…solcherart - unter Vornahme eines Abschlages von einem Drittel der Strafdrohung bei den Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (als Ausgleich für den tatbildimmanenten geringeren Unwertgehalt im Vergleich zu Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG) - ein Ausgangswert von gerundet € 74.000,00. 18…
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwiche, eine solche Rechtsprechung fehlte oder die…
…als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären (hier: die eingereichten unzutreffenden Voranmeldungen, in welchen ein Teil der Umsätze nicht erfasst gewesen waren). Waren hingegen bewirkte Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, hinsichtlich welcher der Vorwurf von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2…
…Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - ein Ausgangswert an Geldstrafe von gerundet € 3.500,00. Ausgehend von einem durchschnittlichen Verschuldensgrad (ein höherer Grad des Verschuldens liegt entgegen der Forderung der Amtsbeauftragten nicht vor) stehen dem Erschwerungsgrund der Mehrzahl der deliktischen Angriffe als…
…wurde die Berufungsentscheidung vom 1. Dezember 1999 im Ausmaß der Bestätigung des Schuldspruches wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, in seinem Straf- und Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Als rechtswidrig hatte sich die Berufungsentscheidung vom 1. Dezember 1999 nämlich deswegen erwiesen…
…Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären…
…1010 Wien, wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom 15. April 2016 gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde vom 16. März…
…Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären…
…Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. 2.4. Sowohl Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als auch Finanzordnungswidrigkeiten nach…
…nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer enthalten ist, sowie ebenso - wie auch in gleicher Weise die Strafbarkeit wegen einer zumindest versuchten Hinterziehung an Einkommensteuer - eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als…
…die Möglichkeit gehabt, Anträge auf Zahlungserleichterungen einzubringen. Da R keine Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen habe, könne auch eine Verjährungsfrist von fünf Jahren nicht zur Anwendung kommen. Die mit Verspätung eingereichten Voranmeldungen seien als strafbefreiende Selbstanzeigen zu werten. Aus der bloßen…
…Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer enthalten ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären…
…wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig gesprochen worden war und ihm eine Geldstrafe von € 2.800,00 auferlegt worden war. Die Geldstrafe wurde beglichen. G.R. ist weiters mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes…
…Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als…
…33 Abs. 2 lit. a FinStrG und wegen begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter bzw. nicht zeitgerecht entrichteter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als…
…33 Abs.2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären. Eine (endgültige) Abgabenhinterziehung…
…Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, insoweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären…
…Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären…
…33 Abs.2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären. Eine (endgültige) Abgabenhinterziehung…
…Beschuldigten mit den Anträgen, den in erster Instanz zu Pkt. a) spruchgegenständlichen Sachverhalt statt als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit. a FinStrG zu qualifizieren, sowie die Geldstrafe auf jenes Maß einzuschränken, dass er zumindest eine…