Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 222
4.3.8. Private Nutzung bestimmter Sachprämien
überholte Fassung (bis 19.01.2011)RichtlinieBMF-010222/0217-VI/7/2009gilt ab 04.07.2008
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.07.2008 bis 19.01.2011.
16.12.200516.12.2005 (geltend)16.12.200516.12.200521.11.200704.07.200804.07.200814.12.200920.01.201129.05.201317.12.201417.12.201411.12.201511.12.2015 (geltend)20.12.2021 (geltend)19.12.2022 (geltend)
Wortlaut laut Findok
4.3.8. Private Nutzung bestimmter Sachprämien
Rz 222d:
Die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms (zB Vielfliegerprogramm) für Dienstreisen gutgeschriebenen Bonuswerte (zB Bonusmeilen) stehen grundsätzlich dem Arbeitgeber zu. Darf sie der Arbeitnehmer für private Zwecke nutzen, liegt ein im Dienstverhältnis begründeter Vorteil des Arbeitnehmers vor, der als laufender Arbeitslohn zu erfassen ist.
Ein Sachbezug liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich erklärt, dass er an einem Kundenbindungsprogramm nicht teilnimmt oder wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit einräumt, die erworbenen Vorteile in Anspruch zu nehmen.
Kein Sachbezug liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die "Bonusmeilen" für dienstliche Flüge, also auch bei Up-grading im Rahmen von dienstlichen Flügen, verwendet.
Die Bewertung des Vorteils hat gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 grundsätzlich mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes zu erfolgen.
Es bestehen keine Bedenken, wenn der Sachbezug aufgrund von Erfahrungswerten pauschal mit 1,5% der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen, die Bonuswerte vermitteln (zB Flüge, Hotelunterkünfte) geschätzt und der Vorteil für das gesamte Kalenderjahr spätestens im Dezember bei der Lohnverrechnung für Dezember berücksichtigt wird.
Beispiel:
Die Aufwendungen für Flüge eines Arbeitnehmers im Rahmen von Dienstreisen im Monat März betragen 4.000 Euro, im September und Oktober jeweils 3.000 Euro. Der Arbeitgeber überlässt die daraus entstehenden "Bonusmeilen" dem Arbeitnehmer. Der diesbezügliche Sachbezug aus dem Dienstverhältnis kann mit 150 Euro (1,5% von 10.000 Euro) geschätzt werden und ist spätestens für den Kalendermonat Dezember steuerlich zu erfassen.
Normen und Schlagworte
- § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0217-VI/7/2009
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 5, 6, 7 (geltend: 26)
- Gültig
- 04.07.2008 bis 19.01.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF