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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 222

4.3.8. Private Nutzung bestimmter Sachprämien

geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 11.12.2015

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Wortlaut laut Findok

4.3.8. Private Nutzung bestimmter Sachprämien Rz 222d: Die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms (zB Vielfliegerprogramm) für Dienstreisen gutgeschriebenen Bonuswerte (zB Bonusmeilen) zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind, wenn der Arbeitnehmer diese Bonuswerte für private Zwecke verwendet, im Rahmen der Veranlagung als Arbeitslohn von dritter Seite zu erklären. Für den von dritter Seite (zB Fluglinien) eingeräumten Vorteil aus der Verwendung von Bonusmeilen besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer. Der Zufluss des Vorteils iSd § 19 EStG 1988 findet erst mit der Verwendung der Bonusmeilen statt, da sich erst im Zeitpunkt der Einlösung in Geld ausdrücken lässt, welchen Betrag sich der Teilnehmer am Vielfliegerprogramm durch die Verwendung der Bonusmeilen erspart hat (VwGH 29.04.2010, 2007/15/0293). Beispiel: Ein Arbeitnehmer erwirbt auf Grund seiner Dienstreisen Bonusmeilen. Im Jahr 2010 löst er die beruflich gesammelten Bonusmeilen für einen privaten Flug ein. Da der Vorteil dem Arbeitnehmer mit der Einlösung der Bonusmeilen zugeflossen ist, hat der Arbeitnehmer den Vorteil im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2010 als nichtselbständige Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug zu erklären. Als Vorteil sind die ersparten Aufwendungen (zB Ticketkosten eines vergleichbaren Fluges) anzusetzen. 4.3.9 Unentgeltliche Kontoführung bei Bankbediensteten Rz 222e: Wenn für Mitarbeiter oder ehemalige MitarbeiterAbschnitt 4.3.9 und Randzahl 222e: entfallen eines Bankinstitutes (alternativ) bei anderen Geldinstituten eine vergleichbare entgeltfreie Kontenführung wie im Arbeitgeberbetrieb ohne Weiteres möglich wäre, stellt die Unentgeltlichkeit der Kontoführung keinen steuerbaren geldwerten Vorteil im Sinne des § 15 EStG 1988 dar (VwGH 21.05.2014, 2010/13/0196).

Normen und Schlagworte

BonusmeilenBonuswerteVielfliegerprogrammKundenbindungsprogramm

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.951.634
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
Gültig
11.12.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF