Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1302-W/03
Wann werden ausländische Vermögenswerte aus der Abgabenpflicht ausgeschieden?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1302-W/03vom 04.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden die Bedingungen, welche vom Bundesministerium für Finanzen für die Erteilung einer Begünstigung gefordert hat, vom Abgabepflichtigen erfüllt, ist die Begünstigung zu gewähren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.W., W., vertreten durch F.B.,
Rechtsanwalt, Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 13. Mai 2002 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben und der
angefochtene Bescheid aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Nach dem W.S. war Frau M.W. auf Grund eines Testamentes zur
Alleinerbin berufen. Der Nachlass wurde Frau M.W., welche eine unbedingte
Erbserklärung abgegeben hat, mit Einantwortungsurkunde vom
7. März 2001 zur Gänze eingeantwortet. Der Pflichtteil wurde
von der Witwe und den drei Kindern geltend gemacht. Im Nachlass war auch eine
Liegenschaft in Griechenland, welche wertmäßig mehr als die
Hälfte des Nachlassvermögens darstellt.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2002 wurde Frau M.W. vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien von diesem
Erwerbsvorgang nach Abzug der Verbindlichkeiten, der Pflichtteilsansprüche
und der Freibeträge die Erbschaftssteuer mit S 596.741,00 (entspricht
€ 43.366,86) vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
beantragt, die ausländische Erbschaftssteuer auf die österreichische
Erbschaftssteuer anzurechnen bzw. die ausländische Erbschaftssteuer bei der
Berechnung der Erbschaftssteuer als Passivpost in Abzug zu bringen. Zu diesem
Zeitpunkt war die ausländische Erbschaftssteuer noch nicht
vorgeschrieben.
Über Aufforderung des Finanzamtes und eines Antrages
auf Fristverlängerung durch den Parteienvertreter wurden am
24. Juni 2003 die ausländischen Erbschaftssteuerbescheide mit
einer Gesamtvorschreibung von € 30.835,90, samt einer Übersetzung
der ersten Vorschreibung, vorgelegt. Da eine Ergänzung zur
Steuererklärung erforderlich war - in der ursprünglichen
Erklärung wurde nur die Liegenschaft und nicht auch das Boot bekannt
gegeben - erging eine weitere Vorschreibung. Gleichzeitig wurden auch die im
Ausland angefallenen Verfahrenskosten als weitere Abzugsposten geltend
gemacht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Juli 2003
wurde der Berufung teilweise stattgegeben. Von dem Anfall wurden die
ausländische Erbschaftssteuer und die Verfahrenskosten im Ausland als
weitere Abzugsposten berücksichtigt. Dass die ausländische
Erbschaftssteuer nur als Abzugspost berücksichtigt wurde und nicht auf die
inländische Erbschaftssteuer angerechnet wurde, wurde wie folgt
begründet:
Gemäß
§ 6(1) ErbStG. ist die Steuerpflicht für den gesamten Erbanfall
gegeben, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit des
Eintrittes der Steuerpflicht ein Inländer ist. Soweit die Steuerpflicht im
Ausland befindliche Grundstücke, Sachen, etc., betrifft, ist auf Antrag,
die von dem ausländischen Staate aus Anlass des Erbanfalles erhobene Steuer
bei der Berechnung der Erbschaftssteuer, als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.
Inwieweit statt dessen bei Gewährung der Gegenseitigkeit eine Anrechnung
der ausländischen Steuer auf die inländische Steuer erfolgt, bestimmt
das Bundesministerium für Finanzen.
Da die Vorlage
eines Bescheides vom Bundesministerium für Finanzen nicht erfolgte, konnte
die griechische Erbschaftssteuer lediglich als Passivpost berücksichtigt
werden ....."
Am 6. August wurde der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt
und in diesem mitgeteilt, dass ein Antrag gemäß
§ 48 BAO nunmehr beim Bundesministerium für Finanzen
gestellt wurde.
Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Bescheid
vom 15. April 2004 angeordnet:
"Der Erwerb von
Todes wegen nach D.S. wird hinsichtlich
der im Antrag näher bezeichneten Vermögenswerte (Liegenschaft in
Griechenland) einschließlich der damit in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehenden Schulden in Österreich aus der Abgabepflicht (Erbschafts- und
Schenkungssteuer) ausgeschieden. Diese Begünstigung wird unter der
Bedingung erteilt, dass der Erwerb in Griechenland einer vergleichbaren
tatsächlichen Besteuerung unterliegt. Der Nachweis über diese
Besteuerung ist den für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer
zuständigen Abgabenbehörden zu erbringen.
Für die
Ermittlung der aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheidenden
Vermögenswerte gelten die international üblichen Grundsätze, wie
sie bei der Vollziehung der vergleichbaren Regelungen der österreichischen
Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer
anzuwenden sind.
Die erteilte
Begünstigung steht der Berücksichtigung der ausgeschiedenen
Vermögenswerte bei der Ermittlung des Steuersatzes nicht entgegen, der auf
allfällige übrige, im Inland zu besteuernde Vermögenswerte
anzuwenden ist (Progressionsvorbehalt)."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 48 BAO kann das Bundesministerium für
Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten
unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen
Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit
entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände
der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabepflicht auszuscheiden oder
ausländische, auf solche Gegenstände entfallende Abgaben ganz oder
teilweise auf die inländischen Abgaben anzurechnen.
Das Bundesministerium hat im gegenständlichen Fall
angeordnet, dass die ausländische Liegenschaft einschließlich der
damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden in Österreich
unter der Bedingung, dass der Erwerb im Ausland einer vergleichbaren
tatsächlichen Besteuerung unterliegt und der Nachweis über diese
Besteuerung den für die Erhebung der Erbschaftssteuer zuständigen
Abgabenbehörden erbracht wird, aus der Abgabepflicht (Erbschaftssteuer)
ausgeschieden wird.
Der Nachweis, dass das ausländische
Liegenschaftsvermögen tatsächlich im Ausland einer vergleichbaren
Besteuerung unterliegt, wurde bereits im Berufungsverfahren gegenüber der
für die Erhebung der Erbschaftssteuer zuständigen Abgabenbehörde
erbracht. Da die vom Bundesministerium für Finanzen geforderten Bedingungen
erfüllt wurden, war das ausländische Liegenschaftsvermögen aus
der inländischen Erbschaftsbesteuerung auszuscheiden. Nach Ausscheiden der
ausländischen Liegenschaft bei der Berechnung der Erbschaftssteuer kommt es
im Inland für die Erbin zu keiner Erbschaftssteuervorschreibung
mehr.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 4.
Juni 2004
Für
die Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1302-W/03
- Stammnummer
- 10221
- Gültig
- 04.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF