…Bürger, vom 10. Jänner 2006 betreffend ua. Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer (LSt) sowie Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen (DB) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2000 nach der am 23…
…Bürger, vom 11. Jänner 2006 betreffend ua. Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer (LSt) sowie Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen (DB) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2000 nach der am 23…
…vertreten durch Behördenvertreter, vom 14. November 2011 betreffend die Haftung über die Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer (LSt) gemäß § 82 EStG 1988, die Abgabenfestsetzung betreffend des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) jeweils für die Jahre 2007 bis 2010…
…Die Bemessungsgrundlagen wurden mangels Vorlage geeigneter Unterlagen von der Betriebsprüfung geschätzt und mittels Abgaben- und Haftungsbescheid die folgenden Abgaben vorgeschrieben. | Jahr | Lst öS | DB öS | DZ öS | 1991 | 118.512,00 | 19.440,00 | 1.728,00…
…Die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer sind als öffentlich-rechtliche Folgen eines Beschäftigung- bzw Dienstverhältnisses für die steuerliche Beurteilung einer Tätigkeit als selbständig oder nichtselbständig nicht maßgeblich; sie können allenfalls Indizwirkung für den Parteiwillen haben. Es ist steuerlich auch nicht entscheidend, ob bzw von welchen…
…entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden. Nach §§ 7 Abs. 1 Z 1 und 4 LStVG 1964…
…vom EuGH nicht behandelt. Zu der von der Bw. georteten Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit bzw. Diskriminierung ausländischer gegenüber inländischen Wirtschaftsteilnehmern darf daran erinnert werden, dass inländische bei der Auszahlung von Arbeitslöhnen abgabenrechtlichen Verpflichtungen wie der Abfuhr von Lohnabgaben unterliegen. Eine von der Bw. intendierte Auslegung hätte…
…für die Kalenderjahre 2005 und 2006 nachfolgende Lohnabgaben (LSt., DB und DZ), mit Begründungsverweis auf den Inhalt des Prüfungsberichtes gleichen Datums, zur Nachentrichtung vor: | | 2005 | 2006 | Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer | 5.185,19 € | 15.271…
…Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 EStG 1988 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen. Der Arbeitgeber ist daher zur Einbehaltung und Abfuhr von auf laufende und sonstige Bezüge entfallende LSt…
…und lösen damit keinen Anspruch auf eine Abfertigungszahlung aus (VwGH 7.2.90, 89/13/0033). Ein beendetes und neu eingegangenes Dienstverhältnis ist insbesonders bei Wechsel von Arbeits- und Angestelltenverhältnis oder Einschränkung auf eine Teilzeitbeschäftigung anzunehmen (Rz 733 LStR) (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, 3. Auflage…
…der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind Gesamtschuldner der Lohnsteuer; bei Gesamtschuldnerschaft befreit die Entrichtung der Schuld durch einen Mitschuldner die anderen Mitschuldner. Bei der Erlassung von Haftungsbescheiden betreffenden Berufungsentscheidungen ist auf mittlerweile eingetretene…
…die Durchführung des Vertrages bewiesen werden könne (VwGH 16.12.1988, 87/14/0036). Weiters habe bei Dienstverträgen die Anmeldung zur Sozialversicherung und die Abfuhr von Lohnsteuer zwar eine gewisse Indizfunktion für das tatsächliche Vorliegen eines Dienstverhältnisses (vgl. VwGH 16.12.1997, 96/14/0099)…
…Die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer sind als öffentlich-rechtliche Folgen eines Beschäftigung- bzw Dienstverhältnisses für die steuerliche Beurteilung einer Tätigkeit als selbständig oder nichtselbständig nicht maßgeblich; sie können allenfalls Indizwirkung für den Parteiwillen haben. Es ist steuerlich auch nicht entscheidend, ob bzw von welchen…
…hat. Schon daraus lässt sich erkennen, dass die Verantwortlichkeit des Bw. als Geschäftsführer zur ordnungsgemäßen Abfuhr von Abgaben verletzt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus…
…des § 26 Z 4 EStG 1988 auf Bezugsteile von LKW-Fahrern in den Kalenderjahren 2001 bis 2003 angewandt habe und sich dadurch eine teilweise Steuerpflicht der unter dem Titel "Tagesgelder" steuerfrei ausbezahlten Bezugsteile ergibt und folglich hievon Lohnabgaben (LSt, DB und DZ) nachzuversteuern bzw. abzuführen…
…zu Unrecht die Bestimmung des § 26 Z 4 EStG 1988 auf Bezugsteile von LKW-Fahrern im Kalenderjahr 2000 angewandt habe und sich dadurch eine teilweise Steuerpflicht der unter dem Titel "Tagesgelder" steuerfrei ausbezahlten Bezugsteile ergibt und folglich hievon Lohnabgaben (LSt, DB und DZ) nachzuversteuern bzw…
…habe er sich jedoch täglich 45% des Umsatzes als Nettolohn von der Losung einbehalten. Die restliche Losung sei mit dem Bw. einmal monatlich abgerechnet worden. Das einbehaltene Entgelt sei daher auf Brutto hochgerechnet und die Differenz zu den tatsächlich gemeldeten Bemessungsgrundlagen von ua Lohnsteuer (LSt)…
…Abs. 6 leg. cit. (dessen Z 1 die Auszahlung von Insolvenz-Entgelt durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds anführt) zugeflossen sind. Gemäß § 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, dass die Voraussetzungen des …
873.372,10 | 873.372,10 | Zwischensumme | [KZ 210] | 2.277.669,62 | 2.221.669,62 | stpfl Bezüge | nach Abzug von KZZ 215, 220: | [KZ 245] | 1.941.335,00 | 1.880.516,00…
…die Jahre 1994 und 1995 sowie vom 13. August 1998 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996 und Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 1998 und die Folgejahre I. entschieden: I.1. Den Berufungen gegen die Bescheide über Einkommensteuer für 1994, 1995 wird teilweise Folge gegeben…