…Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf) - Herr ***Bf1*** - erklärte in der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2012 vom 27.02.2013 drei inländische gehaltsauszahlende Stellen. Unter der Position "Meldungen aktiv" wurden im Abgabeninformationssystem des Bundes folgende Daten von bezugauszahlenden Stellen für den Bf das Jahr 2012 betreffend gemeldet:  …
…war sie der Meinung, dass sie zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben nicht verpflichtet sei. Es lägen die Voraussetzungen eines Eventualvorsatzes nicht vor. Es sei geradezu absurd anzunehmen, dass ein Unternehmen seinem Dienstnehmer Bezüge einschließlich LSt und DB ausbezahle, wenn es Abgaben hinterziehen wolle oder…
…Die in den Rechnungen angeführten Fremdleistungen wurden von den genannten Rechnungsausstellern nicht erbracht. Vielmehr dienten die Rechnungen lediglich dem Zweck, die Beschäftigung von "Schwarzarbeitern" (dh ohne Führung von Lohnkonten, keine Abfuhr von Lohnabgaben) durch den Beschwerdeführer zu verdecken. Die Schwarzarbeiter waren gegenüber dem Beschwerdeführer weisungsgebunden…
…Bürger, vom 10. Jänner 2006 betreffend ua. Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer (LSt) sowie Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen (DB) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2000 nach der am 23…
…Bürger, vom 11. Jänner 2006 betreffend ua. Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer (LSt) sowie Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen (DB) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2000 nach der am 23…
…vertreten durch Behördenvertreter, vom 14. November 2011 betreffend die Haftung über die Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer (LSt) gemäß § 82 EStG 1988, die Abgabenfestsetzung betreffend des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) jeweils für die Jahre 2007 bis 2010…
…Die Bemessungsgrundlagen wurden mangels Vorlage geeigneter Unterlagen von der Betriebsprüfung geschätzt und mittels Abgaben- und Haftungsbescheid die folgenden Abgaben vorgeschrieben. | Jahr | Lst öS | DB öS | DZ öS | 1991 | 118.512,00 | 19.440,00 | 1.728,00…
…für private Zwecke verwendet, im Rahmen der Veranlagung als Arbeitslohn von dritter Seite zu erklären. Für den von dritter Seite (zB Fluglinien) eingeräumten Vorteil aus der Verwendung von Bonusmeilen besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer. Der Zufluss des Vorteils…
…April 2012, betreffend Haftung gem. § 82 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer für die Jahre 2008, 2009 und 2010, sowie betreffend die Festsetzung des Dienstgebergbeitrages für die Jahre 2008, 2009 und 2010 und betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgebergbeitrag für die…
…für private Zwecke erwächst, im Rahmen der Veranlagung als Arbeitslohn von dritter Seite dem Finanzamt bekannt zu geben. Für jene Jahre, für die der Vorteil aus den Bonusmeilen bereits beim Arbeitgeber unter Anwendung der Regelung in LStR 2002 Rz 222d versteuert wurde, hat beim Arbeitnehmer…
…Betracht. Gemäß § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird. Der Steuerabzug erfolgt in diesem Falle durch Einbehalt und Abfuhr der Abzugsteuer nach § 99 Abs. 1 Z…
…Prüfers und nahm den Bf. mit den angefochtenen Haftungs- und Abgabenbescheiden vom 6. Juni 2009 als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer in Anspruch und setzte den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag fest. In der dagegen erhobenen, nunmehr als Bescheidbeschwerde gemäß § 243 Bundesabgabenordnung …
…es sich bei den den Unternehmungen zugewiesenen Beamten um Bedienstete der Gemeinde ***3*** handle. Aus diesem Grund sei auch für die Abfuhr von Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag (DB) eine eigene Steuernummer der Behörde verwendet worden. Daher sei die Gemeinde ***3*** auch als steuerrechtlicher Arbeitgeber anzusehen. Bezüglich…
…Die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer sind als öffentlich-rechtliche Folgen eines Beschäftigung- bzw Dienstverhältnisses für die steuerliche Beurteilung einer Tätigkeit als selbständig oder nichtselbständig nicht maßgeblich; sie können allenfalls Indizwirkung für den Parteiwillen haben. Es ist steuerlich auch nicht entscheidend, ob bzw von welchen…
…Leistungen erbracht worden seien, seien 50 % als geschätzter Lohnaufwand anerkannt worden, weil Arbeitnehmer ohne entsprechende Bewilligung mangels Abfuhr von Sozial- und Lohnabgaben ungleich günstiger beschäftigt werden könnten. Der nicht anerkannte Aufwand stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter/Geschäftsführer A**** K**** dar. Es seien auch…
…589,33), für das Jahr 2011 mit € 506,71 (BMG: € 124.938,00). Die Beschwerdeführerin wird für das Jahr 2012 als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Höhe von € 1.544,44 gemäß § 82 EStG…
…und Abfuhr von Abgaben eigentlich „nichts passiert“ sei und im Hinblick auf Säumniszuschläge und Stundungszinsen kein Nachteil für den Fiskus entstanden sei. Die nicht rechtzeitige Einreichung von Abgabenerklärungen bzw. die Nichtentrichtung von Selbstberechnungsabgaben und die daraus resultierende rechtswidrige Zwangskreditierung stellt keineswegs nur eine Verletzung von…
…entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden. Nach §§ 7 Abs. 1 Z 1 und 4 LStVG 1964…
…einer Auf-Hundert Rechnung die vom Arbeitgeber zu tragende Lohnsteuer sowie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung hinzugerechnet worden. Von den sich danach ergebenden Bruttolöhnen wäre nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung die dafür anfallende Lohnsteuer errechnet worden. Die über die Lohnkonten einbehaltenen lohnabhängigen Abgaben (LSt, DB…
…gemäß § 82 EStG 1988 für das Jahr 2009 wird abgeändert. Die Beschwerdeführerin wird für das Jahr 2009 als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Höhe von € 463,62 (= LSt-Abfuhrdifferenz für den Monat 12/2009) gemäß …