…Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - ein Ausgangswert an Geldstrafe von gerundet € 3.500,00. Ausgehend von einem durchschnittlichen Verschuldensgrad (ein höherer Grad des Verschuldens liegt entgegen der Forderung der Amtsbeauftragten nicht vor) stehen dem Erschwerungsgrund der Mehrzahl der deliktischen Angriffe als…
…wurde die Berufungsentscheidung vom 1. Dezember 1999 im Ausmaß der Bestätigung des Schuldspruches wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, in seinem Straf- und Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Als rechtswidrig hatte sich die Berufungsentscheidung vom 1. Dezember 1999 nämlich deswegen erwiesen…
…nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer enthalten ist, sowie ebenso - wie auch in gleicher Weise die Strafbarkeit wegen einer zumindest versuchten Hinterziehung an Einkommensteuer - eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als…
…die Möglichkeit gehabt, Anträge auf Zahlungserleichterungen einzubringen. Da R keine Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen habe, könne auch eine Verjährungsfrist von fünf Jahren nicht zur Anwendung kommen. Die mit Verspätung eingereichten Voranmeldungen seien als strafbefreiende Selbstanzeigen zu werten. Aus der bloßen…
…Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer enthalten ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären…
…wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig gesprochen worden war und ihm eine Geldstrafe von € 2.800,00 auferlegt worden war. Die Geldstrafe wurde beglichen. G.R. ist weiters mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes…
…Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als…
…33 Abs.2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären. Eine (endgültige) Abgabenhinterziehung…
…Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, insoweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären…
…33 Abs.2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären. Eine (endgültige) Abgabenhinterziehung…
…Beschuldigten mit den Anträgen, den in erster Instanz zu Pkt. a) spruchgegenständlichen Sachverhalt statt als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit. a FinStrG zu qualifizieren, sowie die Geldstrafe auf jenes Maß einzuschränken, dass er zumindest eine…
…Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist. Der Täter sieht also den Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges als gewiss voraus. Diese Schuldform der Wissentlichkeit ist bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG lediglich für den Verkürzungserfolg nötig; für den zweiten tatbildlichen Aspekt der…
…nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer enthalten ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen oder Teilhandlungen (die Nichteinreichung der Jahressteuererklärung, siehe oben), welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit…
…Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen…
…Eine vorhergehende zu niedrige Festsetzung war nicht erfolgt. Dieser Umstand wird bei der Strafbemessung als Milderungsgrund zu werten sein. Hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2005 hat der Beschuldigte die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten…
…wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 50.000,00 und einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Unter Bedachtnahme auf diese Gerichtsentscheidung wurde über KG durch den Spruchsenat III beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes…
…23 Abs.1 FinStrG erscheint der sich vor allem im Zusammenhang mit dem sich auf den individuellen Schuldgehalt zu Gunsten der Beschuldigten auswirkende und bereits beschriebene Aspekt, dass bei den Hinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG der Tatentschluss bei den ebenfalls als Abgabenhinterziehung…
…Warter als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen G, vertreten durch Dr. Thomas Stoiber, Rechtsanwalt, 5400 Hallein, Davisstraße 7, wegen der Finanzvergehens der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über…
…Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen…
…als gewiss voraus. Die Schuldform der Wissentlichkeit ist bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG lediglich für den Verkürzungserfolg nötig; für die Pflichtverletzung selbst genügt also auch bedingter Vorsatz. Auf der subjektiven Seite kommt es somit bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs…