhaber einer Obligation durch Verkauf an diesen Dritten
entsteht, nicht als Zins" gelte (Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales
Steuerrecht, Bd. 1 I/1/391). Damit sei einer allfälligen Saldierung von
Zinserträgen mit Verlusten aus der Veräußerung der
Schuldverschreibungen mangels einer anders lautenden Bestimmung im
griechisch-österreichischen DBA von vornherein jede abkommensrechtliche
Grundlage entzogen.
Aus
den vorstehenden Ausführungen folge, dass für einen Abzug von
Betriebsausgaben oder Werbungskosten, würden sie auch mit den in Rede
stehenden Zinsen in mehr oder weniger engeren (unmittelbaren) wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen, beim Quellensteuerabzug in Griechenland kein Platz sei.
Derartige Betriebsausgaben oder Werbungskosten müssten vielmehr aufgrund
der unverändert gegebenen unbeschränkten Steuerpflicht in
Österreich abkommensgemäß bei der Besteuerung des übrigen,
nach Ausscheiden der dem anderen Staat zur Besteuerung zugewiesenen Zinsen
verbleibenden Teiles des Welteinkommens hier berücksichtigt werden. Da
nicht weiter zweifelhaft sei, dass sich die Quellensteuerabzugsberechtigung
Griechenlands auf den Bruttobetrag der Zinsen griechischer Staatsanleihen
beziehe, sei das Welteinkommen der Bw. um diesen gesamten Bruttobetrag zu
kürzen, ehe es der Besteuerung in Österreich zugrunde gelegt werde.
Ob
Griechenland von dem ihm zustehenden Besteuerungsrecht voll Gebrauch mache oder
ob es die Zinsen der griechischen Staatsanleihen zur Gänze oder zum Teil
unbesteuert lasse, habe sich auf den weiteren Gang der Besteuerung in
Österreich nicht auszuwirken, sondern stelle eine autonome innergriechische
Entscheidung dar. Daher sei es abkommenswidrig, Aufwendungen oder Erträge,
die aus Wechselkursdifferenzen bei der Anschaffung oder Veräußerung
griechischer Staatsanleihen in Österreich resultierten oder die im
Zusammenhang mit Kurssicherungsgeschäften zur Vermeidung des Anfalls
größerer Kursverluste stünden, aus der Bemessungsgrundlage in
Österreich auszuscheiden. Derartige Aufwendungen bzw. Erträge
könnten nämlich schon rein abkommensrechtlich beim Quellensteuerabzug
in Griechenland nicht berücksichtigt werden, sondern seien zwangläufig
Bestandteil des Inlandseinkommens. Da sich das Besteuerungsrecht Griechenlands,
wie vorstehend dargelegt, gemäß Art. 23 Abs. 2 DBA auf Einkünfte
i.S.d. Art. 11 Abs. 2 DBA, das sei im konkreten Fall den Bruttobetrag der
Zinseneinnahmen beziehe, blieben allfällige, in diesem Zusammenhang
anfallende Aufwendungen in dem Österreich zur Besteuerung zugewiesenen
Einkommensteil ebenso enthalten wie etwa erzielte Wechselkursdifferenzen oder
allfällige bei der Veräußerung erzielte sonstige Ergebnisse
positiver oder negativer Art. Jede andere Vorgangsweise stünde in
Widerspruch zum Inhalt des mit Griechenland abgeschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommens. Die Versagung der Berücksichtigung von
Aufwendungen oder Erträgen bei der Ermittlung des in Österreich
steuerpflichtigen Einkommens stünde auch dem aus der unbeschränkten
Steuerpflicht abzuleitenden Anspruch auf Erfassung aller in-und
ausländischen Einkünfte i.S.d § 1 Abs. 2 letzter Satz KStG 1988
entgegen.
Schließlich
wäre es sachlich auch nicht gerechtfertigt, den im vorstehenden Punkt
näher beschriebenen Aufwendungen, allenfalls unter sinngemäßer
Anwendung des § 12 Abs. 2 KStG 1988, die Abzugsfähigkeit zu
verwehren. abgesehen davon, dass der in § 12 Abs. 2 KStG 1988
verlangte unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang der Aufwendungen mit den
Einnahmen aus Zinsen griechischer Staatsanleihen nicht gegeben sei, gingen die
Regelungen des zwischenstaatlichen Abgabenrechts den innerstaatlichen Normen
vor. Eine vorrangige Regelung des DBA könne daher nicht mit dem
allfälligen Hinweis auf § 12 Abs. 2 KStG 1988 ausgehebelt werden, da
ein DBA als lex specialis allen entgegenstehenden innerstaatlichen Vorschriften
derogiere (Philipp/Loukota/Jirosek, Internationales Steuerrecht, Bd. 1 I/1/28).
Zudem seien abkommensrechtliche Vorschriften für Auslegungszwecke vom
innerstaatlichen Recht streng getrennt zu halten (vgl. Lang SWI 1995, S 290).
Außerdem sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Zuteilung von
Besteuerungsrechten an einen ausländischen Quellenstaat dem Vorliegen
steuerfreier Einkünfte i.S.d. § 12 Abs. 2 KStG 1988 nicht
gleichgesetzt werden dürfe; vielmehr würden die dem ausländischen
Quellenstaat zur Besteuerung zugewiesenen Zinsen schlicht in jeder Hinsicht aus
der innerstaatlichen Besteuerung (mit Ausnahme des Progressionsvorbehaltes)
ausscheiden.
Auch
die Tatsache, dass Griechenland von dem ihm zugewiesenen Besteuerungsrecht
keinen Gebrauch mache, berechtige Österreich nicht, den unter seine
Abgabenhoheit fallenden Aufwendungen die Abzugsfähigkeit zu versagen;
geschehe dies dennoch, würden dadurch die Abkommensregeln in
unzulässiger Weise unterlaufen. Um allfälligen, den Vertragspartnern
unerwünschte Auswirkungen der abkommensrechtlich getroffenen Regelungen
für die Zukunft zu begegnen, müssten diese eine entsprechende
Änderung des DBA vereinbaren; durch rein innerstaatliche Maßnahmen
könne einem solchen Bedürfnis nicht in abkommenskonformer Weise
entsprochen werden.
Mit Schreiben vom 31.
Jänner 2003 beantragte die Bw. gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO die
Entscheidung über die gegenständlichen Berufungen durch den gesamten
Berufungssenat sowie die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
Mit Vorhalt vom 25. Juli 2005
wurde der Bw. eine auf der zwischenzeitig ergangenen Rechtsprechung beruhende
Berechnung der Höhe der steuerfreien Zinsen zur Stellungnahme
übermittelt.
Mit Schreiben vom 13. September
2005 führte die Bw. dazu aus, dass sie ihre Einwendungen gegen die
Wiederaufnahme der Verfahren weiter aufrechterhalte. Die Einrichtung der
amtswegigen Wiederaufnahme sei nicht dazu geschaffen worden, Versäumnisse,
die im ursprünglichen Abgabenfestsetzungsverfahren der Behörde
unterlaufen seien, zu beheben.
Angesichts der von der Bw.
betriebenen vollständigen Offenlegung des inkriminierten Sachverhaltes
einerseits und der bekannten Problematik von in mehr oder weniger nahem
Zusammenhang mit der Anschaffung griechischer Staatsanleihen stehenden
Aufwendungen andererseits, wäre es für das Finanzamt angezeigt
gewesen, sich mit diesen Fragen sofort auseinanderzusetzen und auch zumutbar
gewesen, sich im Wege eines Bedenkenvorhaltes die für die Durchführung
der Veranlagung etwa noch fehlenden Unterlagen zu verschaffen.
Zur materiellen Rechtsfrage sei
der Bw. bewusst, dass die in der Zwischenzeit ergangenen zahlreichen
Erkenntnisse des VwGH eine Rechtslage geschaffen hätten, die es nicht
leichter mache im Zuge der Erledigung des anhängigen Rechtsmittels dem
Rechtsstandpunkt der Bw. Rechnung zu tragen. Dennoch werde ersucht, die in den
Rechtsmittelschriften vorgetragenen Argumente einer objektiven Prüfung und
Würdigung zu unterziehen.
Unter dem Vorbehalt der
vorstehenden rechtlichen Einwendungen würden gegen die vorgeschlagene
Berechnung der in geänderter Höhe zu ermittelnden steuerfrei zu
belassenen Zinserträge keine Einwendungen erhoben.
Zur Wahrung des
Parteiengehörs wurde mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 der Vorhalt an die
Bw. samt Vorhaltsbeantwortung dem Finanzamt zur Kenntnis und Stellungnahme
übermittelt. Das Finanzamt teilte dazu am 27. Oktober 2005 mit, dass
aufgrund der übermittelten Unterlagen keine Stellungnahme erforderlich
sei.
Dem Veranlagungsakt des
Finanzamtes St.Nr. 240/6875 sowie den Arbeitsbögen der Betriebsprüfung
123001/99 und 103015/00 ist folgendes zu den berufungsgegenständlichen
Punkten zu entnehmen:
Bei
der Kennzahl 630 (andere Abänderungen (außerbilanzmäßige
Zu- oder Abrechnungen)) hat die Bw. folgende Abzüge in den
Körperschaftsteuererklärungen vorgenommen. 1996 ATS 2.116.323.,-, 1997
ATS 3.097.110 und 1998 ATS 3.487.456,-
In
Beilagen zu den Abgabenerklärungen wurde dazu jeweils mitgeteilt, dass
diese Beträge in den in den Zinserträgen der Jahre 1996 (ATS
3.336.144,36), 1997 (ATS 3.673.608,13) und 1998 (ATS 3.514.531,-) enthalten
seien. Es handle sich bei den abgezogenen Beträgen um Zinserträge aus
"Hellenic Republik-Anleihen", die gemäß DBA
Österreich-Griechenland nicht abzugfähig seien. Weiters wurde jeweils
eine Unterlage betreffend die Transaktionsbedingungen der mit der S-Bank im
Zusammenhang mit dem Ankauf der Anleihen vereinbarten Put-Option vorgelegt.
In
den Jahresabschlüssen der Jahre 1996 bis 1998 sind die
gegenständlichen Anleihen sowie damit in Zusammenhang stehende Erträge
und Aufwendungen nicht gesondert ausgewiesen.
Blatt
394 und 395 des Arbeitsbogens 123001/99 sowie Blatt 12 des Arbeitsbogens
103015/00 enthalten von der Bw. der Betriebsprüfung vorgelegte Unterlagen
mit der Bezeichnung CASH FLOW KALKULATION - DBA ÖSTERREICH/GRIECHENLAND.
Diese beinhalten jeweils Kalkulationen hinsichtlich der Jahre 1996 bis 1998 aus
denen sich rechnerisch nachvollziehbare Zusammenhänge der Bilanzpositionen
Abschreibungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens S 1.702.085,21(1996)
sowie Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des
Umlaufvermögens S 2.294.697,84 (1997) und S 2.527.792,- zu den
Zinserträgen aus griechischen Staatsanleihen ergeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Wiederaufnahme der Verfahren betreffend
Körperschaftsteuer 1996 bis 1998
Nach § 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Der Berufungssenat geht bei der Beurteilung der
Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme der Verfahren von folgendem
Sachverhalt aus:
Aus den von der Bw. zu den Erklärungen vorgelegten
Beilagen und den Jahresabschlüssen ist nicht ersichtlich, dass bzw. in
welcher Höhe die offen gelegten Zinserträge aus griechischen
Staatsanleihen mit den Bilanzpositionen Abschreibungen auf Wertpapiere des
Umlaufvermögens S 1.702.085,21(1996) sowie Aufwendungen aus Finanzanlagen
und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens S 2.294.697,84 (1997) und S
2.527.792,- in Zusammenhang stehen.
Obige Feststellungen ergeben sich aus den
Körperschaftsteuererklärungen samt Beilagen sowie den
Jahresabschlüssen der berufungsgegenständliche Jahre.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Wiederaufnahme eines mit Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens von Amts wegen nach dieser Gesetzesstelle nur dann
ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden
Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt war, dass sie schon in
diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der im
wiederaufzunehmenden Verfahren nunmehr erlassenen Entscheidung hätte
gelangen können, ohne dass ein behördliches Verschulden am
Unterbleiben einer Feststellung der maßgeblichen Tatsachen im
seinerzeitigen Verfahren die amtswegige Wiederaufnahme ausschließen
würde (VwGH vom 10. August 2005/13/0082, vom 23. Februar 2005,
2001/14/0007, vom 28. März 2001, 98/13/0026, und vom
23. April 1998, 95/15/0108).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen wurden in den
Betriebsprüfungsberichten und den aufgenommenen Niederschriften
angeführt, nämlich der Zusammenhang der Zinserträge aus den
griechischen Staatsanleihen mit den oben dargestellten Aufwendungen.
Dass das Finanzamt vor Erlassung der Erstbescheide
allenfalls aufgrund der Angaben in den Beilagen einen Vorhalt erlassen
hätte können, um festzustellen, ob Aufwendungen mit den steuerfreien
Erträgen in Zusammenhang stehen, steht der späteren Wiederaufnahme des
Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO nicht entgegen und ist nach den
konkreten Umständen des Falles im Hinblick auf die abgegebenen
Abgabenerklärungen (samt Beilagen) auch nicht als ein Verschulden
anzusehen, das bei der Ermessensübung zu berücksichtigen
wäre.
Da bei der Ermessensübung, wenn nicht andere
Umstände zu berücksichtigen sind, grundsätzlich dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben
ist (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar Tz 38 zu § 303 und die dort
angeführte Judikatur) ist die gegenständlich nur auf diesen Grundsatz
hinweisende Begründung des Ermessens nicht zu beanstanden. Zudem sind die
steuerlichen Auswirkungen, die sich aufgrund des konkreten Wiederaufnahmsgrundes
ergeben (weder absolut noch relativ) nicht bloß geringfügig (vgl.
VwGH25.3.1992, 90/13/0238).
2. Körperschaftsteuerbescheide 1996 bis 1998
Art 11 des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen, BGBl 39/1972 (DBA-Griechenland), lautet:
"(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2
dürfen Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem
anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, nur in dem anderen
Staat besteuert werden.
(2) Zinsen aus Staatsanleihen eines Vertragstaates
dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(3) Zinsen im Sinne des Absatzes 1, die von einer in
einem der Vertragstaaten ansässigen Gesellschaft an eine im anderen
Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, die zu mehr als 50 v. H.
am Grund- oder Stammkapital der auszahlenden Gesellschaft beteiligt ist,
dürfen ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 im erstgenannten Staat
besteuert werden; diese Steuer darf jedoch 10 v. H. des Bruttobetrages der
Zinsen nicht übersteigen.
(4) Die Absätze 1 und 3 berühren nicht das
Recht der Vertragstaaten, von den Zinsen die Steuer zum vollen Satz abzuziehen,
jedoch ist jede entgegen den Bestimmungen dieser Absätze einbehaltene
Steuer über Antrag rückzuerstatten.
(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen"
bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen mit
oder ohne Gewinnbeteiligung und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen
Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den
Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind, ausgenommen Forderungen, die
durch unbewegliches Vermögen, das in einem der Vertragstaaten gelegen ist,
gesichert sind.
(6) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem
anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat
und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu
dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7
anzuwenden.
(7) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder
zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und
übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde
liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen
letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag
nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen
Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Der Berufungssenat geht bei der Beurteilung der
Steuerfreiheit griechischer Staatsanleihen von folgendem Sachverhalt aus:
Die Bw. hat in den Jahren 1996 bis 1998 griechische
Staatsanleihen erworben, wobei jeweils Put-Optionen vereinbart wurden, mit denen
der Bw. der Ankauf der Anleihen zu einem bestimmten Stichtag zu einem bestimmten
Wertpapierkurs garantiert wurde. Unter einem schloss die Berufungswerberin zur
Kurssicherung der griechischen Drachme Devisentermingeschäfte ab.
Die aus den
Wertpapiergeschäften und den Devisentermingeschäften resultierenden
Verluste sowie die Optionsprämien machte die Bw. aufwandswirksam geltend.
Die aus den Wertpapiergeschäften resultierenden Zinsen erklärte die
Berufungswerberin hingegen als aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit
Griechenland als steuerfrei.
Die für
die Entscheidung maßgeblichen Positionen sind:
|
|
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
|
|
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
Steuerfreie
Zinsen lt. Erklärung
|
|
2.116.323,00
|
3.097.110,00
|
3.487.456,00
|
zugerechneter
Aufwand lt. BP
|
|
1.701.706,00
|
2.283.298,00
|
2.527.792,00
|
Kursverlust/GewinnWP
|
|
194.187,58
|
956.702,22
|
-425.141,54
|
Kursverlust/Währung
|
|
1.507.518,42
|
1.326.596,78
|
2.947.803,54
|
Optionsprämien
|
|
79.262,00
|
16.117,00
|
82.867,00
Diese Feststellungen ergeben
sich aus den Körperschaftsteuererklärungen samt Beilagen sowie den
Jahresabschlüssen der berufungsgegenständliche Jahre, den CASH FLOW
KALKULATION - DBA ÖSTERREICH/GRIECHENLAND (Blatt 394 und 395 des
Arbeitsbogens 123001/99 sowie Blatt 12 des Arbeitsbogens 103015/00) sowie dem
der Bw. bzw. dem Finanzamt jeweils zur Stellungnahme übermittelten
Berechnungsblatt. Hinsichtlich der Berechnungen wurden von beiden Parteien keine
Einwände erhoben.
Die Beschwerdeführerin erzielt Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Im gegenständlichen Fall müssen allerdings für
Zwecke der Anwendung des DBA-Griechenland von den Einkünften aus
Gewerbebetrieb "Teil-Einkünfte", nämlich die Einkünfte aus
(öffentlichen) Anleihen (Art 11 Abs 5 DBA-Griechenland)
herausgeschält werden. Im Rahmen dieses Herausschälens von - auf
Grund des DBA- Griechenland in Österreich nicht steuerpflichtigen
- Zinseinkünften aus Anleihen ist es im Beschwerdefall strittig, ob
bestimmte Aufwendungen mit den Zinseinnahmen in Zusammenhang stehen, oder
- wie dies der Ansicht der Bw. entspricht - mit dem (in den
Betriebsvermögensvergleich einzubeziehenden) Vermögensstamm.
Mit der
gegenständlich strittigen Frage, ob und in welchem Umfang ein Verlust aus
dem Verkauf derartiger öffentlicher Anleihen in Zusammenhang mit den
abkommensgemäß steuerfrei zu stellenden Zinseinnahmen steht oder mit
dem in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehenden Vermögensstamm,
hat sich der Verwaltungsgerichtshof nunmehr bereits mehrfach befasst (vgl.
VwGH 25.11.2002, 99/14/0099, VwGH 26.11.2002, 2002/15/0033, und
VwGH 28.1.2003, 2000/14/0063).
Im Erkenntnis
vom 25.11.2002, 99/14/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme
auf die Regelung des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 mit
eingehender Begründung erkannt, dass das Gesetz allgemein einen von
vornherein festgelegten Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabekurs und dem
Einlösekurs eines Wertpapiers dem Bereich der Fruchtziehung zuordne. Es
könne daher nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn auch für
Zwecke des Herausschälens von Anleiheeinkünften aus umfassenden
Einkünften aus Gewerbebetrieb auf diese Zuordnung Bedacht genommen werde.
Wenn für den Steuerpflichtigen von vornherein festgelegt werde, zu welchem
Kurs von ihm investierte ATS in eine ausländische Währung umgerechnet
werden und zu welchem Kurs die ausländische Währung - am von
vornherein festgelegten Zeitpunkt der Beendigung der Veranlagung - wieder in ATS
zurückgerechnet werde, komme eine solche Festlegung der Vereinbarung eines
Unterschiedsbetrages zwischen Ausgabewert und Einlösewert wirtschaftlich
nahe. Eine an der Erfassung der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen
orientierte Interpretation gelange daher zu dem Ergebnis, dass die auf die von
vornherein vereinbarte Wechselkursänderung zurückzuführende
Wertminderung in gleicher Weise wie der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert
und Einlösewert dem Teilgewinn "Einkünfte aus Anleihen" zugeordnet
werde. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Anleihe und der Terminkurs der
ausländischen Währung in einem Vertragspaket festgelegt würden.
Anders hat der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.11.2002, 2002/15/0033, hingegen den
in Ausübung einer Put-Option entstandenen Verlust aus dem Verkauf einer
Anleihe beurteilt, weil die Entscheidung, die Option auszuüben, vom
jeweiligen Kurs der Anleihe, der im Wesentlichen Folge der Zinsentwicklung sei,
abhänge und auch ein Gewinn aus der Veräußerung der Anleihen
wegen der Möglichkeit des Ansteigens des Wertpapierkurses nicht
ausgeschlossen sei. Es sei in einem solchen Fall daher nicht von vornherein
sicher oder absehbar, ob dieser Verlust eintrete, weshalb auch in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Vergleichbarkeit mit einer von
vornherein vertraglich festgelegten Differenz zwischen Ausgabe- und
Einlösewert gegeben sei. Solcherart liege ein Zusammenhang zwischen dem -
sich erst aufgrund der Entwicklung des Anleihekurses ergebenden - Verlust aus
der Veräußerung der Anleihen einerseits und der Erzielung von
Zinserträgen andererseits nicht vor.
Hinsichtlich
der Frage der Behandlung der Optionsprämien ist der Verwaltungsgerichtshof
im Erkenntnis vom 26.11.2002, 2002/15/0033, ausgehend von den von der
Rechtsprechung für Fremdfinanzierungsaufwendungen von nach § 10
Abs. 1 KStG 1988 steuerfreien Dividenden angestellten
Überlegungen, zur Auffassung gelangt, dass im Falle des Entstehens eines
steuerpflichtigen Veräußerungserlöses eine Aufteilung derartiger
Aufwendungen auf die steuerfreien Zinsen einerseits und den steuerpflichtigen
Veräußerungsvorgang andererseits zu erfolgen habe. Begründend
führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Einkünfte sowohl durch die
Früchte des Kapitals (Zinsen) als auch durch den Verkauf der Anleihe
erzielt würden, wenn ein Betrieb eine Anleihe erwerbe und die Anleihe zu
einem bestimmten Zeitpunkt wieder verkauft werden solle. Werde durch ein
Kurssicherungsinstrument das Risiko der Erzielung eines Verlustes aus dem
Verkauf der Anleihe begrenzt (oder ausgeschlossen), stünden die
Aufwendungen für das Kurssicherungsinstrument in Zusammenhang mit beiden
Einkünften. Der Steuerpflichtige nehme die Kurssicherungskosten
zunächst in Kauf, um Zinsen aus der Fremdwährungsveranlagung zu
erzielen. Es bestehe allerdings auch ein Zusammenhang mit dem allfälligen
Gewinn aus der nachfolgenden Veräußerung der Anleihe selbst. Der
Veranlassungszusammenhang sei vergleichbar jenem zwischen den Aufwendungen
für die Finanzierung einer Beteiligung im Sinne des § 10
Abs. 1 KStG einerseits und den Dividenden aus der Beteiligung bzw. dem
Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung andererseits. Sollte es im
Falle einer Veranlagung in Anleihen zu einem Gewinn aus der
Veräußerung des Vermögensstammes (Anleihe) kommen, seien die in
Rede stehenden Aufwendungen aufzuteilen auf die Einkünfte aus der
Fruchtziehung und jene aus der Veräußerung (vgl. Lang, SWK 1998,
733).
Der
Verfassungsgerichtshof hat das Abzugsverbot für Aufwendungen in
Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen als verfassungsrechtlich unbedenklich
erachtet, hält jedoch den Schuldzinsenabzug für geboten, soweit die
Zinsen in Zusammenhang mit einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn
stehen (vgl. VfGH 25.6.1998, B 125/97, VfGH 27.9.2000,
B 2031/98). Es sei verfassungsrechtlich zulässig, zunächst von
einem Zusammenhang der Zinsen mit steuerfreien Beteiligungserträgen
auszugehen und den Finanzierungsaufwand vorderhand vom Abzug
auszuschließen. Das Verbot des Abzuges sei aber nur gerechtfertigt, soweit
sie mit nichtsteuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen im
Zusammenhang stünden. Eine vollständige Ausserachtlassung für den
Beteiligungserwerb aufgewendeter Schuldzinsen in jedem Fall der Erzielung eines
Veräußerungsgewinnes könne daher vor dem Gleichheitssatz nicht
bestehen.
Eine Aussage
darüber, wie die Aufteilung der in Rede stehenden Aufwendungen auf die
Einkünfte aus der Fruchtziehung und auf jene aus der Veräußerung
vorzunehmen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.11.2002,
2002/15/0033, im Hinblick darauf, dass in dem dem Erkenntnis zu Grunde liegenden
Fall ein Veräußerungsverlust erzielt wurde, er eine Aufteilung auf
die Einkünfte aus der Fruchtziehung und auf jene aus der
Veräußerung aber nur für erforderlich hält, wenn aus der
Veräußerung des Vermögensstammes ein Gewinn resultiert, nicht
getroffen. Nach der vom Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich
angeführten Literaturstelle (Lang, SWK 1998, S 733) kommt im
Zusammenhang mit Beteiligungserträgnissen ein anteiliger Schuldzinsenabzug,
etwa im Verhältnis der steuerfreien Dividenden zum steuerpflichtigen
Veräußerungsgewinn, oder die vorrangige betragsmäßige
Verrechnung der Fremdkapitalzinsen mit den steuerfreien Dividenden in Betracht,
wobei im Falle der "Differenzmethode" die Zinsen entweder insoweit abgezogen
werden könnten, als sie im steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn
Deckung finden, oder insoweit, als sie den Betrag der steuerfreien Dividenden
übersteigen. Im Ergebnis ist nach Lang die letztgenannte Methode
praktikabel. Die Anwendung einer Verhältnisrechnung würde aufgrund
unverhältnismäßiger Differenzierung gleichheitsrechtliche
Bedenken auslösen, gegen eine vom Veräußerungsgewinn ausgehende
Differenzrechnung würden neben den Schwierigkeiten der Ermittlung des
Veräußerungsgewinnes, der, um willkürliche Ergebnisse zu
vermeiden, entsprechend adaptiert werden müsste, vor allem die
Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes sprechen, wonach offenbar auch
den Veräußerungsgewinn übersteigende Zinsen abzugsfähig
wären.
Da nur im Jahr
1998 ein Kursgewinn aus der Veräußerung griechischer Anleihen erzielt
wurde, stellt sich die Frage der Abzugsfähigkeit des Optionsentgeltes sohin
nur in diesem Jahr. Gegenständlich übersteigen die steuerfreien Zinsen
auch nach Abzug der Währungsverluste die in Rede stehenden Aufwendungen
(Optionsentgelte) erheblich und kommt daher in Anwendung der von Lang
dargelegten Differenzmethode auch deren teilweise aufwandswirksame
Berücksichtigung nicht in Betracht.
Der
Berufungssenat sieht sich auch im Hinblick auf die von der Bw. vorgetragenen
Argumente nicht veranlasst von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
abzuweichen. Dieser hat zuletzt mit Erkenntnis vom 22.9.2005, 2001/14/0032 diese
Rechtsprechung fortgeführt. Die Ermittlung der Höhe der steuerfreien
Zinsen folgt daher den diesbezüglich vom Verwaltungsgerichtshof
herausgearbeiteten Grundsätzen.
Die
steuerfreien Zinsen werden daher wie folgt ermittelt:
|
|
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
|
|
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
Steuerfreie
Zinsen lt. Vlg
|
|
2.116.323,00
|
3.097.110,00
|
3.487.456,00
|
Änderung
lt. BP
|
|
-1.701.706,00
|
-2.283.298,00
|
-2.527.792,00
|
Steuerfreie
Zinsen lt. BP
|
|
414.617,00
|
813.812,00
|
959.664,00
|
Änderungen
lt. BE
|
|
|
|
|
Kursverlust/WP
|
|
194.187,58
|
956.702,22
|
-425.141,54
|
Optionsprämien
|
|
-79.262,00
|
-16.117,00
|
-82.867,00
|
|
|
|
|
|
|
Steuerfreie
Zinsen lt. BE
|
|
529.542,58
|
1.754.397,22
|
451.655,46
3. Antrag auf
mündliche Verhandlung
§ 323
Abs. 12 (zweiter Satz) BAO idF AbgRmRefG BGBl. I Nr. 97/2002 schränkt die
Nachholung des Antrags auf mündliche Verhandlung auf die zum 1. Jänner
2003 offenen Berufungen ein, über die nach der vor dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz geltenden Rechtslage kein Berufungssenat zu
entscheiden hatte ("monokratische Entscheidungen").
Die
Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide betreffend Wiederaufnahme der
Verfahren Körperschaftsteuer und Sachbescheide Körperschaftsteuer 1996
bis 1998 , ist bis 31. Dezember 2002 keine monokratische Entscheidung
gewesen, sondern eine Entscheidung, die ein Berufungssenat der FLD zu treffen
hatte. Eine rechtswirksame Nachholung des Antrags auf mündliche Verhandlung
innerhalb der in § 323 Abs. 12 (zweiter Satz) BAO idF AbgRmRefG gesetzten
Frist ist nicht möglich. Eine mündliche Verhandlung war daher aufgrund
des gegenständlichen Antrages nicht durchzuführen.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Wien, am 20.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 11 Abs. 2 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2154-W/02
- Stammnummer
- 19920
- Gültig
- 20.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF