Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0543-I/04
Doppelbesteuerung bei inländ. Wohnsitz des holländischen Erblassers, Begünstigungsbescheid nach § 48 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0543-I/04vom 29.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C, Adr, vertreten durch
Steuerberater, vom 9. August 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 13. Juli 2001 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Laut Verlassenschaftsabhandlung (1A-BG) nach dem am
15. August 1997 verstorbenen J, niederländischer
Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in SJ sowie in NL, haben die beiden
erbl. Töchter S und C (= Berufungswerberin, Bw) zu dem in Österreich
gelegenen Nachlassvermögen keine Ansprüche geltend gemacht und
insbesondere keine Erbserklärung abgegeben. Als alleinige Gesetzeserbin
hinsichtlich des inländischen Vermögens wurde sohin die erbl. Witwe H
festgestellt, die dazu die unbedingte Erbserklärung abgegeben hat. An
inländischem Nachlassvermögen ist lt. eidesstättigem
Vermögensbekenntnis vorhanden: Aktiva: ein Bankkontenguthaben
S 1,602.102, ein Geschäftsanteil S 500 und die Liegenschaft in EZ
1717 GB SJ mit dem zuletzt festgestellten Einheitswert von S 284.791;
Passiva: Kreditverbindlichkeit aushaftend mit S 2,590.340, sohin insgesamt
eine Nachlassüberschuldung in Höhe von rund S 703.000. Zur
Verlassenschaftsabhandlung in den Niederlanden wurde in der Folge das dortige
Abhandlungsprotokoll samt Ermittlung des Reinnachlasses sowie der
Erbschaftssteuerbescheid des Finanzamtes U vom 22. Feber 1999 vorgelegt,
wonach ua. der Bw ausgehend vom Erwerb von hfl 1,189.271 die Steuer mit hfl
222.679 vorgeschrieben wurde. Der dortigen Besteuerung war neben dem
Nachlassvermögen in den Niederlanden (ua. mehrere Liegenschaften mit
Schätzwerten/Verkehrswert) auch das gesamte in Österreich befindliche
Vermögen unterworfen und in Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva
ein Saldo von gesamt hfl 7,187.263,50 (= umgerechnet x 6,24: rund S 45
Mio.) ermittelt worden.
Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass es sich laut
Protokoll bei diesem zunächst ermittelten Betrag um den "Saldo
Ehegütergemeinschaft" handelt, der nur zur Hälfte als "Nachlass"
angesetzt wurde, woraus sich nach Abzug der Begräbniskosten für die 3
Erbinnen je ein Anteil von hfl 1,189.271,30 ergeben hat.
Das Finanzamt
hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom 13. Juli 2001, StrNr, ausgehend von
1/3 des im Ausland angefallenen Nachlasses in Höhe von umgerechnet
S 14,144.030 unter Berücksichtigung des Freibetrages von
S 30.000, sohin ausgehend von der Bemessungsgrundlage von S 14,114.030
gemäß
§ 8 Abs. 1 (Stkl. I) Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, eine 11%ige
Erbschaftssteuer im Betrag von S 1,552.543 = € 112.827,70
vorgeschrieben.
In der dagegen
erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen eingewendet, angesichts der in den
Niederlanden in Höhe von hfl 222.679 zu entrichtenden Erbschaftssteuer
liege unzweifelhaft eine Doppelbesteuerung vor, welche ihre Ursache -
unstrittig - im Zweitwohnsitz des Erblassers in Österreich habe.
Diesbezüglich werde nach Feststehen der der Höhe nach bekämpften
österr. Erbschaftssteuer ein Antrag gemäß
§ 48 BAO an das
Bundesministerium für Finanzen zu stellen sein. Der
Erbschaftssteuerbemessung sei unzutreffend ein anteiliger Erwerb
ausländischen Vermögens in Höhe von S 14,144.030 zugrunde
gelegt worden. Der Reinnachlass habe jedoch als "Familienvermögen" zur
Hälfte der Mutter gehört und sei damit nur zur Hälfte vom Vater,
sohin nur im Betrag von S 7,072.015 (= 1/3 Erwerb), der Bw angefallen.
Diese Umstände seien dem niederländischen Verlassenschaftsprotokoll
ebenso zu entnehmen wie dem im niederländ. Abgabenbescheid der Höhe
nach bezeichneten Verlassenschaftsvermögen.
Mit teilweise
stattgebender Berufungsvorentscheidung vom 14. August 2003 hat das
Finanzamt die Erbschaftssteuer mit 10 % vom berichtigten steuerpflichtigen
Erwerb S 6,951.713 in Höhe von € 50.520,05 festgesetzt. Laut
Bemessungsdarstellung wurden die Aktiva lt. niederländischer Abhandlung
hinsichtlich der niederländ. Liegenschaften berichtigt (Ansatz insgesamt
mit 100 % Schätzwert anstelle 60 %); weiters wurden die österr.
Aktiva (Liegenschaft, Bankguthaben etc.) ausgeschieden. Dem Berufungsvorbringen
folgend wurde der insgesamt ermittelte Reinnachlass nur zur Hälfte in
Ansatz gebracht und nach Abzug von Kosten der 1/3-Erwerb der Bw in Höhe von
S 6,981.713 ermittelt (im Einzelnen: siehe BVE).
Mit Antrag vom
15. September 2003 wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde II. Instanz sowie die Anrechnung der Auslandssteuer auf
die in Österreich vorgeschriebene Erbschaftssteuer iSd § 6 Abs. 3
ErbStG begehrt. Ergänzend wurde vorgebracht, die Ausscheidung der
Schätzwerte sämtlicher holländ. Liegenschaften und deren Ansatz
anstelle von 60 % nunmehr mit 100 % lt. Berechnung in der BVE sei insoferne
unzutreffend, als lediglich eine dieser Liegenschaften, nämlich das
Wohnhaus des Erblassers, mit nur 60 % verzeichnet wäre. Eine Berichtigung
(Erhöhung auf 100 % des Schätzwertes) habe also nur hinsichtlich
dieser einen Liegenschaft stattzufinden. Die von der Bw entrichtete
holländ. Erbschaftssteuer in Höhe von umgerechnet
€ 100.980,14 sei gemäß
§ 6 Abs. 3 ErbStG von der
inländ. Steuer in Abzug zu bringen. Es werde zur Kenntnis gebracht, dass
gleichzeitig ein Antrag gemäß
§ 48 BAO an das Bundesministerium
für Finanzen gestellt worden sei.
In Erledigung
des Antrages nach § 48 BAO hat der BMfF mit Bescheid vom 10. Dezember
2003, GZ, Folgendes angeordnet:
"Der
Erwerb von Todes wegen nach J wird
hinsichtlich der im Antrag näher bezeichneten Vermögenswerte
(bewegliches und unbewegliches Vermögen in den Niederlanden)
einschließlich der damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden
Schulden in Österreich aus der Abgabepflicht (Erbschafts- und
Schenkungssteuer) ausgeschieden. Diese Begünstigung wird unter der
Bedingung erteilt, dass der Erwerb in den Niederlanden einer vergleichbaren
tatsächlichen Besteuerung unterliegt. Der Nachweis über diese
Besteuerung ist den für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer
zuständigen Abgabenbehörden zu erbringen.
Für
die Ermittlung der aus der inländischen Besteuerungsgrundlage
auszuscheidenden Vermögenswerte gelten die international üblichen
Grundsätze, wie sie bei der Vollziehung der vergleichbaren Regelungen der
österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschafts-
und Schenkungssteuer anzuwenden sind.
Die
erteilte Begünstigung steht der Berücksichtigung der ausgeschiedenen
Vermögenswerte bei der Ermittlung des Steuersatzes nicht entgegen, der auf
allfällige übrige, im Inland zu besteuernde Vermögenswerte
anzuwenden ist (Progressionsvorbehalt). ...
In
Ausübung des durch § 48 BAO eingeräumten Ermessens war -
wie in allen vergleichbaren Fällen - die beantragte
Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt und unter der Bedingung des
Nachweises der tatsächlichen Besteuerung im Ausland auszusprechen
...".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der
Erbschaftsteuer Erwerbe von Todes wegen und gelten als solche gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf
Grund eines geltendgemachten Pflichtteilsanspruches.
Gem. § 6
Abs. 1 Z 1 ErbStG ist die Steuerpflicht für den gesamten Erbanfall (=
unbeschränkte Steuerpflicht) gegeben, wenn der Erblasser zur Zeit seines
Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintrittes der Steuerpflicht Inländer
ist. Diese Voraussetzung ist im Gegenstandsfalle unbestritten gegeben, da der
Erblasser iSd § 6 Abs. 2 Z 1 ErbStG im Inland einen Wohnsitz gehalten
hat.
§ 6 Abs. 3
ErbStG lautet: "Soweit die Steuerpflicht im Ausland befindliche
Grundstücke, Sachen, Forderungen gegen ausländische Schuldner oder
Rechte, deren Übertragung an eine Eintragung in ausländische
Bücher geknüpft ist, betrifft, ist auf Antrag die von dem
ausländischen Staate aus Anlass des Erbfalles erhobene Steuer bei
Berechnung der Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.
Inwieweit statt dessen bei Gewährung der Gegenseitigkeit eine Anrechnung
der ausländischen Steuer auf die inländische Steuer erfolgt, bestimmt
das Bundesministerium für Finanzen."
Nach § 48
BAO kann das Bundesministerium für Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der
Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in-
und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen
der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen,
bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der
Abgabepflicht auszuscheiden oder ausländische, auf solche Gegenstände
entfallende Abgaben ganz oder teilweise auf die inländischen Abgaben
anzurechnen.
Wie eingangs
dargelegt hat der Bundesminister für Finanzen in Erledigung des von der Bw
gem. § 48 BAO gestellten Antrages mittels (Begünstigungs)Bescheid vom
10. Dezember 2003 angeordnet, dass - anstelle der begehrten
Anrechnung der ausländischen auf die inländische Steuer - beim
gegenständlichen Erwerb von Todes wegen das ausländische Vermögen
einschließlich der damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden
Schulden in Österreich aus der Abgabepflicht (Erbschafts- und
Schenkungssteuer) auszuscheiden ist. Dies unter der Bedingung, dass der Erwerb
in den Niederlanden einer vergleichbaren tatsächlichen Besteuerung
unterliegt und der Nachweis über diese Besteuerung den für die
Erhebung der Erbschaftssteuer zuständigen Abgabenbehörden erbracht
wird.
Der Nachweis,
dass das ausländische Vermögen tatsächlich im Ausland einer
vergleichbaren Besteuerung unterliegt, wurde durch (mehrmalige) Vorlage des
niederländischen Abhandlungsprotokolles im dortigen
Verlassenschaftsverfahren samt Inventarium sowie des niederländischen
Steuerbescheides, woraus die Steuerfestsetzung konkret hervorgeht, bereits im
Zuge des Berufungsverfahrens gegenüber der für die Erhebung der
Erbschaftssteuer zuständigen Abgabenbehörde erbracht. Zufolge
der Erfüllung der im Begünstigungsbescheid auferlegten Bedingungen ist
daher das ausländische Vermögen zur Gänze aus der
inländischen Erbschaftsbesteuerung auszuscheiden.
Nach
Ausscheidung des ausländischen Vermögens bei der Berechnung der
Erbschaftssteuer kommt es aber im Inland für die Bw, insbesondere im
Hinblick darauf, dass ihr ausschließlich ausländisches Vermögen
im Umfang eines Drittels des dortigen Nachlasses angefallen ist, zu keiner
Erbschaftssteuervorschreibung mehr. Es erübrigt sich aus diesem Grunde
auch, auf das weitere Vorbringen im Vorlageantrag betreffend den Wertansatz des
ausländischen Liegenschaftsvermögens noch weiter
einzugehen.
In Anbetracht
obiger Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 29. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Doppelbesteuerungunbeschränkte SteuerpflichtWohnsitzBegünstigungsbescheidAusscheidungtatsächliche Besteuerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0543-I/04
- Stammnummer
- 16628
- Gültig
- 29.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF